Urteil
1 K 6924/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K6924.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 verpflichtet, dem Kläger für die in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 geleistete Mehrarbeit von 11 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als beamteter Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist an der E. -I. -Realschule in E1. tätig. 3 Unter dem 21. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung für abgeleistete Mehrarbeitsstunden. Er teilte mit, er habe auf Anordnung der Schulleitung der E. -I. -Realschule in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 Mehrarbeit in Höhe von insgesamt 11 Unterrichtsstunden (Oktober 2003 1 Stunde, November 2003 2 Stunden, Februar 2004 2 Stunden, April 2004 1 Stunde, Juni 2004 1 Stunde, Juli 2004 4 Stunden) geleistet. In dem entsprechenden Zeitraum sei er mit 19 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. Zur Begründung seines Antrags nahm er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - Bezug. Die Bezahlung geleisteter Mehrarbeit nur nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verstoße danach gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften. 4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 wies die Schulleitung der E. -I. - Realschule die Bezirksregierung darauf hin, dass der Kläger im Monat Juli 2004 5 anrechenbare Ausfallstunden gehabt habe, die mit den zusätzlichen 4 Unterrichtssunden verrechnet werden müssten. 5 Durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die in den Monaten Oktober 2003 bis Juni 2004 angefallenen zusätzlichen Unterrichtsstunden unterschritten die nach Ziffer 5.1 des RdErl. d. KM v. 11. März 1979 (BASS 21-22 Nr. 21) genannte Grenze von (mindestens) 4 Stunden im Kalendermonat. Hinsichtlich der im Monat Juli 2004 geleisteten 4 Mehrarbeitsstunden habe eine Verrechnung mit 5 Ausfallstunden stattgefunden. Somit sei eine Erstattung der geleisteten Mehrarbeit insgesamt nicht möglich. 6 Dagegen legte der Kläger am 22. November 2004 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 zurückwies. 7 Der Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Antrags. 8 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 22. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 zu verpflichten, ihm für die in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 geleistete Mehrarbeit von 11 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren, 10 Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten des Klägers (2 Bände) sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihm in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 geleisteten zusätzlichen 11 Unterrichtsstunden in Höhe seiner entsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 18 Dem Kläger steht für die in dem vorgenannten Zeitraum geleisteten 11 Unterrichtsstunden, die er über seine individuelle Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den vom Kläger zusätzlich geleisteten 11 Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). 19 Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall des Klägers als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Er hat die 11, seinem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung der E. -I. -Realschule zwar außerhalb seiner individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen die zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung spricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu vergüten. 20 So bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 - 3 K 8852/04 -. 21 Ebenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, OVGE 49, 173 ff. 23 Im Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten Vergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A 2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. 25 Die auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitschäftigter Lehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der MVergV. 26 So bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 6733/04 -. 27 Artikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen (privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern". 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.). 29 Das in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung. 30 So OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 31 Auch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. 32 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11. 33 Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbar oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 35 Dabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten. 36 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO. 37 Eine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. 38 Vgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 39 Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine Vergütung des Klägers für eine Unterrichtsstunden unter Zugrundelegung der in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde nach den Berechnungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung - bezogen auf den Monat Juli 2004 - 22,11 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunde als Regelstunde bei Berücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der BesGr. A 13 BBesO würde sich indes auf 31,88 EUR belaufen. Da in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung mehr Frauen als Männer betroffen. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO. 41 Gründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 42 Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 43 Da nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf zeitanteilige Besoldung für die 11 zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden weder unterrichtsfreie Zeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung noch eine fehlende Überschreitung einer zeitlichen Bagatellgrenze gemäß § 78a LBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV entgegenhalten. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 46