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Urteil

16 K 1791/22

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0403.16K1791.22.00
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Leitsätze
1. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderberechtigung im Rahmen des Bundesförderprogrammes Überbrückungshilfe III ist entscheidend, wie die vom Bund (als Mittelgeber) mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn.30) 2. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch nicht der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und Verlautbarungen, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle. (Rn.31) 3. Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. handhaben zu lassen. Die im Rahmen der Prüfung von Art 3 Abs 1 GG allein maßgebliche Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. (Rn.50) 4. Der Bewilligungsstelle steht kein über die Förderbestimmungen hinausgehender eigener Ermessensspielraum zu. Dies folgt bereits aus der Konzeption des Bundesförderprogrammes der Überbrückungshilfe(n), mit welcher der Bund abschließende Vorgaben für die (nur) mit dem Vollzug betrauten Bundesländer machen und auf diese Weise eine bundesweit einheitliche Förderpraxis sicherstellen wollte. Die aus den Vorgaben des Mittelgebers ersichtliche Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten ist zudem unionsrechtlich geboten, um den von der EU-Kommission nach Art. 107 Abs 3 Buchstabe b AEUV eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs der Corona-Pandemie einzuhalten. (Rn.58) 5. Eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III scheidet nach der Förderpraxis der Beklagten, wie sie auch in den Förderbestimmungen zum Ausdruck kommt, aus, wenn ein Unternehmen im Jahr 2019 keinen Umsatz generiert hat und sich weder auf die Bestimmungen für neu gegründete Unternehmen oder das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände berufen kann. (Rn.42) 6. Die für ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu sog. „atypischen Fällen“ lässt sich auf die staatliche Billigkeitsleistung der Überbrückungshilfe III nicht ohne Weiteres übertragen. (Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderberechtigung im Rahmen des Bundesförderprogrammes Überbrückungshilfe III ist entscheidend, wie die vom Bund (als Mittelgeber) mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn.30) 2. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch nicht der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und Verlautbarungen, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle. (Rn.31) 3. Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. handhaben zu lassen. Die im Rahmen der Prüfung von Art 3 Abs 1 GG allein maßgebliche Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. (Rn.50) 4. Der Bewilligungsstelle steht kein über die Förderbestimmungen hinausgehender eigener Ermessensspielraum zu. Dies folgt bereits aus der Konzeption des Bundesförderprogrammes der Überbrückungshilfe(n), mit welcher der Bund abschließende Vorgaben für die (nur) mit dem Vollzug betrauten Bundesländer machen und auf diese Weise eine bundesweit einheitliche Förderpraxis sicherstellen wollte. Die aus den Vorgaben des Mittelgebers ersichtliche Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten ist zudem unionsrechtlich geboten, um den von der EU-Kommission nach Art. 107 Abs 3 Buchstabe b AEUV eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs der Corona-Pandemie einzuhalten. (Rn.58) 5. Eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III scheidet nach der Förderpraxis der Beklagten, wie sie auch in den Förderbestimmungen zum Ausdruck kommt, aus, wenn ein Unternehmen im Jahr 2019 keinen Umsatz generiert hat und sich weder auf die Bestimmungen für neu gegründete Unternehmen oder das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände berufen kann. (Rn.42) 6. Die für ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu sog. „atypischen Fällen“ lässt sich auf die staatliche Billigkeitsleistung der Überbrückungshilfe III nicht ohne Weiteres übertragen. (Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die mit dem Bescheid der Beklagten vom 5. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2022 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 1. Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) in Verbindung mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 5. Januar 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris, Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris, Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe G Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe G Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris, Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris, Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris, Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris, Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris, Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris, Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris, Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ Überbrückungshilfe III, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris, Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris, Rn. 9 f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.3.2009, 2 L 181/07, juris, Rn. 5; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris, Rn. 39; VG München, Urt. v. 15.11.2022, M 31 K 21.6097, juris, Rn. 34 – jeweils m.w.N.). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris, Rn. 26). 2. In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrages keinen rechtlichen Bedenken. Der Klägerin fehlt es nach der feststellbaren Bewilligungspraxis der Beklagten an der erforderlichen Antragsberechtigung für die begehrte Überbrückungshilfe III (hierzu unter a.). Die in Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter b.). a. Der Klägerin fehlt es nach der feststellbaren Bewilligungspraxis der Beklagten an der erforderlichen Antragsberechtigung für die begehrte Überbrückungshilfe III. Insbesondere hat die Beklagte im Klageverfahren nochmals nachvollziehbar dargestellt, dass sich ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Gewährung dieser freiwilligen Billigkeitsleistung maßgeblich an den Vorgaben des Mittelgebers orientiert, wie sie in der Verwaltungsvereinbarung, den Vollzugshinweisen und hinsichtlich der weiteren Detailfragen in den FAQ Überbrückungshilfe III zum Ausdruck kommen. Der Klägerin fehlt es an den danach erforderlichen tatsächlichen Referenzumsätzen im Vergleichsjahr 2019 (hierzu unter aa.). Sie kann sich auch nicht auf die Bestimmungen für neu gegründete Unternehmen oder das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände berufen (hierzu jeweils unter bb.). aa. Der Klägerin fehlt es an den nach der feststellbaren Bewilligungspraxis der Beklagten erforderlichen tatsächlichen Referenzumsätzen im Vergleichsjahr 2019. Art. 2 Abs. 1e Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Dritte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. Euro nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar coronabedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1e Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe III (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Entsprechend bestimmt Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise, dass u.a. von der Corona-Krise betroffene Unternehmen für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, antragsberechtigt sind, wenn u.a. ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt im Sinne von Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise gilt als Unternehmen im Sinne von Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine/n Beschäftigte/n hat. Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 1 der Vollzugshinweise definiert Umsatz als den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. In Übereinstimmung hiermit bestimmt Ziffer 1.1 Abs. 1 FAQ Überbrückungshilfe III, dass u.a. Unternehmen aller Branchen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt sind, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. In Satz 1 der Fußnote 3 zu Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III heißt es weiter, dass in der Bundesregelung Fixkostenhilfe ein Umsatzrückgang von zumindest 30 Prozent vorgegeben ist. Ziffer 1.3 Abs. 1 Satz 1 FAQ Überbrückungshilfe III stellt nochmals ausdrücklich klar, dass Umsatz der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz ist. Die Beklagte hat mehrfach, sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung, hinreichend deutlich gemacht, dass es dem Mittelgeber auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ Überbrückungshilfe III für die Frage der Antragsberechtigung auf einen den Förderzeitraum betreffenden Umsatzrückgang im Vergleich zu dem jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 ankommt, ein in diesem vorpandemischen Zeitraum tatsächlich generierter (steuerbarer) Umsatz also zwingend erforderlich ist, und dass sie, die Beklagte, dieses Verständnis ihren Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis zugrunde legt. Die Klägerin, die im Jahr 2019 auch nach eigenen Angaben keine steuerbaren Umsätze erzielt hat, auf die zu Referenzzwecken für die Beurteilung eines (möglichen) Umsatzrückganges im Förderzeitraum, hier demnach von November 2020 bis Juni 2021, abgestellt werden könnte, erfüllt dieses für die Beklagte entscheidende Kriterium unstreitig nicht. Die Klägerin hat auch nichts vorgebracht, was für ein anderes Verständnis des Mittelgebers und damit eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten spräche. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden wären, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Soweit sie im Übrigen die Auffassung vertritt, der von ihr erlittene Umsatzwegfall stelle gegenüber einem Umsatzrückgang ein „Mehr“ dar, sei diesem aber jedenfalls gleichzustellen, verkennt sie, dass es insoweit nicht auf ihr eigenes Begriffsverständnis ankommt, sondern allein darauf, ob die Anwendung der einschlägigen Förderbestimmungen – wie hier (vgl. o.) – dem Verständnis des Mittelgebers und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.10.2022, 22 ZB 22.212, juris, Rn. 23). bb. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Bestimmungen für neu gegründete Unternehmen (hierzu unter (1)) oder das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände berufen (hierzu unter (2)). Denn auch insoweit hat die Beklagte wiederholt klargestellt, dass nach dem ihrer ständigen Praxis zugrundeliegenden Verständnis des Mittelgebers – ungeachtet der Frage des jeweils in Ansatz gebrachten Referenzzeitraumes – im Grundsatz ein Vergleichsumsatz notwendig ist. Dieses Verständnis spiegelt sich auch in den jeweiligen Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung, der Vollzugshinweise und der FAQ Überbrückungshilfe III wider. (1) Ausweislich Art. 2 Abs. 1e Satz 4 der Verwaltungsvereinbarung (gleichlautend Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Vollzugshinweise sowie Satz 2 der Fußnote 3 zu Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III) können Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen, Art. 2 Abs. 1e Satz 5 der Verwaltungsvereinbarung (gleichlautend Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 3 der Vollzugshinweise sowie Fußnote 3 Satz 3 zu Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III). Die vorstehenden Regelungen werden in Ziffer 5.4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FAQ Überbrückungshilfe III wortgleich wiedergegeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1e Satz 6 der Verwaltungsvereinbarung ist die Gesamtsumme der Förderung für solche jungen Unternehmen in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 1.800.000,- Euro während des gesamten beihilfefähigen Zeitraums begrenzt, wohingegen die Klägerin mit ihren beiden Anträgen, d.h. einschließlich des den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 16 K 1792/22 bildenden Antrages auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus, eine Förderung in Höhe von insgesamt rund … Euro begehrt. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, die Neugründungsbestimmungen in Fußnote 3 zu Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III sowie in Ziffer 5.4 FAQ Überbrückungshilfe III müssten auch in ihrem Fall Geltung entfalten, da sie als Gesellschaft zwar formal gegründet sei, jedoch bis zur Fertigstellung des Schiffes im Aufbau und damit wirtschaftlich „im Gründungsstadium“ verbleibe, übersieht sie, dass die Beklagte die angeführten Bestimmungen – dem Verständnis des Mittelgebers folgend (vgl. o. ) – in ständiger Verwaltungspraxis dergestalt anwendet, dass es auch in diesen Fällen grundsätzlich auf einen tatsächlich erzielten Referenzumsatz, sei es in 2019 oder in 2020, ankommt. So hat sie zuletzt mit ihrer Klageerwiderung vom 28. November 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Bestimmungen den betroffenen Unternehmen lediglich ermöglichen sollten, alternative Zeiträume für die Referenzumsätze zu wählen, was jedoch nichts daran ändere, dass ein Vergleichsumsatz überhaupt existieren müsse, damit von einem coronabedingten Umsatzeinbruch die Rede sein könne. Die Klägerin hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Beklagte in anderen Fällen tatsächlich ein abweichendes Verständnis zugrunde legte und damit eine abweichende Bewilligungspraxis verfolgte. Soweit Art. 2 Abs. 1e Satz 5 der Verwaltungsvereinbarung – gleichlautend Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 3 der Vollzugshinweise und Fußnote 3 Satz 3 zu Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III – neu gegründeten Unternehmen alternativ gestattet, bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abzustellen, kann sich die Klägerin hierauf schon deshalb nicht berufen, weil ihre erstmalige steuerliche Erfassung mitsamt der Abgabe des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2017 erfolgte. (2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Frage des Vorliegens außergewöhnlicher betrieblicher Umstände. In den Vollzugshinweisen heißt es hierzu unter Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) Satz 3, dass Antragsteller bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit haben, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen, wobei die FAQ hierzu weitere Klarstellungen enthalten. Dementsprechend wird in Ziffer 5.5 Abs. 1 Satz 1 FAQ Überbrückungshilfe III konkretisierend ausgeführt, dass Antragstellende bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit haben, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (beispielsweise Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen gemäß Ziffer 5.5 Abs. 1 Satz 2 FAQ Überbrückungshilfe III auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 1.3 erzielt wurde, abgestellt werden. In Ziffer 5.5 Abs. 3 Satz 1 FAQ Überbrückungshilfe III heißt es schließlich, dass darüber hinaus aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III leider keine Einzellösungen vorgesehen werden können. Bereits der – für sich genommen nicht entscheidende (zum relevanten Maßstab vgl. o.) – Wortlaut der vorstehenden Bestimmungen macht deutlich, dass stets ein als Referenz dienender Vergleichsumsatz erforderlich ist. Die Klägerin hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Argumente vorgebracht, die für ein anderes Verständnis des Mittelgebers und damit in der Konsequenz für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprächen. Ihr rechtlicher Standpunkt, dass der Umstand der langen Herstellungszeit und des Baus des Schiffes nach Sinn und Zweck mit dem Umstand des „Umbaus“ vergleichbar sei und somit den außergewöhnlichen betrieblichen Umständen im Sinne von Ziffer 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III unterfalle, führt (erneut) nicht weiter, da nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten auch in diesem Fall ein – der Sache nach lediglich anders zu bestimmender – Vergleichsumsatz erforderlich wäre (vgl. o.). b. Die in Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erweist sich nicht als gleichheitswidrig (hierzu unter aa.). Der Beklagten stand auch kein über die einschlägigen Förderbestimmungen hinausgehender Ermessensspielraum zu, der gegebenenfalls eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin hätte ermöglichen können (hierzu unter bb.). aa. Die Ablehnung erweist sich nicht als gleichheitswidrig, weil der Ausschluss der Klägerin von der begehrten Förderung nicht willkürlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris, Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris, Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 79 m.w.N.). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn in den von der Beklagten in ständiger Praxis zugrunde gelegten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung und der Vollzugshinweise, konkretisiert in den FAQ Überbrückungshilfe III, für die Gewährung einer Überbrückungshilfe III in der Regel tatsächlich erzielte Vergleichsumsätze gefordert werden, mithin ein (auch) bereits in der Vergangenheit wirtschaftlich tätiges Unternehmen vorausgesetzt wird, und es neu gegründeten Unternehmen alternativ gestattet ist, auf die monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abzustellen (vgl. im Einzelnen o.). Die darauf fußende Förderpraxis der Beklagten ist an dem Ziel der Überbrückungshilfe III, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, ausgerichtet und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum „Ziel der Überbrückungshilfe“ heißt es in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung: „Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2021 eine in vier Phasen gestaffelte, weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern […].“ Buchstabe G Ziffer 1 Abs. 1 Satz 6 der Vollzugshinweise konkretisiert dies wie folgt: „Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung […] als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen […] Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“ Die daraus ersichtliche Zielsetzung verdeutlicht, dass es dem Mittelgeber durch den Fixkostenbeitrag vor allem um den Bestandserhalt und damit um die Sicherung der Existenz von bereits wirtschaftlich am Markt tätigen Unternehmen ging, insbesondere auch um gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen zu verhindern oder zumindest abzumildern. Die gewählte und in ständiger Praxis umgesetzte Fokussierung auf diese Unternehmen stellt eine sachliche Erwägung zur Begrenzung des Kreises der Förderberechtigten dar. Dass auch eine alternative Förderpraxis, wie sie die Klägerin offenbar für geboten hält, grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang. Im Übrigen ist der Mittelgeber auch nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien typisierend einzugrenzen, und ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten – auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind – in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG München, Urt. v. 11.5.2022, M 31 K 21.4171, juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2021, 13 B 363/21.NE, juris, Rn. 100, im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen), zumal sich die Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung bereits ihrem Wesen nach deutlich von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen unterscheidet (vgl. VG München, Urt. v. 11.5.2022, M 31 K 21.4171, juris, Rn. 38; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris, Rn. 141). bb. Der Beklagten stand zudem kein über die einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ Überbrückungshilfe III, die abgesehen von den dargelegten Ausnahmeregelungen (vgl. o.) keine Abweichungen vorsehen – hinausgehender Ermessensspielraum zu, der gegebenenfalls eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin hätte ermöglichen können. Aus diesem Grund liegt auch kein eine Neubescheidung rechtfertigender Ermessensfehler der Beklagten vor. (1) Bereits aus der Konzeption des Bundesförderprogrammes der Überbrückungshilfen – vorliegend der Überbrückungshilfe III – folgt, dass der Bund als Mittelgeber mit den o.g. Bestimmungen abschließende Vorgaben für die (nur) mit dem Vollzug betrauten Bundesländer machen und auf diese Weise eine bundesweit einheitliche Förderpraxis sicherstellen wollte, um insbesondere divergierenden Entscheidungen der Bundesländer in gleichgelagerten Fälle vorzubeugen. Dies zeigt sich bereits an Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung, wonach – erstens – die Beklagten beim Vollzug die Vorgaben des Bundes zu „beachte[n]“ hat (Satz 1), sich – zweitens – die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“ (Satz 2) und – drittens – Bund und Länder zudem gemeinsame FAQ „[ab]stimmen“ (Satz 3). Hieraus wird klar, dass der Bund die mit dem Vollzug betrauten Länder binden und ihnen keine eigenen Entscheidungsspielräume belassen wollte. Entsprechendes hat die Beklagte sowohl schriftsätzlich mit ihrer Klageerwiderung vom 28. November 2022 (dort S. 6 f.) als auch in der mündlichen Verhandlung mit ihrem Hinweis auf regelmäßig stattfindende „Calls“ zwischen den Bundesländern und den zuständigen Bundesministerien, d.h. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen, die im Falle von Auslegungsfragen stattfänden und gegebenenfalls zur Anpassung der FAQ führten, bestätigt. In Ziffer 5.5 Abs. 3 Satz 1 FAQ Überbrückungshilfe III heißt es denn auch ausdrücklich: „Darüber hinaus können aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III leider keine Einzellösungen vorgesehen werden.“ Zwar bezieht sich diese Formulierung aufgrund ihrer Verortung unter Ziffer 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III, d.h. unter „Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände […] vergleichsweise gering waren“, zunächst nur auf die dort vorgesehenen Sonderregelungen, doch lässt sich die darin zum Ausdruck kommende Zielsetzung, nämlich der Ausschluss von über die in den Förderbestimmungen geregelten Ausnahmen hinausgehenden „Einzellösungen“, ohne weiteres auf das Gesamtprogramm übertragen, da die angeführte Begründung insoweit gleichermaßen Geltung entfaltet. (2) Gegen einen der Beklagten zustehenden Ermessensspielraum spricht ferner, dass die aus den o.g. Vorgaben des Mittelgebers ersichtliche Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten unionsrechtlich geboten ist, um den von der EU-Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV – einer zur Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen und der Integrität des EU-Binnenmarkts eng auszulegenden Ausnahmebestimmung – eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs der Corona-Pandemie einzuhalten (vgl. im Kontext von Corona-Soforthilfen: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22, juris, Rn. 151). Für den Regelfall, also das grundsätzliche Erfordernis eines Vergleichsumsatzes in dem jeweiligen Referenzzeitraum des Jahres 2019 (s. o. 2., a., aa. sowie bb. (2)), sind die unionsrechtlichen Vorgaben zwingend (hierzu unter (a)). Soweit die EU-Kommission den Mitgliedstaaten darüber hinaus in Bezug auf sog. Kleinbeihilfen, die einen im Einzelnen festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten dürfen und die auch Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III erfassen, einen Spielraum belassen hat, hat der Mittelgeber diesen mit den Ausnahmeregelungen für neu gegründete Unternehmen (s. o. 2., a., bb., (1)) abschließend ausgefüllt (hierzu unter (b)). (a) Gemäß Abschnitt 3.12 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 vom 19. März 2020 („Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 91 I v. 20.3.2020, S. 1 ff.) in der für die Überbrückungshilfe III maßgeblichen Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 546 vom 28. Januar 2021 („Fünfte Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 34 v. 1.2.2021, S. 6 ff.) (im Folgenden: Befristeter Rahmen) können Mitgliedstaaten einen den Gesamtbetrag von 10 Mio. Euro (Randnummer 87 Buchstabe d Befristeter Rahmen) nicht übersteigenden Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten jener Unternehmen leisten, bei denen der COVID-19-Ausbruch eine Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten bewirkt hat (Randnummer 86 Befristeter Rahmen). Handelt es sich dabei um Beihilfen, so sieht die Kommission diese nur als nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, sofern die Beihilfe u.a. auf der Grundlage einer Regelung an Unternehmen gewährt wird, die im beihilfefähigen Zeitraum, d.h. vom 1. März 2020 bis zum 30. Dezember 2021 (Randnummer 87 Buchstabe a Befristeter Rahmen), im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten haben bzw. erleiden (Randnummer 87 Buchstabe b Befristeter Rahmen). Der Bezugszeitraum ist dabei ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder in das Jahr 2021 fällt (Fußnote 75 zu Randnummer 87 Buchstabe b Befristeter Rahmen). Dass der Mittelgeber die Förderprogramme der Überbrückungshilfen, einschließlich der Überbrückungshilfe III, auch erkennbar an diesem unionsrechtlich verbindlich vorgegebenen Rahmen ausgerichtet hat, zeigt sich an der – u.a. auf Grundlage des Abschnitts 3.12 der o.g. Mitteilung erfolgten – Bekanntmachung der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, im Folgenden: Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) vom 21. Dezember 2021, die am selben Tag unter der Beihilfe-Nr. SA. 100743 durch die Europäische Kommission genehmigt wurde. Darin heißt es unter § 2 Abs. 2 Satz 1, dass die Fixkostenhilfe Unternehmen gewährt werden darf, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben bzw. erleiden. Der Bezugszeitraum ist dabei ausweislich § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 soll zur Bestimmung der zu gewährenden Fixkostenhilfe im Einzelfall der Umsatz eines Monats im beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020, 2021 oder 2022 mit dem Umsatz des entsprechenden Monats im Bezugszeitraum im Jahr 2019 verglichen werden. Bei Antragsberechtigten, die in den Vergleichsmonaten 2019 ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hatten, kann nach § 2 Abs. 3 Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 als Vergleichsumsatz, sofern vorhanden, der durchschnittliche monatliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt werden. Zumindest in Bezug auf die unter die beihilferechtlich genehmigte Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 fallenden Teile der Überbrückungshilfe III bilden die unionsrechtlichen Vorgaben eines tatsächlich erzielten Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 einen – vorbehaltlich einer Einzelnotifizierung – abschließenden Rahmen und wäre dem Mittelgeber ein Abweichen von diesem Erfordernis – und infolgedessen zwangsläufig auch der Beklagten – schon aus beihilferechtlichen Gründen bei der gegebenen Sachlage nicht möglich. Maßgeblich um diese „Fixkostenhilfe“ geht es der Klägerin hier (vgl. ihre Angaben unter den Punkten „Beihilferegelung“ und „Aufteilung der Beihilferegime“ des elektronischen Antragsprogramms). (b) Soweit die EU-Kommission den Mitgliedstaaten darüber hinaus in Bezug auf sog. Kleinbeihilfen, die einen im Einzelnen festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten dürfen und die auch Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III erfassen, einen Spielraum belassen hat, hat der Mittelgeber diesen mit den Ausnahmeregelungen für neu gegründete Unternehmen (s. o. 2., a., bb., (1)) abschließend ausgefüllt. Der Mittelgeber hat auf Grundlage u.a. von Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens am 12. Februar 2021 die – am selben Tag unter der Beihilfe-Nr. SA. 61744 (2021/N) durch die Europäische Kommission genehmigte – vierte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, im Folgenden: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) bekannt gemacht. Nach dieser Regelung können beihilfegebende Stellen sogenannte – einen Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro nicht übersteigende (Abschnitt 3.1, Randnummer 22 Buchstabe a Befristeter Rahmen; § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) – Kleinbeihilfen, d.h. Beihilfen etwa in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen, rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital (Abschnitt 3.1, Randnummer 22 Buchstabe a Befristeter Rahmen; § 2 Abs. 2 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020), an Unternehmen gewähren, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen (Abschnitt 3.1, Randnummer 21 Befristeter Rahmen; § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Zwar hat der Mittelgeber von dieser Möglichkeit auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Gebrauch gemacht, indem er Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, gestattet hat, bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes alternative Zeiträume aus dem Jahr 2020 zu wählen oder auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 abzustellen (vgl. im Einzelnen o.). Allerdings hat er mit hiermit zugleich implizit zum Ausdruck gebracht, über diese – von den beihilferechtlich genehmigten Grundsätzen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 abweichenden – Ausnahmen hinaus keine weiteren Abweichungen zulassen zu wollen, sodass dementsprechend auch der Beklagten kein eigener Spielraum für eine (Einzelfall-)Entscheidung zugunsten der Klägerin verbleibt. Außerdem war eine solche „Kleinbeihilfe“ von der eine Förderung in Höhe von insgesamt rund … Euro begehrenden Klägerin (s. bereits o. unter 2., a., bb., (1)) ohnehin nur ergänzend, nämlich in Kumulierung mit der den Großteil der beantragten Förderung abdeckenden Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, gewollt (vgl. ihre Angaben unter den Punkten „Beihilferegelung“ und „Aufteilung der Beihilferegime“ des elektronischen Antragsprogramms). (3) Schließlich lässt sich auch die von den Beteiligten angeführte Rechtsprechung zu sog. atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008, 5 B 36/08, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15, juris, Rn. 29 f.; VG Würzburg, Urt. v. 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 26; Urt. v. 18.10.2021, W 8 K 21.716, juris, Rn. 29) nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, sie Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen müssen und mithin nicht so weit gehen dürfen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008, 5 B 36/08, juris, Rn. 4 m.w.N.). Allerdings ist bereits fraglich, ob sich diese Rechtsprechung auf staatliche Billigkeitsleistungen – hier in Gestalt der Überbrückungshilfe III – ohne weiteres übertragen lässt. Denn bei Billigkeitsleistungen handelt es sich – wie auch bei Zuwendungen – um freiwillige Leistungen des Staates, auf die der Empfänger keinen unmittelbaren Rechtsanspruch hat. Der entscheidende Unterschied zu einer Zuwendung liegt darin, dass Billigkeitsleistungen keiner Zweckbindung unterliegen. Der Staat nutzt das Instrument der Zuwendung zur finanziellen Unterstützung öffentlicher Zwecke, welche von den Zuwendungsempfängern verfolgt werden. Die Zahlung ist folglich an eine nachgelagerte Handlung der Zuwendungsempfänger gekoppelt. Dagegen handelt es sich bei Billigkeitsleistungen um einen reinen Nachteilsausgleich aus Gründen der Billigkeit. Sie enthalten keine Vorgaben, wie die gewährten Mittel zu verwenden sind (zum Vorstehenden: Meyer, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Werkstand: 74. EL November 2020, § 53 BHO, Rn. 13 m.w.N.). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass es dem Mittelgeber im Wesentlichen frei steht, wie er die konkreten Modalitäten der Mittelvergabe ausgestaltet. Es obliegt allein ihm, darüber zu befinden, wer, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe in den Genuss der freiwilligen Leistung kommen soll. Inwieweit einer ausschließlich mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle, die dabei zudem die Vorgaben des Bundes zu „beachten“ hat (vgl. o.), vor diesem Hintergrund ein eigener Ermessensspielraum verbleiben soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Darüber hinaus existiert – anders als etwa bei Zuschüssen zu einem Studium (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008, 5 B 36/08, juris, Rn. 4) – im Hinblick auf die begehrte Billigkeitsleistung der Überbrückungshilfe III kein vorrangiges Gesetzesrecht, das Verwaltungsvorschriften, namentlich die o.g. Förderbestimmungen, nicht zu verdrängen vermögen und das die Behörde – hier die Beklagte – daher gegebenenfalls verpflichten oder zumindest berechtigen würde, abweichend von den jeweiligen Förderbestimmungen zu entscheiden. Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 29. Mai 2017 (4 A 516/15, juris, Rn. 29 ff.) u.a. auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 (10 C 15/14, juris, Rn. 24 f.) verweist, betrifft dieses die Konstellation einer Rücknahme einer in Abweichung von der sonstigen Bewilligungspraxis gewährten zweckgebundenen Zuwendung für einen Löschteich, die auf die vorliegende Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Gewährung einer Billigkeitsleistung, bereits wegen unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe nicht übertragbar ist. (4) Selbst wenn die zitierte Rechtsprechung zu atypischen Fällen im Falle der Klägerin jedoch Anwendung fände, wäre kein solcher Fall anzunehmen. Denn von einem atypischen Fall ist danach nur auszugehen, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (zu den Nachweisen s. o.). Diese Voraussetzungen wären hier nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall einer fehlenden Antragsberechtigung, sodass der Antrag der Klägerin in Folge der Nichterfüllung der auf sachlichen Erwägungen und (in wesentlichen Teilen) verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Fördervoraussetzungen (vgl. o.) – gerade auch mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – zwingend abzulehnen war. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin die von ihr zur Begründung einer Antragsberechtigung angeführte „wirtschaftliche Not“ in keiner Weise dargetan hat, sodass schon nicht erkennbar ist, dass sie dringend auf eine finanzielle Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III angewiesen wäre. 3. Vor diesem Hintergrund konnte hier dahinstehen, ob die übrigen Fördervoraussetzungen mit Blick u.a. auf die nach Angaben der Klägerin „komplexe Unternehmensstruktur“, namentlich in Form einer „Spanish Tax Lease“-Struktur (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 2.2.2023, C-649/20 u.a. [Spanien/Kommission], juris), die der Werftenfinanzierung diene und bei der das Schiff im Ergebnis auf eine in Spanien ansässige Gesellschaft („SL“) übertragen worden sei, deren Anteile sie sodann übernommen und von der sie das Schiff „zurückgechartert“ habe, überhaupt erfüllt wären. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Förderung in Höhe von … Euro im Rahmen der 3. Förderphase des Bundesprogrammes „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ von November 2020 bis Juni 2021 (im Folgenden: Überbrückungshilfe III). Die Klägerin ist eine in der Reisebranche tätige Kapitalgesellschaft, die nach eigenen Angaben am … 2016 gegründet und im Jahr 2017 erstmalig steuerlich erfasst wurde. Ihr Gegenstand ist der Bau und Betrieb eines Segel-Kreuzfahrtschiffes, der …. Am 6. Oktober 2021 (Antragsnummer UBH3R-…) beantragte die Klägerin online eine Förderung in Höhe von … Euro für die Monate November 2020 bis Juni 2021 im Rahmen des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III. In dem elektronischen Antragsprogramm gab sie u.a. an, dass mit der Geschäftstätigkeit vor dem 1. Januar 2019 begonnen worden sei und dass außergewöhnliche Umstände im Sinne von Ziffer 5.5 der gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Frequently Asked Questions“ (FAQ) zur Überbrückungshilfe III (im Folgenden: FAQ Überbrückungshilfe III) vorlägen. In einer dem Antrag zur Begründung beigefügten Anlage teilte sie u.a. mit, dass mit der spanischen Werft … am … ein Schiffsbauvertrag über den Neubau eines Segel-Kreuzfahrtschiffes abgeschlossen worden sei. Dieser Bauvertrag sei durch diverse Nachträge ergänzt worden und am … in Kraft getreten. Die Ablieferung der … sei für … 2020 geplant gewesen, aufgrund der COVID-19 Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen habe sich die Ablieferung des Schiffes verzögert. Die Ablieferung sei erst … 2021 erfolgt. Nach Ablieferung der … sei durch die pandemische Lage sowie eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung für internationale Kreuzfahrten die Aufnahme des Kreuzfahrtbetriebs nicht möglich gewesen. Die erstmalige Ingangsetzung des Kreuzfahrtbetriebes habe … 2021 stattgefunden. Da keine der in den FAQ Überbrückungshilfe III beschriebenen Varianten zum Referenzumsatz zutreffe, würden als Referenzumsätze die Umsätze des vorgelegten Geschäftsplans, der als Grundlage zur Baufinanzierung der … durch die … Bank gedient habe, in Höhe von monatlich … Euro herangezogen. Mit Bescheid vom 5. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin wegen mangelnder Antragsberechtigung ab. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt im Sinne der FAQ Überbrückungshilfe III wirtschaftlich am Markt tätig gewesen sei, sei die grundsätzliche Voraussetzung eines Umsatzrückgangs vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin sei 2016 gegründet worden und könne sich daher nicht auf die für neu gegründete Unternehmen geltenden Ausnahmen zur Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes berufen. Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung eines Umsatzrückgangs sei somit ausschließlich das Jahr 2019. Die Umsätze lägen ausweislich der eingereichten Unterlagen im maßgeblichen Referenzzeitraum des Jahres 2019 bei 0,00 Euro. Zwar hätten Antragsteller gemäß Ziffer 5.5 Absatz 1 FAQ Überbrückungshilfe III bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen ausnahmsweise die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 als Vergleichsumsatz heranzuziehen, jedoch gingen die FAQ Überbrückungshilfe III auch an dieser Stelle davon aus, dass überhaupt einmal Umsätze erzielt worden seien, die aufgrund besonderer Umstände nicht als repräsentativ für die Ermittlung des Referenzzeitraums angesehen werden könnten. Auf den seitens der Klägerin vorgelegten Businessplan könne somit für die Bildung eines Umsatzrückgangs nicht abgestellt werden. Gemäß Ziffer 5.5 Absatz 2 Satz 1 FAQ Überbrückungshilfe III könnten aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III keine darüber hinausgehenden Einzellösungen vorgesehen werden. Gründe, die eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltmitteln gebiete daher die Ablehnung des Antrages in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Mit Schreiben vom 29. November 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Beklagte übersehe bei ihrer Ermessensausübung die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes, den Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe sowie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der streitgegenständliche Sachverhalt stelle einen atypischen Fall dar, den die FAQ Überbrückungshilfe III nicht explizit abbildeten. Das Atypische sei in der Tatsache begründet, dass es sich um einen Fall der Kreuzschifffahrt handele, welche viele Besonderheiten mit sich bringe. Folge in anderen Bereichen der Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens direkt mit oder kurz nach der Gründung, so dauere es bei einem Kreuzschifffahrtsunternehmen, welches das Schiff nicht erwerbe, sondern erst bauen lasse, mehrere Jahre, bis die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen werden könne. Dies sei in der Kreuzschifffahrt branchenüblich und nicht ungewöhnlich, stelle jedoch im Vergleich zu anderen Branchen eine Besonderheit dar. Das Unternehmen sei als Gesellschaft gegründet, verbleibe jedoch bis zur Fertigstellung des Schiffes im Aufbau und damit wirtschaftlich „im Gründungsstadium“. Die frühe Gründung der Gesellschaft sei erforderlich, um Verträge und die notwendigen Finanzierungen mit den Banken abzuschließen. Bis zur geplanten Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sei das Unternehmen daher mit einem neu gegründeten Unternehmen vergleichbar und stelle ein „junges Unternehmen“ im Sinne von Ziffer 5.5 Abs. 4 FAQ Überbrückungshilfe III dar. Nach der Rechtsprechung müsse Spielraum für die Besonderheiten solch atypischer Fälle gelassen und müssten diese Besonderheiten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durch die Behörde beachtet werden. Weiterhin müssten die Neugründungsbestimmungen in der Fußnote 3 zu Ziffer 1.1 sowie in Ziffer 5.4 FAQ Überbrückungshilfe III, wonach ein zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründetes Unternehmen wahlweise auch den Vergleich zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung als Referenzumsatz wählen könne, auch für den hier vorliegenden Fall Geltung haben. Das Stadium der wirtschaftlichen Gründung sei mindestens genauso zu behandeln wie das Stadium einer formalen Gründung. Sinn und Zweck der Neugründungsbestimmungen sei es, genau diese Unternehmen zu schützen und zu fördern und ihnen eine Hilfestellung aufgrund coronabedingten Umsatzrückgangs – und folgerichtig auch aufgrund kompletten Umsatzausfalles – zu gewährleisten und damit ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Zweckbestimmung der Überbrückungshilfe III müsse auch solche Unternehmen erfassen, die sich ohne eigenes Verschulden pandemiebedingt weiterhin in einer Phase befänden, die der Phase nach einer Neugründung ähnele. Pandemie- und politisch bedingte „Zwangspausen“ im geplanten Geschäftsablauf und die damit einhergehende zeitlich nicht unbeachtliche Verzögerung dürften nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Dass der im Jahr 2017 abzugebende Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gesellschaft nur auf den geschätzten Zahlen der Jahre 2017 und 2018 habe basieren können, sodass der Umsatz folgerichtig nur mit 0,00 Euro habe angegeben werden können, ergebe sich aus der Tatsache, dass das Schiff zunächst über mehrere Jahre habe gebaut werden müssen, was aber im Rahmen der dargelegten Atypik zu berücksichtigen und daher in die Würdigung einzubeziehen sei. Zudem sei eine Differenzierung zwischen einem Unternehmen, welches im Jahr 2019 oder 2020 komplett neu gegründet werde und seine Tätigkeit in diesem Zeitrahmen erstmalig aufnehmen wolle, jedoch allein durch die Pandemie bedingt nicht aufnehmen könne, und ihrem Unternehmen, das ebenfalls den für das Jahr 2020 geplanten Betrieb coronabedingt nicht habe aufnehmen können, weder sachgerecht noch von dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. Denn beide Fälle seien von ihrer Situation und den Folgen vergleichbar. Einen sachlichen Grund darin zu sehen, dass das eine Unternehmen branchenbedingt vor 2019 gegründet worden sei, widerspreche dem gewollten Sinn der Bundesförderung im Rahmen der Überbrückungshilfe zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 ihren Betrieb nicht wie gewohnt hätten ausführen können. Auch stehe ein gesamter Umsatzwegfall einem gravierenden Umsatzrückgang gleich. Darüber hinaus könne die branchenübliche Bauzeit eines Kreuzfahrtschiffes im Vergleich zu klassischen Neugründungsfällen auch als ein außergewöhnlicher betrieblicher Umstand im Sinne von Ziffer 5.5. FAQ Überbrückungshilfe III gewertet werden, der zur Schätzungsmöglichkeit nach Ziffer 5.4 Überbrückungshilfe III führe. Darin sei auch keine „Einzellösung“ zu sehen, die aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III nicht vorgesehen sei. Denn die Erfassung des vorliegenden Sachverhaltes erfolge gerade im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen, da sachliche Gründe für die Schlechterstellung ihres Unternehmens nicht ersichtlich seien. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die entscheidende Frage im Kontext von Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III nicht lauten dürfe, wann das Unternehmen wirtschaftlich tätig gewesen sei, sondern – da es pandemiebedingt an der wirtschaftlichen Ausübung gehindert worden sei – wann es wirtschaftlich hätte tätig werden können. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen nach Gründung für kurze Zeit am Markt tätig sei und daraufhin coronabedingt seine Tätigkeit nicht im gewohnten Maße oder gänzlich nicht ausüben könne, oder ob es bereits von Beginn an coronabedingt an der Ausübung gehindert werde. Umsatzeinbußen lägen auch im letzten Falle vor, indem nicht wie geplant Umsätze erzielt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2022 wies die Beklagte den Widerspruch – nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2022, auf das hier ebenso Bezug genommen wird wie auf das Antwortschreiben der Klägerin vom 3. Februar 2022 – zurück. Die Klägerin sei mangels Vorliegens der in Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III genannten Voraussetzungen nicht antragsberechtigt. Sie habe keinen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen können, da sie im aufgrund des Gründungsjahres 2016 allein maßgeblichen Referenzzeitraum 2019 nicht wirtschaftlich am Markt tätig gewesen sei und somit noch keine Umsätze erzielt habe. Die im Antrag als „monatlicher Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsumsatz'' angegebenen Umsätze in Höhe von … Euro pro Monat seien nicht tatsächlich von ihr umgesetzt worden. Vielmehr handele es sich lediglich um die geschätzten Umsätze aus einem Geschäftsplan. Die Ausnahmeregelung nach Ziffer 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III sei nicht einschlägig. Es lägen keine der dort grundsätzlich abschließend genannten außergewöhnlichen betrieblichen Umstände vor. Die im Jahr 2016 gegründete Klägerin sei auch nicht als junges Unternehmen zu qualifizieren. Ein atypischer Fall liege bereits deshalb nicht vor, weil die durch die Klägerin geschilderten Umstände bereits nach ihrem eigenen Vortrag üblich in der Kreuzfahrtschiffsbranche seien. Dass vor dem Bau eines Kreuzfahrtschiffes vertraglich bereits ein Zeitpunkt festgelegt werde, welcher von der Vertragsunterzeichnung einige Jahre entfernt liege, sei hierbei gerade der typische Fall. Im Übrigen sei eine solche Ausweitung vom Sinn und Zweck der Förderrichtlinien nicht umfasst. Es existierten neben der Kreuzfahrtschiffsbranche noch diverse andere Branchen mit langen Herstellungszeiträumen, die unter Zugrundelegung der durch die Klägerin vertretenen Ansicht ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllten. Die Ablehnung verletze auch nicht das Willkürverbot, sondern sei insbesondere damit begründet worden, dass die Fördervoraussetzungen, die eindeutig einen Umsatzrückgang erforderten, nicht erfüllt seien. Hierbei seien die FAQ Überbrückungshilfe III zugrunde gelegt worden, ohne dass sachfremde Erwägungen herangezogen worden seien. Anhaltspunkte dafür, zu Gunsten der Klägerin von diesen Grundsätzen abzuweichen, seien nicht ersichtlich, zumal hierdurch die Zuwendungspraxis verletzt und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG zu Lasten anderer Antragsteller verstoßen werden würde. Am 20. April 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, dass es für die Beurteilung eines atypischen Falles nicht, wie die Beklagte entgegenhalte, darum gehe, dass längere Bauzeiten in der Kreuzfahrtbranche selbst üblich seien. Es gehe nicht um einen Vergleich innerhalb der Kreuzfahrtbranche, sondern darum, dass die Kreuzfahrtbranche im Vergleich zu anderen Unternehmen, die mit formaler Gründung ihre wirtschaftliche Tätigkeit am Markt aufnähmen, einen speziellen Fall darstelle. Eine solche Fallkonstellation, dass nach Gründung der Gesellschaft die wirtschaftliche Tätigkeit planmäßig erst einige Jahre später aufgenommen werden könne und dann der geplante Tätigkeitszeitpunkt in den Pandemiezeitraum falle, der konkret bevorstehende Eintritt in den Markt also coronabedingt verwehrt worden sei, finde sich wörtlich nicht in den FAQ Überbrückungshilfe III. Deren Ausgestaltung sehe keinen erheblichen Spielraum für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände vor. Zwar würden gewisse Branchen ausdrücklich erwähnt, jedoch enthielten die Ausführungen hierzu nichts über komplexe Unternehmensstrukturen oder komplexe Ausnahmefälle, wie es beispielsweise bei ihr der Fall sei. Erfasst würden vielmehr nur die üblichen Fälle, die sich die Zuwendungsgeberin im Rahmen der FAQ habe vorstellen können. Ihre Fallkonstellation sei damit nicht hinreichend in den ermessenslenkenden Vorschriften erfasst. Den besonderen Umstand, dass der Gegenstand (Schiff), der die geplante wirtschaftliche Tätigkeit erst ermögliche, noch langjährig habe fertiggestellt werden müssen, übersehe die Beklagte. Die Berücksichtigung dieses atypischen Falles würde auch nicht zu einer unsachgemäßen „Ausweitung“ oder gar einer „Ausuferung“ führen. Denn Sinn und Zweck der Überbrückungshilfen sei es, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen zu sichern. Wenn nunmehr offensichtlich unterstützungsbedürftige Unternehmen aufgrund ihrer branchenspezifischen Besonderheit aus der Überbrückungshilfe herausfielen, obwohl sie von ihrer wirtschaftlichen Situation und Not her mit Unternehmen vergleichbar seien, die im genannten Zeitraum i.S.d. FAQ Überbrückungshilfe III formal neu gegründet worden seien, so sei die Anwendung der Förderungshilfe auf diese Unternehmen keine „Ausuferung“, sondern die einzig richtige Konsequenz. Zudem führe nicht die Ausweitung auf besondere Fälle zu einer Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, sondern der Ausschluss solcher Fälle. Während sich ein formal im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 neu gegründetes Unternehmen auf geschätzte Jahresumsätze 2020 für die Förderhilfe berufen könne, werde ihr die Berufung auf ihre geschätzten Umsätze verwehrt. Dies sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht begründbar. Zudem stelle ein gesamter Umsatzausfall (100 %), wie sie ihn erfahren habe, gegenüber einem Umsatzrückgang (30 %) ein „Mehr“ dar, zumindest stehe er diesem gleich. Dass es sich hierbei um noch nicht erwirtschaftete Einnahmen handele, könne dem nicht entgegenstehen. Denn der von den FAQ Überbrückungshilfe III genannte Umsatzrückgang um 30 % bilde einen anhand von Zahlen messbaren Nachteil ab. Sofern, wie vorliegend, pandemiebedingt bereits kein Umsatz habe erzielt werden können und der Umsatz damit zwangsläufig vor und nach Fertigstellung des Schiffes EUR 0,00 betragen habe, könne dieser Umsatz selbstverständlich nicht in einem „Rückgang“ gemessen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass kein coronabedingter wirtschaftlicher Nachteil vorliege. Ohne Corona wären Umsätze erzielt worden, mit Corona hätten keine Umsätze erzielt werden können. Bei den geltend gemachten Umsatzausfällen handele es sich auch nicht bloß um „vorgestellte und erhoffte Umsätze“, wie die Beklagte meine, sondern um Umsätze auf Basis eines fundierten und von sachverständigen Dritten geprüften Geschäftsplanes. Schließlich sei die Aufzählung in Ziffer 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III gerade nicht abschließend. Die FAQ sprächen eindeutig von „zum Beispiel“. Eine beispielhafte Aufzählung solle gerade nicht abschließend oder „grundsätzlich abschließend“ sein, sondern Fälle erfassen, die mit den genannten Umständen vergleichbar seien. Vorliegend sei der Umstand der langen Herstellungszeit und des Baus des Schiffes nach Sinn und Zweck mit dem Umstand des „Umbaus“ vergleichbar und unterfalle somit den außergewöhnlichen betrieblichen Umständen der FAQ Überbrückungshilfe III. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2022 sowie unter Aufhebung des zugrundeliegenden Ablehnungsbescheides vom 5. November 2021 (Antragsnummer UBH3R-…) zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 6. Oktober 2021 beantragte „Corona-Überbrückungshilfe III“ in Höhe von … Euro zu gewähren, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den vorgenannten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den abschlägigen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin mangels wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt bereits nicht den „Unternehmensbegriff“ im Sinne der FAQ Überbrückungshilfe III erfülle. Es ergebe sich auch keine Privilegierung der Klägerin über Ziffer 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III. Sowohl die dortige Aufzählung als auch der Sinn und Zweck der Regelung erforderten zunächst, dass überhaupt eine betriebliche Tätigkeit bestanden habe, aus der Umsätze generiert würden, woran es hier fehle. Die Nichtfertigstellung eines Schiffes, das nie Umsätze erwirtschaftet habe, könne nicht mit einer Schließung eines laufenden Betriebes gleichgesetzt werden. Ungeachtet dessen verbleibe es auch nach dieser Vorschrift bei einem Referenzzeitraum aus dem Jahr 2019, sodass kein Umsatzeinbruch vorliegen könne. Überdies habe die Zuwendungsgeberin neu gegründete Unternehmen nicht unter einen besonderen Schutz stellen wollen. Insbesondere lasse sich ein solcher nicht den Vollzugshinweisen entnehmen. Auch aus den Neugründungsbestimmungen in Ziffer 5.4 und 5.5 FAQ Überbrückungshilfe III gehe dies nicht hervor. Deren Ziel sei es allein, auch für solche Unternehmen einen Referenzzeitraum festzulegen, die erst kurz vor Beginn der Pandemie gegründet worden seien und daher im normalerweise heranzuziehenden Referenzzeitraum noch keine Umsätze hätten erwirtschaften können. Die Bestimmungen ermöglichten den Unternehmen also lediglich, alternative Zeiträume für die Referenzumsätze zu wählen. Es bleibe jedoch dabei, dass ein Vergleichsumsatz überhaupt existieren müsse, damit von einem coronabedingten Umsatzeinbruch die Rede sein könne. Die Neugründungsbestimmungen sollten hingegen nicht dazu führen, dass junge Unternehmen völlig unabhängig vom Vorliegen coronabedingter Umsatzeinbußen eine Förderung erhielten. Im Übrigen fehle es an einer Vergleichbarkeit der Klägerin mit einem jungen Unternehmen im Sinne von Ziffer 5.4 FAQ Überbrückungshilfe III auch über das Gründungsdatum hinaus. Denn neu gegründete Unternehmen i.S.d. FAQ Überbrückungshilfe III seien nach der Logik der Förderrichtlinien regelmäßig darauf ausgelegt, unmittelbar nach der Unternehmensgründung am Markt tätig zu werden. Die Zuwendungsgeberin habe zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen – insoweit ohne Unterschied zu sämtlichen anderen Zuwendungsberechtigten – nur unter der Bedingung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs in die Förderung aufgenommen. Da der Ausbruch der Coronapandemie bei jungen Unternehmen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stehe, sei die Zuwendungsgeberin ersichtlich von einem Markteintritt direkt nach der Gründung ausgegangen. Selbst wenn man entgegen der eindeutigen Regelung der FAQ davon ausginge, dass die Klägerin unter den Begriff des neu gegründeten Unternehmens fiele, folgte hieraus keine Antragsberechtigung, da sie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere habe sie selbst eingeräumt, dass sie die Umsätze im abgegebenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in den Jahren 2017 und 2018 mit jeweils „EUR 0,00“ angegeben habe. Auch ansonsten liege keine Ungleichbehandlung vor. Sie sei an die von der Zuwendungsgeberin vorgegebene – von ihr tatsächlich ständig geübte – Verwaltungspraxis gebunden. Es sei allein Sache der Zuwendungsgeberin, die Fördermodalitäten festzulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie ihre Förderpraxis durch Gestaltung der FAQ nach ihren Vorstellungen auszurichten und auch zu ändern. Dementsprechend sei ihr, der Beklagten, ein Konkretisierungsspielraum im Hinblick auf die Entscheidung über die Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III bereits nicht eröffnet gewesen. Auch das von der Zuwendungsgeberin aufgesetzte Fördermittelprogramm enthalte keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Insbesondere sei eine willkürliche Ausgestaltung des Förderprogrammes durch die Zuwendungsgeberin in keiner Weise ersichtlich. Schließlich sei kein atypischer Fall anzunehmen. Das Fördermittelprogramm Überbrückungshilfe III der Zuwendungsgeberin lasse ihr, der Beklagten, bereits einen erheblichen Spielraum für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände. So enthielten die FAQ Überbrückungshilfe III Sonderregelungen für besonders betroffene Branchen wie die Reise-, Veranstaltungs-, Kultur- oder Pyrotechnikbranchen. In den FAQ Überbrückungshilfe III werde dies an verschiedenen Stellen bezüglich Ausnahmeregelungen oder zusätzlicher Förderungen für diese Branchen zum Ausdruck gebracht (vgl. Ziffer 2.5 bis 2.7 und Anhang 1 bis 3). Die große Bandbreite der in den FAQ Überbrückungshilfe III berücksichtigten Fallgestaltungen reduziere die Möglichkeiten zur Annahme eines atypischen Falls von vornherein. Denn je detaillierter die Zuwendungsgeberin außergewöhnliche Sachverhalte in den FAQ selbst geregelt habe, desto weniger Raum bestehe, um neben den FAQ noch weitere atypische Fälle anzuerkennen. Im vorliegenden Fall scheide die Annahme eines atypischen Falles bereits dem Grundsatz nach aus, da generell nach dem Willen der Zuwendungsgeberin nur natürliche und juristische Personen antragsberechtigt seien, welche wirtschaftlich am Markt tätig seien und diese Tätigkeit coronabedingt eingeschränkt werde. Dies treffe auf die Klägerin jedoch weder für das Referenzjahr 2019 noch – ohne dass es darauf ankäme – zum Zeitpunkt der Antragstellung zu. Vorgestellte oder erhoffte Umsätze seien vom Förderzweck nicht erfasst. Folgte man dagegen der Auffassung der Klägerin, führte dies zum einen zu einer massiven Ungleichbehandlung mit anderen Antragstellern, bei denen die tatsächlichen – und nicht die lediglich erhofften – Umsätze für die Bestimmung der Antragsberechtigung und Förderhöhe herangezogen worden seien. Zum anderen müssten Fördermittel auf der Grundlage von Schätzungen durch private Dritte und deren damit verbundenen Interessen vergeben werden, ohne dass dem ein messbarer volkswirtschaftlicher Beitrag gegenüberstünde. Darüber hinaus fehle es im vorliegenden Fall an etwaigen Besonderheiten von solchem Gewicht, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung geböten. Denn es habe sich vorliegend lediglich das dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärente Risiko verwirklicht. Beim Bau eines Schiffes, der von einer Vielzahl an Gewerken und Materialien unterschiedlicher Zulieferer abhängig sei, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich die Fertigstellung verzögere. Ebenso wie die Hoffnung auf Gewinnchancen sei die Klägerin dieses Risiko bewusst durch Finanzierung und Gründung eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Sachakte der Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift verwiesen.