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Urteil

19 K 6791/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0303.19K6791.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. 3 Der volljährige und voll erwerbsgeminderte Kläger lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Betreuer des Klägers ist seine Mutter, Frau D. X. . Die Eltern erhalten für den Kläger ein monatliches Kindergeld i.H.v. 154,-- EUR. Am 16. Juli 2003 beantragte die Mutter für den Kläger Leistungen der Grundsicherung. 4 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz - (GSiG) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2003 über 1004,44 EUR (4 mal 251,11 EUR) sowie „ab November 2003" i.H.v. monatlich 251,11 EUR. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigte die Beklagte im Bewilligungsbescheid u.a. das Kindergeld i.H.v. 154,-- EUR monatlich als Einkommen des Klägers. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10. November 2003, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass nicht er selbst, sondern seine Eltern das Kindergeld erhielten; diese seien insoweit auch anspruchsberechtigt. Damit Kindergeld in diesem Fall doch als Einkommen des Kindes anzusehen sei, bedürfe es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eines besonderen Zuwendungsaktes an den Kläger, an dem es vorliegend fehle. Es genüge hierfür nicht, dass das Kindergeld wie das übrige Einkommen der Eltern in einen gemeinsamen Topf fließe, aus dem die Ausgaben für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft bestritten würden. Schließlich werde das Kindergeld auch gar nicht in erster Linie für den Lebensunterhalt des Klägers verwendet, sondern vorrangig für weitergehende Bedarfe wie Freizeitunternehmen, Urlaub, Aufwendungen für Arzneien und Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, Fahrtkosten für Besuche u.ä.. Im Übrigen müssten Unterhaltsansprüche gegen die Eltern außer Betracht bleiben, da deren Einkommen insgesamt 100.000,-- EUR nicht übersteige. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie machte geltend, dass die vom Kläger herangezogene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Einkommensberechnung im Sozialhilferecht ergangen sei. Im Anwendungsbereich des Grundsicherungsgesetzes als eigenständigem Sozialleistungsgesetz könne das an die Eltern gezahlte Kindergeld deshalb sehr wohl dem Kläger als Einkommen zugerechnet werden, wenn und soweit es im Einzelfall nicht als steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen für geleisteten Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand, sondern als Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes gewährt werde. Diese Doppelfunktion des Kindergeldes nach § 31 EStG habe das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Da der Lebensunterhalt des Klägers hier durch Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung sichergestellt werde und die Eltern des Klägers nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen würden, stelle das Kindergeld eine staatliche Förderleistung für das Kind dar. Dafür spreche im Übrigen auch die Möglichkeit der Direktauszahlung des Kindergeldes an das Kind oder die Unterhalt gewährende Stelle gem. § 74 EStG, die unabhängig davon eingreife, ob ein Unterhaltsanspruch bestehe oder verfolgt werde. Schließlich sehe auch die Neuregelung des Grundsicherungsrechts im Rahmen des Sozialgesetzbuchs eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des jeweiligen Kindes vor. 6 Der Antrag der Beklagten an die Familienkasse beim Arbeitsamt auf Abzweigung des Kindergeldes wurde am 26. November 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen keine Unterhaltspflichtverletzung der Eltern vorliege, sondern dem Kläger durch die Haushaltsaufnahme in ausreichender Höhe Unterhalt gewährt werde. Zum anderen handele es sich beim Kindergeld um Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern, so dass insoweit kein Erstattungsanspruch der Beklagten in Betracht komme. 7 Der Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. 8 Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit darin das den Eltern des Klägers gewährte Kindergeld als Einkommen des anspruchsberechtigten Kindes berücksichtigt worden ist. Der Kläger hat gem. §§ 2, 3 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz - (GSiG) einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Zeitraum von Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004 ohne Anrechnung des Kindergeldes i.H.v. 154,-- EUR monatlich. 18 Ausgehend vom Klageantrag war nur darüber zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Streitbefangen war der Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2004. Nach der Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sollte der Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2003 die Rechtsgrundlage für die bis Ende 2004 tatsächlich gewährten Grundsicherungsleistungen bilden. Weitere Bescheide sind in diesem Zeitraum nicht ergangen. 19 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung i.S.v. § 1 GSiG gegeben sind. Der Kläger ist 23 Jahre alt und dauernd erwerbsgemindert. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 GSiG liegen nach den vom Kläger dar- und von der Beklagten ihrer Hilfeberechnung zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers bzw. seiner Eltern ebenfalls unstreitig vor. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch das den Eltern des Klägers bewilligte und an jene ausgezahlte Kindergeld als Einkommen des Hilfe Suchenden eingesetzt. 20 Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 u. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) haben Behinderte i.S.v. § 1 Nr. 2 GSiG Anspruch auf Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Das Kindergeld ist kein Einkommen des Klägers, sondern Einkommen seiner Eltern, das gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG nicht zu berücksichtigen ist. 21 Gem. § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 - 88 BSHG entsprechend. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem Hilfe Suchenden im Bedarfszeitraum zufließen. 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 ff. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Angelegenheiten der Sozialhilfe stellt das nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) und §§ 62 ff. EStG gezahlte Kindergeld zwar anrechenbares Einkommen i.S.d. § 76 Abs. 1 BSHG dar, weil es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung i.S.d. § 77 BSHG handelt. Das Kindergeld ist aber grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, sondern Einkommen des Kindergeldberechtigten, d.h. regelmäßig der Eltern. 24 BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339 ff.; OVG NRW, Urteile vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 - und vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff. 25 Die Möglichkeit, Kindergeld - ausnahmsweise - als Einkommen des Kindes auf die ihm gewährte Sozialleistung anrechnen zu können, hängt davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind i.S. eines Zuflusses weitergereicht wird. Dies ist nicht schon der Fall, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung, wie z.B. Unterkunft, Kost oder Bekleidung, zugute kommt. 26 BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff. 27 Es genügt auch nicht, dass das Kindergeld in einen „gemeinsamen Topf" fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft insgesamt bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes, d.h. gerade aus dem Kindergeld, bestritten wird. 28 BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61/78 -, BVerwGE 60, 18 ff.; OVG NRW, Urteile vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 - und vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382 f. 29 Die Feststellung einer zweckorientierten Zuwendung an das Kind lässt sich auch nicht durch eine „Vermutung der Vorteilszuwendung" ersetzen. 30 BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff. 31 Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kindergeldes bei Sozialhilfeleistungen ist auf die Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz übertragbar. 32 BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - und vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57/04 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZfSH/SGB 2004, 678 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 9 K 6676/03 Kg -. 33 Dafür spricht vor allem die Systematik des Grundsicherungsgesetzes, das in § 3 Abs. 2 GSiG ausdrücklich auf die §§ 76 ff. BSHG verweist, um die hierzu bestehende bekannte und bewährte Praxis auch im Grundsicherungsrecht Anwendung finden zu lassen. 34 Vgl. BT-Drucks. 14/5150, S. 50. 35 Dieser grundsicherungsgesetzliche Verweis auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes erhält besondere Bedeutung dadurch, dass der Gesetzgeber die Regelungen des BSHG nicht generell für ergänzend anwendbar erklärt, sondern lediglich auf bestimmte Normen verwiesen und insbesondere die Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsansprüchen speziell im GSiG geregelt hat. 36 Dass die dargestellte Rechtsprechung minderjährige Kinder betrifft, ist unerheblich, weil es auf die Haushaltsgemeinschaft und nicht auf die Minder- oder Volljährigkeit des Kindes ankommt. Das Kindergeld fließt den Kindergeldberechtigten unabhängig davon zu. 37 VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -. 38 Im Ergebnis ist daher das an die Eltern des Grundsicherungsberechtigten gezahlte Kindergeld grundsätzlich nicht als Einkommen auf die nach dem Grundsicherungsgesetz gewährten Leistungen anzurechnen. 39 So auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZfSH/SGB 2004, 678 ff.; VGH München, Urteile vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - und vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, SAR 2004, 76. 40 Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das für den Kläger an dessen Eltern gezahlte Kindergeld ausnahmsweise durch einen besonderen Zuwendungsakt zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers eingesetzt wird. Vielmehr fließt es - wie andere Einkünfte des Klägers und der übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft - nach den Darlegungen des Klägers in die Haushaltskasse, aus der dann sämtliche Kosten für den gemeinsamen Haushalt der Familie gedeckt werden. Insoweit ist nicht bestimmbar, ob das Kindergeld ganz oder teilweise für den Kläger verwendet oder von den Eltern, für andere Zwecke der Förderung des familiären Zusammenlebens verwendet werden. Eine Weitergabe gerade dieser Mittel ist nicht festgestellt. Eine hierauf gerichtete tatsächliche Vermutung greift auch dann nicht ein, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. 41 Fehlt es bereits am Tatbestand einer Zuwendung, bedarf die Frage der Anrechnung von Zuwendungen als Einkommen, die gewährt werden, ohne dass den Zuwendenden eine rechtliche oder sittliche Pflicht hierzu trifft (§ 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 BSHG), keiner Antwort. 42 Schließlich kann dahin stehen, ob sich damit eine Andersbehandlung gegenüber den Fällen ergibt, in denen das Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird, weil hier die Voraussetzungen für eine „Direktauszahlung" gar nicht erfüllt sind. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann Kindergeld in angemessener Höhe an Kinder des Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Eltern des Klägers den Unterhaltsverpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein: Sie gewähren dem Kläger u.a. Unterkunft in der familiären Wohnung und stellen den durch Grundsicherungsleistungen nicht gedeckten Lebensbedarf sicher. 43 Sollte der Klageantrag - weitergehend - dahin zu verstehen gewesen sein, dass - unabhängig von dem die finanzielle Bedürftigkeit betreffenden Einkommenszufluss - eine tatsächliche Bedarfsdeckung in Höhe eines dem Kindergeld entsprechenden Betrages von der Beklagten nicht leistungsmindernd bei dem Hilfe suchenden Kläger zu berücksichtigen sei, so hat die Klage auch insoweit Erfolg. 44 Vorliegend fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Eltern des Klägers tatsächlich den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf gedeckt haben. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers wurde das Kindergeld bzw. ein dem Kindergeld entsprechender Betrag der Einkünfte der Eltern gerade für einen anderen Unterhaltsbedarf verwendet: Genannt worden sind insoweit Aufwendungen für gemeinsame Unternehmungen und Urlaub, Aufwendungen für Arzneien und Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, Fahrtkosten für Besuche u.ä. 45 Ungeachtet dessen ist beim Kläger auch nicht abstrakt ein Betrag im Umfang des an die Eltern gezahlten Kindergeldes, d.h. über 154,-- EUR monatlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Soweit zur Begründung der Auffassung, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GSiG bestimmt sind, abdecke, auf eine „lebensnahe Betrachtung" abgestellt wird, 46 OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, 47 wird dadurch die gesetzliche Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unterlaufen. Nach dieser Vorschrift bleiben Unterhaltsansprüche der Hilfe suchenden Kinder gegenüber ihren Eltern außer Betracht, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,-- EUR liegt. Es führte indes zu einer (gesetzwidrigen) Berücksichtigung des elterlichen Unterhalts, wenn die tatsächliche Gewährung von „Betreuungsunterhalt" nicht als Leistung „anstelle" der Beklagten - mit der Folge, dass der Anspruch auf Hilfegewährung fortbesteht -, sondern als Bedarfsdeckung im Umfang des den Eltern des Klägers gerade mit Rücksicht auf ihn zufließenden Kindergeldes von 154,-- EUR im Monat angesehen wird - mit der Folge des Untergangs des Anspruchs. 48 So aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -. 49 Denn einerseits bindet § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen an gesetzlich näher bestimmte Einkommenshöhen. Diese gesetzliche Wertung würde durch die Anerkennung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung ungeachtet des Gesamteinkommens der Familie umgangen. 50 Kunkel, ZFSH/SGB 2003, 323 (329. 51 Und andererseits spricht gegen eine unmittelbare Bedarfsminderung durch Naturalunterhalt im Bereich des grundsicherungsrechtlichen Regelsatzes, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG - im Unterschied zur Sozialhilfe (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) - auf der Bedarfsseite gerade keine abweichende Bemessung des Regelsatzbedarfs vorsieht. 52 Lutter, ZFSH/SGB 2003, 131 (144). 53 Demgegenüber würde durch diese faktische Betrachtung die vom Bundesverwaltungsgericht verworfene „Vermutung der Vorteilszuwendung" durch die Hintertür wieder eingeführt. Der Fall des Natural- bzw. Betreuungsunterhalts beim Wirtschaften aus dem „großen Topf" unterscheidet sich vom Fall des Barunterhalts, der durch ein außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Elternteil geleistet wird und als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist. 54 Vgl. dazu VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -. 55 Eine derartige tatsächliche Vermutung kann im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG gestützt werden, da die noch im Regierungsentwurf des Grundsicherungsgesetzes enthaltene Verweisung auf diese Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden ist und das in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz an mehreren Stellen einzelne Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. 56 VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382 f. m.w.N. 57 Es liegt folglich keine Gesetzeslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber hätte eine diesbezügliche Regelung in das Grundsicherungsgesetz hineinschreiben müssen, wie das z.B. bei der der Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nachgebildeten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG geschehen ist. 58 VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -. 59 Im Übrigen ist zu beachten, dass das Kindergeld von den Eltern keineswegs für denselben Bedarf verwendet wird bzw. werden muss, für den der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden. 60 OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZfSH/SGB 2004, 678 ff., unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222 ff. Darin hat das BVerwG für den Fall der Erziehung des Kindes in einer betreuten Wohnform die Auffassung zurückgewiesen, dass für die Ausgleichsfunktion des Kindergeldes - neben der aus öffentlichen Mitteln getragenen Heimunterbringung - kein Raum mehr bleibt und praktisch eine doppelte Unterstützung zu demselben Zuwendungszweck vorliegt. 61 Das Kindergeld ist keine zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährte Leistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG und muss nicht notwendig dem Kind unmittelbar zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zugewendet werden. 62 BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998, a.a.O. 63 Die Befugnis der Eltern, die staatliche Zuwendung an das Kind weiterzuleiten, beinhaltet angesichts dessen, dass das Kindergeld auch der Förderung der Familie dient, keine korrespondierende Verpflichtung der Vorteilszuwendung. Ob etwa durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, mit der Folge, dass Unterkunftsaufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat nichts mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt insoweit an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld an die Eltern unmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung beim Kind führt. 64 So FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 9 K 6676/03 Kg -. 65 Gerade weil die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG im Grundsicherungsrecht nicht gilt, ist - jedenfalls unterhalb der von § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG festgelegten Einkommensgrenze - auch bei dem in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebenden Hilfe Suchenden ein tatsächlicher Bedarf anzuerkennen, wenn er durch einen entsprechenden Antrag geltend gemacht wird. 66 Sofern für eine Anspruchsminderung in Höhe des Kindergeldes demgegenüber ins Feld geführt wird, anderenfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Leistungsberechtigten, an die nach § 74 Abs. 1 EStG das Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wird, weil ihre Eltern ihre grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllen, und die entsprechend geringere Grundsicherungsleistungen erhalten, 67 OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, 68 ist einzuwenden, dass der Gesetzgeber diese Andersbehandlung vom Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht und damit sachlich gerechtfertigt hat. 69 VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382 f. 70 Fehlt es - wie hier - am gesetzlichen Tatbestand für eine (Direkt-)Auszahlung des Kindergeldes an den Hilfe Suchenden, kann die dadurch entstehende Einkommenssituation des Klägers nicht durch eine allen sozialhilferechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufende Auslegung und Anwendung des Grundsicherungsgesetzes verändert werden. Die tatsächlichen Unterschiede finden ihre Ursache und Rechtfertigung vielmehr im jeweiligen familiären Bereich. 71 I.d.S. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZfSH/SGB 2004, 678 ff. 72 Insoweit ist gerade umgekehrt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG einen ansonsten möglichen ökonomischen Anreiz zur stationären Unterbringung eines bedürftigen Kindes im Sinne einer „Abschiebung in ein Heim" zu verhindern bzw. zu verringern versucht hat. 73 Vgl. BR-Drucks. 764/00, S. 168 f. 74 Schließlich geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen davon aus, dass die Eltern des Hilfe Suchenden insoweit nur „anstelle" der Beklagten Hilfe gewähren, als der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG anzuerkennende Bedarf in weiter gehendem Umfang, d.h. über 154,-- EUR, also dem mit Rücksicht auf den Hilfe Suchenden an dessen Eltern gewährten Kindergeldes, hinaus gedeckt werden sollte. 75 OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -. 76 Das ist insofern inkonsequent, als gerade beim Unterkunftsbedarf, genauer: den gesetzlich verlangten tatsächlichen Aufwendungen hierfür eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sein könnte. 77 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO analog. 78 Vgl. BVerwG, BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - und vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57/04 -. 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 80 Die Berufung wird gem. §§ 124 a Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf die durch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - abweichend beantwortete Frage zugelassen, ob die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch die Eltern im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bei der Bemessung von Grundsicherungsleistungen des anspruchsberechtigten Kindes bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar stehen Leitsatz und Begründung des genannten Beschlusses unter einen Vorbehalt („überschlägige" bzw. „summarische" Beurteilung). Grundsätzlich vermag aber als Entscheidung, von der abgewichen wird, auch ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu genügen. 81 Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 24. 82 Divergenzfähig sind solche Beschlüsse dann, wenn - wie hier - die Anspruchsvoraussetzungen des § 123 VwGO eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage erfordern. 83 Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 213; Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 40. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 -. 84