Urteil
12 S 1841/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0102.12S1841.22.00
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Leitsätze
1. Ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festgestellt hat, darf nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.).(Rn.75)
2. Eine durch die Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beigemessenen Zweck, wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.(Rn.104)
3. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist.(Rn.131)
4. Benennt eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festgestellt hat, verstößt dies gegen den nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, , juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich im Sinne eines acte-clair geklärt.(Rn.105)
5. Die aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgende Unmöglichkeit des Erlasses einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem inlandsbezogen ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen führt nicht dazu, dass sein Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu legalisieren wäre; vielmehr genügt die - langfristige - Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.145)
6. Steht bei einer inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) entgegen, weshalb auch kein Einreiseverbot nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) verfügt werden darf, besteht keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Hiervon unberührt bleibt die Anordnung der sich allein nach nationalem Recht richtenden Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.145)
7. Für die Festlegung der Dauer der Titelerteilungssperre infolge einer inlandsbezogenen Ausweisung gelten die Grundsätze für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend.(Rn.149)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - geändert, soweit Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums … vom 12. Dezember 2019 (Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet) aufgehoben worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - wird insoweit geändert.
Soweit die Berufung des Beklagten gegen das hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots klagestattgebende Urteil zurückgewiesen wird, wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Drittstaatsangehöriger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festgestellt hat, darf nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen inlandsbezogen ausgewiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff.).(Rn.75) 2. Eine durch die Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung verfehlt den ihr gemäß § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beigemessenen Zweck, wenn in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.(Rn.104) 3. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist.(Rn.131) 4. Benennt eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festgestellt hat, verstößt dies gegen den nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, , juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich im Sinne eines acte-clair geklärt.(Rn.105) 5. Die aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgende Unmöglichkeit des Erlasses einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem inlandsbezogen ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen führt nicht dazu, dass sein Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu legalisieren wäre; vielmehr genügt die - langfristige - Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.145) 6. Steht bei einer inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) entgegen, weshalb auch kein Einreiseverbot nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) verfügt werden darf, besteht keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Hiervon unberührt bleibt die Anordnung der sich allein nach nationalem Recht richtenden Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.145) 7. Für die Festlegung der Dauer der Titelerteilungssperre infolge einer inlandsbezogenen Ausweisung gelten die Grundsätze für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend.(Rn.149) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - geändert, soweit Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums … vom 12. Dezember 2019 (Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet) aufgehoben worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2022 - 10 K 222/20 - wird insoweit geändert. Soweit die Berufung des Beklagten gegen das hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots klagestattgebende Urteil zurückgewiesen wird, wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 6 VwGO) sowie unter Stellung eines Antrags inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügend begründet worden (vgl. allg. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe etwa BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 107; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 27). Die Begründung hinsichtlich der Ausweisung erschöpft sich zwar in dem Verweis auf die Schriftsätze vom 13.05.2022 und 11.08.2022 im Zulassungsverfahren. Die Berufungsgründe können jedoch auch durch Bezugnahmen auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren dargelegt werden, wenn sich daraus alles Wesentliche ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6, und vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 4 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 99 i.V.m. Rn. 29). Aus den angeführten Schriftsätzen ist hinreichend erkennbar, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Beklagten tatsächlich und rechtlich unrichtig sei, insbesondere ergibt sich hieraus, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr aufgrund eines fehlerhaften Maßstabs zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Dass sich die Berufungsgründe nicht zu einer - vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten - generalpräventiven Ausweisung verhalten, ist unschädlich. Ob eine Ausweisung spezial- und/oder generalpräventiv erfolgen darf, ist eine von Amts wegen zu klärende Frage innerhalb desselben Streitgegenstands. Das Berufungsgericht ist nach § 128 VwGO inhaltlich nicht auf die Prüfung der Berufungsbegründung beschränkt. Weshalb die Abschiebungsandrohung rechtmäßig sei, ist in dem noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 19.09.2022 im Einzelnen darlegt worden. Soweit sich die Schriftsätze des Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO nicht dezidiert zur Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots verhalten, ist dies vor dem Hintergrund des Gebots der inhaltlichen Auseinandersetzung der Berufung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung hier unschädlich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot allein deshalb aufgehoben, weil es die Ausweisung als deren Voraussetzung für rechtswidrig erachtet und sich im Übrigen zu Rechtsproblemen dieser Streitgegenstände nicht selbstständig tragend verhalten hat. Die Berufung des Beklagten hat bezüglich der Ausweisung Erfolg (A). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (B) und des achtjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots (C) ist die Berufung unbegründet. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21). Für die rechtliche Beurteilung ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), zugrunde zu legen. A) Die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2019 verfügte Ausweisung, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, ist rechtmäßig. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (I.) gefährdet der Aufenthalt des Klägers wegen der Erfüllung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei die Gefährdung auf spezialpräventiven und auch auf generalpräventiven Gründen beruht (II.). Unabhängig davon, ob ein spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird, überwiegt unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (III.) nach der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung (IV.). I. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als „schwerwiegend" (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17, und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen sind allerdings nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind (im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 26, 34, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). II. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 1. Bei dem Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, denn er ist mit dem seit 29.12.2016 rechtkräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 27.10.2016 - 5 Ks 13 Js 6616/16 - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Soweit der Kläger durch die Tat auch das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a) und b) AufenthG erfüllt hat, ist dies nicht relevant. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung einer Tat mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urteil vom 27.10.2020 - 2 B 105/20 -, juris Rn. 21). Die vom Senat eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 27.09.2022 enthält keine weiteren Eintragungen. 2. Die Verurteilung durch die Strafkammer ist als Ausweisungsinteresse nicht dadurch verbraucht, dass die Stadt ... als untere Ausländerbehörde ungeachtet des - jedenfalls mit der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 28.02.2017 eröffneten - Ausweisungsverfahrens durch das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO zuständige Regierungspräsidium ... dem Kläger unter dem 29.03.2019 einen erneut für drei Jahre geltenden Reiseausweis für Flüchtlinge und ebenfalls unter dem 29.03.2019 die Niederlassungserlaubnis ausgestellt hat. Auch die Tatsache, dass die Ausweisungsverfügung vom 12.12.2019 erst ca. drei Jahre nach der Rechtskraft der Verurteilung durch das Landgericht xx-... ergangen ist, gibt keinen Anhalt für einen Verbrauch. a) Ausweisungsinteressen dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). An einem schützenswerten Vertrauen fehlt es beispielsweise, wenn der Betroffene aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels billigerweise nicht schließen kann, dass die Ausländerbehörde alle als potentielle Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände tatsächlich ermittelt und sodann als für die Erteilung des begehrten Titels unbeachtlich eingestuft hat (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 - 1 B 29.21 -, juris Rn. 8). Darüber hinaus steht ein Vertrauenstatbestand unter dem Vorbehalt, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht ändert. Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 45). b) Es lässt sich weder aus Äußerungen des Klägers noch den Akten im Übrigen entnehmen, dass staatlicherseits anlässlich der Ausstellung des neuen Reiseausweises für Flüchtlinge am 29.03.2019 und des bloßen - durch die Ausländerbehörde gegenüber dem Kläger ausdrücklich mit Schreiben vom 29.03.2019 auch so bezeichneten - Übertrags der seit dem 06.02.2016 vorhandenen Niederlassungserlaubnis beim Kläger der Eindruck erzeugt worden wäre, die Verurteilung durch das Landgericht ... sei für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unerheblich. Ungeachtet dessen wäre ein Vertrauen, von einer Ausweisung verschont zu bleiben, auch nicht schutzwürdig. Die Erneuerung des am 04.02.2019 abgelaufenen Reiseausweises für Flüchtlinge ist ohne die Prüfung von Versagungsgründen erfolgt und auch der Übertrag der Niederlassungserlaubnis knüpfte nicht an eine inhaltliche Prüfung an. Aus der Dauer des Ausweisungsverfahrens kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Abgesehen davon, dass selbst die bloße Untätigkeit einer Behörde über einen längeren Zeitraum kein schützenswertes Vertrauen begründet, dass ein Ausweisungsinteresse nicht mehr entgegengehalten wird (vgl. näher Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.), hat das zuständige Regierungspräsidium zeitnah nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung durch das Landgericht ... am 29.12.2016 aufgrund der Rücknahme der Revision durch den Kläger diesen mit Schreiben vom 28.02.2017 zur beabsichtigten Ausweisung angehört und das komplexe Ausweisungsverfahren, an dessen Beginn der Kläger noch über die Flüchtlingseigenschaft verfügte, kontinuierlich bearbeitet. 3. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist aufgrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr gegeben. a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose - und damit auch diejenige des Ausweisungsrechts - ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15, und vom Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 46, und Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 23). Zwar ist eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht zulässig (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 22, m.w.N. ), jedoch genügt ein nur geringer Grad der Wahrscheinlichkeit, wenn hochrangige Rechtsgüter in Gestalt von Leben und körperlicher Unversehrtheit betroffen sind. Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 19). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48; VG Bremen, Urteile vom 24.11.2021 - 4 K 171/20 -, juris Rn. 22, und vom 22.03.2021 - 4 K 131/19 -, juris Rn. 33;Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 22 ). b) Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 49; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 24, m.w.N. ). Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19). c) Ausgehend hiervon ist beim Kläger prognostisch zwar keine erneute Verfehlung in Gestalt eines gezielten Tötungsdelikts zu erwarten; es besteht jedoch nach wie vor eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass es zu gravierenden Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen kommt. aa) Für die Gefahrenprognose, die eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörde bzw. des Gerichts ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Solches ist erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde bzw. dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7, und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12). Eine solche Notwendigkeit besteht hier nicht. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 28.06.2016, welches das Landgericht ...x-xxx seinem Urteil zugrunde gelegt hat, leidet der Kläger weder an einer psychiatrischen Erkrankung noch liegt eine Persönlichkeitsstörung oder eine Intelligenzminderung vor. Dem Gutachten zufolge war auch die durch den Kläger beschriebene Suchtmittelproblematik (schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis) nicht in strafrechtlich relevanter Weise ausgeprägt und zudem bestand kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Suchtmittelproblematik und den fremdaggressiven Handlungen. Der Gutachter kam weiter zu dem Ergebnis, dass eine nur noch subsyndromal ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung infolge der Erlebnisse im Irak vorliegt, die aber ebenfalls keine Bedeutung für die Schuldfähigkeit hat. Die Diagnostikkonferenz der Justizvollzugsanstalt ...x, in deren Sozialtherapeutische Anstalt der Kläger vom 03.07.2017 bis 03.08.2017 zur Diagnostik und Prognostik überstellt worden war, stellte ebenfalls keine Erkrankungen oder therapeutisch zwingende Maßnahmen fest. Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. S. wies in seinem Gutachten vom 16.03.2020, welches von der Strafvollstreckungskammer eingeholt worden war, ebenfalls keine Erkrankungen oder psychischen Defizite des Klägers aus. Auch die aktenkundigen Äußerungen der Justizvollzugsanstalt und der Bewährungshilfe über den Kläger sowie die Stellungnahmen des zur Tataufbereitung unter Einschluss der Entwicklung einer differenzierten Opferempathie und Rückfallprophylaxe mit dem Kläger ab dem 14.06.2018 arbeitenden Diplom-Psychologen H. geben keinen Anhalt dafür, dass das Gericht für die Erstellung der Prognose zusätzlicher sachverständiger Hilfe bedürfte. bb) Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich sowohl was die abstrakte Einordnung des Delikts in das Rechtssystem anbelangt als auch hinsichtlich der - im Urteil der Strafkammer im Einzelnen festgestellten - konkreten Art und Weise des Vorgehens des Klägers und seiner Motivation um eine sehr schwerwiegende Tat. Sie erfolgte nicht aus einer einmaligen Lebenssituation heraus unter dem Eindruck eines affektiven Erregungszustands, sondern zeichnete sich durch ein überlegtes und planvolles Vorgehen aus, bei dem die Tatausführung - ausgerichtet auf das Ziel, sich zu rächen (Strafurteil S. 3, 11) - durch ein hohes Maß an Brutalität bestimmt wurde und bei der der Kläger zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Kläger benutzte einen langen Dönerspieß aus Metall und damit ein Objekt, das als eine höchst gefährliche Waffe eingesetzt werden kann und auch wurde. Unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers schlug und stach er damit auf Vitalbereiche (Kopf, Brust auf Herzhöhe) eines Menschen ein. Die Vollendung der Tat wurde nur durch das Eingreifen Dritter verhindert. Soweit die Tathandlung trotz ihrer Eignung zu potenziell lebensgefährlichen Verletzungen beim Geschädigten solche nicht herbeiführte (vgl. hierzu das in den Ermittlungsakten enthaltene rechtsmedizinische Gutachten von Prof. Dr. W. vom 06.04.2016), beruhte dies auf der Konstitution des Opfers. Zwar waren im Zeitpunkt des Ergehens des Strafurteils die erheblichen physischen Verletzungen des Opfers ausgeheilt; der Geschädigte litt jedoch damals nach den Feststellungen der Strafkammer noch psychisch unter dem Angriff, indem er hieran immer wieder denken musste (vgl. Strafurteil S. 8, 13 f., 19). Das Strafgericht bildete die Freiheitsstrafe nach dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen und überschritt mit der Verhängung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB untere Grenze der Freiheitsstrafe von drei Jahren für versuchten Mord deutlich. Die Strafkammer wertete u.a. zu Gunsten des Klägers, dass er infolge einer von ihm empfundenen Demütigung in gewissem Umfang erregt war, sich beim Geschädigten entschuldigt und die Tat zumindest teilweise eingeräumt hatte. Ein volles Geständnis legte der Kläger allerdings nicht ab, vielmehr stellte er seine Handlungen zunehmend abgeschwächt und beschönigend dar, bestritt in der Hauptverhandlung insbesondere gezielte Schläge gegen den Kopf und ein gezieltes Stechen mit dem Dönerspieß auf den Brustkorb. Dass der Kläger die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen durch den Angriff mit einem Dönerspieß massiv beeinträchtigte, war mit Blick auf eine am 15.10.2014 begangene gefährliche Körperverletzung in einer Spielhalle eine erhebliche Steigerung seines kriminellen Verhaltens. Im Oktober 2014 hatte der Kläger mit einem Aschenbecher mehrfach auf den Kopf eines anderen Gasts geschlagen mit dem Ergebnis mehrerer, zum Teil auch leicht blutender Wunden. Die Staatsanwaltschaft ... ging aufgrund der Gesamtumstände - insbesondere einer vorangegangenen und wiederholten Provokation durch den Geschädigten, der zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzungen, der Entschuldigung des Klägers im Anschluss und der nicht zu schwerwiegenden Tatfolgen - von einem minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB aus und sah - im Einverständnis des Klägers - zunächst eine Einstellung nach § 153a StPO unter der Auflage von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit vor, die der Kläger jedoch nicht ableistete. Das gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in Gang gesetzte Verfahren beeindruckte ihn auch nach Erhebung der Anklage am 28.11.2015 offensichtlich nicht. Der Berücksichtigung des Strafverfahrens vom Oktober 2014 im Rahmen der ordnungsrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren letztlich durch das Amtsgericht am 13.04.2017 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Einwand des Klägers, dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK), ist mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung nicht relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen, Beschluss vom 15.05.2020 - 3 A 250/20 -, juris Rn. 17; Discher in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 773 ). Wie bereits § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verdeutlicht, ist es ausweisungsrechtlich nicht erforderlich, dass ein an sich strafbewehrtes Verhalten tatsächlich strafrechtlich geahndet wird. Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO können im Ausweisungsverfahren - als Ausweisungsanlass, bei der Gefahrenprognose und bei der Gesamtabwägung - herangezogen werden (siehe den Aspekt des „rechtstreuen Verhaltens“ in § 53 Abs. 2 AufenthG; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 -, juris Rn. 13). Dass der Rechtsverstoß der gefährlichen Körperverletzung vorgelegen hat, ergibt sich eindeutig aus den Erkenntnissen der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakte - 5 Ds 13 Js 24170/14 -, die u.a. eine CD mit Aufnahmen der Videoüberwachung der Spielhalle enthält. Der Rechtsverstoß ist auch noch hinreichend aktuell, um ihn als Ausdruck von Verhaltensweisen des Klägers verwerten zu können. cc) Ferner ist in die Prognose einzustellen, dass die den Ausweisungsanlass bildende Tat nunmehr über sechs Jahre zurückliegt und der Kläger die Möglichkeiten des Strafvollzugs für sich genutzt hat. Er erlangte in der Haft im Juni 2018 den Hauptschulabschluss mit der Gesamtnote „befriedigend“ (3,0), wobei seine Präsentationsprüfung mit dem Thema „Kurdistan - Hoffnung auf Unabhängigkeit“ mit der Note „gut“ bewertet wurde. Nach den Berichten der Diagnostikkonferenz der Justizvollzugsanstalt ...x-... vom 31.07.2016 und 07.08.2016 war aufgrund des nach der Gesamtschau eher geringen Rückfallrisikos keine Sozialtherapie indiziert. Dabei wurde auch eingestellt, dass der Kläger - etwa bei Schilderungen zu seiner Zeit in der kurdischen Partei - „bestimmte Dinge nicht preisgeben wollte, wobei es ihm schwer fiel, dies so zu benennen“. In der Haft absolvierte der Kläger - gemäß einer Empfehlung der Diagnostikkonferenz - nach dem Zertifikat vom 13.02.2018 im Zeitraum 24.10.2017 bis 13.02.2018 ein Anti-Gewalttraining. Seinem Drogenkonsum begegnete der Kläger nach dem Schreiben des Sozialdiensts der Justizvollzugsanstalt Rottenburg vom 12.07.2018 mit der freiwilligen Teilnahme am Programm „Drogenfreie Zone“ seit dem 12.05.2017, das Einzel- und Gruppengespräche sowie ein Urinkontrollprogramm umfasste. Entsprechend einer weiteren Empfehlung der Diagnostikkonferenz, eigene Ressourcen bezüglich Stressmanagement zu erlernen und zu lernen, mit negativen Affekten konstruktiv umzugehen, befand sich der Kläger ab dem 14.06.2018 bis 08.04.2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Diplom-Psychologen H. Der Psychologe attestierte nach 26 Sitzungen zu je 50 Minuten unter dem 04.12.2019 einen sehr positiven Therapieverlauf mit einer umfangreichen Tataufarbeitung mit gutem Ergebnis. In den Vollzugsplankonferenzen - u.a. vom 11.05.2017, 26.09.2017, 13.03.2018, 25.09.2018 und vom 23.01.2019 - wurde das Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Klägers von Anfang an und durchgängig als sehr gut beschrieben. Nach mehrfachen, beanstandungsfrei absolvierten vollzugsöffnenden Maßnahmen bis hin zu mehrtätigen Freistellungen erfolgte zum 01.04.2019 die Verlegung des Klägers in das Freigängerheim der Justizvollzugsanstalt. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 29.07.2020 - 12 StVK 2182/18 - im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger befindet sich daher seit über zwei Jahren auf Bewährung in Freiheit. Die Bewährungszeit verläuft ausweislich der Berichte der Bewährungshilfe ohne Beanstandungen. Die Kontakte mit der Bewährungshilfe erfolgen mittlerweile noch in einem Abstand von sechs Wochen, was das Vollstreckungsgericht als ausreichend betrachtet. Soweit der Kläger in dem Beschluss zur Aussetzung des Strafrests vom 29.07.2020 angewiesen wurde, nach der Haftentlassung insgesamt fünf Therapiestunden bei seinem bisherigen Therapeuten zu absolvieren, kam er dem nach. Unter dem 14.12.2020 führte der Therapeut aus, dass aktuell keine weitere Indikation für die Fortführung der Therapie bestehe. Das Strafvollstreckungsgericht sah unter dem 22.01.2021 die Weisung als erledigt an. Der Kläger hat einen festen Wohnsitz und arbeitet Teilzeit in einem Burger-Lokal. dd) Eine dem Kläger ausweisungsrechtlich positive Prognose ist allerdings nicht bereits deshalb angezeigt, weil die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt ist. Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe rechtlich nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 , und vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021- 2 LC 215/20 -, juris Rn. 23; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27 f. ; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 21). Entscheidungen der Strafgerichte bzw. der Strafvollstreckungsgerichte sind aber von tatsächlichem Gewicht und stellen für die ausländerrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21). Allerdings ist für die indizielle Bedeutung einer erfolgten Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht allein die Tatsache an sich relevant, sondern es sind auch die konkreten Erwägungen des Strafgerichts bzw. des Strafvollstreckungsgerichts in den Blick zu nehmen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 -, juris Rn. 18 ff., Rn. 27 ff.). So besteht die indizielle Wirkung einer strafgerichtlichen Prognose im Rahmen einer Entscheidung nach § 56 oder § 57 StGB nicht, wenn diese nicht nachvollziehbar begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 55). Im Übrigen kommt eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung aufgrund umfassenderen Tatsachenmaterials des mit der Ausweisung befassten Gerichts in Betracht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn.19, vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 ). Eine breitere Tatsachengrundlage kann insbesondere auch durch eine der Aussetzungsentscheidung des Strafgerichts nachfolgende aktuelle Befragung des Ausländers in der mündlichen Verhandlung des die Ausweisung betreffenden Klageverfahrens gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Begründung der Strafvollstreckungskammer, der eine indizielle Bedeutung für das Ausweisungsverfahren zukommen würde (1.). Unabhängig davon hat die strafgerichtliche Prognose aufgrund nachfolgender Erkenntnisse keine besondere Bedeutung mehr (2.). Soweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2 BvR 1943/16, juris Rn. 24) unverändert dafür spricht, dass bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht kommt (dies annehmend etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 -, juris Rn. 10; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27. ; ders., Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 38; a.A. Albert, ZAR 2022, 127 ), auch wenn spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dies als Grund für eine Abweichung von der indiziellen Bedeutung der Strafaussetzung nicht mehr ausdrücklich aufgreifen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 16 ff., vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff.), kommt es hierauf nicht an. (1) Die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.07.2020 zugrunde gelegte intensive Tataufarbeitung mit positivem Therapieergebnis ist nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Aussage, das kriminalprognostische Gutachten vom 16.03.2020 stehe der bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Beschluss befasst sich nicht damit, dass bei im Wesentlichen vergleichbarer Tatsachengrundlage noch mit Beschluss vom 17.04.2020 - 12 StVK 2182/18 - die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt worden war. Ein näheres Eingehen auf das mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.02.2020 gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholte Sachverständigengutachten zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose war zwar nicht allein schon deshalb veranlasst, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.03.2020 ausführt, eine von fünf Personen mit den Merkmalen des Klägers würde binnen fünf Jahren nach Haftentlassung wieder eine Gewaltstraftat begehen und konkrete Maßnahmen zur Risikominderung könnten nicht vorgeschlagen werden. Denn eine primär statistische Betrachtung ist kein entscheidender Faktor für die Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB (vgl. zu den Anforderungen an die Prognose v. Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, § 57 Rn. 7 ff. ; Trüg in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 13 ff.); für die ordnungsrechtliche Prognose gilt im Übrigen nichts anderes (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 58). Auch stellt der Gutachter beim Kläger keinen Mangel an realistischen Zielen oder gar eine Verantwortungslosigkeit fest. Allerdings hätte es nahegelegen, sich deshalb mit dem Gutachten zu befassen, weil der Sachverständige dem Kläger einen teilweisen Mangel an Reue und Schuld attestiert (so gebe der Kläger dem Opfer etwa die Hälfte der Schuld an dem Vorfall im Jahre 2016, ebenso hinsichtlich des Vorfalls im Oktober 2014), auch einen Mangel an Empathie sieht er teilweise (kein Gedanke an das Befinden und die weitere Entwicklung des Geschädigten), ebenso liegt dem Gutachter zufolge ein Unvermögen, Verantwortung für die eigenen Handlungen zu übernehmen, teilweise vor (siehe die ausführliche Darstellung, wie der Geschädigte ihn provoziert habe). Zudem sieht er nach wie vor eine deutliche Impulsivität und eine schwache Verhaltenskontrolle in mäßiger Ausprägung. Die beim Kläger nach dem Gutachten vom 16.03.2020 vorliegenden negativen Merkmale, deren Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist, spiegeln sich zudem in der Äußerung der Leiterin des Freigängerheims vom 15.04.2020 gegenüber dem Strafvollstreckungsgericht wider, wonach der Kläger immer seine Sicht der Dinge habe und es ihm schwer falle, einen Perspektivenwechsel vorzunehmen, sowie in seinen Angaben anlässlich der richterlichen Anhörung vom 17.04.2020. Dort gab der Kläger auf die Frage, wie es zur abgeurteilten Tat gekommen sei, im Wesentlichen an, er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, sei gestresst gewesen, habe aufgrund der vorausgegangenen Rangelei („Schwitzkasten“ durch den Türsteher) auch körperliche Schmerzen erlitten und sich rächen wollen. Er habe nur vorgehabt, dem Geschädigten den Arm zu brechen, habe ihn nicht töten wollen. Es sei dann zu einer Rangelei gekommen. Der Kläger bestritt, dem Geschädigten den Spieß in den Brustbereich gestoßen zu haben, vielmehr müsse es bei der Rangelei passiert sein. Die dem Kläger eigene Darstellung der Straftat und deren Folgen mit der Tendenz, seine tatsächliche Verantwortung zu negieren, die sich schon während des Strafverfahrens gezeigt hatte, bestand ungeachtet der in 26 Sitzungen zu je 50 Minuten in der Zeit von 14.06.2018 bis 08.04.2019 durchgeführten Therapie, hinsichtlich derer der behandelnde Psychologe unter dem 04.12.2019 einen sehr positiven Therapieverlauf mit einer umfangreichen Tataufarbeitung mit gutem Ergebnis bescheinigte, fort. Die Angaben des Klägers belegten, dass die dem Psychologen zufolge erfolgte Auseinandersetzung mit den Tatfolgen und der Möglichkeit tödlicher Verletzungen, der zur Förderung der differenzierten Opferempathie durchgeführten Rollenspiele, die verdeutlicht hätten, dass der Kläger ausgeprägte Reue seinem Opfer gegenüber gezeigt habe und Verantwortung für seine Tat habe übernehmen können, jedenfalls nicht nachhaltig gewirkt haben. Soweit der Abschlussbericht zur Psychotherapie vom 04.12.2019 zudem ausführte, bezüglich einer Rückfallprophylaxe seien verschiedene Strategien erarbeitet worden, der Kläger habe lernen können, Provokationen nicht an sich heranzulassen und weniger persönlich zu nehmen, gab auch dies der Strafvollstreckungskammer keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Strafrests. Sie führte in ihrem ablehnenden Beschluss vom 17.04.2020 vielmehr aus, dass eine bedingte Entlassung derzeit noch nicht vertretbar sei. Der Kläger neige dazu, seine Tat abzuschwächen; dies mache eine weitere Überprüfung der Tataufbereitung durch einen Psychotherapeuten notwendig. Auch bestünden Defizite im Bereich Perspektivenwechsel und Selbstreflexion. Soweit der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.07.2020 zugrunde legt, es habe eine intensive Tataufarbeitung während der Haft stattgefunden, es bestehe ein positives Therapieergebnis, die nach der letzten Anhörung angeregten Inhalte im Bereich des Perspektivenwechsels mit dem Ziel der Verbesserung der Kompromissfähigkeit seien erfolgreich aufgearbeitet worden, wird nicht deutlich, worauf diese Einschätzung beruht. Dass die beim Kläger im April 2020 einer Aussetzung entgegenstehenden Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmale in der Folgezeit tatsächlich erfolgreich bearbeitet worden wären, ergibt sich nicht aus seiner Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer am 29.07.2020. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wurde der Kläger - anders als bei der Anhörung vom 17.04.2020 - nicht darüber befragt, wie es zur abgeurteilten Tat gekommen sei. Aus dem Protokoll ergeben sich lediglich Äußerungen dazu, dass er vorzeitig aus der Haft entlassen werden möchte und wo er wohnen werde. Die Stellungnahme zur Psychotherapie vom 30.06.2020 verdeutlicht ebenfalls nicht, weshalb nunmehr eine andere Situation als im April 2020 vorliegen würde. Dieser Stellungnahme des Diplom-Psychologen H. zufolge sind in der Zeit vom 20.05.2020 bis 30.06.2020 vier weitere Sitzungen bei ihm erfolgt, zu denen er ausführt, die zuvor behandelten Therapieeinheiten seien wiederholt worden, außerdem sei begonnen worden, an der Verbesserung der Perspektivübernahmefähigkeit zu arbeiten und das bei Therapieende befundene positive Therapieergebnis bestehe nach wie vor in vollem Umfang. Allein schon deshalb, weil die Stellungnahme ausdrücklich unverändert die Aussage im Abschlussbericht zur Psychotherapie vom 04.12.2019 aufrechterhält, wonach ein sehr positiver Therapieverlauf mit einer umfangreichen Tataufbereitung mit gutem Ergebnis stattgefunden habe, diese Einschätzung sich aber im April 2020 nicht bestätigt hat, ist sie aus sich heraus nicht belastbar. Dass die Strafvollstreckungskammer, die den Kläger ausweislich des Protokolls eindringlich über die Folgen erneuter Straffälligkeit, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, belehrte, auch unabhängig von der Annahme einer intensiven Tataufarbeitung und einem positiven Therapieergebnis allein aufgrund anderer Faktoren - von der Haft nachhaltig beeindruckter Erstverbüßer, beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, gesicherte Entlassungssituation - zum Ergebnis gelangt wäre, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Erst recht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, die Strafvollstreckungskammer wäre der Sache nach der Auffassung, dem Kläger würde es prognostisch gelingen, über die Bewährungszeit hinaus und unabhängig von dem Druck eines Verfahrens ein straffreies Leben zu führen (vgl. zu diesem ausweisungsrechtlichen Erfordernis BVerwG, Urteile vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 18, und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 A 562/17 -, juris Rn. 30; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 28 ). (2) Selbst wenn man - entsprechend der Sichtweise des Verwaltungsgerichts - von einer indiziellen Wirkung der Prognose der Strafvollstreckungskammer ausgehen würde, ist diese jedenfalls durch neuere Erkenntnisse überholt. Die Strafvollstreckungskammer ist - wie dargelegt - davon ausgegangen, dass eine intensive Tataufarbeitung während der Haft stattgefunden habe; es bestehe ein positives Therapieergebnis. Nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung lässt sich jedoch eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tat, insbesondere die Einsicht in eigenes Verhalten, nicht feststellen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe mit dem Spieß die Seite des Geschädigten getroffen, den Arm, zwei oder drei Mal. Der Spieß sei schwer gewesen, er sei verrutscht. Er habe nicht auf den Kopf geschlagen. Auf Vorhalt, dass seine Schilderung des Tatgeschehens nicht mit den Feststellungen des Landgerichts ... übereinstimmten, hat der Kläger ungehalten reagiert und erklärt, es stresse ihn, dass er bis heute immer und immer wieder alles erklären solle; alle wüssten, was passiert sei, ob es stimme oder nicht, er habe es erlebt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht der Tatsache stellt, dass er unter zumindest bedingtem Tötungsvorsatz mit gezielter Ausholbewegung bis über die Schultern mehrfach auf den Kopf und Oberkörper des Geschädigten eingeschlagen und mit der Spitze des Dönerspießes auf den Brustkorb eingestochen hat, wird auch das Gesamtgeschehen in eine dem Kläger eigene Sichtweise eingebettet, in der der Fremdanteil als Auslöser der Tat - und sogar während der Tat („der andere sei auf ihn los“, „der andere habe die Glastheke kaputt gemacht“) - hervorgehoben wird. So hat er gegenüber dem Senat u.a. angegeben, er sei in die Shisha-Bar gegangen, um Zigaretten zu kaufen. Der Typ dort habe ihm ein Bein gestellt, ihn in den Schwitzkasten genommen, die Hände festgehalten, den Kopf nach unten gedrückt. Er habe Schmerzen gehabt, sei rausgeschmissen worden. Er habe mit dem Chef geredet. Er sei nochmals gekommen und habe ihn, den Kläger, beleidigt. Dann sei er hinterher und habe den Dönerspieß genommen und die ganze Geschichte sei dagewesen. Als er den anderen mit dem Spieß getroffen habe, sei er auf ihn, den Kläger, los. Er habe niemanden von allein angegriffen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts lagen jedoch zwischen der Auseinandersetzung und der gezielten Bewaffnung mit dem Dönerspieß etwa zwei Stunden (Strafurteil S. 3). Auch wenn man im Übrigen zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass ausgehend von einer etwa gegen 22 Uhr umgesetzten Absicht, sich in der Diskothek Zigaretten zu holen, und dem spätestens gegen 0.00 Uhr gefassten Entschluss, sich unter allen Umständen am Geschädigten zu rächen (Strafurteil S. 6), der Zeitraum zwischen Auseinandersetzung und entsprechender Bewaffnung kürzer als zwei Stunden gewesen wäre (vgl. auch Strafurteil S. 18), würde es immer noch daran fehlen, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - quasi auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre. Vielmehr hat er sich sorgsam bewaffnet und einen günstigen Moment für seinen Angriff abgewartet (Strafurteil S. 18). Des Weiteren war der Geschehensablauf der vorausgegangenen Auseinandersetzung nach den Feststellungen der Strafkammer anders als vom Kläger angegeben. Schließlich war der Geschädigte aufgrund des heimtückisch erfolgten Angriffs des Klägers auch nicht in der Lage, auf diesen „loszugehen“. Letztlich hat der Kläger, die sich schon im Strafverfahren zeigende Tendenz, die Tat abzuschwächen und beschönigend darzustellen (vgl. Strafurteil S. 8 ff.), auch gegenüber Prof. Dr. S. ausweislich seines unter dem 16.03.2020 erstellten Gutachtens beibehalten, in dem der Kläger u.a. von einem „Zweikampf“ zwischen ihm und dem anderen berichtete, nachdem er diesen auf den Arm geschlagen habe (vgl. im Einzelnen Gutachten S. 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die trotz durchgeführter Therapie bestehende mangelnde Fähigkeit des Klägers, sich der eigenen Verantwortung für die sehr schwerwiegende und aus Rache begangenen Tat vorbehaltlos zu stellen, in besonderer Weise gezeigt, indem die eigene Verantwortung noch stärker relativiert wird. Der Annahme der Strafvollstreckungskammer, es liege ein positives Therapieergebnis vor, kann daher nicht gefolgt werden. (ee) Im Rahmen der anzustellenden Prognose fällt trotz der seit dem Delikt vergangenen Zeit, des beanstandungsfreien Verlaufs von Vollzug und bisheriger Bewährung unter Einschluss eines strukturierten und schuldenfreien Alltags zu Lasten des Klägers maßgebend ins Gewicht, dass er - was sich bereits in dem mit sehr hoher krimineller Energie begangenen Ausgangsdelikt niedergeschlagen hatte - vor allem seine Sicht der Dinge für maßgebend hält und im Übrigen unverändert Verantwortung externalisiert. Dies verdeutlicht bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den nicht abgeleisteten Stunden gemeinnütziger Arbeit beim Asylzentrum anlässlich der gefährlichen Köperverletzung im Oktober 2014. Danach habe er alle 100 Stunden geleistet, seine Stunden seien aber nicht aufgeschrieben worden. Dies entspricht ausweislich der entsprechenden Strafakte nicht den Tatsachen. Zudem ist die Einlassung des Klägers in der Berufungsverhandlung zum Tatgeschehen in der Nacht vom 31.03. auf den 01.04.2016 und dessen Vorgeschichte davon geprägt, dass er nicht nur negiert, die Tötung eines Menschen zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, sondern auch die Verantwortung für das Gesamtgeschehen und dessen Auslöser primär bei anderen sieht. Die Auffassung des Diplom-Psychologen H. in seiner Stellungnahme vom 25.10.2022, dass der Kläger ungeachtet der Diskrepanz zwischen den Feststellungen im Strafurteil und der eigenen Darstellung im Wesentlichen die Verantwortung für die Tatentscheidung übernommen habe und mit Blick auf den Therapieerfolg und in Würdigung der weiteren Entwicklung des Klägers im Gesamten von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer weiteren Gewalttat auszugehen sei, lässt sich jedenfalls vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehen. Unter Berücksichtigung der - bereits oben dargestellten (dd) - Äußerungen des Psychologen vom 04.12.2019 und 30.06.2020 ergibt sich kein anderes Bild. Soweit der Abschlussbericht vom 04.12.2019 hervorhebt, dass das Ausmaß der Gewalt letztendlich durch eine Entladung verschiedener kumulativer Faktoren an dem Abend zustande gekommen sei, z.B. Überforderung mit der Bedienung der Kunden, „Versetzt-werden“ vom Chef, Beleidigung einer Freundin durch einen Gast, zeitlich knapp werdende Verabredung und schließlich der Streit mit dem eigentlichen Tatopfer, und dies aufgearbeitet worden sei, ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die spezifische Motivationslage der Rache, um die es dem Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts ging, mit Erfolg bearbeitet worden wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme vom 25.10.2022. Die vom Kläger absolvierten therapeutischen Sitzungen nach der Freilassung aus dem Gefängnis fanden als Nachsorge statt, bei denen Schwierigkeiten im Anpassungsprozess nach Entlassung, wie etwa negatives Führungszeugnis, Bewältigung bürokratischer Hürden, Umzug in eine Mitarbeiter-WG bei seinem neuen Arbeitgeber, reflektiert wurden. Sie sind folglich kein selbstständiger Anknüpfungspunkt für eine - gelungene - Tataufbereitung. Zwar soll der Kläger entsprechend den Ausführungen seines Therapeuten in der Stellungnahme vom 25.10.2022 einen besseren Umgang mit negativen Emotionen ebenso wie die Fähigkeit, sich besser von negativen Einflüssen zu distanzieren, erlernt und ein besseres Bewusstsein für Risikosituationen erlangt sowie Konfliktlösefertigkeiten erweitert haben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger dies jederzeit erfolgreich anwenden und einer Impulsivität nicht nachgeben wird. Es besteht bei ihm - auf seiner Biographie basierend - ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein und eine Sensibilität für respektloses Verhalten (vgl. Stellungnahme des Therapeuten vom 25.10.2022). In Verbindung mit dem Umstand, dass er - was in der Berufungsverhandlung besonders deutlich geworden ist - nach wie vor allein seine Perspektive für richtig hält, sind seine Persönlichkeitsmerkmale, die in den Jahren 2014 und 2016 zu den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben geführt haben, unverändert. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger unter dem Eindruck der Haft und der absolvierten Maßnahmen nicht erneut ein gezieltes Tötungsdelikt begehen wird und entsprechend seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung „mittlerweile verstanden habe, dass man in Deutschland nicht mit einem Dönerspieß auf jemanden losgehe“. Er bietet jedoch von seiner Persönlichkeit her, die sich unverändert dadurch auszeichnet, dass er allein die vom ihm verfolgten Ziele und seine Sicht der Dinge für richtig hält, mit Blick auf die von ihm begangene höchstgefährliche Tat gegen das Leben bislang nicht die Gewähr dafür, in für ihn schwierigen Situationen des Alltags, die auch mit Überforderungen verbunden sein können, in jeder Hinsicht besonnen und gewaltfrei zu reagieren. Die ihm eigene Sichtweise verdeutlicht auch seine Äußerung in der Verhandlung, wegen eines einzigen Fehlers ziehe sich sein Verfahren schon ewig hin und habe seine Ehefrau noch nicht zu ihm einreisen können. Dass es bei dem „Fehler“ um den versuchten Mord an einem anderen Menschen geht, nimmt er nicht in den Blick. Der Senat sieht nach wie vor eine - wenn auch nicht sehr hohe - so doch jedenfalls ernsthafte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sich in von ihm als verletzend empfundenen Situationen nicht beherrschen kann und mit Handlungen „antwortet“, die zu gravierenden Folgen für die körperliche Unversehrtheit eines Dritten führen können. Der in der Untersuchungshaft durch Taufe am 23.10.2016 vollzogene Übertritt in eine christliche Kirche und die Heirat mit einer im Iran lebenden iranischen Staatsangehörigen sind keine Faktoren, die dem verlässlich entgegenwirken würden. 4. Zudem liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Gründen vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nach dem seit 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht eine Ausweisung allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.). Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge werde diese Auslegung des Wortlauts binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergebe sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen wolle (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17, und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich unter Aufgabe einer ursprünglich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 11.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 34 ff.), wonach Ausweisungen nach der seit 01.01.2016 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden könnten, dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. etwa VGH Baden.-Württemberg, Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 26, vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9, und vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 -, juris Rn. 22). Trotz der in der Literatur formulierten Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen (ausführlich Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 81 ff., Rn. 91 ff. ; siehe etwa auch Gutmann, InfAuslR 2019, 384, und Albert, ZAR 2021, 95 ; Cziersky-Reis, ANA-ZAR 2018, 74 f. ), ist hieran aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung festzuhalten - zumal die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig annimmt, dass § 53 Abs. 1 AufenthG eine generalpräventive Ausweisung ermöglicht (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 43 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Urteil vom 15.12.2021 - 2 LC 269/21 -, juris Rn. 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.09.2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 42; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 29a, m.w.N. aus der Rspr. ). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verfügt der Kläger nicht mehr über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG, der eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ausschließt. Dem Kläger ist nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und auch die Gültigkeit des Reiseausweises für Flüchtlinge ist abgelaufen. Eine - allein - generalpräventive Ausweisung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Regierungspräsidium in der Verfügung vom 12.12.2019 die Ausweisung nicht tragend auf generalpräventive Gründe gestützt hat (vgl. Bl. 17 „nachrangig auf generalpräventive Gründe“). Nach der - oben (unter I.) dargelegten - Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG ist die Ausweisung eine durch Abwägung gekennzeichnete gebundene Entscheidung. Sie muss daher von Amts wegen durch das Gericht auch auf andere Gründe als die von der Behörde angegebenen geprüft und ggf. gestützt werden. Insbesondere muss das Gericht sämtliche - auch neue - rechtlich und tatsächlich erhebliche Gesichtspunkte berücksichtigen und je nach Lage des Falls seine Abwägung an die Stelle der Abwägungsentscheidung der Ausländerbehörde setzen (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 150 ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 7 ff.). Zudem ist eine generalpräventive Ausweisung erst ab dem zu Lasten des Klägers ausgehenden Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.03.2021 - A 3 K 4757/18 - möglich. Zwar ist der Bescheid des Bundesamts, mit dem die dem Kläger mit Bescheid vom 28.01.2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen worden ist, unter dem 25.07.2018 ergangen - und damit noch vor Erlass der Ausweisungsverfügung vom 12.12.2019. Auch sieht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vor, dass beim Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts keine aufschiebende Wirkung hat. Da das EU-Verfahrensrecht allerdings mit Art. 46 Abs. 1 lit. c) und Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU einen Vollzug einer Widerrufsentscheidung erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens (durch die erste Instanz) für zulässig erachtet (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 73 Rn. 117 ), entfällt auch die Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung für den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG, der Generalprävention ausschließt, jedenfalls nicht vorher (vgl. Senatsbeschluss vom 07.07.2022 - 12 S 1451/22 -, n.v.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 95; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts 2020, S. 117 f. unter Auseinandersetzung mit OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris; offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2022 - 2 M 93/22 -, juris Rn. 21 f.). c) Das den Ausweisungsanlass bildende Fehlverhalten des Klägers ist hinreichend aktuell. aa) Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. hierzu und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). bb) Aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die am 01.04.2016 begangene Tat beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre; diese ist noch nicht abgelaufen. § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, der im Fall der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Tilgung ausschließt, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Nach § 78 Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB nicht. Der Ausschluss von der Verjährung erstreckt sich bei diesen Taten auch auf den Versuch (vgl. Mitsch in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 78 Rn. 15; Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 78 Rn. 4). Aus der Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB wird abgeleitet, dass selbst lange Verfahrenszeiten und verzögerte Verfahrensbearbeitungen keinen Einfluss auf die Strafandrohung bei Mord haben (vgl. Strate, Recht oder Rivalität? - Zum Ungehorsamsaufruf des 3. BGH-Strafsenats, NJW 2006, S. 1480, 1481). Mit der Regelung in § 78 Abs. 2 StGB stellt der Gesetzgeber klar, dass er bei diesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvR 750/06 -, juris Rn. 20 f.). Dies dürfte man als einen Anhalt dafür nehmen können, dass die Aktualität des Ausweisungsinteresses bei Mord, selbst wenn nur ein Versuch vorliegt, mit Blick auf den besonderen Gehalt einer solchen Tat grundsätzlich einen sehr langen Zeitraum einnehmen kann. cc) Bei einer Straftat in Gestalt des - und sei es auch nur versuchten - Mordes besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 22). Gewaltdelikte und insbesondere Tötungsdelikte gehören zu den Straftaten, die grundsätzlich eine generalpräventive Ausweisung erforderlich machen können (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, juris Rn. 3, 17; OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2015 - 1 Bf 163/14 -, juris Rn. 3, 53; VG Neustadt, Urteil vom 11.11.2021 - 2 K 979/20.NW -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2123/20 -, n. v.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 63 ff.). Die Bewahrung des menschlichen Lebens gehört zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Es besteht ein außerordentlich hohes Interesse daran, zum Schutz der inneren öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen, aber auch zum Schutz der körperlichen Integrität des Einzelnen insbesondere auf die Vernichtung des Lebens zielende Gewalttaten zu unterbinden.Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung werden durch ein Kapitaldelikt nach §§ 211 f. StGB in einer besonderen Weise unmittelbar bedroht. Vom Totschlag (§ 212 StGB), mit dem der „Durchschnittsfall“ der vorsätzlichen Tötung erfasst werden soll, wird zudem nochmals in strafschärfender Richtung der Mord (§ 211 StGB) abgehoben, der durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (vgl. Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 211 ff. Rn. 3 ff.). Das hier aufgrund der konkreten Tatausführung festgestellte Mordmerkmal der Heimtücke knüpft an die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung an. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer weder mit einem Angriff gegen sein Leben rechnete noch rechnen musste und hierdurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, was der Täter bewusst ausnutzt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 34). dd) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, wann - im Sinne einer äußersten Grenze - bei einem (versuchten) Mord in zeitlicher Hinsicht kein generalpräventives Interesse mehr besteht. Es wird in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezweifelt, ob die Annahme einer lang andauernden Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in allen Fällen, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre beträgt, tatsächlich zu bejahen wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.04.2021 - 10 B 19.1716 -, juris Rn. 78). Ein bezogen auf Mord - quasi lebenslanges - denkbares aktuelles Ausweisungsinteresse könnte erst recht - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - verfassungsrechtlich bedenklich sein. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung der Verjährungsfristen nach dem Strafgesetzbuch für die Bestimmung der Aktualität nur als Orientierung ansieht und zur Konkretisierung die Umstände im Einzelfall maßgebend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23 f.). Allein schon deshalb, weil die strafrechtlichen Folgen aufgrund der noch laufendenden vierjährige Bewährung infolge des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 29.07.2020 noch nicht beendet sind, begegnet die Annahme der Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im vorliegenden Fall keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 -, juris Rn. 31 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.04.2021 - 10 B 19.1716 -, juris Rn. 78 ). d) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 -, juris Rn. 29). aa) Wie die Feststellungen des Landgerichts verdeutlichen, hat die Tat nicht ein derart individuelles Gepräge, dass die Eignung einer Ausweisung im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung für andere Ausländer zu verneinen wäre. (1) Das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung kann bei einzelnen Straftaten unterschiedlich sein. Namentlich bei „Affekttaten“ oder reinen „Beziehungs- oder Leidenschaftstaten“ kann es einer Ausweisung an einer generalpräventiven Wirkung fehlen, weil nach kriminologischen Erfahrungen je nach konkreter Konstellation nicht damit zu rechnen ist, dass sie gleichen oder ähnlichen Delikten vorbeugen könnten (vgl.Bayerischer VGH, Urteil vom 29.01.2014 - 10 ZB 13.1137 -, juris Rn. 9, m.w.N.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 65).Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725 -, juris Rn. 12), was etwa auch dann angenommen wird, wenn es an einem rational gesteuerten Verhalten fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 -, juris Rn. 29; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 32 ; Discher in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 453 ). So liegt es hier jedoch nicht. (2) Ausgehend von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 27.10.2016 lag der Tat ein in jeder Hinsicht rational gesteuertes Verhalten zugrunde. Es gibt nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 28.06.2016, auf welches sich das Landgericht stützte, keine Hinweise darauf, dass der Kläger in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (im Einzelnen Strafurteil UA S. 16 ff. sowie oben unter II. 3. c). Die vom Gutachter beschriebene Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung hatte nach dessen überzeugenden Ausführungen weder wesentliche Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers noch war sie für die Tat bestimmend. Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Ehrkränkung bzw. Beleidigung auf der Stelle zur Tat hingerissen; es lag kein unkontrollierter Impulsausbruch vor (Strafurteil UA S. 18). Er bewaffnete sich vielmehr sorgsam und wartete einen günstigen Moment für seinen Angriff ab. Die Tat selbst wurde in bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers mit gezieltem Vernichtungswillen durchgeführt. Dies verdeutlicht der Umstand, dass der Kläger den Dönerspieß mit großer Wucht auf den Kopf und den Oberkörper, also für jedermann bekannte Vitalbereiche eines Menschen, führte. Selbst als das Opfer, das - wie oben bereits ausgeführt (unter II. 3. c) - u.a. ein offenes Schädelhirntrauma mit einer rechtsseitigen Schädelfraktur erlitten hatte, bereits mit einer blutenden Kopfverletzung auf dem Boden lag, setzte der Kläger seinen Angriff fort. Soweit der zielgerichtet auf Herzhöhe wuchtig in den Brustkorb des Geschädigten ausgeführte Stich mit dem spitzen Ende des Dönerspießes nicht zu einer Öffnung der Brusthöhle des Opfers, sondern nur zur Durchdringung der ausgeprägten Brustmuskulatur führte, war dieses - letztlich mildere Geschehen - kein Verdienst des Klägers, sondern basierte auf der Konstitution des Angegriffenen. Dass der Mord nicht vollendet wurde, war allein dem Umstand geschuldet, dass Dritte eingriffen. Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen in einer psychischen Ausnahmesituation lassen sich dem Geschehensablauf ebenso wenig entnehmen wie eine - nicht mehr steuerbare - elementar eruptive Gewalttat. Im Übrigen wird bei einer solchen Tat zwar angenommen, dass auch in Bezug auf die strengstmögliche Sanktion potentielle Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum von der Begehung einer ähnlichen Tat abgehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1980 - I C 90.76 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 18.12.1984 - 1 B 148.84 -, juris Rn. 7), insoweit aber für hinreichend erachtet, dass Ausländer durch die Ausweisung davon abgehalten werden, die Bedingungen herbeizuführen, unter denen sie sich in einem Zustand befinden, in dem es zur Straftat kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 33.72 -, juris Rn. 35; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.06.1998 - 13 UE 1304/95 -, juris Rn. 23). Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in gewissem Umfang infolge einer von ihm empfundenen Demütigung durch das Verhalten des Geschädigten bzw. des Türstehers erregt war (vgl. hierzu auch das Urteil des Strafgerichts, S. 19), hätte er den Ort des Geschehens vor dem Entschluss zur Realisierung der Tat unproblematisch verlassen können. bb) Ferner weisen die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers weder vor noch nach der Tat derart singuläre Züge auf, dass eine Generalprävention ihren Zweck verfehlen würde. Auch mit Bezug auf die Ausweisungsanordnung selbst liegen keine Umstände vor, die ihre Eignung zur Generalprävention berühren könnten. Würde man ungeachtet dessen, dass das Gericht nach der seit 01.01.2016 gültigen Konzeption des Ausweisungsrechts von Amts wegen eine Ausweisung allein auf generalpräventive Erwägungen stützen kann, auch der Behördenpraxis bei der Frage, ob die Ausweisung eines Ausländers geeignet ist, generalpräventive Wirkungen zu entfalten, Bedeutung beimessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 -, juris Rn. 13; siehe grundlegend BVerwG, Beschluss vom 02.02.1979 - 1 B 238.78 -, juris Rn. 15 ), gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine Inkonsistenz. Dass der Beklagte - mit Blick auf die sich hinziehenden Ermittlungen zur persönlichen Situation des Klägers, insbesondere des Haftverlaufs, und auf das Verfahren des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft - erst ca. drei Jahre nach Rechtskraft des Strafurteils die Ausweisung verfügt hat, steht der Generalprävention nicht entgegen. Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Ausländer aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bis auf Weiteres nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23; VG Freiburg, Urteile vom 13.09.2022 - 10 K 1443/20 -, juris Rn. 71 ff., und vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 102 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 6, m.w.N. ). Der inlandsbezogenen Ausweisung kommt trotz der Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung verhaltenssteuernde Wirkung zu. Dies gilt selbst dann, wenn mit ihr keine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG herbeigeführt werden könnte (siehe aber nachfolgend C). Sie zielt in ihren Rechtswirkungen auf den Verlust des Aufenthaltstitels - durch die Ausweisung ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Nr. 5 AufenthG erloschen - und hindert eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung. Sie wirkt richtungsweisend mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen. Weiterhin eröffnet sie die Möglichkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG. III. Dem Kläger steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 Rn. 13, m.w.N. ) besaß er eine Niederlassungserlaubnis und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ein Sachverhalt, der aus anderen Gründen als dem Besitz eines Aufenthaltstitels ein normiertes Bleibeinteresse begründet, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. IV. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird. Im Übrigen überwiegen die öffentlichen Interessen erst recht, wenn in die Gesamtabwägung allein ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse oder gar ein kombiniert general-/spezialpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. zur Verstärkung des Ausweisungsinteresses bei einem Hinzutreten generalpräventiver Gründe zu spezialpräventiven Gründen OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 31 f.) eingestellt wird. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 07.12.2021 - 57467/15 -, BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff., vom 18.10.2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279, und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N.) als gerechtfertigt. 1. Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ihm ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite steht, er seit dem Jahre 2010 im Bundesgebiet lebt und sich auf einen langjährigen legalen Aufenthalt berufen kann (vgl. § 55 Abs. 3 AsylG). Zudem verfügt er über ein von der Bundesrepublik Deutschland festgestelltes nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iran. Die den Ausweisungsanlass bildende Tat liegt nahezu sieben Jahre zurück. Das Verhalten des Klägers unter den Bedingungen des Vollzugs und der Bewährung in Freiheit ist beanstandungsfrei, insbesondere liegen keine neuen Straftaten vor. Er hat sich beginnend mit seiner Einreise ein schützenswertes Privatleben aufgebaut, wie etwa die jedenfalls in der Vergangenheit intensiv gepflegten Kontakte zum Asylzentrum ...x und auch mit den dortigen deutschen Mitarbeitern verdeutlichen. Ausweislich des „Zusatz zur Vereinbarung über den Einsatz als ehrenamtlicher Mitarbeiter“ vom 15.09.2019 wurde der Kläger als „interkultureller Vermittler“ (Unterstützung von Asylantragstellern durch Übersetzung von Sprache und Kultur in unterschiedlichen Kontexten) mit einer Aufwandsentschädigung vom Asylzentrum in einem bis 30.06.2020 befristeten Projekt („Tür u. Tor - Willkommen in ...xx“) eingesetzt. Er hat seinen Angaben zufolge über den Asylkreis deutsche Familien kennengelernt, mit denen er Weihnachten verbracht und die Kirche besucht hat. Er berichtet zudem über einen Cousin und einen kurdisch-stämmigen Freund, mit denen er im Bundesgebiet - auch während der Haft - regelmäßig Kontakt hat. Seine Freizeit verbringt er u.a. mit Lesen, Computer, Fußball in einer Bar auf einem großen Bildschirm schauen, Spazieren gehen, Sport. Mitglied in einem Verein ist der Kläger nicht. Die ausweislich einer abfotografierten Heiratsurkunde mit offiziellem Datum vom 16.02.2021, tatsächlich jedoch nach den Angaben des Klägers aufgrund von Corona nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen am 19.03.2021, im Wege einer Ferntrauung geschlossene Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen wird bisher nicht in Deutschland gelebt; einem beabsichtigten Ehegattennachzug steht das Ausweisungsverfahren entgegen. Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss erworben und kann sich dementsprechend - wovon sich der Senat bei der in deutscher Sprache durchgeführten Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat - in gutem Deutsch verständigen. Eine zunächst in der Justizvollzugsanstalt als Bäcker begonnene Berufungsausbildung hat er nach kurzer Zeit nicht mehr fortgeführt. Der Kläger hat jedenfalls seit 2012/13 immer wieder - wenn auch zumeist nur geringfügig - gearbeitet. Auch nach der Haftentlassung ist er bisher überwiegend geringfügig tätig - seit dem 01.12.2020 bei seinem jetzigen Arbeitgeber in einem Burger Lokal am Samstag und Sonntag je 4,5 Stunden, nunmehr mit der Aussicht auf wöchentlich 20 Stunden - oder je nach Geschäftsanfall auch mehr Stunden - als Mitarbeiter in einer Shisha-Bar, die sein Arbeitgeber neben dem Burger Lokal kürzlich eröffnet hat. Eine vollständige wirtschaftliche Integration mit einem Leben ohne staatliche Sozialleistungen ist ihm in der Vergangenheit jedoch nicht gelungen. 2. Zu Lasten des Klägers ist ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse einzustellen, das nicht nur nach der gesetzlichen Typisierung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Auch die individuelle Würdigung der Tat in Gestalt des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des generalpräventiven Anlasses (siehe im Einzelnen oben unter II.4.) verdeutlicht die besondere Schwere des Ausweisungsinteresses. Angesichts des herausragenden Gewichts der Straftat, insbesondere was ihre Brutalität und Begehungsweise im Übrigen anbelangt, besteht in Bezug auf die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG zu schützende öffentliche Sicherheit und Ordnung ungeachtet des Zeitablaufs seit Begehung der Tat ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art abzuhalten. 3. Wägt man die öffentlichen Belange und die privaten Interessen gegen einander ab, führt dies zu einer verhältnismäßigen Zurücksetzung des Interesses des Klägers. Es ist einzustellen, dass dem Kläger, der sich - wie das Körperverletzungsdelikt vom 15.10.2014 verdeutlicht - auch in der Vergangenheit nicht immer rechtstreu im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG verhalten hat, auf unabsehbare Zeit aufgrund des nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellten nationalen Abschiebungsverbots keine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung droht (vgl. BVerwG, Urteile 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58), weshalb seine Bleibeinteressen gemindert sind. Bei der hier vorliegenden inlandsbezogenen Ausweisung gibt es zudem Bleibeinteressen im engeren Wortsinn für die Abwägung nicht, sondern nur das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung zu vermeiden (Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 46; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018 - 7 A 11529/17 -, juris Rn. 64). Für die Führung eines Privatlebens im Bundesgebiet einschließlich der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung bedarf es keines Aufenthaltstitels. Solches ist auch auf der Grundlage einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. einer Beschäftigungserlaubnis) möglich. Soweit der Kläger in der Vergangenheit SGB II - Leistungen in vollem Umfang oder aufstockend bezogen hat, bewirkt der Verlust des legalen Aufenthalts aufgrund der Ausweisung, dass er auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt ist (vgl. § 1 Nr. 4 AsylbLG), was der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung aber nicht entgegensteht. Ferner führt ein nur geduldeter Aufenthalt dazu, dass er nicht mehr legal ins Ausland reisen kann. Dies stellt allerdings keine Belastung seiner - familiären und kulturellen - Bindungen im Iran bzw. „Kurdistan“, was der Kläger nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nach wie vor als seine Heimat ansieht, dar. Da der Kläger durch den Iran politisch verfolgt wird, ist ihm eine Reise in dieses Land ohnehin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr möglich. Kontakte mit der dort lebenden Familie werden schon bisher vor allem über WhatsApp mit Video oder Skype gepflegt. Entsprechendes gilt für die Kontakte mit seinem Bruder in England. Die durch Vermittlung seiner mittlerweile verstorbenen Mutter zustande gekommene Ehe mit einer Kusine von ihm, die der Kläger persönlich zuletzt als kleines Mädchen im Iran getroffen hat, kann infolge der Ausweisung mit Verlust der Niederlassungserlaubnis nicht im Wege des Ehegattennachzugs im Bundesgebiet gelebt werden. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei der im Wege einer Ferntrauung mit dem Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigten und der Zuschaltung des Klägers per „Videokonferenz“ zur eigenständigen Abgabe des Jaworts um eine nach iranischen Recht wirksame Ehe (zum Prozedere der vor einem Mullah geschlossenen Ehe im Einzelnen Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2022 mit Kopie der Heiratsurkunde) handelte (vgl. zum iranischen Eherecht und Formen der Eheschließung etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 -, juris Rn. 11; Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 33 ff. ) und diese auch in Deutschland anzuerkennen wäre (vgl. zum Problem einer Trauung, bei der nicht beide Partner vor Ort sind, BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.06.2022 - 38 K 600/20 V -, juris; Franck, Dänemark-, Handschuh- und jetzt Online-Ehe?, JZ 2023, S. 21, 26 ff.), hat das Interesse an der Führung der Ehe im Bundesgebiet mit Blick auf den Rang des Ausweisungsinteresses zurückzutreten - zumal die Ehe nach der Straftat und nach dem Vorliegen der Ausweisungsverfügung eingegangen worden ist. Im Übrigen ist der Kläger bei einem künftigen Wegfall des in Bezug auf den Iran festgestellten Abschiebungsverbots nicht gehindert, seine dann anders zu gewichtenden Bleibeinteressen im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend zu machen (siehe nachfolgend C), soweit der Wegfall nicht als wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG zu werten wäre (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28). 4. Berücksichtigt man - alternativ oder kumulativ zur Generalprävention -, dass vom Kläger nach wie vor auch eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit droht (siehe oben II.3.), so überwiegen die öffentlichen Interessen erst recht die privaten Interessen des Klägers. 5. Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hat es keinen Einfluss, dass - wie aus nachfolgend B) ersichtlich - die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 40). Auch die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (unter C) hat keine Folgen für die Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 10). B) Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2019 in Gestalt des Bescheids vom 02.03.2022 i.V.m. mit der Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 der Ausweisungsverfügung) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung nicht insgesamt rechtswidrig, weil entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Iran nicht als der Staat bezeichnet wird, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung verfehlt jedoch den ihr gemäß § 59 AufenthG beigemessenen Zweck, wenn - wie hier - in dem für ihre Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist; sie ist daher vollständig aufzuheben (I.). Darüber hinaus ist die Abschiebungsandrohung aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts in Gestalt der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98; - Rückführungsrichtlinie - im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) aufzuheben. Benennt eine Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG darstellt, als Zielland der Rückkehr einen Staat, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat, verstößt dies gegen den nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG schon bei Erlass der Rückkehrentscheidung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, X, juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich geklärt (II.). I. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 1. Die wirksame Ausweisung begründet nach § 50 Abs. 1 AufenthG die Pflicht des Ausländers zur Ausreise, da sie nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels - hier in Gestalt der Niederlassungserlaubnis - führt; nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich, oder wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (vgl. näher Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 101, 103 ). Die Abschiebungsandrohung ist eine bereits in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 12 LVwVG) zur Einleitung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG) getroffene Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 -, juris Rn. 24, und vom 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, juris Rn. 6). Sie verfolgt u.a. den Zweck, den betroffenen Ausländer auf seine Ausreisepflicht hinzuweisen, ihn vor einer möglichen Abschiebung zu warnen und ihm zu ermöglichen, seine persönlichen Angelegenheiten zeitnah zu ordnen und die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Zum Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ergeht die Abschiebungsandrohung gerade unabhängig davon, ob der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht möglicherweise nicht freiwillig nachkommen wird. Den Zwecken der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dient auch die in § 59 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG statuierte Loslösung der Abschiebungsandrohung von etwaig bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (vgl. Fleuß, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 41; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 2 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 40 ; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 59 Rn. 3 ff. ). Die nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, eine Abschiebungsandrohung ohne Rücksicht auf Abschiebungsverbote zu erlassen, um „auf Vorrat“ die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsetzung der Ausreisepflicht zu schaffen, wenn sich später eine anderweitige Abschiebungsmöglichkeit als diejenige in den nach Satz 2 zu bezeichnenden Zielstaat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, ergibt, oder wenn das Abschiebungsverbot entfällt, verfehlt jedoch ihren Zweck, wenn in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgebenden Zeitpunkt feststeht, dass aus zwingenden rechtlichen Gründen eine Vollstreckung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.07.2022 - 14 K 1888/21 -, juris Rn. 89; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 53; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 53 ; Hailbronner, AuslR, § 59 Rn. 39 ; Gordzielik in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 20). Einer Aufforderung, die Ausreisepflicht zu beachten, verbunden mit der Androhung, diese zwangsweise durchzusetzen, stünde in diesem Fall das grundsätzliche Verbot entgegen, eine zwangsläufig rechtswidrige Vollstreckungshandlung anzudrohen (vgl. Fleuß, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 41 f.; Hailbronner, AuslR, § 59 Rn. 39 ). 2. Die Abschiebungsandrohung ist nicht deshalb rechtwidrig, weil die Ausreisefrist fehlerhaft bestimmt worden wäre. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt zwar die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG) nicht voraus (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 43 ff. ; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 14). Allerdings ist aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu schließen, dass die Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst zu einem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden darf, in dem die Ausreisepflicht auch vollziehbar ist (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 17; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 48, 110 ). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall gewahrt. Nach der maßgebenden - zu Protokoll in der Berufungsverhandlung klargestellten - Fassung des Bescheids unter Ziffer 3 Satz 1 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bestandskraft der Ausweisung zu verlassen. 3. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb insgesamt rechtswidrig, weil ungeachtet der für die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG bindenden Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt, dieses Land entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht als der Staat bezeichnet wird, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. a) Das Regierungspräsidium hat ausweislich des Tenors in Ziffer 3 Satz 2 der Ausweisungsverfügung die Abschiebungsandrohung dahingehend formuliert, dem Kläger werde für den Fall einer nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die unter Ziffer 3 Satz 3 getroffene Regelung, der Kläger dürfe bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt mit Bescheid vom 25.07.2018 festgestellten Abschiebungsverbots nicht in den Iran abgeschoben werden, könnte man zwar als eine unter einer auflösenden Bedingung - dem Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots - stehende Bezeichnung des Iran als ausgeschlossenen Zielstaat verstehen. Aus der Begründung des Bescheids wird jedoch deutlich, dass diese Regelung ausschließlich in Anknüpfung an das Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19) erfolgt ist (vgl. näher die entsprechende Begründung im Bescheid vom 02.03.2022, S. 6 ff.). Mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG wird dem Kläger in unionskonformer Auslegung des § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG die Abschiebung in den Iran unter gleichzeitiger vorübergehender Aussetzung angedroht und es wird ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 und 4 AufenthG erteilt (so ausdrücklich Bescheid S. 7). b) Dem rein nationalen Verständnis von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in der Androhung der Staat - hier Iran - zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, entspricht diese Abschiebungsandrohung nicht. Indessen wirkt sich dies nach nationalem Recht nicht dahingehend aus, dass bereits aus diesem Grund die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben wäre. Unter Bezugnahme auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird vielmehr angenommen, dass dann, wenn in der Abschiebungsandrohung der Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, nicht bezeichnet ist, auf eine Anfechtungsklage hin die Abschiebungsandrohung nur insoweit aufzuheben ist (siehe zur Teilrechtswidrigkeit im Einzelnen Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 53; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 62 ; VG München, Beschluss vom 28.09.2022 - M 24 S 21.6691 -, juris Rn. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 29.07.2021 - 9 L 181/21 -, juris Rn. 7; ebenso BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, juris Rn. 33, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1992 - 1 S 2165/92 -, juris Rn. 4 ). In diesem Zusammenhang kann die Regelung über die gleichzeitige vorübergehende Aussetzung auch nicht als ein unabhängiger, selbstständiger feststellender Verwaltungsakt nach nationalem Recht verstanden werden, mit dem verbindlich über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entschieden wäre. Einer solchen Sichtweise steht schon entgegen, dass die Aussetzung der Abschiebung in die Kompetenz des Regierungspräsidiums Karlsruhe fällt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO). 4. Die Abschiebungsandrohung ist aber insgesamt rechtwidrig, weil sie ihren Zweck verfehlt. Aufgrund des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und der diesem zugrunde liegenden Gegebenheiten ist die Abschiebung in den Iran - ebenso wie im Übrigen zuvor eine freiwillige Rückkehr dorthin - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weil dem Kläger in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Auch eine freiwillige Ausreise oder eine Abschiebung in ein anderes Drittland kommt realistischer Weise nicht in Betracht. In einer solchen Konstellation verfehlt die Abschiebungsandrohung erkennbar ihren Zweck. Nichts anderes gälte, wenn man die Regelung unter Ziffer 3.3 der Verfügung als eine nach nationalem Recht ordnungsgemäße auflösend bedingte Zielstaatsbezeichnung im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verstünde. a) Die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit die Prüfung der Abschiebungsandrohung fällt, ist - wie bereits ausgeführt - an die auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts unverändert bestehende Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das Bundesamt aufgrund des Bescheids vom 25.07.2018 nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde; selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15, jew. m.w.N.). Im Fall des Klägers, bei dem die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots eine Folge der schon vor etwa einem Jahrzehnt festgestellten Verfolgung durch den Iran ist, ist eine zwangsweise Rückkehr dorthin auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. b) Geht man davon aus, dass ungeachtet der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung unter dem Aspekt der Zweckverfehlung ausländerrechtlich eine Prognose durchzuführen ist, ob voraussichtlich auch künftig von einem Fortbestehen der Feststellung einer Art. 3 EMRK verletzenden Situation auszugehen ist, weil andernfalls der Anwendungsbereich von § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG in einer der Intention des Gesetzgebers widersprechenden Weise reduziert wäre (vgl. den Zweck der Verfahrensbeschleunigung oben sowie die entsprechende Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 vom 12.02.1992, S. 43 f. zu § 50 Abs. 3 AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992, BGBl. I S. 1126, der die Ausgangsfassung des heutigen § 59 Abs. 3 AufenthG darstellt), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die oppositionelle Gesinnung und Tätigkeit des Klägers anknüpfende politische Verfolgung durch den iranischen Staat in der Zukunft unterbleiben würde. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gibt es seit der Etablierung des iranischen Regimes im Jahre 1979 eine Verfolgung von Oppositionellen, die das bestehende System ganz oder in Teilen infrage stellen bzw. ändern wollen (vgl. etwa EUAA, Iran political opponents, journalists, activists, vom 04.03.2022; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran , S. 7 ff., insb. S. 9 zur Verfolgung der Democratic Party of Iranian Kurdistan). Aktuelle oder frühere Mitglieder oder Unterstützer der PDKI sind seit Jahrzehnten und unverändert bis heute Ziel von Verfolgung des iranischen Staates; sie sind von Verhaftungen, Folter und Tötung betroffen (vgl. etwa Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 4.0, May 2022, Section 14, m.w.N.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die über 40 Jahre andauernde Praxis der Verfolgung des politischen Aktivismus der Kurden, die den Kläger nach den Feststellungen des Bundesamts einschließt, durch den Iran zukünftig enden würde und daher die Feststellung eins Abschiebungsverbots in den Iran zu widerrufen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen Protestaktionen im Iran zu einem Sturz des Regimes führen würden, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bei dem Kläger, der sich bereits während seiner Untersuchungshaft taufen ließ, von einer glaubhaften Konversion auszugehen wäre (vgl. zu den Kriterien etwa Berlit/Dörig/Story, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281), die im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen würde (vgl. zur Situation von zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Staatsangehörigen etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran , S. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2022 - 3 L 9/20 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.03.2022 - 4 LB 785/20 OVG -, juris Rn. 40 ff.). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger die für ihn mit einer Rückkehr in den Iran verbundenen Risiken durch eine freiwillige Ausreise auf sich nehmen würde. Die unter Einschaltung eines mit den Familien des Paares eng bekannten Mullahs erfolgte Ferntrauung lässt unter Würdigung der Angaben des Klägers im Berufungsverfahren nicht den Schluss zu, er habe sich freiwillig in die Machtsphäre des iranischen Staats begeben oder würde dies zukünftig tun. Der Kläger schließt im Übrigen ein gemeinsames Leben mit seiner Frau im Iran aus. Mit Blick auf die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Formulierung, dass dem Kläger die Abschiebung in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht werde, die § 50 Abs. 2 AufenthG aufgreift, welche als eine lediglich ordnungsrechtliche Vorschrift verstanden wird, auf deren Grundlage der Betroffene ohne erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid ohnehin nicht abgeschoben werden könnte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2022 - 24 ZB 22.30285 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - 19 A 2730/19.A -, juris Rn. 3 ff., jew. m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 65, m.w.N. ), ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Abschiebungsandrohung ihren Zweck erfüllen könnte. Der Beklagte hat keinen konkreten anderen Staat benannt, der realistischer Weise als ein Zielland einer Abschiebung in Frage käme. Es ist nicht Sache des Gerichts, quasi „ins Blaue hinein“ entsprechende Ermittlungen anzustellen. Selbst wenn man im Übrigen den Irak in den Blick nehmen würde, ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung in diesen Staat in Betracht käme. Dorthin könnte er - ungeachtet der Frage, ob der Irak ihn überhaupt aufnehmen würde - nicht abgeschoben werden, weil iranische Sicherheitsdienste unverändert vor allem in den Kurdengebieten des Irak aktiv sind und nach wie vor dort Oppositionelle verfolgen (vgl. etwa Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 4.0, May 2022, Section 14.2) und der Kläger voraussichtlich in anderen Landesteilen des Irak ebenfalls nicht sicher wäre. Eine freiwillige Ausreise in den Irak schließt der Kläger nach seinem Vorbringen ohnehin aus. Der Umstand, dass iranische Staatsangehörige möglicherweise visumfrei insbesondere für Kurzaufenthalte in Drittländer einreisen können, ist keine Option, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. c) Zwar wäre - entsprechend dem Vortrag des Beklagten - für eine teleologisch einschränkende Auslegung des § 59 AufenthG kein Raum, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31.01.2017 - 6 C 2.16 -, juris Rn. 27; Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 78 ff., 81 ff.) anhand der Richtlinie 2008/115/EG es gebieten würde, im Fall des Verlusts des Aufenthaltstitels infolge der Ausweisung und damit der Herbeiführung der Illegalität des Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 2 Richtlinie 2008/115/EG eine Abschiebungsandrohung selbst dann zu erlassen, wenn ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK vorliegt. Solches ist - wie die nachfolgenden Ausführungen (unter II.) verdeutlichen - indessen nicht der Fall. II. Die im vorliegenden Fall verfügte Abschiebungsandrohung, die ihrerseits die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2008/115/EG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21; Senatsbeschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 44; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 334 ), verstößt gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG und ist daher rechtswidrig. 1. Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24). 2. Nach Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG bezeichnet Rückkehr die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückkehr - in deren Herkunftsland (1. Spiegelstrich) oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen (2. Spiegelstrich) oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird (3. Spiegelstrich). Aus dieser Begriffsbestimmung wird geschlossen, dass Rückkehr in Einklang mit der Richtlinie nur unter diesen abschließend aufgeführten Umständen erfolgen kann (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 10). Unionsrechtlich darf die Androhung der Abschiebung in ein anderes Drittland (3. Spiegelstrich) nur erfolgen, wenn - wie der Wortlaut verdeutlicht - der Betroffene mit seiner Aufenthaltsbeendigung dorthin ausdrücklich einverstanden ist (Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 12; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 42). a) Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung eines der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben. Zwar heißt es in Nr. 1.3 der Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 S. 83, 90): „Bestimmung des Rückkehrlandes im Falle der Abschiebung: Wird eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, so muss der Rückzuführende dafür sorgen, dass er der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist nachkommt, doch ist eine Bestimmung des Rückkehrlandes grundsätzlich nicht notwendig. Nur wenn die Mitgliedstaaten Zwangsmaßnahmen (Abschiebung) anwenden müssen, muss bestimmt werden, in welches Drittland die Person abgeschoben wird.“ Dies könnte dafür sprechen, dass die Rückkehrentscheidung noch nicht die Festlegung eines der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG genannten Länder enthalten muss. Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115). Eine Rückkehrverpflichtung ohne die Bestimmung des Ziellands im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG ist rechtlich nicht vorstellbar (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75; Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ). Dies ist vor dem Hintergrund der menschenrechtlichen Intention der Rückführungsrichtlinie - insbesondere mit Bezug zur Beachtung des Refoulement-Verbots (vgl. Art. 1 der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 1, 2, 8, 11 und 25) - das zutreffende Verständnis (siehe auch Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 20a unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 14.11.2019 - 25244/18, N.A./Finnland - Rn. 58 ff. ). b) Die vom Regierungspräsidium verfügte Abschiebungsandrohung benennt kein konkretes Land nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich des Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG als Zielort der Rückführung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Rückführung des Klägers in ein Transitland (vgl. zur Auslegung dieser Variante Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 12) möglich wäre. Gleichfalls gibt es keine Anhaltspunkte für eine Bereitschaft des Klägers, mit einem anderen Drittland für einen Verbleib einverstanden zu sein, in das er zudem auch aufgenommen werden müsste. Herkunftsland im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG 1. Spiegelstrich ist - in Anlehnung an Art. 2 lit. k) Richtlinie 2004/83/EG bzw. nunmehr Art. 2 lit. n) Richtlinie 2011/95/EU - das Land oder die Länder der Staatangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Die Androhung der Abschiebung erfolgt dementsprechend in das Herkunftsland Iran. c) Die Rückkehrentscheidung unter Benennung des Iran verstößt gegen die in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG normierte Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, da dem Kläger mit Bezug auf den Iran ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zuerkannt ist. aa) Dem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK kommt absoluter Charakter zu; es kann - anders als das Refoulement-Verbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK - auch nicht unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GFK durchbrochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru -, juris Rn. 85 - 87; EGMR, Urteil vom 17.12.1996 - Nr. 71/1995/577/663, Ahmed/Österreich -, NVwZ 1997, 1100 Rn. 39 - 41). Art. 3 EMRK kennt keine Ausnahmen und Art. 15 Abs. 2 EMRK lässt keine Abweichung von Art. 3 EMRK zu. Selbst bei einer großen Gefahr für die Allgemeinheit verbietet die Konvention ausnahmslos Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen und lässt eine Rückführung in einen Staat, in welchem der Betroffene dem ernsthaften Risiko einer solchen Behandlung ausgesetzt ist, nicht zu (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29.04.2019 - 12148/18, A. M./Frankreich -, NVwZ 2020, 535 Rn. 112 ff.; Nußberger, Zur Rechtsprechung des EGMR zu Fragen der Staatenverantwortung in Migrationsfällen, NVwZ 2016, 815, 822). Unionsrecht bestimmt nichts anderes. Nach Art. 19 Abs. 2 GRCh darf nicht nur niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe besteht, vielmehr gilt dies auch für einen Staat, in dem das ernsthafte Risiko der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Das in Art. 4 GRCh aufgestellte Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 GRCh bezieht. Die durch Art. 4 GRCh garantierten Rechte haben - da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen - gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 57 - 60). bb) Gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 55, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40). Dies gilt bereits für den Erlass der Rückkehrentscheidung, weshalb die Behörde keinen Staat als Zielort der Aufenthaltsbeendigung festlegen darf, hinsichtlich dessen für den Drittstaatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK besteht. Dies ist durch den Gerichtshof schon mit Urteil der 5. Kammer vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, 42 vgl. auch Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 3 Rn. 9) so entschieden worden. Es erschließt sich im Übrigen unabhängig von dieser Entscheidung aus allgemeinen Auslegungskriterien. Der der Richtlinie 2008/115/EG vorausgegangene Kommissionsvorschlag (KOM (2005)391 endg. vom 01.09.2005) sah in Art. 6 Abs. 4 u.a. vor, dass in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten das Recht auf Nichtzurückweisung beachten müssen, keine Rückführungsentscheidung erlassen oder diese, sofern sie bereits erlassen wurde, zurückgenommen wird. Art. 8 („Vertagung“) des Vorschlags benannte den Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht als einen der Anwendungsfälle, für den die Vertagung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung vorgesehen war. Die entsprechenden Vorschläge haben zwar keinen Eingang in die endgültige Fassung der Richtlinie gefunden; das besagt aber nicht, dass im Wege der Rückkehrentscheidung dem Betroffenen eine Rückkehr in einen Staat auferlegt werden dürfte, für den ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK besteht. Nunmehr enthält Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG die Regelung, dass die Abschiebung aufzuschieben ist, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, und Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet bei der Umsetzung der Richtlinie - was die fallbezogene Anwendung meint - zur Einhaltung dieses Grundsatzes. Beide Regelungen stehen miteinander in Einklang. Denn Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG greift etwa ein, wenn nach einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gebietet. Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210, 1211 ). Neben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, der dazu verpflichtet, alle dort genannten Gründe in allen Stadien des Verfahrens zu prüfen und nicht etwa erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 44, 51), verdeutlicht auch die Intention der Richtlinie, dass ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Die Richtlinie 2008/115/EG und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79, und vom 17.09.2020 - C-806/18, JZ -, juris Rn. 32; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 51 ff.). Ist eine Rückkehrentscheidung erlassen und kommt der Betroffene seiner Rückkehrverpflichtung nicht bzw. nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nach, so verpflichtet die Richtlinie zu einer Abschiebung innerhalb kürzester Zeit (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79 f., und vom 23.04.2015 - C-38/14, Zaizoune -, juris Rn. 34). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Bestehens der Voraussetzungen nach Art. 3 EMRK widerspricht - weil gleichzeitig feststeht, dass eine Abschiebung unmöglich ist - dem Effektivitätsanliegen der Richtlinie. Darüber hinaus ist eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ in einer solchen Situation nicht mit der unionsrechtlichen Verpflichtung in Einklang zu bringen, das Menschenrecht auf Nichtzurückweisung zu beachten, da sie letztlich den Betroffenen in eine extrem unsichere Situation bringt (vgl. hierzu auch Majcher/Strik, Legislation without Evidence: The Recast of the EU Return Directive, European Journal of Migration and Law 23 (2021), 103, 122 ff.). cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. ; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umgang mit dem Urteil vom 03.06.2021 bei der inlandsbezogenen Ausweisung offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris 41 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1 unter E. zur EuGH-Vorlage des BVerwG vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.10.2021 - Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007) - beim Gerichtshof (C-663/21) ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. zur Frage eingereicht, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbots des Refoulements auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt ist (vgl. zu dieser Vorlage auch Münch, TQ und BZ reloaded?, InfAuslR 2022, 393 ff.). Hierüber ist noch nicht entschieden worden. dd) Es besteht kein Anlass für den Senat, die Entscheidung des Gerichtshofs in der vorgenannten Rechtssache C-663/21 oder zumindest die Schlussanträge des Generalanwalts abzuwarten. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren Vorlage. Denn durch das Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 (C-69/21 -, juris Rn. 53 ff.) ist im Sinne eines acte-clair entschieden, dass Art. 5 Richtlinie 2008/115 dem entgegen steht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Große Kammer hat damit die Ausführungen des Gerichthofs im Urteil vom 24.02.2021 (C-673/19, M, A und T -, juris) bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 08.12.2022 gibt die Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs (vgl. zur Bedeutung ihres Tätigwerdens Art. 60 EuGHVfO) keine Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Maßstabs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen sind durch das Urteil der Großen Kammer im Sinne einer nunmehr gesicherten Rechtsprechung ausgelegt (vgl. zum acte-clair EuGH, Urteile vom 06.10.2021 - C-561/19, Consorzio Italian Management u.a. -, juris Rn. 33 ff., und vom 09.09.2015 - C-160/14, J. F. Ferreira da Silva e Brito u.a -, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 24). Auch in weiteren Punkten ist die richtige Anwendung des Unionsrechts im Übrigen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Soweit die Große Kammer in ihrem Urteil vom 22.11.2022 der Auffassung des 4. Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache C-546/19 nicht ausdrücklich entgegentritt, stellt dies die Klärung nicht in Frage. Dass von dieser Entscheidung „abgerückt“ wird, ergibt sich schon daraus, dass die Große Kammer allein auf das Urteil vom 21.04.2021 in der Rechtssache C-673/19 Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 09.06.2022 (C-69/21, X, juris), welche vorbereitende, für den Gerichtshof unverbindliche Gutachten zum Zweck der Unterstützung des Gerichtshofs bei der Entscheidungsfindung sind (Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 252 AEUV Rn. 4), unter Randnummer 88 auf das Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19) und die darin geäußerte Auffassung hingewiesen worden ist, dass bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihre Vollstreckung aufzuschieben sei. Im Unterschied zu anderen Überlegungen des Generalanwalts, denen sich die Große Kammer zustimmend angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 43, 94, 99), hat der Gerichtshof die Ausführungen unter Randnummer 88 gerade nicht übernommen. Auch mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19.06.2018 (C-181/16, Gnandi) und den vom Beklagten zitierten Ausführungen unter der dortigen Randnummer 47 (insb.: „... Ferner sind die Mitgliedstaaten nach den Art. 5 und 9 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten und ihre Abschiebung aufzuschieben, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.“), besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Dieses Urteil beschäftigt sich - primär unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes - mit den Folgen für eine Rückkehrentscheidung bei negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 29 f. ). Damit liegt ihm eine rechtlich anders einzuordnende Fallkonstellation zugrunde. C) Das mit Ziffer 2 des Bescheids vom 12.12.2019 in Gestalt des Bescheids vom 02.03.2022 in der Fassung der Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2022 angeordnete achtjährige Einreise-und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig. Da die wirksame (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und nach den obigen Ausführungen (unter A) rechtmäßige Ausweisung aufgrund des für den Kläger festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nach Unionsrecht nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden darf (oben unter B), richten sich die aufenthaltsrechtlichen Folgen nach dem nationalen Recht (I.). Gleichwohl kann ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht verfügt werden; die unabhängig davon bestehende Titelerteilungssperre erweist sich hinsichtlich ihrer Dauer als ermessensfehlerhaft (II.). I. Die aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung folgende Unmöglichkeit des Erlasses einer Rückkehrentscheidung führt dazu, dass allein das nationale Recht über den Aufenthalt des Klägers bestimmt. 1. Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41). 2. Sofern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, folgt hieraus jedoch kein Zwang zur Legalisierung, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 86, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 43 f.; Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 21; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 343 , und § 11 Rn. 55 , jew. m.w.N.). Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Für das Verständnis der „sonstigen Aufenthaltsberechtigung“ ist maßgebend, dass es allein darauf ankommt, den weiteren Aufenthalt irgendwie zu regeln; es wird nicht - im Unterschied zum ebenfalls genannten Aufenthaltstitel - gefordert, dass hiermit auch eine Legalisierung verbunden ist. Die im Fall des ausgewiesenen Klägers eintretende längerfristige Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund des durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots ist als eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ zu verstehen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 343 ; Kluth, Die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zur EU-Rückführungsrichtlinie auf das Rechtsinstitut der Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz, ZAR 2021, 416, 417; Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 124 ). Die Duldung, über die nach § 60a Abs. 4 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt wird, setzt nicht voraus, dass es eine Abschiebungsandrohung gibt. Sie genügt prinzipiell zur Sicherung des durch Art. 3 EMRK vermittelten Schutzes. Art. 3 EMRK gewährleistet kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Staat, es schützt nur vor einer Abschiebung des Ausländers in einen Staat, in dem die ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die Art. 3 EMRK widerspricht (Meyer-Ladewig/Lehnert in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 64 f., m.w.N.). II. Das vom Regierungspräsidium angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von acht Jahren mit Beginn der Frist ab Ausreise bzw. Abschiebung, das als ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG angeordnet ist, welches mit einer Rückkehrentscheidung (in Gestalt der Abschiebungsandrohung) einhergeht (vgl. im Einzelnen die Begründung des Bescheids vom 02.03.2022, S. 2 ff., die u.a. ausdrücklich auf Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2008/115/EG Bezug nimmt), hat infolge der Aufhebung der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich keinen Bestand. Es lässt sich auch nicht als ein solches nach nationalem Recht aufrechterhalten. Steht bei einer inlandsbezogenen Ausweisung unionsrechtlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, weshalb - mangels Rückkehrentscheidung - auch kein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verfügt werden darf, besteht keine Befugnis, ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (1.). Hiervon unberührt bleibt jedoch die Anordnung der sich allein nach nationalem Recht richtenden Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (2.). Indessen ist die in der angefochtenen Verfügung der Sache nach getroffene Regelung, dass dem Kläger selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wegen einer ermessensfehlerhaft bestimmten Dauer der Titelerteilungssperre infolge einer inlandsbezogenen Ausweisung, für die die Grundsätze zur Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend gelten, aufzuheben (3.). 1. Für die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer Ausweisung fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen steht ein solches Verbot bei einer inlandsbezogenen Ausweisung wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht in Einklang mit vorrangigem Unionrecht. a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 ) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.). Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist. Aus diesen Entscheidungen folgt in der Gesamtschau, dass eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen darf, wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, und dass ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung keinen Bestand hat. Dies gibt Anlass, die Zulässigkeit eines rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer inlandsbezogenen Ausweisung in einem anderen Licht zu sehen. b) Die Mitgliedstaaten trifft die Pflicht zur hinreichend bestimmten, klaren und transparenten Umsetzung von Richtlinien (st. Rspr., vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15.06.1995 - C-220/94 -, juris Rn. 10). Die Qualität des Umsetzungsakts muss den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entsprechen. Der Mitgliedstaat muss im nationalen Recht einen Rechtszustand herstellen, der den Betroffenen in die Lage versetzt, seine aus der Richtlinie erwachsenen Rechte zur Kenntnis zu nehmen und diese durchzusetzen (Nettesheim in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 120 f., m.w.N. ; Schroeder in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 288 AEUV Rn. 91 ff.). Dem genügt - in Verbindung mit der richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung - § 11 AufenthG. Mit der jetzigen, seit 21.08.2019 geltenden Gesetzesfassung des § 11 AufenthG hat der Gesetzgeber vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Defizite in der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 ff., und Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 -, juris 72) beheben wollen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047 vom 10.05.2019, S. 31; siehe nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 B 83.19 -, juris Rn. 7). In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden sind, liegt auch kein punktuelles Opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG hinsichtlich der generellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots vor (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54, und Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 6 sowie oben unter B II. 1.). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre unter anderem dann nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56). Bezogen auf den jeweiligen einzelnen Fall der Illegalität kennt die Rückführungsrichtlinie auch keine Mehrheit von Rückkehrentscheidungen und keine Mehrheit von Einreiseverboten. c) Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Richtlinie 2008/115/EG kein exklusives Instrument der Gefahrenabwehr darstellt, sondern in Fällen, die nicht von der Rückführungsrichtlinie abschließend erfasst werden, nach einer nationalen Rechtsvorschrift ein Einreiseverbot verhängt werden kann (vgl. hierzu Hoppe in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 129 ff. ; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 49 ff.), gibt es de lege lata keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein separates, rein national zu verfügendes Einreiseverbot; vielmehr gibt es nur eine einzige Regelung in § 11 AufenthG, mit der der Gesetzgeber - wie ausgeführt - aber die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG bezweckt hat. aa) Für die inlandsbezogene Ausweisung, die zwangsläufig ohne Abschiebungsandrohung ergeht, ist § 11 AufenthG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage um hieran ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbots anzuknüpfen. Ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot außerhalb des Rechtsregimes der Richtlinie 2008/115/EG muss sich normativ von den Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, hinreichend deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslung der Rechtsquellen und damit auch keine Verwechslung dessen, was gegenüber dem Betroffenen unter welchen Voraussetzungen verfügt werden darf, eintritt (vgl. zum Gesichtspunkt der notwendigen Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zwischen nationalem Recht und Unionsrecht - wenn auch bezogen auf den speziellen Fall der Rechtsstellung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und als Flüchtling i.S.d. Richtlinie 2004/83/EG - BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 32 und zuvor EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09, B und D -, juris Rn. 118 ff. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.2010 - C-57/09 -, juris Rn. 104 ff.). § 11 AufenthG gewährleistet nicht, dass hinreichend deutlich unterschieden werden könnte, welche Regelungen für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot im Unterschied zum unionsrechtlichen gelten würden. So beginnt etwa die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); auch die übrigen Regelungen für die Anordnung des Verbots und zu seiner Dauer zeigen keine Unterschiede im Gesetzestext. bb) Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2008/115/EG, wonach diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen, legitimiert keine gesetzliche „Vermischung“ zwischen Einreiseverboten, die mit der gemäß der Richtlinie 2008/115/EG getroffenen Rückkehrentscheidung einhergehen und solchen, die unabhängig von der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verhängt werden sollen. § 50 Abs. 6 Satz 2 AufenthG, der bestimmt, dass ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG besteht, u.a. zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden kann, ist keine eigene Rechtsgrundlage zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 50 Rn. 45 ff. ). Art. 6 Abs. 1 lit. d) des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 i.d.F. der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 ), der als eine Einreisevoraussetzung für einen Drittstaatsangehörigen benennt, dass dieser nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ist ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage, sondern setzt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 42 f. ). Die Verordnung (EU) 2018/1861 vom 28.11.2018 ( , zu deren Geltung allerdings im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch der Beschluss der Kommission nach Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie fehlt ), geht zwar in ihrem Art. 24 Abs. 1 von einem Nebeneinander von nationaler Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (lit. a) und einem Einreiseverbot nach der Richtlinie 2008/115/EG (lit. b) aus. Wie der Wortlaut in Art. 24 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) 2018/1861 jedoch verdeutlicht, wird auch hier vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat in Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen hat. d) Im Übrigen ist ein bei der inlandsbezogenen Ausweisung allein nach nationalem Recht vorgesehenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den weiter hier lebenden Ausländer mit dem unionsrechtlich intendierten Schutz eines Drittstaatsangehörigen, der sich auf die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung berufen kann, nicht in Einklang zu bringen. Unionsrecht untersagt den Erlass einer Rückkehrentscheidung in den Verfolgerstaat - unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt formuliert wird. Folglich kommt auch der Erlass eines Einreiseverbots nicht in Betracht. Ein dennoch angeordnetes - in der Regel jahrelanges - nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Frist mit der Ausreise beginnt, legt dem unionsrechtlich Geschützten die Verpflichtung auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Ausreise im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG meint nämlich nicht den Grenzübertritt i.S.d. § 13 AufenthG, sondern die Erfüllung der Ausreisepflicht im Verständnis des § 50 AufenthG dergestalt, dass der Ausländer den ständigen Aufenthalt dauerhaft in das Ausland verlegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.1990 - 1 B 80.89 -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 50 Rn. 70 ; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 50 AufenthG Rn. 12 ff.; siehe auch Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 50 Rn. 6 , wonach die Ausreise erst mit der endgültigen legalen Einreise in einen anderen Staat beendet ist, der nicht berechtigt ist, den Ausländer zurückzuweisen). Nach der rechtlichen Konstruktion des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist - ungeachtet dessen, dass die Abschiebung nicht zulässig ist - der Ausländer quasi gezwungen, sich einen Drittstaat zu suchen, der ihn aufnimmt und dorthin auszureisen, um die Frist zum Ablauf des gegen ihn verhängten Verbots zum Laufen zu bringen, was zugleich den ihm gewährten Schutz vor Verfolgung bzw. vor einer Art. 4 GRCh unterfallenden Behandlung, der die entsprechende Verantwortung des schutzgewährenden Mitgliedstaats einschließt, entwertet. 2. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert, dass infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, enthält § 11 AufenthG die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, durch Verwaltungsakt die Titelerteilungssperre - auch unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot - zu verfügen. Die entsprechende Verwaltungsaktbefugnis folgt aus einer Auslegung nach anerkannten Auslegungsregeln (vgl. zu den Kriterien etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.2011 - 6 C 39.10 -, juris Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 31 ff.). Hingegen lässt sich der Regelung nicht entnehmen, dass die Titelerteilungssperre bereits kraft Gesetzes durch die Ausweisung entsteht. a) Das nationale Recht kann zur Ausgestaltung des weiteren Aufenthalts des ausgewiesenen Ausländers ein Titelerteilungsverbot vorsehen; das vorrangige Unionsrecht enthält hierzu keine Vorgaben, die zu beachten wären (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 42 ). Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierte Sperrwirkung ist eine rein nationale Regelung, die nicht von der auf Art. 63 Nr. 3 lit. b) EGV (vergleichbar jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c) AEUV) gestützten Richtlinie 2008/115/EG betroffen ist; sie bezieht sich vielmehr auf die materielle Regelung des Aufenthalts im Sinne von nunmehr Art. 79 Abs. 2 lit. a) AEUV, für die es insoweit keine vorrangige unionsrechtliche Bestimmung gibt (vgl. allg. Thym in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 79 AEUV Rn. 9 ; Rossi in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 79 AEUV Rn. 11 ff.; siehe im Übrigen sogar EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 87 i.V.m. 25, aus denen sich schließen lässt, dass die Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung des ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen als berechtigtes Anliegen des Mitgliedstaats angesehen wird). Daher greift bezüglich eines Titelerteilungsverbots auch die beschriebene Gefahr einer Verwechslung oder Umgehung nicht. b) Zwar legt die Wortwahl in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG „infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ den Schluss nahe, dass das Verbot der Titelerteilung erst als Folge des zu verfügenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eintritt und es daher keine Titelerteilungssperre ohne ein - zumindest wirksames - Einreise- und Aufenthaltsverbot gibt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris 141; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 25; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 11 Rn. 14 ). Allerdings kann das Wort „infolge“ auch so verstanden werden, dass der Gesetzgeber lediglich nochmals durch eine gesetzliche Definition verdeutlichen wollte, was das „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ an sich bedeutet, nämlich, dass der Ausländer weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich darin aufhalten darf und insoweit keine Verbindung mit der weiteren Formulierung im Gesetzestext („noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden“) besteht. Dass § 11 AufenthG eine Titelerteilungssperre unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässt, ergibt sich anhand einer Auswertung der Gesetzeshistorie, die verdeutlicht, dass zwischen dem Verbot von Einreise und Aufenthalt sowie dem Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels getrennt wird. § 11 AufenthG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) regelte in Absatz 1 Satz 1, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Nach Satz 2 wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Gemäß Satz 3 werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Nach Satz 4 beginnt die Frist mit der Ausreise. Diese Gesetzesformulierungen blieben bis einschließlich 25.11.2011 unverändert. Auch § 11 AufenthG der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-rechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258), gültig ab 26.11.2011, enthielt wie zuvor in Absatz 1 Satz 1 die Bestimmung, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Gemäß Satz 2 ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach Satz 3 werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet; lediglich der im früheren Wortlaut des Satzes 3 noch enthaltene Zusatz „in der Regel“ entfiel. Erst durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I 1386) wurde der Wortlaut in § 11 AufenthG dahingehend gefasst, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten darf, noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015, S. 35) verdeutlicht die Legaldefinition in Absatz 1, dass die Sperre aus § 11 - wie bisher - zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist. Mit der Änderung der Sprachfassung war aber keine inhaltliche Veränderung bezweckt, weshalb aus der gesetzlichen Konzeption unverändert abgeleitet wurde, dass die infolge u.a. der Ausweisung kraft Gesetzes entstehenden Sperrwirkungen zwei Verbote umfassen, zum einen das Verbot, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (§ 11 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG), zum anderen nach § 11 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG das Verbot, dem Ausländer während der Dauer der Sperrwirkung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, 3. Aufl., § 11 Rn. 6 ). Die selbstständige Bedeutung der Titelerteilungssperre erschließt sich auch daraus, dass - wie etwa in § 25 Abs. 5 AufenthG in der bis 31.07.2015 geltenden Fassung, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann - spezielle gesetzliche Regelungen die Durchbrechung der Titelerteilungssperre ermöglichen. Der jetzige Wortlaut in § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), wonach gemäß Satz 1 gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und nach Satz 2 infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, beruht ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (BT-Drs. 19/10047 vom 10.05.2019, S. 31) auf folgender Erwägung: „§ 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sieht bislang vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 13. Juli 2017 - 1 BR 3.17 und 1 A 10.17- sowie Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - die Auffassung vertreten, dass ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG stehe. Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie definiert das Einreiseverbot als „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht.“ Durch die Neufassung wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Anstelle des bisherigen Automatismus sieht Absatz 1 Satz 1 vor, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Es tritt daher nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern stellt einen Verwaltungsakt dar. Absatz 1 Satz 2 regelt identisch zur bisherigen Rechtslage den Inhalt des Verbots.“ Die Begründung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keine Änderung an der selbstständigen Bedeutung und dem Inhalt der Titelerteilungssperre vornehmen wollte, sondern die Rechtslage nur insoweit geändert werden sollte, als die Verbote nicht mehr automatisch kraft Gesetzes eintreten dürfen. Dass er dabei in den Blick genommen hat, dass Unionsrecht nur hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung vorgibt, für die allein dem nationalen Recht zuzuordnende Titelerteilungssperre die Handlungsform des Verwaltungsakts aber nicht zwingend ist, lässt sich den gesetzgeberischen Überlegungen nicht entnehmen. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass allein die Handlungsform des Verwaltungsakts ohne weitere Differenzierungen maßgebend ist. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der vom „Erlassen des Verbots“ spricht (vgl. aber a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 21 ff., 26 ). Es lässt sich aus der Entstehungsgeschichte nicht schließen, der Gesetzgeber habe für den Fall, im dem - letztlich aus Gründe des Unionsrechts - kein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt werden darf, auf eine Titelerteilungssperre „verzichtet“. Dem würde der - vom Gesetzgeber stets verfolgte - Gedanke der Gefahrenabwehr widersprechen, der der Ausweisung und den mit ihr verbundenen Folgen innewohnt. Auch die Titelerteilungssperre, mit der konsequent eine (erneute) Legalisierung des Aufenthalts für einen bestimmten Zeitraum vermieden wird, ist ein Mittel der Gefahrenabwehr. c) Im Übrigen ist die Titelerteilungssperre aber nicht nur ein Mittel der Gefahrenabwehr, sie legt ferner im Interesse des Ausländers und seiner Lebensplanung fest, wie lange der Zeitraum ist, in dem er eine Legalisierung seines Aufenthalts aufgrund einer vorangegangenen (inlandsbezogenen) Ausweisung nicht erwarten kann (vgl. hierzu grds. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 30 ff.), weshalb auch ein Anspruch des Ausländers auf eine korrekte Bestimmung dieser Frist besteht. Da das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG in der Regel nicht einschlägig ist, wenn es um die Berücksichtigung von - nachträglichen - Sachverhaltsänderungen (etwa Veränderungen in der Gefahrenprognose) geht, die für den Fortbestand der Ausweisung erheblich sind, sondern hierfür das Verfahren nach § 11 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung steht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.02.2021 - 10 ZB 20.1592 -, juris Rn. 7 f.), ist § 11 Abs. 4 AufenthG ein Verständnis dahingehend beizumessen, dass er auch die Aufhebung oder Verkürzung einer Titelerteilungssperre umfasst. Die Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG muss gleichfalls in den Blick genommen werden. Es lässt sich weder anhand der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Sperrfrist und der Systematik der Vorschriften feststellen, die Geltung des § 11 Abs. 4 AufenthG wäre für die vorliegende Konstellation ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 14). 3. Im vorliegenden Fall erweist sich die Titelerteilungssperre als im Ergebnis fehlerhaft. a) Das Regierungspräsidium hat bei einer anhand des objektiven Empfängerhorizonts (entspr. §§ 113, 157 BGB) vorzunehmenden Auslegung des Inhalts der angefochtenen Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl.2021, § 35 Rn. 9, m.w.N.) gegenüber dem Kläger auch eine Titelerteilungssperre angeordnet. Zwar ist eine solche selbstständig weder im Tenor in der ursprünglichen Ausweisungsverfügung vom 12.12.2019 noch in der geänderten Fassung des Tenors gemäß Bescheid vom 02.03.2022 enthalten. In der Begründung der Verfügung vom 12.12.2019 wird auch lediglich darauf hingewiesen, dass dem Kläger „kein Aufenthaltstitel (Visum) zur Einreise und zum Aufenthalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) erteilt werden darf“. Allerdings erschließt sich aus der Begründung des Bescheids vom 02.03.2022, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot - in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung gemäß Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris) - mit dem Ziel verfügt worden ist, gegen den inlandsbezogen ausgewiesenen Kläger „den Annex des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Titelerteilungssperre,“ herbeizuführen. Soweit sich im Bescheid hinsichtlich des „Ob“ der Titelerteilungssperre keine Begründung findet, ist dies unschädlich, denn bei der entsprechenden Anordnung handelt es sich - wie aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgt - um eine gesetzliche Verpflichtung. Es ist auch anzunehmen, dass das Regierungspräsidium bei Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Titelerteilungssperre als selbständige Regelung aufrechterhalten wollte (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts etwa BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 8 C 1.97 -, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 01.07.2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14, und vom 30.05.2006 - 6 B 28.06 -, Rn. 6). b) Über die Dauer der Titelerteilungssperre ist jedoch entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, weshalb bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit - hier der Entscheidung des Senats - die Ausländerbehörde während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle ihrer Entscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen trifft (vgl. allg. - auch zu den Anforderungen an Form und Handhabung der Nachbesserung gem. § 114 Satz 2 VwGO - BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris. Rn. 58, vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18, und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 ME 146/20 -, juris Rn. 16, 21). Erfolgt die Anordnung eines Titelerteilungsverbots aus Anlass einer inlandsbezogenen Ausweisung, so gelten die für die Festlegung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots anzustellenden Erwägungen entsprechend. Die Ausländerbehörde muss bei einer unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66, und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). Erfolgt die Ausweisung - wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Refoulement-Verbots - inlandsbezogen, ist für die Einordnung von persönlichen Belangen als schützenswert nicht allein maßgebend, ob sie dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, was für den Regelfall der rückkehrbezogenen Aufenthaltsbeendigung gilt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 57, und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 14 ff.). Zwar wird die Fristbestimmung bei dem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet, weil nur inlandsbezogen ausgewiesen, auf „typisierende Annahmen“ zurückgreifen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3), allerdings darf dabei das Interesse an einer erneuten Legalisierung nicht außer Acht gelassen werden. c) Im vorliegenden Fall wird schon nicht deutlich, in welchem Verhältnis die Begründung für eine Sperre gemäß Verfügung vom 12.12.2019 (insb. S. 19 bis 21) und diejenige im Bescheid vom 02.03.2022 zueinanderstehen. Aus dem letztgenannten Bescheid folgt zwar, dass nur noch eine Sperre von acht Jahren statt von zuvor neun Jahre angeordnet wird. Mit welchem Inhalt die Begründungen aus dem ursprünglichen Bescheid vom 12.12.2019 noch aufrechterhalten werden, ergibt sich aus dem nachfolgenden Verwaltungsakt und auch aus weiteren Äußerungen des Beklagten im Verfahren nicht mit der gebotenen Klarheit. So verweist der Bescheid vom 02.03.2022 (S. 3) teilweise pauschal auf die Ausführungen in der Ausgangsverfügung vom 12.12.2019, insbesondere dazu, weshalb aufgrund des gefährdeten Schutzguts im ersten Schritt eine Dauer von zehn Jahren festgesetzt wird. Selbst wenn man aber unterstellt, es sei hinreichend klar, dass nur noch die Begründung im Bescheid vom 02.03.2022 in Verbindung mit der Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats für die Begründung der Länge der Sperre maßgebend ist, lässt dies keine ermessensfehlerfreie Fristbestimmung erkennen. Die Frist ist allein spezialpräventiv begründet. Den Ausführungen im Bescheid zufolge sei es abwegig nach weniger als zwei Jahren in der Freiheit vom Entfallen der Wiederholungsgefahr auszugehen (S. 4, 2. Abs.; vergleichbar auch S. 3, vorletzter Abs.). Das ist aber nicht der zutreffende Ausgangspunkt für die prognostische Einschätzung des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr. Wäre die Wiederholungsgefahr entfallen, dürfte schon keine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ergehen. Soweit von einer geringen Hemmschwelle zur Gewaltanwendung ausgegangen wird, weil der Kläger Peschmerga der PDKI gewesen sei (im Einzelnen S. 4 des Bescheids vom 02.03.2022), fehlt es an belastbaren Feststellungen zu den tatsächlichen Aktivitäten des Klägers in dieser Zeit, welche einen solchen Schluss nahelegen würden; solche haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Aus den entsprechenden Überlegungen kann auch der Erwägung im Bescheid (S. 4), dass die Einlassung des Klägers, er sei an der Waffe ausgebildet worden, ohne sich selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt zu haben, nicht verifizierbar sei und (deshalb) Aktivitäten für die kurdische Peschmerga der PDKI als Gesichtspunkt für die Annahme einer erheblichen und konkreten Wiederholungsgefahr einzustellen seien, nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist es auch nicht stringent, dass die positiven Tendenzen während der Haft sowie das beanstandungsfreie Verhalten während des Bewährungszeitraums Gesichtspunkte sind, die - in einem zweiten Schritt im Anschluss an die Gefahrenprognose - als ein persönlicher Belang für die Verkürzung der Höchstfrist von zehn Jahren angesehen werden (Bescheid S. 3, 2. Abs.), jedoch auf der ersten Stufe in ihrer Bedeutung ausgeblendet werden. Erweist sich allein schon aus diesen Gründen die Festlegung der Dauer der Titelerteilungssperre und damit der entsprechende Verwaltungsakt insgesamt als rechtswidrig (vgl. insoweit die Rspr. zum Einreise- und Aufenthaltsverbot , die übertragen werden kann), kommt es auf die Frage, wann bei der Titelerteilungssperre die Frist beginnt - Wirksamkeit der Ausweisung mit Blick auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder Bestandskraft der Ausweisung (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 67 ) - nicht mehr an. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Streitgegenstands des Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließlich der Titelerteilungssperre ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Übrigen - und damit hinsichtlich der Streitgegenstände Ausweisung und Abschiebungsandrohung - liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor. Soweit die Revision zugelassen ist, gilt folgende Beschluss vom 2. Januar 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein im Jahre 1984 geborener iranischer Staatsangehöriger, dem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 25.07.2018 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iran zuerkannt ist, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren. Der Kläger, der in einer überwiegend kurdisch besiedelten Provinz im Iran aufwuchs, sympathisierte bereits als Jugendlicher mit den Ideen der Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê (= Democratic Party of Iranian Kurdistan - PDKI - ). Er verließ im April 2005 den Iran und begab sich in den Nordirak. Im dortigen Hauptquartier der PDKI wurde der Kläger deren Mitglied und erhielt eine politische und militärische Ausbildung. Er lebte in der Folgezeit im Hauptlager der PDKI im Nordirak und war beispielsweise dafür zuständig, aus dem Iran stammende Kurden zu überprüfen, die sich der PDKI anschließen wollten. Er war außerdem für die Durchführung auch öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen der PDKI mitverantwortlich. Ein Aufenthaltsrecht im Irak besaß der Kläger nicht. Nachdem - auch im Nordirak tätige - iranische Sicherheitskräfte auf den Kläger aufmerksam geworden waren, floh er in die Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner am 02.01.2010 erfolgten Einreise stellte er einen Asylantrag. Aufgrund eines entsprechenden Verpflichtungsurteils durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 16.11.2012 - A 3 K 3830/11 - erkannte das Bundesamt dem Kläger mit Bescheid vom 28.01.2013 die Flüchtlingseigenschaft zu. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhielt der Kläger am 05.02.2013 eine für drei Jahre geltende Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 20.07.2013 bestand er die Prüfung für deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er arbeitete - überwiegend geringfügig - vor allem in der Gastronomie. Auf seinen Antrag wurde ihm durch die zuständige Ausländerbehörde am 06.02.2016 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Ausländerbehörde war damals nicht bekannt, dass gegen den Kläger wegen Körperverletzung ermittelt wurde. Nach den Ermittlungen der Polizei schlug der Kläger am 15.10.2014 in einer Spielhalle ohne rechtfertigenden Grund einem anderen Gast mit einem Aschenbecher mehrmals auf den Kopf. Hierdurch verursachte er mehrere kleine, leicht blutende Wunden am Kopf des Geschädigten. Das deswegen durchgeführte Strafverfahren wurde durch das zuständige Strafgericht mit Beschluss vom 13.04.2017 - 5 Ds 13 Js 24170/14 - nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Strafe, die wegen dieser Tat zu erwarten war, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht ... vom 27.10.2016 - 5 Ks 13 Js 6616/16 - nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Das Landgericht ... - Schwurgericht - verurteilte den Kläger mit Urteil vom 27.10.2016, rechtskräftig seit dem 29.12.2016, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Entsprechend den Feststellungen der Strafkammer (im Einzelnen Strafurteil S. 5 ff. unter III.) lag dem folgendes Geschehen zugrunde: Der Kläger war ab November 2015 in einem Imbisslokal beschäftigt, an das eine Shisha-Bar angrenzte, die von Gästen des Imbisslokals durch eine Durchgangstüre betreten werden konnte. Zudem befand sich im Untergeschoss des Gebäudes eine Diskothek, deren Eintritt kostenpflichtig war und die daher über einen separaten und von Türstehern kontrollierten Eingang verfügte. Imbisslokal und Shisha-Bar/Diskothek wurden von unterschiedlichen Pächtern betrieben. Der später Geschädigte war Betriebsleiter der Shisha-Bar und der Diskothek. Zwischen dem Kläger und dem Geschädigten kam es schon im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat zu Meinungsverschiedenheiten. Grund hierfür war, dass Gäste der Shisha-Bar Speisen vom Imbiss mit in die Bar nahmen und dort das Geschirr zurückließen. Hierdurch kam es zwischen dem Kläger und dem Geschädigten zu einer lautstarken Auseinandersetzung, ob das Geschirr von den Mitarbeitern der Bar oder des Imbisses zurückzubringen sei. Seit diesem Vorfall war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zerrüttet. Auch ansonsten bestanden zwischen den Angestellten der Shisha-Bar und des Imbisses Spannungen. Unter anderem warfen die Shisha-Bar-Mitarbeiter den Imbiss-Mitarbeitern vor, weibliche Gäste belästigt zu haben. Am Abend des 31.03.2016 arbeitete der Kläger im Imbisslokal. Eigentlich sollte seine Arbeitszeit um 23.00 Uhr enden. Da sich sein Vorgesetzter, der ihn ablösen sollte, jedoch verspätete, musste der Kläger seine Arbeit über die vorgesehene Zeit hinaus allein fortsetzen. Zur gleichen Zeit fand in der Shisha-Bar ein Abschiedsfest für den Geschädigten statt, der seine Anstellung als Betriebsleiter gekündigt hatte. Obwohl er deswegen nicht zum Dienst eingeteilt war, half er bei der Bedienung der zahlreichen Gäste mit aus. Etwa gegen 22.00 Uhr beabsichtigte der Kläger in der Diskothek aus einem Automaten Zigaretten zu holen. Hierzu betrat er in Arbeitskleidung die Shisha-Bar und begab sich sodann zum Eingang der Diskothek. Hierauf aufmerksam geworden, stellte sich der Geschädigte dem Kläger in den Weg und gab ihm zu verstehen, dass er wegen seiner Arbeitskleidung die Diskothek nicht betreten dürfe. Hieraus entstand zunächst eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf es auch zu Handgreiflichkeiten in Form von gegenseitigem Festhalten kam, so dass ein Türsteher und ein Gast dazwischen gingen und die Kontrahenten voneinander trennten. Der Kläger begab sich hierauf zurück in das Imbisslokal. Der Geschädigte setzte seine Tätigkeit ebenfalls fort. Auch wenn er über das Verhalten des Klägers sehr aufgebracht war, rechnete er nicht mit körperlichen Übergriffen durch diesen. Der Kläger war aufgrund des Vorfalls weiter aufgebracht und wollte diesen nicht auf sich beruhen lassen. Spätesten gegen 0.00 Uhr fasste er den Entschluss, sich hierfür am Geschädigten unter allen Umständen zu rächen. Hierzu nahm er einen 87 cm langen, 970 g schweren und an einem Ende spitz verlaufenden metallenen Dönerspieß an sich. So bewaffnet wartete er im Imbiss auf einen günstigen Moment, um den Geschädigten überraschend von hinten anzugreifen und auf diesen mit dem Dönerspieß einzuschlagen und einzustechen. Als der Geschädigte kurze Zeit später die Außentische der Shisha-Bar abräumte und sich mit einem Tablett durch die Durchgangstür vom Imbiss in die Shisha-Bar begab, sah der Kläger seine Gelegenheit gekommen. Den Dönerspieß möglichst verdeckt am rechten Bein nach unten haltend folgte er dem Geschädigte nach. Als er ihm sich ausreichend genähert hatte, schlug der Kläger mit dem Spieß, welchen er mit beiden Händen hielt, in einer Ausholbewegung von oben herab auf den Geschädigten ein, wobei er ihn an der Schulter traf. Wie vom Kläger beabsichtigt, war der Geschädigte von diesem Angriff völlig überrascht. Das Tablett weiter in den Händen haltend, drehte er sich zum Kläger um. Der Kläger holte in diesem Moment ein weiteres Mal mit dem Dönerspieß aus und schlug diesen dem Geschädigten wuchtig auf den Kopf, wodurch eine stark blutende Verletzung entstand. Der Geschädigte ging hierauf nach vorne zu Boden und ließ dabei das Tablett mit der darauf befindlichen Shisha-Pfeife fallen. Im weiteren Verlauf schlug der Kläger mit dem Spieß mehrfach und in kurzen Abständen auf den Geschädigten ein, wobei er ihn mindestens ein weiteres Mal auf dem Kopf und vier weitere Male auf dem Oberkörper traf. Weitere Schläge konnte der Geschädigte mit seinen Händen abwehren. Zudem stach der Kläger während seines Angriffs mit der spitzen Ende des Dönerspießes zielgerichtet auf Herzhöhe wuchtig in den Brustkorb des Geschädigten. Eine tödliche Verletzung des Geschädigten durch die Schläge in Richtung Kopf und den Stich in Richtung des Brustkorbes hielt der Kläger zumindest für möglich und nahm diese auch billigend in Kauf. Nachdem Gäste und Türsteher eingriffen, dem Kläger den Spieß entwanden und ihn vom Geschädigten trennten, musste er sein weiteres Vorgehen aufgeben. Der Geschädigte erlitt durch den Angriff des Klägers ein offenes Schädelhirntrauma mit einer rechtsseitigen Schädelfraktur sowie eine Kopfplatzwunde über dieser Fraktur, eine Riss-/Stichwunde an der linken Brustseite, eine Brustkorbprellung links sowie eine Risswunde an der rechten Seite des Brustbeins und an der rechten Hand eine Risswunde und Prellung. Er musste deswegen zunächst auf der Intensivstation einer Klinik aufgenommen werden. Während der Tat stand der Kläger weder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss noch waren seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus sonstigen Gründen beeinträchtigt. Der Kläger wurde am Tag der Tat (01.04.2016) in Untersuchungshaft genommen und verblieb bis zum 05.08.2020 im Gefängnis, wobei er seit dem 01.04.2019 aufgrund vollzugsöffnender Maßnahmen in einem Freigängerheim der Justizvollzugsanstalt untergebracht war. Mit Beschluss vom 29.07.2020 - 12 StVK 2182/18 - setzte das Landgericht ... die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und der Kläger einem Bewährungshelfer unterstellt. Das Bundesamt nahm die Verurteilung durch das Landgericht ... zum Anlass, mit Bescheid vom 25.07.2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sei. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde mit der gleichen Begründung abgelehnt. Das Bundesamt stellte in dem Bescheid aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege, da aufgrund der unveränderten Verfolgungssituation von Unterstützern der PDKI dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger klagte gegen den Bescheid vom 25.07.2018 nur insoweit, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen wurde. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies mit rechtskräftigem Urteil vom 19.03.2021 - A 3 K 4757/18 - die Klage ab. Mit Bescheid vom 12.12.2019 verfügte das Regierungspräsidium ... die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland. Es ordnete zudem infolge der Ausweisung ein auf neun Jahres befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Eine Abschiebungsandrohung enthielt der Bescheid nicht. Gegen den Bescheid vom 12.12.2019 hat der Kläger fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 02.03.2022 den Bescheid vom 12.12.2019 bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgeändert und nunmehr ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, dessen Frist mit der Ausreise bzw. Abschiebung zu laufen beginnt. Außerdem hat das Regierungspräsidium den Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zudem ist ihm für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, auf seine Kosten angedroht worden. Weiter ist geregelt, dass der Kläger bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt mit Bescheid vom 25.07.2018 festgestellten Abschiebungsverbots nicht in den Iran abgeschoben werden darf. Zur Begründung hat sich das Regierungspräsidium auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) berufen. Aus diesem ergebe sich, dass im Fall der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Abschiebungsandrohung, welche die Rückkehrentscheidung i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG darstelle, auch dann zu erlassen sei, wenn für den Drittstaatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt sei. Außerdem setze der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zwingend eine bestehende Abschiebungsandrohung voraus. Die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung werde aufgeschoben und hierdurch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 09.03.2022 - 10 K 222/20 - die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2019 in Gestalt der Ergänzung vom 02.03.2022 aufgehoben. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorlägen und allein aus diesem Grund auch der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots stattgegeben. Dem Verwaltungsgericht zufolge gehe vom Kläger insbesondere unter Berücksichtigung der durchlaufenen Entwicklung in der Haft unter Einschluss der Tataufbereitung durch einen Therapeuten keine Gefahr mehr aus. Aufgrund eines besonderen individuellen Gepräges der Tat lägen auch die Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung nicht vor. Gegen das am 22.03.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat der Senat auf den am 11.04.2022 gestellten und am 13.05.2022 begründeten Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 18.08.2022 - 12 S 884/22 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 24.08.2022 unter Stellung eines Antrags und unter Verweis auf die Schriftsätze im Zulassungsverfahren vom 13.05.2022 und 11.08.2022 begründet. Er führt im Einzelnen aus, dass trotz der Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr vorliege. Außerdem vertieft er sein Vorbringen, weshalb die Abschiebungsandrohung auch im Fall einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung aufgrund eines temporären Rückkehrhindernisses wegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) unionsrechtlich geboten sei und die verfügte Abschiebungsandrohung mit gleichzeitiger Aussetzung der Abschiebung zur Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unzweifelhaft in Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG stehe. Im Übrigen würde zwar die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowohl nach EU-Recht als auch nach deutschem Recht - soweit es als ein Mittel, um die Effizienz der Rückkehrpolitik zu erhöhen, die Wiedereinreise verhindere - erst nach der Ausreise eintreten. Der bereits früher ansetzende Annex des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Titelerteilungssperre, verstoße nicht gegen die Richtlinie 2008/115/EG, da sich die Vorgaben dieser Richtlinie entsprechend der unionsrechtlichen Rechtsgrundlage Art. 63 Nr. 3 lit. b) EGV (jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c) AEUV) nur auf das Verfahren zur Beendigung des illegalen Aufenthalts, aber nicht auf die Regelung materieller Aufenthaltsrechte beziehen könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.03.2022 - 10 K 222/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere aus: Das Verwaltungsgericht habe ausgehend von der sorgfältig begründeten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 29.07.2020, die ein gewichtiges Indiz für die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose darstelle, und unter Würdigung der Berichte seines Therapeuten sowie seines Verhaltens während der Haft und nach der Haftentlassung eine Wiederholungsgefahr zu Recht verneint. Bei der Tat handele es sich um ein in jeder Hinsicht einmaliges Geschehen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls in einer Spielhalle im Oktober 2014 sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, ohne dass irgendwelche Sanktionen veranlasst worden seien. Damit sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass ihm kein strafbares Verhalten habe vorgeworfen werden können. Dass er - wie der Beklagte meine - eine zu Aggression und Externalisierung der Verantwortung neigende Persönlichkeitsstruktur habe und seine Tat nicht aufgearbeitet habe, sei fernliegend. Seine Bestrebungen, nunmehr den Umfang seiner Erwerbstätigkeit zu erhöhen und sich auch der medizinischen-psychologischen Untersuchung zu stellen, die aufgrund seines früheren Drogenkonsums für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich sei, verdeutlichten den von ihm eingeschlagenen positiven Weg. Entsprechendes gelte für die Anfang 2021 erfolgte Heirat mit einer im Jahre 1998 geborenen iranischen Staatsangehörigen, einer Kusine von ihm. Bei der im Iran vor einem Mullah erfolgten Trauung seien die Braut mit Vater, sein eigener Vater als sein Bevollmächtigter und zwei Brüder seiner Mutter als Trauzeugen anwesend gewesen. Er sei per „Videokonferenz“ zugeschaltet gewesen, um sein Jawort selbst zu geben. Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Therapeuten eingeholt. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf dessen Schreiben vom 25.10.2022 Bezug genommen. In der Berufungsverhandlung ist der Kläger angehört worden; bezüglich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Vertreter des Beklagten hat zu Protokoll erklärt, dass Ziffer 3 Satz 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 02.03.2022 wie folgt gefasst wird: „Sie werden aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bestandskraft von Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2019 zu verlassen.“ Zudem hat er unter Beibehaltung der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von acht Jahren die ersatzlose Streichung der Sätze 3, 4 und 5 im 2. Absatz von Blatt 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 02.03.2022 erklärt. Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 22.11.2022 (C-69/21, X) hat der Senat mit Beschluss vom 23.11.2022 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Die Beteiligten haben mit Schrift-sätzen vom 08.12.2022 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Strafakten des Verfahrens 5 Ks 13 Js 6616/16 einschließlich der Ermittlungs- und der Strafvollstreckungsakten, die Strafakte des Verfahrens 5 Ds 13 Js 24170/14, die Gefangenenpersonalakte (2 Hauptbände und Anlagen), das Bewährungsheft (1 Band), die bei der unteren Ausländerbehörde geführten Ausländerakten (Akten der Stadt ... und der Stadt ...-...), die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ... (2 Bände) sowie die Akten der Asylverfahren A 3 K 3830/11 und A 3 K 4757/18 einschließlich der Bundeamtsakten vor. Außerdem sind die mit Verfügung vom 12.10.2022 mitgeteilten Erkenntnismittel zum Iran und Irak zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.