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Beschluss

4 S 1326/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund geltend gemacht, nicht jedoch (mehr) einen Anordnungsanspruch; die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist deshalb erfolgreich. • Tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers ist nur anzunehmen, wenn objektiv feststellbar ist, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, sachlich und gerecht zu beurteilen; dies war hier nicht der Fall. • Bei Auswahlentscheidungen für Richterämter ist zwischen Prognosegrundlage und Prognoseschluss zu unterscheiden; Berufserfahrung als Vorsitzender in erster Instanz kann bei Gleichstand ein legitimer Differenzierungsfaktor sein. • Die Einordnung von Beurteilungsaussagen in ein Auswahlraster ist systemimmanent und zulässig; ein Auswahlvermerk muss die tragenden Erwägungen dokumentieren, ohne jede Beurteilungsaussage vollständig wiederzugeben. • Die gerichtliche Kontrolle solcher Auswahlentscheidungen ist begrenzt; ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor, wenn der Dienstherr die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht verkannt hat und keine sachwidrigen Erwägungen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Voreingenommenheit; Auswahlentscheidung wegen Verwendungsbreite verfassungsgemäß • Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund geltend gemacht, nicht jedoch (mehr) einen Anordnungsanspruch; die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist deshalb erfolgreich. • Tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers ist nur anzunehmen, wenn objektiv feststellbar ist, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, sachlich und gerecht zu beurteilen; dies war hier nicht der Fall. • Bei Auswahlentscheidungen für Richterämter ist zwischen Prognosegrundlage und Prognoseschluss zu unterscheiden; Berufserfahrung als Vorsitzender in erster Instanz kann bei Gleichstand ein legitimer Differenzierungsfaktor sein. • Die Einordnung von Beurteilungsaussagen in ein Auswahlraster ist systemimmanent und zulässig; ein Auswahlvermerk muss die tragenden Erwägungen dokumentieren, ohne jede Beurteilungsaussage vollständig wiederzugeben. • Die gerichtliche Kontrolle solcher Auswahlentscheidungen ist begrenzt; ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor, wenn der Dienstherr die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht verkannt hat und keine sachwidrigen Erwägungen erkennbar sind. Der Antragsteller, seit 2006 Richter am Oberlandesgericht X, und der Beigeladene bewerben sich um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht X (R 3). Beide verfügen über sehr gute Qualifikationen und entsprechende Anlassbeurteilungen; der Beigeladene hat zudem mehrjährige praktische Vorsitzenderfahrung am Landgericht. Das Justizministerium wählte nach erneuter Anlassbeurteilung den Beigeladenen aus und begründete dies mit dessen größerer Verwendungsbreite. Das Verwaltungsgericht verbot daraufhin vorläufig die Besetzung zugunsten des Beigeladenen wegen behaupteter Fehler im Beurteilungsverfahren und möglicher Voreingenommenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Das Land beschwerte sich hiergegen; im Beschwerdeverfahren stritten eidesstattliche Versicherungen und Zeugenvernehmungen über den Gesprächsverlauf zwischen Präsident und Antragsteller. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (zeitnahe Besetzung) glaubhaft gemacht, nicht aber den Fortbestand eines Anordnungsanspruchs; die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO liegen nicht vor. • Tatsächliche Voreingenommenheit: Nach objektiver Prüfung und mündlicher Verhandlung ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Präsident des OLG nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller sachlich zu beurteilen. • Unterschiedliche Statusämter und Prüfmaßstab: Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat festgestellt, dass das Amt des Vorsitzenden Richters am Landgericht nicht mit dem Richteramt am Oberlandesgericht identisch ist; daher durfte die Verwaltung Berufserfahrung als Vorsitzender in erster Instanz als relevant ins Gewicht legen. • Prognosegrundlage vs. Prognoseschluss: Die Anlassbeurteilungen dienen der Prognose für das angestrebte Amt; die Einordnung der Berufserfahrungen in die vier Auswahlkriterien war sachgerecht und rechtlich zulässig. • Verfahren und Auswahlvermerk: Die sachliche Auswertung der Anlassbeurteilungen in einer Synopse und die Einpassung einzelner Beurteilungsaussagen in das Auswahlraster sind systemimmanent, zulässig und nicht willkürlich; der Auswahlvermerk dokumentiert die tragenden Erwägungen in einem vertretbaren Umfang. • Begrenzte gerichtliche Kontrolle: Die richterliche Kontrolle darf nicht eine eigene Auswahlentscheidung treffen; es wurde kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG oder sonstiges rechtliches Ermessen festgestellt. • Gesamtergebnis: Unter Abwägung aller Umstände ist der vom Antragsgegner gezogene Schluss, dem Beigeladenen wegen seiner nachgewiesenen Vorsitzenderfahrung einen Eignungsvorsprung und damit den Vorrang zuzusprechen, rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.03.2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Land darf den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X berufen, weil kein Anordnungsanspruch des Antragstellers mehr besteht und die Auswahlentscheidung des Dienstherrn verfassungsgemäß und ermessensgerecht getroffen wurde. Die behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers konnte nicht festgestellt werden; die Differenzierung zugunsten des Bewerbers mit nachgewiesener Vorsitzenderfahrung war sachlich begründbar. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.950,54 EUR festgesetzt.