Urteil
Au 8 K 21.30651
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) iSv § 13 AsylG, der das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht umfasst. Der Betroffene hat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen iwS. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan liegt auch im Fall eines gesunden und erwerbsfähigen Mannes ohne erreichbares familiäres Netzwerk ein außergewöhnlicher Fall iSd Art. 3 EMRK vor, in dem die humanitären Gründe gegen seine Abschiebung zwingend sind. (Rn. 37 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) iSv § 13 AsylG, der das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht umfasst. Der Betroffene hat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen iwS. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan liegt auch im Fall eines gesunden und erwerbsfähigen Mannes ohne erreichbares familiäres Netzwerk ein außergewöhnlicher Fall iSd Art. 3 EMRK vor, in dem die humanitären Gründe gegen seine Abschiebung zwingend sind. (Rn. 37 – 49) (redaktioneller Leitsatz) Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 entschieden werden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der Verhandlung teilgenommen hat. Die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung hingewiesen. 1. Soweit die Klage hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 2. Juli 2021 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1999 – 4 B 75/98 – NVwZ-RR 1999, 407). 2. Die im Übrigen zulässig erhobene Klage hat in Bezug auf die noch streitgegenständliche Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots Erfolg. Dem Kläger steht – unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes vom 19. Dezember 2016 – ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2021 ist insoweit (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden (weiteren) Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann offen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet (vgl. dazu bereits BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99 – juris Rn. 16 f.; BVerfG, B.v. 21.6.2000 – 2 BvR 1989/97 – juris Rn. 16; SächsOVG, U.v. 21.6.2017 – 5 A 109/15.A. – juris Rn. 26; vgl. auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 Rn. 35 m.w.N.). Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 AsylG, der das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht umfasst. Für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. In den Fällen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, z.B., weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären, oder wenn die Überprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich geboten ist. b) Das ist bei dem Kläger nach den Umständen des Einzelfalls zu bejahen, da das Festhalten an der negativen Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 – 8319/07 u.a. [Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich] – InfAuslR 2012, 121 Rn. 212 ff.). Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.2.2019 a.a.O.) Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann hingegen nicht verlangt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2019 a.a.O; VG Freiburg, U.v. 5.3.2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 35). Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Soweit ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; dem folgend: BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt, d.h. seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – InfAuslR 2015, 212 = juris Rn. 17 ff.) nicht sichern oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 22; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 43 ff.). bb) Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) gemessen an den vorstehenden Grundsätzen im Fall des Klägers ein derartiger außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen seine Abschiebung zwingend sind. (1) Das Gericht hat (auch noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum vorliegenden Klageverfahren) bis zu der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 7.6.2021 -13a B 21.30342 – juris) entschieden, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann trotz der sich seit dem Beginn der Corona-Pandemie in Afghanistan weiter verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage in der Lage ist, ohne Verstoß gegen § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK sein Existenzminimum in Afghanistan zu erwirtschaften. Dies wurde auch für den Fall angenommen, dass die entsprechende Person nicht über nennenswertes Vermögen oder ein stützendes soziales, insbesondere familiäres Netzwerk im Heimatland verfügt. Diese Rechtsprechung war, nachdem sich die wirtschaftliche Situation in Afghanistan in Bezug auf Ernährung, Unterkunft etc. seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 bereits in merklicher Weise verschlechtert hat (vgl. Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Juli 2020), in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits vor der Machtübernahme der Taliban insbesondere für die Fälle umstritten, in denen bei dem Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände, wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen, vorlagen (für diese Konstellation ein Abschiebungsverbotes bejahend: VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris; ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen: OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – juris; vgl. auch OVG Bremen, U.v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 – juris). In der Folge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die seinerzeit ohnehin bereits äußerst angespannte wirtschaftliche Situation in Afghanistan weiter drastisch verschlechtert. Im Einzelnen hat dies etwa das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 12. April 2022 (W 1 K 22.30254 – juris Rn. 23 ff.) in umfassender Weise dargelegt. Der Einzelrichter schließt sich dieser Darstellung im Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan, die im Einklang mit den aktuellen Erkenntnismittel (EASO, Country of Origin, Information Report, Januar 2022; EuAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022; Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in Afghanistan vom 22.10.2021 – Lagebericht) steht, und von der im Übrigen auch die Beklagte ausgeht (vgl. den als Anlage 2 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 12.12.2022 vorgelegten Bescheid des Bundesamts vom 3.11.2022, S. 4 ff. des Bescheids), in vollem Umfang an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen ausführlichen Darlegungen. Zusammenfassend hat etwa das Auswärtige Amt zur Situation in Afghanistan erläutert (S. 4 f. des Lageberichts), dass am 30. August 2021 die letzten internationalen Truppen Afghanistan verlassen haben und die Taliban weitgehend über die Kontrolle im gesamten Land verfügen. Die bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich seither weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig sind, haben ihre Einkommensquellen verloren. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wurden aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Eine Reihe von UN-Organisationen sind vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Allerdings ist diese Beurteilung nach der neusten Beschränkung der Tätigkeit von Frauen durch die Regierung der Taliban nur noch eingeschränkt gültig, es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Unterstützungsmöglichkeiten in Zukunft noch weiter zurückgehen werden (vgl. www.tagesschau.de/ausland/asien/taliban/frauen-verbot-103.html: „Drei NGOs haben nun beschlossen, ihre Arbeit vor Ort einzustellen“; abgerufen am 11.1.2023). Durch die Kampfhandlungen vor der Machtübernahme der Taliban ist die Zahl der Binnenvertriebenen erneut um rund 665.000 Personen auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen angestiegen. Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der CoronaPandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht infolge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 12.4.2022 – W 1 K 22.30254 – juris Rn. 23 ff.). Die Versorgungslage ist auch im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung weiterhin äußert angespannt, die Hälfte der Bevölkerung ist der deutlich erhöhten Gefahr der unzureichenden Ernährung ausgesetzt (EASO, Country of Origin, Information Report, Januar 2022; S. 66 f.; vgl. auch die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 3.11.2022, a.a.O., S. 6 f.) Eine ausreichende Versorgung im Sinne der o.g. Rechtsprechung zur Sicherung grundlegender Bedürfnisse ist vor diesem Hintergrund nur in sehr begrenztem Umfang für besonders leistungs- und durchsetzungsfähige Rückkehrer möglich. (2) Besondere begünstigende Umstände, die diesen als besonders leistungs- und durchsetzungsfähig im vorgenannten Sinn erscheinen lassen, sind in der Person des Klägers nicht gegeben. Zwar hat der Einzelrichter nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 erhebliche Zweifel daran, dass die Kernfamilie des Klägers Afghanistan etwa Mitte 2022 in Richtung Iran verlassen hat. Soweit der Kläger insoweit ausgeführt hat, dass er von seiner Familie über die Ausreise informiert worden ist, ist dies vor dem Hintergrund, dass die Familie mit ihm aufgrund der außerehelichen Beziehung zu einer Deutschen und der Geburt der im Bundesgebiet lebenden Tochter „gebrochen“ hat, für den Einzelrichter nicht glaubwürdig. Der Kläger konnte auch auf Nachfrage durch den Einzelrichter den Widerspruch insoweit nicht überzeugend auflösen. Allerdings ist auch für den Fall, dass die Kernfamilie sich weiter in Afghanistan aufhält nicht davon auszugehen, dass diese als erreichbares familiäres Netzwerk zur Verfügung steht, das ihn im Rückkehrfall in hinreichendem Maße unterstützen kann und wird. Insoweit ist es nach dem gesamten Vorbringen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren für den Einzelrichter nachvollziehbar (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass eine irgendwie geartete Unterstützung durch die Familie aufgrund der persönlichen Situation des Klägers nicht in dem im o.g. Sinn dargestellten erforderlichen Maß zu erwarten ist. Auch aus dem der strafrechtlichen Verurteilung vom 15. Oktober 2018, auf die sich das Bundesamt im Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 bezieht, zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich nichts Anderes. Für den Einzelrichter ist aus dem insoweit festgestellten strafrechtlichen Sachverhalt (vgl. Bl. 433 ff. der Behördenakte der Ausländerbehörde) keine – jedenfalls nicht per se – hohe individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit des Klägers abzuleiten. Die vorsätzliche Straftat des Klägers wurde zwar gegen ein Kind verübt, der mit der 13jährigen Geschädigten ausgeübte Geschlechtsverkehr war nach den tatrichterlichen Feststellungen des Strafgerichts aber „nicht unmaßgeblich auch von der Geschädigten“ angestrebt (Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht –, U.v. 15.10.2018, S. 3; a.a.O.). Eine in besonderer Weise vorliegende Durchsetzungsfähigkeit kann aufgrund dieser Straftat nicht festgestellt werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine solche nicht als begünstigender Umstand anzusehen, der (wie vorliegend) für sich allein ausreichen würden, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu sichern. Nach alledem wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein, etwa durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich auf dem extrem angespannten afghanischen Arbeitsmarkt gegen andere Mitbewerber durchzusetzen vermag, zumal er sich bereits seit über sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und somit mit den Arbeitsverhältnissen in Afghanistan, den Regeln, Sozial- und Verhaltenskodizes nicht mehr in einer Weise vertraut ist, dass er dem Misstrauen und den Vorurteilen der Bevölkerung, v.a. potentieller Arbeitgeber, etwas entgegenzusetzen hätte (vgl. VG München, U.v. 25.1.2022 – M 6 K 21.30037 – juris Rn. 22). Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde, die ihm nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher festzustellen. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG steht dem – sowohl nach dem Wortlaut bzw. der systematischen Stellung als auch hinsichtlich den von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verfolgten (europarechtlichen) Menschenrechtsschutz – nicht entgegen (vgl. hierzu VG Freiburg, U.v. 24.11.2021 – A 7 K 1773/20 – juris Rn. 32). c) Ob dem Kläger auch aus anderen Gründen ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zugesteht, kann dahinstehen. Ferner bedarf es keiner Prüfung, ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, weil es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17). 3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht bewertet die im Klageantrag verfolgten Anträge jeweils gleichwertig, so dass hinsichtlich des Obsiegens des Klägers hinsichtlich eines Klageantrags und der Klagerücknahme im Übrigen (Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes) eine Kostenquotelung im ausgesprochenen Umfang sachgerecht ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.