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Urteil

10 K 2696/23

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:1106.10K2696.23.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf der Berufszulassung kann nicht auf Teilbereiche der Ergotherapie beschränkt werden; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris für die Logopädie bzw. Physiotherapie).(Rn.58) 2. Zum Widerruf der Berufserlaubnis bei sexuellem Missbrauch zum Nachteil (minderjähriger) Patientinnen.(Rn.66) 3. Leugnet der im Strafverfahren geständige Ergotherapeut später die Tat, ist dies bei der Prüfung seiner Zuverlässigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch dann zu berücksichtigen, wenn er dies erst nach Erlass des Widerrufsbescheides verlautbart. Denn bei der Einstellung zur Tat handelt es sich i.d.R. um eine bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandene (innere) Tatsache.(Rn.73) (Rn.79) 4. Zur (begrenzten) Relevanz strafgerichtlicher Prognosen für die berufsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung.(Rn.77) (Rn.84) 5. Beruht die strafgerichtliche Entscheidung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 StGB) und von einem Berufsverbot (§ 70 StGB) abzusehen, maßgeblich auf der Annahme eines von Reue getragenen Geständnisses sowie der Bereitschaft, an einer deliktsorientierten Therapie teilzunehmen, wird der günstigen Kriminalprognose des Strafgerichts durch eine spätere Tatleugnung die Grundlage entzogen.(Rn.81) 6. Die Bedeutung einer solchen Prognose ist auch dann eingeschränkt, wenn sie Bewährungsauflagen berücksichtigt, welche die Berufstätigkeit in einer Weise beschränken, die berufsrechtlich nach Ablauf der Bewährungszeit nicht fortgeschrieben werden können (hier: Verbot der Behandlung minderjähriger Patientinnen).(Rn.77)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf der Berufszulassung kann nicht auf Teilbereiche der Ergotherapie beschränkt werden; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris für die Logopädie bzw. Physiotherapie).(Rn.58) 2. Zum Widerruf der Berufserlaubnis bei sexuellem Missbrauch zum Nachteil (minderjähriger) Patientinnen.(Rn.66) 3. Leugnet der im Strafverfahren geständige Ergotherapeut später die Tat, ist dies bei der Prüfung seiner Zuverlässigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch dann zu berücksichtigen, wenn er dies erst nach Erlass des Widerrufsbescheides verlautbart. Denn bei der Einstellung zur Tat handelt es sich i.d.R. um eine bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandene (innere) Tatsache.(Rn.73) (Rn.79) 4. Zur (begrenzten) Relevanz strafgerichtlicher Prognosen für die berufsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung.(Rn.77) (Rn.84) 5. Beruht die strafgerichtliche Entscheidung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 StGB) und von einem Berufsverbot (§ 70 StGB) abzusehen, maßgeblich auf der Annahme eines von Reue getragenen Geständnisses sowie der Bereitschaft, an einer deliktsorientierten Therapie teilzunehmen, wird der günstigen Kriminalprognose des Strafgerichts durch eine spätere Tatleugnung die Grundlage entzogen.(Rn.81) 6. Die Bedeutung einer solchen Prognose ist auch dann eingeschränkt, wenn sie Bewährungsauflagen berücksichtigt, welche die Berufstätigkeit in einer Weise beschränken, die berufsrechtlich nach Ablauf der Bewährungszeit nicht fortgeschrieben werden können (hier: Verbot der Behandlung minderjähriger Patientinnen).(Rn.77) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Freiburg hat zu Recht die dem Kläger erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" zu führen, widerrufen und ihn aufgefordert, die ihm über diese Erlaubnis ausgestellte Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheids unverzüglich zurückzugeben. I. Im Falle des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also bei Erlass des angefochtenen Bescheides (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AGVwGO), maßgeblich. Der Widerruf der Berufserlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Zudem sieht das materielle Recht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Ein solches Verfahren ist in dem Berufsrecht der Ergotherapeuten zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens bewirkt eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 11 für die wortgleiche Vorschrift im Gesetz über den Beruf des Logopäden). II. Die Verfügungen im angefochtenen Bescheid beruhen auf wirksamen Ermächtigungsgrundlagen. 1. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" (vgl. § 1 ErgThG) findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 ErgThG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErgThG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErgThG bestimmt, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie im Falle der Unzuverlässigkeit eine gebundene Entscheidung und auch sonst keine Möglichkeit vorsieht, den Widerruf auf Teilbereiche der Berufstätigkeit zu beschränken bzw. anstelle eines Widerrufs entsprechende Auflagen zu erteilen. a) Beim Widerruf einer Berufszulassung handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, juris Rn. 27). Diese Entscheidungsfreiheit wird dem Betroffenen durch einen Widerruf der Berufszulassung genommen. Ein solcher Eingriff ist als subjektive Berufszulassungsvoraussetzung nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 8). Dies setzt voraus, dass der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris Rn. 4). Dieser Anforderung ist grundsätzlich genügt, wenn die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachträglich weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 19). In diesem Fall ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 16). b) Dass der Gesetzgeber der Behörde keine Möglichkeit einräumt, vom Widerruf im Ermessenswege abzusehen, geht nicht mit der Gefahr einher, dass im Einzelfall unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit unvermeidbar sind. Dieser Umstand hat jedoch zur Folge, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit als maßgebliche tatbestandliche Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs im Lichte des Art. 12 GG auszulegen und anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang darf insbesondere die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und Resozialisierung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris). Allerdings muss dieser Aspekt nicht abschließend bei der Entscheidung über den Widerruf gewürdigt werden. Vielmehr trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass er die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zu stellen. Der Betroffene muss nicht länger von der Berufsausübung ausgeschlossen bleiben, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Wenn er die Zuverlässigkeit wiedererlangt hat, ist er – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – auf seinen Antrag hin erneut zum Beruf zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 21). c) Gleichermaßen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die vom Kläger geforderten milderen Maßnahmen, etwa eine Auflage zur Behandlung ausschließlich männlicher bzw. volljähriger Patienten oder den Ausschluss selbständiger Tätigkeit nicht vorgesehen hat. Insbesondere besteht kein Bedürfnis nach einer verfassungskonformen Auslegung des § 3 ErgThG dahin, dass mit dieser Ermächtigungsgrundlage zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit die Befugnis zum Erlass solcher Auflagen als sogenannte "Minusmaßnahmen" einhergeht (vgl. zu dieser Rechtsfigur Bretschneider, in: Möllers/Heid, Wörterbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2025 m.w.N.). Vielmehr hält sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zugewiesenen Einschätzungsspielraums, wenn er die – wie hier durch den erheblichen Verstoß gegen berufsbezogene (Kern-)Pflichten durch den Kläger selbst zu verantwortende – Feststellung einer berufsbezogenen Unzuverlässigkeit genügen lässt, um den Zugang zum gesamten Berufsfeld aus Gründen der Gefahrenabwehr zu versagen. Er ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG befugt, Berufsbilder zu fixieren und dabei den Umfang der beruflichen Tätigkeit in bestimmter Weise festzuschreiben. Durch die Fixierung des Berufsbilds wird notwendigerweise auch der Rahmen bestimmt, auf den sich die berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen beziehen. Insoweit gilt für die Zuverlässigkeit nichts anders als für andere Zugangsvoraussetzungen, etwa die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder die körperliche Eignung. Sie müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt. Das gilt für den Berufszugang durch Erteilung der Erlaubnis wie für deren Widerruf. Da eine Erteilung der Erlaubnis ausscheidet, wenn der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, seine Berufspflichten – und zwar alle – zuverlässig zu erfüllen, steht es spiegelbildlich einem Widerruf nicht entgegen, dass er einem Teil seiner Berufspflichten nach wie vor zuverlässig nachkommt. In diesem Sinne ist die berufsrechtliche Zuverlässigkeit unteilbar. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn das vom Gesetzgeber umschriebene Berufsbild seinerseits nicht von einem im gemeinen Wohl liegenden Zweck getragen wäre, der geeignet ist, die grundrechtsbeschränkenden Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf nämlich (nur) nicht ohne Weiteres Berufstätigkeiten zu einem einheitlichen Berufsbild zusammenfassen, wenn sachliche Gründe für eine Aufteilung in verschiedene Berufe sprechen, sei es, dass solche Gründe bereits ursprünglich bestanden haben, sei es, dass sich nach dem Inkrafttreten des Berufsgesetzes eigenständige Teilberufe herausgebildet haben, die eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Anpassungspflicht des Gesetzgebers begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 13 f.; OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 52, zum Berufsrecht der Logopäden bzw. der Physiotherapeuten, das mit dem der Ergotherapeuten vergleichbar ist). Eine hier in Rede stehende Unterscheidung nach dem Geschlecht oder dem Alter des Patienten ist in Bezug auf die Ergotherapie weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Deshalb folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis nichts anderes. Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist danach nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass andere Heilhilfsberufe eine Beschränkung auf bestimmte Patientengruppen vorsehen. Soweit etwa die Berufsbilder des Altenpflegers, des Kinderkrankenpflegers oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Behandlung auf Patienten bestimmter Altersgruppen beschränken, liegen dem jeweils aus der Art der Erkrankungen, den Bedürfnissen der Patienten oder den Therapieformen resultierende Besonderheiten zugrunde, die zu einem eigenständigen Berufsbild mit einer eigenen Berufsausbildung geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 14). Mithin ist festzuhalten, dass das vom Gesetzgeber fixierte Berufsbild des Ergotherapeuten sich weder nach männlichen und weiblichen Patientengruppen noch nach dem Alter der Patienten unterteilen lässt und auch keine Tätigkeit "unter ständiger Aufsicht" regelt. Eine Beschränkbarkeit des Berufsbilds zur Überwindung persönlicher Eignungshindernisse lässt sich schließlich auch nicht aus einem Vergleich mit dem ärztlichen Berufsrecht herleiten, da das Ergotherapeutengesetz neben der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Ergotherapeut" keine mindere Form der Erlaubnis, die auf eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung bezogen wäre, vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 53). 2. Die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde beruht auf § 52 Satz 1 und 2 LVwVfG.Danach kann die Behörde u.a. dann, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen worden ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber dieser Urkunden oder Sachen ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. III. Das Regierungspräsidium Freiburg war nach § 6 Abs. 3 ErgThG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung sachlich und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG i.V.m. § 12 Abs. 3 LVG örtlich zuständig. Mängel des Verfahrens oder der Form sind weder gerügt noch ersichtlich. IV. Der Widerruf der Berufserlaubnis ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Angesichts der strikten – nicht im Ermessen der Behörde stehenden – Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 ErgThG muss – wie vorstehend unter II.1. dargelegt – dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der (Un-)Zuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 16; und vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 18). Wie im Berufsrecht der Ärzte und der Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe liegt Unzuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Ergotherapeut werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob der Ergotherapeut nach den gesamten Umständen des Falls willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die jeweilige Situation des Ergotherapeuten im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist somit die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Ergotherapeuten und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 10). Positive Entwicklungen nach der Tat und der zeitliche Abstand zum vorgeworfenen Fehlverhalten sind bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen. Denn die zu erstellende Zukunftsprognose zwingt dazu, auch die weitere Fortentwicklung der Persönlichkeit seit der Straftat in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2020 - 7 A 2200/19 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Denn jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 44 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind daher umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15, und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 78; und vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 46, jeweils m.w.N.). Sind hochrangige Rechtsgüter betroffen, genügt folglich ein nur geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 44), wobei auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr ausreicht, um die geforderte hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 ErgThG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden. Andernfalls muss der Widerruf unterbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 16). 2. Gemessen hieran ist von der Unzuverlässigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids auszugehen. a) In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer die Feststellungen des Landgerichts Offenburg zugrunde. aa) Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer ordnungsbehördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 38; Beschlüsse vom 06.03.2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; und vom 18.08.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 10). Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in einem Strafurteil bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 11). bb) Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen und der Beweiswürdigung in der strafgerichtlichen Entscheidung ergeben sich hier weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem gesamten Inhalt der Akten. Der Kläger hat im hiesigen Verfahren zunächst lediglich unter Hinweis auf das für ihn günstige erste Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Schwestern E. geltend gemacht, er habe Zweifel an den Ergebnissen der gerichtlich bestellten Sachverständigen gehabt habe; diese sei zuvor nicht vom Landgericht beauftragt worden, weshalb die Vermutung bestünde, sie habe sich möglicherweise weitere Aufträge erhofft. In der mündlichen Verhandlung hat er die Taten, wie auch im Rahmen der Therapie bei der Forensischen Ambulanz Baden sowie gegenüber der Bewährungshilfe, ausdrücklich geleugnet. Aus den im Bewährungsheft abgelegten Berichten der Therapeutin geht hervor, dass aus diesem Grund eine Aufarbeitung der Taten nicht habe stattfinden können. Der Kläger habe angegeben, dass sich die Eltern der Geschädigten untereinander abgesprochen hätten und die Verurteilung ein Komplott – womöglich aus finanziellen Motiven – gegen ihn gewesen sei. Die Bewährungshelferin teilte in ihrem Bericht vom 07.08.2024 mit, der Kläger habe geltend gemacht, die Mädchen hätten sich untereinander gekannt und eine der Geschädigten habe sogar bei ihm ein Praktikum machen wollen, so dass alles für ihn keinen Sinn ergebe. Durch das Glaubwürdigkeitsgutachten zugunsten der Geschädigten habe er nur die Wahl zwischen "Pest und Cholera" gehabt. Hätte er weiter auf seiner Unschuld bestanden, wäre die Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe hoch gewesen, womöglich hätte er eine Ausweisung zu befürchten gehabt. Deshalb habe er sich als schuldig bekannt, um eine Bewahrungsstrafe zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger gleichsinnig geäußert. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Offenburg in Zweifel zu ziehen. Dieses beruht nicht allein auf dem Geständnis des Klägers. Vielmehr hat sich die Strafkammer mit den ausführlichen Glaubhaftigkeitsgutachten, die auch alternative Hypothesen in den Blick genommen haben, auseinandergesetzt und die Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln festgestellt. Insbesondere hat es sich ausführlich der Frage gewidmet, ob es zwischen den Geschädigten zu einer Absprache gekommen sein könnte. Mit der ausführlichen und für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts setzt sich der Kläger nicht einmal im Ansatz auseinander. b) Die bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids anzustellende Prognose ergibt eine hinreichende, den Widerruf der Berufserlaubnis rechtfertigende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird. aa) Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das Landgericht Offenburg die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. (1) Eine Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts besteht nicht. Denn die Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB und der Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Gefahrenmaßstäben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1987 - 1 B 93.86 -, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 45). Während das Strafgericht bei seiner Entscheidung die Frage zu beantworten hat, ob die Gefahr der Wiederholung gleichartiger bzw. der künftigen Begehung andersartiger Straftaten besteht, geht es im vorliegenden Verfahren um die Abwendung künftiger, auch anders gelagerter Verstöße gegen Berufspflichten (vgl. Kammerurteil vom 29.07.2021 - 10 K 5069/19 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Darüber hinaus verfolgen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und der Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung unterschiedliche Zwecke, unterliegen unterschiedlichen Regeln und ziehen sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen nach sich. Diese Unterschiede wirken sich darauf aus, welches (Rest-)Risiko einer erneuten Straffälligkeit bzw. Verletzung von wesentlichen Berufspflichten mit Blick auf die (Berufs-)Freiheit des Betroffenen in Kauf genommen werden muss. Während es bei Aussetzungsentscheidungen nach § 56 StGB u.a. zu prüfen ist, ob die vom Verurteilten ausgehende Gefahr so hoch ist, dass diese es rechtfertigt, den Straftäter unter Aufhebung seiner persönlichen Freiheit in Haft zu nehmen, geht es beim Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung lediglich darum, ob die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren es rechtfertigen, ihn vom Berufszugang auszuschließen, ohne ihn im Übrigen in seiner Lebensführung zu beschränken. (2) Ungeachtet dessen ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters für die Verwaltungsbehörde und für die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1987 - 1 B 93.86 -, juris Rn. 12 zur Zuverlässigkeit eines Rechtsbeistands). Eine Abweichung ist jedoch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht die Frage der Wiederholungsgefahr auf einer breiteren, dem Strafgericht nicht zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage beurteilen kann (vgl. zum Ausländerrecht BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Offenburg hat die günstige Sozialprognose maßgeblich auf die Erwägung gestützt, der Kläger habe Verantwortung für seine Taten übernommen, indem er sie gestanden und sich zur Zahlung teils hoher Schmerzensgeldbeträge verpflichtet habe. Weiter hat das Landgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass sich der Kläger bereiterklärt habe, Therapiegespräche durchzuführen. Diesen Annahmen ist jedoch die Grundlage entzogen, da der Kläger nach Abschluss des Strafverfahrens seine Taten (wieder) leugnet und von einem "Komplott" spricht. Von seinem Geständnis ist er in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgerückt, er habe sich hierzu insbesondere zur Vermeidung einer längeren Inhaftierung und möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen, die ihm gedroht hätten, wenn er auf seiner Unschuld bestanden hätte und gleichwohl verurteilt worden wäre, genötigt gesehen. Vor diesem Hintergrund kann davon, dass der Kläger für seine Taten Verantwortung übernommen hat, keine Rede sein. Bei dieser inneren Haltung des Klägers zu seinen Taten handelt es sich um Umstände, die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 27.07.2023 vorhanden gewesen und die damit unabhängig davon auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, dass das Regierungspräsidium bei Bescheiderlass von ihnen keine Kenntnis gehabt hat. Denn die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und die durch diesen eingetretene Zäsurwirkung bedeutet nicht, dass erst nachträglich bekannt gewordene Erkenntnisse außer Betracht zu bleiben haben. Der gerichtlichen Entscheidung sind vielmehr auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (vgl. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.11.2022 - 3 B 1.22 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ihre Gewinnung führt nämlich nicht zu einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts, sondern nur zur Klärung der bei Bescheiderlass herrschenden und damit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Vorliegend handelt es sich bei der inneren Einstellung des Klägers zum Gegenstand seiner Verurteilung um eine bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheides vorhandene, aber erst danach bekanntgewordene Tatsache. Zwar hat der Kläger seine wahre innere Einstellung zu den Taten erst in Gesprächen mit der Bewährungshilfe und in der Therapie offenbart, die nach dem Erlass des Widerrufsbescheides stattgefunden habe. Diese Einstellung bestand jedoch, wie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Motivation für sein Geständnis bestätigt haben, zu jeder Zeit. bb) Auch der Umstand, dass das Landgericht Offenburg in seinem Urteil kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt hat, steht dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht entgegen. (1) Eine strikte Bindung, wie sie etwa § 35 Abs. 3 GewO vorsieht, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die zur Prüfung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit zuständige Behörde allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden dürfen, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 22 m.w.N.). (2) Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass seit Begehung der Taten, welche sämtlich längere Zeit zurücklägen, keine neuen Tatvorwürfe bekanntgeworden seien. Darüber hinaus habe der strafrechtlich nicht vorbelastete Kläger nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zunächst eine Mitarbeiterin eingestellt, welche die Behandlung junger weiblicher Patientinnen in seiner Praxis übernommen habe. Mittlerweile würden in der Praxis keine jungen Mädchen mehr behandelt. Jedenfalls infolge der angeordneten flankierenden Bewährungsweisungen der deliktorientierten Therapie bei der Forensischen Ambulanz und des Verbots, während der Bewährungszeit weibliche Patientinnen unter 18 Jahren persönlich zu behandeln, könne die für ein Berufsverbot erforderliche Wiederholungsgefahr gegenwärtig nicht angenommen werden, weshalb kein Berufsverbot zu verhängen sei. In diesen Ausführungen des Landgerichts wird bereits deutlich, dass es die Berufstätigkeit des Klägers unter Geltung der Bewährungsweisungen in den Blick genommen hat, deren Geltungsdauer zudem auf die Bewährungszeit von drei Jahren begrenzt ist. Das Landgericht hat sich – folgerichtig – nicht dazu verhalten, wie es die beim Kläger ohne solche – durch die Bewährungsaufsicht überwachten und mit einem drohenden Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB) sanktionierten – Weisungen bestehende Wiederholungsgefahr beurteilt. Das Regierungspräsidium hatte bei seiner Entscheidung über den Widerruf demgegenüber einen längeren Zeithorizont mit einer sich an die Bewährungszeit anschließenden Berufstätigkeit in den Blick zu nehmen (vgl. für die strukturell vergleichbare Frage nach der Relevanz strafrechtlicher Bewährungsentscheidungen für das Ausländerrecht BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 82; Kammerurteil vom 22.05.2025 - 10 K 29.23 -, juris Rn. 88), für die – wie dargelegt – das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, dem Kläger vergleichbare Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus ist der Annahme des Landgerichts, die deliktorientierte Therapie bei der Forensischen Ambulanz könne sich positiv auswirken, die Grundlage entzogen. Denn das Landgericht ging erkennbar davon aus, dass es sich beim Kläger um einen geständigen und reuigen Täter handelt, der für seine Taten Verantwortung übernommen habe; nur vor diesem Hintergrund kann eine deliktorientierte Therapie eine Einstellungs- und Verhaltensänderung bewirken, die zum Absinken der Wiederholungsgefahr beiträgt. Da der Kläger – wie bereits dargelegt – in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hatte, war eine Aufarbeitung seiner Taten in der Therapie nicht zu erwarten. Dementsprechend heißt es in den Stellungnahmen der Forensischen Ambulanz Baden, eine Bearbeitung des Delikts sei wegen der Leugnung des Klägers unmöglich. cc) Für den Kläger fällt die nach den vorstehenden Maßstäben zu treffende Prognose negativ aus. Er bot im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr in dem erforderlichen Maße Gewähr dafür, seine Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen. (1) Die Gefahrenprognose ist eine ureigene Aufgabe der Behörden und der Verwaltungsgerichte. Die Hilfe eines Sachverständigen wird erst dann erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen oder sonstiger medizinischer Sachverhalte – nicht ohne spezielle, der Behörde bzw. dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. Kammerurteil vom 22.05.2025 - 10 K 29/23 -, juris Rn. 85 m.w.N.). Der vorliegende Sachverhalt und das Vorbringen des Klägers bieten keinen Anlass, ein kriminalprognostisches Gutachten einzuholen. Vielmehr ist die Kammer ohne Weiteres in der Lage, die im angefochtenen Bescheid angestellte Prognose auch ohne sachverständige Hilfe zu überprüfen. (2) Diese Prüfung durch die Kammer bestätigt die Einschätzung des Regierungspräsidiums. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die sexuelle Integrität und seelische Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu den hochrangigsten Rechtsgütern zählt. Folglich wäre der Schaden, der mit einem Rückfall des Klägers einherginge, als besonders schwerwiegend zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. (a) Dass der Kläger vor Beginn der Straftaten (spätestens) im Jahr 2009 beanstandungslos als Ergotherapeut tätig gewesen und zuvor nicht straffällig geworden ist, ist zwar ebenso wie der Umstand zu seinen Gunsten zu würdigen, dass seit dem Jahr 2016 keine Straftaten mehr bekannt geworden sind. Allerdings fällt dieser Umstand in Anbetracht der Schwere, Häufigkeit und Dauer der vom Kläger zum Nachteil der ihm zur Behandlung anvertrauten Kinder und Jugendlichen begangenen Straftaten nicht wesentlich ins Gewicht. Er hat – wie sich dem strafgerichtlichen Urteil ohne Weiteres entnehmen lässt – im Kernbereich seiner Berufspflichten mehrfach, über einen langen Zeitraum (2009 bis 2016) mit teilweise schwerwiegenden Folgen für die seelische Gesundheit seiner Patientinnen versagt. Opfer des Klägers sind damit Patientinnen geworden, die aufgrund ihres Alters und – im Falle der Geschädigten V. H. – ihrer psychischen Verfassung besonders vulnerabel und in ihren Möglichkeiten, sich gegen die Übergriffe des Klägers zur Wehr zu setzen, eingeschränkt waren. Dies spielt auch für den weiteren, ungünstigen Gesichtspunkt eine Rolle, dass der Kläger seine Taten in typischen Behandlungssituationen begangen hat, in denen er sich als Ergotherapeut regelmäßig wiederfindet (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 40). Denn die Ergotherapie wendet sich – ausweislich der Darstellung auf der Homepage des Klägers – abgesehen vom Handlungsfeld der Orthopädie/Chirurgie an Kinder und Jugendlichen mit psychischen oder emotionalen Einschränkungen sowie im Bereich der Neurologie an Patienten mit Schädigungen des Zentralen Nervensystems. Im Bereich der Ergotherapie hat es ein Behandler daher regelmäßig mit Patienten zu tun, die – wie die bisherigen Opfer des Klägers – aufgrund ihres Alters und/oder psychischen Konstitution nicht in gleichem Maße wie gesunde Erwachsene in der Lage sind, bei Grenzüberschreitungen durch den Ergotherapeuten erfolgreich Widerstand zu leisten. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass – wie das Strafgericht in seiner Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt hat –, die Hemmschwelle des Klägers bei der Begehung der ähnlich gelagerten Sexualdelikte im Laufe der Zeit gesunken ist. (b) Vor diesem Hintergrund wäre Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Prognose, dass bei diesem ein Einstellungswandel festgestellt werden könnte. Einen solchen hat das Landgericht in seinem Urteil angenommen, indem es zugunsten des Klägers ein von Reue getragenes Geständnis sowie die Bereitschaft, an einer deliktsorientierten Therapie teilzunehmen, in seine Erwägungen eingestellt hat. In diesem Punkt hat der Kläger das Strafgericht indes – wie vorstehend bereits dargelegt – getäuscht. Er hat zu keiner Zeit das Unrecht seines Verhaltens eingesehen und Verantwortung für seine Taten übernommen. Damit stand bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung fest, dass die ihm als Bewährungsweisung auferlegte Therapie keinen Beitrag zur Tataufarbeitung würde leisten können und insgesamt kein Einstellungswandel zu erwarten sein würde. (c) Aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium während des laufenden Strafverfahrens keine Maßnahmen getroffen hat, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Allerdings erscheint die vom Regierungspräsidium angeführte Erklärung, sie habe für ein Vorgehen während des laufenden Strafverfahrens keine Handhabe gehabt, nicht zwingend. Für diese Auffassung spricht zwar, dass das Ergotherapeutengesetz – anders als beispielsweise das ärztliche Berufsrecht (vgl. § 6 BÄO, § 5 ZHG) – keine ausdrückliche Ermächtigung für (vorläufige) Maßnahmen enthält, wie die Erlaubnis vorläufig zum Ruhen zu bringen. Andererseits ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es den Ordnungsbehörden nicht verwehrt ist, bereits die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane einer eigenständigen Bewertung hinsichtlich der von einer weiteren Berufsausübung ausgehenden Gefahren zu unterziehen und, wenn sie auf dieser Grundlage ein gravierendes Fehlverhalten im beruflichen Wirkungskreis annehmen können, eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betroffenen zu treffen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.05.2012 - 8 ME 218/11 -, juris Rn. 5; jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 15). Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Denn bei der (Un-)Zuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErgThG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 05.09.2023 - 1 LB 176/23 -, juris Rn. 30). Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht vom Vorliegen dieser Voraussetzung ohne Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren in eigener Verantwortung überzeugen muss und kann. Ein tatsächliches Indiz dafür, dass vom Kläger keine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgeht, vermag die Kammer aus der Untätigkeit des Regierungspräsidiums nicht abzuleiten. Denn angesichts des Umstandes, dass im Jahr 2012 ein Ermittlungsverfahren wegen des Ergebnisses des ersten Glaubhaftigkeitsgutachtens nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, stellte sich die Beweislage jedenfalls bis zum Vorliegen der gerichtlich beauftragten Glaubhaftigkeitsgutachten nicht als so eindeutig dar, dass es sich aufgedrängt hätte, auf ihrer Grundlage einen Widerruf auszusprechen. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Regierungspräsidiums, davon abzusehen, die sofortige Vollziehung seiner Widerrufsentscheidung anzuordnen. Der Kläger unterliegt für die Dauer der Bewährungszeit der Weisung, zumindest keine minderjährigen Patientinnen mehr zu behandeln. Wegen der verschärften Anforderungen an die Anordnung eines sofort vollziehbaren Berufsverbots (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 11 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 29.02.2016 - 7 K 2770/15 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.) kommt vor diesem Hintergrund in der Entscheidung des Regierungspräsidiums, von einem solchen Schritt abzusehen, nicht die Einschätzung einer nur geringfügigen Wiederholungsgefahr zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der Behörde erst in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangt ist, dass der Kläger seine Taten (wieder) leugnet. dd) Das Regierungspräsidium Freiburg war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, vom Widerruf abzusehen. (1) Der Kläger kann nicht verlangen, dass stattdessen eine der von ihm vorgeschlagenen milderen Maßnahmen, etwa eine Auflage zur Behandlung ausschließlich erwachsener und/oder männlicher Patienten oder ein Verbot selbständiger Tätigkeit, ergriffen wird. Ein solches Vorgehen steht dem Beklagten – wie dargelegt (oben unter II.1.) – von Rechts wegen nicht zu Gebote, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. Selbst wenn es für die vom Kläger angeführten Maßregeln eine rechtliche Grundlage gäbe, wäre das Regierungspräsidium im Fall des Klägers überdies nicht gehalten, sich auf eine der von ihm genannten milderen Maßnahmen zu beschränken. Denn es steht nicht fest, dass diese gleich geeignet wären, um zukünftig eine Gefahr für andere Patientengruppen auszuschließen. Wie bereits ausgeführt, ist die Berufstätigkeit des Ergotherapeuten dadurch geprägt, dass regelmäßig Patienten mit kognitiven Einschränkungen in einem intimen Rahmen behandelt werden. Gerade weil der Kläger nach eigenem Bekunden keine pädosexuelle Präferenz aufweist und auch nicht im Rahmen der Therapie bei der Forensischen Ambulanz Baden die Ursachen seiner Straffälligkeit näher erhellt worden sind, fehlt es für die von ihm implizit aufgestellte Behauptung, erwachsene oder männliche Patienten hätten von ihm nichts zu befürchten, an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Der Widerruf erweist sich auch im Hinblick auf die Interessen des Klägers und seiner Familie nicht als unangemessen. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patientinnen und Patienten dient ebenso wie die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Durchführung der Heilbehandlung dem Schutz besonders gewichtiger Individualrechtsgüter. Die mit dem Widerruf bezweckte Abwendung von Gefahren für diese Rechtsgüter steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den einschneidenden Folgen, die der Widerruf für den Kläger und – mittelbar – seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hat. Angesichts der Gefahren, die von ihm ausgehen, ist es nicht unzumutbar, ihn von dem Beruf des Ergotherapeuten fernzuhalten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger während der Dauer des hiesigen Klageverfahrens Zeit hatte, sich um eine alternative Berufstätigkeit zu bemühen und seine Praxis – ggf. entgeltlich – zu übergeben. Soweit er auf eine Verschlechterung der Versorgungslage verweist, die mit seinem Ausscheiden aus dem Beruf einhergehen würde, hat das Regierungspräsidium bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass an einem Versorgungsangebot durch einen unzuverlässigen Ergotherapeuten kein öffentliches Interesse besteht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Erlaubnis stellen kann (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 21). Wenn er die Zuverlässigkeit wiedererlangt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ErgThG vorliegen, ist die Erlaubnis auf seinen Antrag hin erneut zu erteilen. IV. Die dem Kläger unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auferlegte Verpflichtung, die ihm über die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" zu führen, ausgestellte Urkunde unverzüglich zurückzugeben, ist auf Grundlage von § 52 Satz 1 und 2 LVwVfG zu Recht erfolgt. Insbesondere ist sie unter der aufschiebenden Bedingung der Unanfechtbarkeit der Widerrufsentscheidung ausgesprochen worden, bei der es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Rückforderung handelt. Ermessensfehler sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 07.11.2025 Der Streitwert wird in Anlehnung an die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Ziffer 14.1 für Streitigkeiten um die Berufsberechtigung bei einem freien Beruf ausgesprochenen Empfehlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2024 - 9 S 1510/23 -, juris Rn. 13 m.w.N.) gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt. Dies entspricht – ausgehend von den Angaben des Klägers zu einem monatlichen Verdienst in Höhe von 2.500,- EUR netto – dem bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom Kläger erzielten Jahresgewinn aus seiner Tätigkeit als Ergotherapeut. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" sowie die damit verbundene Verpflichtung, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte dem 1962 geborenen Kläger am 01.03.2003 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" zu führen. Anschließend war er als Angestellter tätig, bevor er im Jahr 2009 eine eigene Praxis für Ergotherapie eröffnete, die er bis heute betreibt. Am 11.04.2011 leitete die Staatsanwaltschaft Offenburg zum ersten Mal ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Diesem lag eine Strafanzeige des Vaters von zwei Schwestern – L. E. (*2000) und R. E. (*2002) – zugrunde, die sich zwischen 2008 und 2011 beim Kläger in Behandlung befunden hatten. L. hatte ihrer Mutter im Anschluss an einen Präventionsunterricht in der Grundschule von regelmäßigen Übergriffen des Klägers berichtet. Sie habe sich auf den Bauch legen müssen und der Kläger habe sich – während sie am Nintendo habe spielen dürfen – auf sie gesetzt und am Rücken sowie zwischen den Beinen massiert. Der Kläger habe ihr aufgetragen, nichts zu sagen, weil es sich um ein Geheimnis handele. Daraufhin habe die Mutter ihre Tochter R. befragt, die überrascht gefragt habe, woher ihre Mutter das mit dem Geheimnis zwischen ihr und dem Kläger wisse. Die Staatsanwaltschaft Offenburg stellte das Strafverfahren nach Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens (Dipl.-Psych. T.-T.) mit Verfügung vom 08.05.2012 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil der Tatverdacht nicht mit der zur Erhebung einer Anklage notwendigen Gewissheit habe bestätigt werden können. Im Gegenteil lägen greifbare Anhaltspunkte vor, dass der erhobene Vorwurf auf nicht erlebnisbezogenen Aussagen der Kinder beruhen könne. Am 24.11.2016 erstattete die Mutter einer weiteren Patientin, A. M. P. (*2008), Strafanzeige gegen den Kläger. Ihre damals achtjährige Tochter sei seit etwa 2,5 Jahren bei diesem in Behandlung. Nachdem die Krankenkasse eine weitere Behandlung abgelehnt habe, habe der Kläger überraschend angeboten, die Behandlung kostenlos weiterzuführen. Als sie ihre Tochter wieder in der Praxis habe vorstellen wollen, habe diese ihr gesagt, dass der Kläger "komische Dinge" mit ihr mache, nämlich dass sie sich auf den Boden legen müsse und sich der Kläger auf sie gesetzt und an ihrem Po gerieben habe. Er habe ihr gesagt, dass dies ein Geheimnis zwischen ihnen bleiben müsse. Zudem habe er sie mit Schoko-Bons "bestochen". In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Offenburg auch das zuvor eingestellte Strafverfahren wieder auf und erhob wegen der zum Nachteil der drei Mädchen begangenen Straftaten Anklage. Nachdem sie vom Landgericht Offenburg aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis des Klägers als Zeugin geladen worden war, erstattete V. H. (*1995) Anzeige gegen den Kläger. Sie gab an, dass sie zunächst als Zehn- oder Elfjährige beim Kläger in Behandlung gewesen sei. Irgendwann habe dieser mit Übungen begonnen, bei denen sie sich habe auf den Bauch legen müssen und er rhythmische Bewegungen auf ihr gemacht habe. Anfänglich seien sie noch bekleidet, später jedoch komplett nackt gewesen. Währenddessen habe sie sich – jedenfalls in späterer Zeit – mit Nintendo-Spielen oder ihrem Handy beschäftigt. Der Kläger habe meistens gestöhnt und ejakuliert. Vermutlich habe er deshalb eine Plastikfolie zwischen sie beide gelegt. Später sei er auch vaginal eingedrungen. Als sie 14 Jahre alt geworden sei, habe ihre Mutter gewollt, dass sie sich einen Nebenjob suche. Der Kläger habe ihr vorgeschlagen, sie solle vorgeben, für ihn Abrechnungen zu machen und dafür 20 Euro zu erhalten; in Wahrheit habe sie das Geld nach jedem Geschlechtsverkehr bekommen. Sie habe den Kläger lange Zeit als ihren besten Freund gesehen. Heute würde sie sagen, dass sie abhängig von ihm gewesen sei. Die von der Staatsanwaltschaft Offenburg am 03.02.2020 wegen der zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten erhobene Anklage wurde zu dem bereits anhängigen Verfahren hinzuverbunden. Das Landgericht Offenburg holte forensisch-psychologische Gutachten zur Glaubhaftigkeit der vier Geschädigten ein, die von Diplom-Psychologin Dr. G. zwischen dem 02.04.2022 und dem 18.04.2022 schriftlich erstattet wurden. Darin kam die Sachverständige jeweils nach selbst geführten Explorationsgesprächen zu dem Ergebnis, dass von erlebnisfundierten Angaben auszugehen sei. Mit Urteil vom 08.08.2022 (8 KLs 503 Js 7352/11 jug.) verurteilte das Landgericht Offenburg den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, und wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lag eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. In tatsächlicher Hinsicht traf das Landgericht folgende Feststellungen: A. Vorgeschichte […] In den Jahren 2009 bis 2016 nahm der Angeklagte die unter B.-D. näher beschriebenen sexuellen Handlungen an den Geschädigten L. E., R. E., A. M. P. und V. H. vor, welche dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Ergotherapeut zur Behandlung und Betreuung anvertraut worden waren. Der Angeklagte wusste dies und machte es sich für seine Handlungen zunutze, indem er jeweils das durch die Behandlung begründete Vertrauensverhältnis ausnutzte. Dem Angeklagten war in den Fällen 1.-17. jeweils das ungefähre Alter der Geschädigten bekannt. B. Taten zum Nachteil von L. und R. E. […] L. E. befand sich spätestens ab 2008 bis März 2011 bei dem Angeklagten in ergotherapeutischer Behandlung. Behandlungsgründe waren Probleme bei der Feinmotorik und mit dem Gleichgewichtssinn. Frühestens ab dem 01.04.2009 und ebenfalls bis März 2011 beauftragten die Eltern von L. E. den Angeklagten auf dessen Rat hin auch mit der Behandlung ihrer weiteren Tochter R. E., insbesondere mit dem Ziel der Förderung von deren Konzentration und Aufmerksamkeit. Im Rahmen dieser Behandlungsverhältnisse kam es zu nicht näher bekannten Zeitpunkten, vermutlich im Zeitraum September 2010 bis März 2011, in der Praxis des Angeklagten […] zu folgenden Handlungen zum Nachteil der […] zu den Tatzeitpunkten zehn Jahre alten […] L. E. und der […] zu den Tatzeitpunkten acht bis neun Jahre alten […] R. E.: 1. L. E. lag bekleidet bäuchlings auf dem Boden und spielte Nintendo. Der Angeklagte kniete über ihr und rieb seinen bekleideten Unterleib an Lauras bekleidetem Gesäß, um sich sexuell zu erregen. 2. Zu einem anderen Zeitpunkt lag L. E. abermals bekleidet und mit dem Nintendo spielend bäuchlings auf dem Boden. Erneut kniete der Angeklagte über ihr und rieb seinen bekleideten Intimbereich an Lauras bekleidetem Gesäß, um sich sexuell zu erregen. Außerdem streichelte er ihren Rücken bis zum Gesäß und zog die Beinbekleidung von L. herunter, um ihr Gesäß zu entblößen. L. E. zog die Hose sofort wieder nach oben. 3. Bei einer anderen Therapiestunde legte sich L. E. erneut in Kleidung bäuchlings auf den Boden, um Nintendo zu spielen. Der Angeklagte kniete wieder über ihr und rieb seinen bekleideten Unterleib an Lauras bekleidetem Gesäß, um sich sexuell zu erregen. Dann schob er seine Hände unter Lauras Körper und in ihre Hose hinein und manipulierte an ihrem Schambereich, der weiterhin durch eine Unterhose bedeckt war. L. E. verspürte dabei leichte Schmerzen. 4.-5. Der Angeklagte forderte auch R. E. in zwei Fällen auf, sich zum Spielen mit dem Nintendogerät bäuchlings auf den Boden zu legen. Als sie lag, kniete sich der Angeklagte über sie und rieb seinen bekleideten Unterleib am bekleideten Gesäß von R. E., um sich sexuell zu erregen. Außerdem streichelte und massierte er ihre Oberschenkel und die Oberschenkelinnenseiten bis in die Nähe des Schambereichs. Dann führte er eine Hand in die Unterhose der R. E. ein und manipulierte mit seiner Hand im Bereich ihrer Klitoris. C. Taten zum Nachteil von A. M. P. […] A. M. P. befand sich zwischen März 2014 und April 2016 aufgrund von Gedächtnisstörungen und Problemen mit der Motorik in ergotherapeutischer Behandlung bei dem Angeklagten. Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in dem genannten Zeitraum wies der Angeklagte die […] zu den Tatzeitpunkten zwischen sechs und acht Jahre alte […] A. M. P. in mindestens zwei Fällen an, sich im Behandlungsraum […] auf eine am Boden liegende Matratze zu legen. Sodann entkleidete der Angeklagte sich bis auf eine kurze Shorts und rieb seinen Penis am Gesäß der Geschädigten. In einem der beiden Fälle forderte er A. M. P. auf, sich auszuziehen, um weitere Handlungen an deren entblößtem Körper vornehmen zu können. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte allerdings nicht nach. D. Taten zum Nachteil von V. H. Die […] 1995 geborene V. H. war bei dem Angeklagten ab dem Jahr 2006 im Rahmen einer Beschäftigungstherapie zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Eigenständigkeit in ergotherapeutischer Behandlung. Der Angeklagte nahm im Zeitraum bis Ende 2012 in den im Folgenden näher beschriebenen Fällen sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr an [ihr] vor: Während den Behandlungen in den Jahren 2007 bis 2009 […] entkleidete der Angeklagte sich […] in zumindest zehn Fällen und forderte die damals zwischen elf und 13 Jahre alte V. H. ebenfalls auf, sich zu entkleiden, was [diese] tat. Der Angeklagte veranlasste [sie], sich im Behandlungsraum bäuchlings auf zwei Matten zu legen. In der Folge rieb er sein erigiertes Glied im Bereich des Gesäßes von V. H. und ejakulierte zwischen deren Pobacken. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2009/Anfang 2010, jedenfalls nicht ausschließbar nach dem 29.07.2009, forderte der Angeklagte in den Räumlichkeiten der von ihm betriebenen Praxis in der L.-straße in L. V. H. auf, sich zu entkleiden und entkleidete sich auch selbst. Sodann drehte er die Geschädigte, die sich auf den Bauch gelegt hatte, um und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Zu mindestens 10 nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen Anfang 2010 und Ende 2012 nahm der Angeklagte während und nach den ergotherapeutischen Behandlungen in den Räumlichkeiten der von ihm betriebenen Praxis in der L.-straße in L. an der auf dem Rücken liegenden Geschädigten unter Verwendung eines Kondoms den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vor. E. Tatfolgen Bei den Geschädigten traten für den Angeklagten vorhersehbar folgende psychische Beeinträchtigungen ein, für deren Entstehung die unter B.-D. dargestellten Taten zumindest mitursächlich waren: R. E. litt infolge der Taten an einer sozialen Phobie. Noch heute ist sie häufig traurig, leidet an ausgeprägten Ängsten vor anderen Menschen und ist häufig rastlos mit Tendenz zur Grübelneigung. Von Januar bis September 2017 befand sich R. E. wegen einer Angststörung und Depressionen in ambulanter Behandlung in der Klinik a. d. L. in O.. Von März 2021 bis September 2021 befand sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Von den Psychotherapien konnte R. E. gut profitieren. Im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Frau Dr. G. konnte Anfang 2022 lediglich noch eine leicht überhöhte Verunsicherung in der Bewertung sozialer Situationen befundet werden. Die zum Nachteil von L. E. festgestellten Taten haben jeweils dazu geführt, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Daneben besteht eine rezidivierende depressive Störung und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline. Infolge der Erkrankungen kam es zu […] [teils] längerfristigen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken […]. Seit Februar 2020 befindet sich L. E. in psychotherapeutischer Behandlung. L. E. lebt infolge der Taten stark sozial zurückgezogen. Bis heute war es ihr aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht möglich, eine Berufsausbildung zu Ende zu führen. Jedenfalls im Alter zwischen 15 und 17 Jahren fügte sich L. E. Selbstverletzungen ohne Suizidabsichten zu. Suizidgedanken bestanden jedoch ebenso über längere Zeiträume hinweg. Einmalig kam es auch zu einem konkreten Suizidversuch durch Einnahme von Medikamenten. Derzeit strebt L. E. erneut eine stationäre Behandlung in der Klinik a. d. L. O. mit dem Ziel der Traumabewältigung. Sie steht hierzu auf einer Warteliste, da momentan kein freier Therapieplatz zur Verfügung steht. A. M. P. litt insbesondere unter der Ungewissheit, ob sie im hiesigen Verfahren aussagen müsse, was bei ihr zu Gefühlen der Unsicherheit und Wut führte. In dem Gedanken, keine dem Angeklagten ähnlichen Fingernägel zu haben, kaut die Geschädigte ihre Fingernägel bis zum Erreichen des Fleisches ab. V. H. leidet infolge der Taten an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie ist infolge der Taten derzeit nicht in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung mit einem Mann einzugehen. Insbesondere seit dem Nahen der Hauptverhandlung leidet die Geschädigte vermehrt an Angstgefühlen, Schlaflosigkeit und Konzentrationsproblemen. Die Geschädigte befand sich vom 08.11.2019 bis zum 13.03.2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Sie unterbrach die entsprechende therapeutische Aufarbeitung lediglich, um keine Beeinflussung hinsichtlich einer etwaigen gerichtlichen Zeugenaussage zu riskieren. Im Anschluss an die Hauptverhandlung ist die Fortführung der therapeutischen Aufarbeitung geplant. Diese Feststellungen seien im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Klägers getroffen worden, der nach Abschluss der Verständigung die Anklagevorwürfe im Rahmen einer eigenen Erklärung, bezogen auf alle Anklagepunkte der beiden Anklagen sowie bezogen auf alle vier Geschädigte, wenngleich pauschal, so doch vollumfänglich, eingeräumt und bekundet habe, diese sehr zu bereuen und sich dafür zu entschuldigen. Diese Einlassung sei durch die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung überprüft, ganz überwiegend bestätigt und ergänzt worden. Die Strafkammer habe insoweit die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass es sich bei dieser Einlassung im Rahmen der Verständigung um ein taktisches Geständnis gehandelt haben könnte und daher das Geständnis kritisch überprüft. Sie habe sich insbesondere anhand des aussagepsychologischen Gutachtens davon überzeugt, dass dem Geständnis Glauben zu schenken sei und dass die Taten sich wie festgestellt zugetragen hätten. Zusammenfassend würdigte das Landgericht die vorliegenden Beweismittel dahin, dass neben der Glaubhaftigkeitsbegutachtung für die Überzeugungsbildung von erheblicher Bedeutung gewesen sei, dass die vier Geschädigten die Tathandlungen des Klägers in sehr ähnlicher Weise geschildert hätten. Dabei falle insbesondere der bei allen vier Geschädigten – bei V. H. zumindest zu Beginn der Tatserie – nahezu gleiche modus operandi ins Auge, u. a. mit Ablenkung durch ein elektronisches Gerät (Nintendo, Tablet bzw. Mobiltelefon), ähnlichen Tathandlungen bei den so abgelenkten Kindern, der Vereinbarung bzw. Betonung eines gemeinsamen "Geheimnisses" mit den Geschädigten und der Belohnung mit Süßigkeiten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. G. habe man keinen belastbaren Hinweis dafür finden können, dass die Ähnlichkeit der von den Geschädigten getätigten Schilderungen auf gegenseitiger Beeinflussung beruhen könnte. Die jeweiligen Schilderungen wiesen nicht nur in Bezug auf die jeweilige Wortwahl und Ausdrucksweise, sondern auch hinsichtlich der Details der jeweiligen Situation und bezüglich der Beschreibungen der jeweiligen Missbrauchshandlungen deutliche Eigentümlichkeiten auf. Hinweise darauf, dass finanzielle Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, lägen nicht vor. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Offenburg zugunsten des Klägers allgemein strafmildernd, dass die Taten bereits sehr lange Zeit zurückgelegen hätten. Zudem seien seit Erstattung der ersten Strafanzeige im April 2011 bereits mehr als elf Jahre vergangen. Dem Urteil sei damit ein überdurchschnittlich langes Strafverfahren vorausgegangen. Dieses wirke sich für den Kläger auch besonders beschwerend aus. Erheblich strafmildernd sei zudem zu würdigen, dass er nicht vorbestraft sei und auch in dem langen Zeitraum seit Tatbegehung keine weiteren durch den Kläger begangenen Straftaten bekannt geworden seien. Hierbei sei zu sehen, dass er als Ersttäter besonders strafempfindlich sei. Deutlich zugunsten des Klägers sei zudem seine umfassende geständige Einlassung zu sehen, mit welcher er Verantwortung für die Taten übernommen habe und welche maßgeblich dazu beigetragen habe, dass die Geschädigten in der Hauptverhandlung nicht erneut hätten vernommen werden müssen. Der Kläger habe insoweit auch ausgeführt, die Taten zu bereuen, und sich entschuldigt. Auch habe er seine Bereitschaft dazu erklärt, an Therapiegesprächen bei der Forensischen Ambulanz teilzunehmen. Hinsichtlich des Verlaufs der Tatbegehung wirke sich strafmildernd aus, dass die Hemmschwelle des Täters bei Begehung entsprechender ähnlich gelagerter Sexualdelikte im Laufe der Zeit sinke. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil von V. H. habe dieser Umstand dadurch noch größere Bedeutung gewonnen, dass mit zunehmendem Alter von V. H. eine gewisse Gewöhnung stattgefunden und ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten bestand habe, welches auch nach dem Ende der Tatserie fortgesetzt worden sei. Schließlich sei in besonderer Weise strafmildernd zu würdigen, dass der Kläger mit sämtlichen Nebenklägerinnen Vergleiche zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung abgeschlossen habe, dies sogar mit der Nebenklägerin A. M. P., welche im Gegensatz zu den übrigen Geschädigten keinen Adhäsionsantrag eingereicht habe. Er habe sich zur Zahlung erheblicher Schmerzensgeldbeträge (5.000 bis 10.000 EUR) verpflichtet. Dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, begründete das Landgericht wie folgt: Dem Kläger habe eine positive Legal- und Sozialprognose bescheinigt werden können. Er werde sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Er lebe in stabilen finanziellen und familiären Verhältnissen. Die Taten lägen bereits längere Zeit zurück, ohne dass zwischenzeitlich neue Straftatvorwürfe bekannt geworden seien. Der Kläger habe sich dem hiesigen Strafverfahren gestellt, sämtliche Taten gestanden und hierfür sowohl durch diesen Ausspruch des Geständnisses und einer Entschuldigung in der Hauptverhandlung als auch durch Abschluss eines Vergleichs mit sämtlichen Geschädigten über die Zahlung teils hoher Schmerzensgeldbeträge Verantwortung für seine Taten übernommen. Ferner lägen nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Auch hierbei seien neben den weiteren soeben genannten Umständen insbesondere das Bemühen des Klägers zur Schadenswiedergutmachung durch die Abschlüsse von Vergleichen und die Abgabe des umfassenden Geständnisses zu berücksichtigen, welches den Geschädigten eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart habe. Zudem habe der Kläger im Laufe des Strafverfahrens eigene Vorkehrungen getroffen, um künftig entsprechende Straftaten zu vermeiden. Insbesondere behandele er keine weiblichen Kinder mehr. Schließlich habe er sich bereit erklärt, Therapiegespräche durchzuführen. Anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt, sprach das Landgericht kein Berufsverbot aus. Gemäß § 70 StGB könne dem Täter die Ausübung seines Berufes für bis zu fünf Jahre verboten werden, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt werde, die er unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen habe und die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lasse, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen werde. Gegen das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr spreche es insbesondere, wenn der Täter sich in seinem Beruf in der Zeit zwischen der Tat und der Verurteilung bewährt habe. Auch sei zu prüfen, ob andere, weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere Bewährungsauflagen und -weisungen, die prognostizierte Gefahr entfallen ließen. Vorliegend seien seit Begehung der Taten, welche sämtlich längere Zeit zurücklägen, keine neuen Tatvorwürfe bekanntgeworden. Darüber hinaus habe der strafrechtlich nicht vorbelastete Kläger nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst eine Mitarbeiterin eingestellt, welche die Behandlung junger weiblicher Patientinnen in seiner Praxis übernommen habe. Mittlerweile würden in der Praxis keine jungen Mädchen mehr behandelt. Jedenfalls infolge der angeordneten flankierenden Bewährungsweisungen der deliktorientierten Therapie bei der Forensischen Ambulanz und des Verbots, während der Bewährungszeit weibliche Patientinnen unter 18 Jahren persönlich zu behandeln, könne die für ein Berufsverbot erforderliche Wiederholungsgefahr gegenwärtig nicht angenommen werden. In seinem Bewährungsbeschluss setzte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre fest, für die es dem Kläger verbot, als Ergotherapeut weibliche Patientinnen im Alter von unter 18 Jahren persönlich zu behandeln. Weiter wurde ihm u.a. aufgegeben, sich für mindestens sechs Monate einer deliktorientierten Therapie mit mindestens einer Therapiestunde monatlich zu unterziehen. Mit Schreiben vom 25.04.2023 hörte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Berufserlaubnis an. In seiner Stellungnahme vom 26.05.2023 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, bei ihm bestehe keine Grundlage für eine negative Zuverlässigkeitsprognose. Das belege zum einen der Umstand, dass das Regierungspräsidium, das bereits im Jahr 2018 von den Vorwürfen Kenntnis erlangt habe, über einen so langen Zeitraum untätig geblieben sei. Zum anderen liege bei ihm keine pädosexuelle Veranlagung vor. Auch habe der Vorsitzende der Strafkammer auf Grund seines persönlichen Eindrucks ausgeführt, dass von ihm – dem Kläger – keine Gefahr für Kinder und jugendliche Patienten ausgehe. Auch habe er sich selbst bereits im Jahr 2019 in psychotherapeutische Behandlung begeben und sich im Rahmen des Strafverfahrens stets verantwortungsvoll gegenüber den Geschädigten verhalten. Schließlich drohe ihm und seiner Familie der soziale Abstieg, wenn er die Praxis aufgeben müsse; aus diesem Grunde habe die Strafkammer auch von einem Berufsverbot abgesehen. Jedenfalls aber müsse als milderes Mittel in Betracht gezogen werden, ihm zur Auflage zu machen, eine weibliche Therapeutin zu beschäftigen und den Nachweis zu erbringen, keine Jugendlichen oder Kinder zu behandeln. Mit Verfügung vom 27.07.2023 widerrief das Regierungspräsidium Freiburg gegenüber dem Kläger die diesem erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" zu führen (Ziffer 1) und gab ihm auf, nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Erlaubnisurkunde herauszugeben (Ziffer 2). Der Kläger habe sich ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts, deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt würden, als unzuverlässig zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erwiesen. Die sorgfältige und gewissenhafte Heilbehandlung der ihm anvertrauten Patienten gehöre zu den wesentlichen Berufspflichten eines Ergotherapeuten. Dabei setze die Erfüllung der beruflichen Aufgaben eines Ergotherapeuten ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Nutze der Ergotherapeut das Vertrauensverhältnis zum Nachteil des Patienten aus, liege hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht. Es lägen keine Umstände vor, welche die Vorwerfbarkeit seines Handelns oder die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr mindern würden. Vielmehr ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Straftaten über einen mehrjährigen Zeitraum begangen habe, seine charakterliche Ungeeignetheit für den Beruf. Die Taten wögen überdies – auch hinsichtlich der Tatfolgen – jeweils schwer. Der Kläger habe nur für einen verhältnismäßigen kurzen Zeitraum beanstandungsfrei gearbeitet. Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die sich in ihrer Intensität immer weiter gesteigert hätten, ließen befürchten, dass auch künftig ihm anvertraute und hilflose Patienten, insbesondere Kinder, geschädigt würden. Diese Beurteilung werde weder durch die – unbekannten – Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer noch dadurch in Zweifel gezogen, dass diese im Rahmen der Bewährungsentscheidung zu einer positiven Sozialprognose gelangt sei und die Voraussetzungen für ein Berufsverbot verneint habe. Denn die strafrechtlichen Entscheidungen unterschieden sich von der berufsrechtlichen Maßnahme durch eine jeweils unterschiedliche Zweckrichtung. Die Gefahrenprognose des Landgerichts habe daher den Sachverhalt noch nicht unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt. So habe es bei der Entscheidung über ein Berufsverbot nach § 70 StGB nur danach gefragt, ob nach den Umständen der konkreten Tat eine Gefährdung des betroffenen Personenkreises zu befürchten sei; außerdem habe es die im Bewährungsbeschluss aufgenommenen Auflagen, wonach der Kläger keine weiblichen Patienten unter 18 Jahren behandeln dürfe, zugrunde gelegt. Die berufsrechtliche Entscheidung knüpfe demgegenüber daran an, dass die Zuverlässigkeit zur weiteren Berufsausübung auch dann entfalle, wenn der Betreffende auch nur für einen Teil seiner Patienten eine Gefahr darstelle. Überdies diene der Widerrufstatbestand auch der Gewährleistung des Vertrauens, das die Öffentlichkeit den Heilberufen entgegenbringen solle, und dem hierdurch bedingten öffentlichen Ansehen des Berufsstandes. Diese Gesichtspunkte habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Schließlich erweise sich der Widerruf auch nicht als unverhältnismäßig. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahren müsse er die damit verbundenen Härten für sich und seine Familie hinnehmen, zumal ihm nicht jede Berufstätigkeit untersagt sei und es ihm nach Wiedererlangen der Zuverlässigkeit freistehe, erneut die Berufserlaubnis zu erwerben. Dass das Regierungspräsidium erst nach Abschluss des Strafverfahrens tätig geworden sei, liege darin begründet, dass das Ergotherapeutengesetz keine Grundlage dafür enthalte, bei Einleitung eines Strafverfahrens ein Ruhen der Erlaubnis anzuordnen. Anders als vom Kläger geltend gemacht, komme eine Beschränkung des Widerrufs mit Blick auf die Behandlung von Minderjährigen bzw. die Erteilung einer entsprechenden Auflage nicht als milderes Mittel in Betracht. Denn hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr könne die berufsrechtliche Zuverlässigkeit nicht nach Geschlecht oder Alter der Patienten differenziert betrachtet werden. Die verfügte Einziehung der Erlaubnisurkunde stehe im Ermessen der Behörde, wobei das Interesse des Klägers am Behalten der durch den Widerruf gegenstandslos gewordenen Urkunde mit dem öffentlichen Interesse am Schutz des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von missbräuchlichen Verwendungen abzuwägen sei. Diese Abwägung gehe hier zu Lasten des Klägers aus, der unter Vorlage der Urkunde den Anschein erwecken könne, zur Ausübung der Heilkunde berechtigt zu sein, womit die Gefahr weiterer Taten einhergehe. Den Interessen des Klägers werde durch die in § 52 Satz 3 LVwVfG vorgesehen Möglichkeit, ihm auf Antrag eine als ungültig gezeichnete Urkunde zurückzugeben, hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat am 29.08.2023 Klage gegen den ihm am 01.08.2023 zugestellten Bescheid erhoben. Zu ihrer Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Regelung des § 3 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErgThG sei verfassungswidrig, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum belasse; diese sei auch dann zu einem Widerruf gezwungen, wenn – wie in seinem Fall – das Strafgericht mangels Wiederholungsgefahr ausdrücklich kein Berufsverbot ausspreche. Auch im Übrigen verletze der Widerruf seine Berufsfreiheit, weil im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine negative Zuverlässigkeitsprognose getroffen werden könne und sich der vollständige Widerruf, der auch die Behandlung erwachsener Patienten betreffe, als unverhältnismäßig darstelle. Er habe seit der letzten Tat im Jahr 2016 zuverlässig und ordnungsgemäß gearbeitet, wobei er in diesem Zeitraum keine Minderjährigen mehr behandelt habe. Auf seiner Homepage habe er lediglich die Behandlungsmethoden der Ergotherapie dargestellt, nicht aber die Behandlung von Kindern beworben. Es sei widersprüchlich, dass das Regierungspräsidium, dem die Vorwürfe seit dem Jahr 2018 bekannt gewesen seien, zunächst über einen langen Zeitraum untätig geblieben sei. Der Umstand, dass es nicht die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet habe, deute ebenfalls darauf hin, dass es in Wirklichkeit nicht von seiner Gefährlichkeit überzeugt sei. Es handele sich auch insofern um einen atypischen Fall, als bei ihm keine Hinweise auf eine pädosexuelle Präferenz gefunden worden seien. Das Regierungspräsidium habe seine Entscheidung allein nach Aktenlage getroffen, während die Strafkammer ihre Einschätzung, dass von ihm keine Gefahr mehr für Kinder und Jugendliche ausgehe, aufgrund eines persönlichen Eindrucks gewonnen habe. Er habe, obwohl er Zweifel an den jüngsten Glaubhaftigkeitsgutachten gehabt habe, die Taten eingeräumt, um den Zeuginnen eine Aussage zu ersparen. Er habe sich seiner Verantwortung gestellt und bereits vor Abschluss des Strafverfahrens damit begonnen, mit psychotherapeutischer Hilfe an sich zu arbeiten. Schließlich kämen eine Reihe milderer Mittel in Betracht: Die Auflage, eine weibliche Therapeutin zu beschäftigen, die Verpflichtung, durch regelmäßige Vorlage der Patientenakten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass keine Minderjährigen behandelt würden, oder die Maßgabe, lediglich in einem Angestelltenverhältnis zu praktizieren. Überdies sei zu bedenken, dass der Widerruf ihm lediglich die selbständige Tätigkeit als Ergotherapeut untersage, nicht aber die Beschäftigung als Hilfskraft in einer Ergotherapiepraxis, weshalb der vollständige Widerruf gar nicht geeignet sei, von ihm nach Einschätzung des Regierungspräsidiums ausgehende Gefahren für Minderjährige auszuschließen. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme folge auch daraus, dass ihm und seiner Familie, die damit gleichsam mitbetraft werde, die Existenzgrundlage entzogen und zugleich die Versorgungslage für erwachsene Patienten an seinem Praxisort verschlechtert werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.07.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger könne aus dem Umstand, dass von der Anordnung des Sofortvollzugs abgesehen wurde, nichts für sich herleiten. Denn dieser beruhe allein darauf, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß des Klägers gegen die Bewährungsauflagen und damit für einen Eintritt einer konkreten Gefährdung vorgelegen hätten. Auch durch das Zuwarten bis zum Abschluss des Strafverfahrens sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, weil das Ergotherapeutengesetz ein Vorgehen im Stadium eines Verdachts nicht zulasse. Bei der vom Kläger in den Raum gestellten Möglichkeit, ihm die Auflage zu erteilen, sich unter Offenlegung seiner Verurteilung anstellen zu lassen, handele es sich nicht um eine gleich geeignete Maßnahme, weil das Berufsbild des Ergotherapeuten keine Tätigkeit unter ständiger Aufsicht regele. Der Kammer haben die elektronisch geführten Akten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akten des durch Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.08.2022 abgeschlossenen Strafverfahrens (8 KLs 503 Js 7352/11 jug., 19 Bände) sowie das Vollstreckungsheft des Amtsgerichts Freiburg (24 BWL 41/22, ein Band) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.