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Urteil

3 K 8852/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0712.3K8852.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 verpflichtet, an die Klägerin die in den Jahren 1999 bis 2003 nachgewiesenen Mehrarbeitsstunden zu besolden, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besol-dungsgruppe an der Schulform der Klägerin als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin steht als Realschullehrerin in Diensten des beklagten Landes und erhält Besoldung nach BBesO A 13. Sie begehrt für angeordnete und von ihr geleis- tete Mehrarbeit eine höhere Vergütung als sie bisher erhalten hat. 3 Seit dem 01.08.1999 ist ihre Wochenstundenzahl ermäßigt. 4 Mit Schreiben vom 25.03.2004 beantragte sie unter Hinweis auf die Entschei- dung des OVG NRW vom 30.06.2003 zeitanteilige Besoldung für abgeleistete Mehr- arbeit rückwirkend vom Schuljahr 1999/2000 an. Nach der Bescheinigung der Realschule P. hatte sie zwischen Oktober 1999 und Juli 2004 insgesamt 53 Mehrarbeitsstunden geleistet, die sich zwischen einer und drei Stunden im Monat beliefen. 5 Mit Schreiben vom 23.04.2004 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Urteil des OVG NRW nur in dem betreffenden Einzelfall umgesetzt werden solle und eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden solle. 6 Mit Bescheid vom 14.10.2004 wurde der Antrag abgelehnt. 7 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 22.11.2004 zurückgewie- sen. 8 Die Klägerin hat am 17.12.2004 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, es stehe ihr ein höherer Betrag als der bisher ausgezahlte zu. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2004 und des Wider-spruchsbescheides vom 22.11.2004 zu verpflichten, an sie die in den Jahren 1999 bis 2003 nachgewiesenen Mehrarbeitsstunden zu besolden, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besol- dungsgruppe an der Schulform der Klägerin als Besoldung je Unterrichtsstun- de errechnet. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung des OVG NRW in dem Verfahren 6 A 4424/01 einen Einzelfall betreffe und auf den hiesigen Fall nicht anwendbar sei. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall die Klage abgewiesen (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - 26 K 7463/04). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die in den Jahren 1999 bis 2004 nachweislich geleistete Mehrarbeit von 53 Unterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechenden anteiligen Be- soldung aus der Besoldungsgruppe A 13, abzüglich der bereits gewährten Vergütung nach der Mehrar-beitsvergütungsverordnung. 17 Für die Gewährung einer Vergütung von Mehrarbeit an Beamte des beklagten Landes sind die Vorschriften des § 78 a LBG, § 44 BRRG, § 48 BBesG i. V. m. der MArbV und § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG maßgeblich. Die genannte Verordnung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. Die Klägerin erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungs-gruppe mit aufsteigenden Gehältern (§ 2 Abs. 1 MArbV) und ist im Schuldienst als Lehrerin tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 MArbV). Sie hat im hier maßgeblichen Zeitraum auf An-ordnung bzw. Genehmigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MArbV) über ihre in- dividuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zusätzlichen Unterricht geleistet. 18 Die Höhe der der Klägerin danach grundsätzlich zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimmt sich indes nicht nach den in § 4 MArbV enthaltenen Stundensätzen. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch darauf, Mehrarbeitsvergütung unter Zugrundelegung des - deutlich höheren - Stundensatzes zu erhalten, der sich für einen vollzeitbe- schäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus Art. 3 GG, weil die Anwendung des § 4 MArbV in Fällen der vorliegenden Art zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Kollegen gegenüber vollzeitbeschäftigten Kollegen führen würde. Der allgemeine Gleichheits- satz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet gleiche Behandlung aller Menschen "vor dem Gesetz". Ungleichbe-handlungen, für die es keine hinreichenden sachlichen Gründe gibt, sind verboten. Auch ein weiter Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers entbindet nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner elementaren Bedeutung, BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - , BVerfGE 97, 35 ff.. 19 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich hier aus Folgendem: 20 Im Fall der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie aufgrund Anordnung bzw. Genehmigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MArbV) die für sie konstitutiv individuelle Arbeitszeit (BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21/04 -, BVerwGE 124, 11 ff.) überschritten hat, ohne die für ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen gemäß § 78 LBG geltende regelmäßige Arbeitszeit zu erreichen oder zu überschreiten. 21 Bei angeordneter Mehrarbeit erteilen diese Kolleginnen und Kollegen diesen zusätz-lichen Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit und erhalten hierfür bei Einhalten der weiteren Voraussetzungen die im Verhältnis zur anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe deutlich geringere Vergütung nach der MArbV. Die Klägerin erteilt bei angeordneter Mehrarbeit zusätzlichen Unterricht außer-halb der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit aber innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit. Sie auf die Sätze der MArbV zu verweisen, be-deutet im Ergebnis, dass sie für dieselbe Anzahl von Unterrichtsstunden weniger an Besoldung erhält als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. 22 Diese Fallkonstellation wird vom nordrhein-westfälischen Beamtenrecht nicht unmittelbar erfasst und in den Blick genommen. Denn in § 78 a Abs. 1 LBG wird für die Abgeltung zusätzlich geleisteten Dienstes nur der Begriff der Mehrarbeit verwendet. Er bezeichnet den über die gesetzlich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst und meint damit den Bereich, der über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgeht. Eine begriffliche Erfassung und inhaltliche Ausgestaltung des Dienstes, den Teilzeitbeschäftigte über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus leisten, ohne die allgemeine gesetzlich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit zu überschreiten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Beamtenrecht. 23 Zur genaueren Einordnung dieses Dienstes liegt es nahe, hinsichtlich der Begrifflichkeiten auf das Verständnis und die Definitionen in den einschlägigen tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen, 24 so BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 6 P 1/05 - RiA 2006, 43 ff.. 25 § 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 BAT definiert Überstunden als die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hi- nausgehen. Der BAT verwendet den Begriff der Mehrarbeit nicht, doch werden in seinem Anwendungsbereich darunter mit Blick auf die Regelung in § 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT solche Arbeitsstunden verstanden, die ein nicht vollbeschäftigter Angestellter über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, ohne dass die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242, 246; Uttliger/Breier/Kiefer/ Hoffmann/Dassau, BAT, § 34 Rn. 3), 26 so BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 6 P 1/05 -, a.a.O.. 27 § 67 Nr. 39 Abs. 1 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) definiert Überstunden als die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Hier wird im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 Unterab- satz 1 BAT nicht auf die Arbeitswoche, sondern auf den Arbeitstag abgestellt. § 67 Nr. 25 a BMT-G II definiert ferner den Begriff der Mehrarbeitsstunden, worunter sol- che Arbeitsstunden verstanden werden, welche zwar die regelmäßige Wochenar- beitszeit von 38,5 Stunden nach § 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 BMT-G II übersteigen, sich aber noch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für Wechselschichtbetriebe sowie für Vor- und Abschlussarbeiten halten (§ 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 3 BMT-G II), 28 so BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 6 P 1/05 - a.a.O.. 29 Den verschiedenen Definitionen von Überstunden und Mehrarbeit in den ge- nannten Regelwerken ist im Kern gemein, dass dadurch Arbeitszeiten erfasst wer- den, die - in Abhängigkeit vom jeweiligen Parameter - über das Normalmaß hinausgehen und deswegen für die betroffenen Beschäftigten eine zusätzliche Belastung darstellen. Daraus folgt, dass bei der einen Beschäftigtengruppe Überstunden sind, was bei der anderen als Mehrarbeit gilt, so BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 6 P 1/05 - a.a.O.. 30 Im Vergleich zu den Kolleginnen und Kollegen, die bei Überschreiten der regel- mäßig festgesetzten Arbeitszeit auf Anordnung Mehrarbeit in Form von - nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung auszugleichenden - „Überstunden" verrichten, verrichten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, die auf Anordnung die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, bis zur Grenze der regelmäßigen Arbeitszeit „echte" Mehrarbeit. 31 Bereits dies spricht dafür, dass ihnen ein anteiliger Besoldungsanspruch zustehen muss. 32 Hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Zahlungen für Mehrarbeit bzw. Überstunden an Teilzeitbeschäftigte bzw. Vollzeitbeschäftigte ist ferner die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach immer dann eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn bei gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. 33 EuGH, Urteil vom 15.12.1994 - C-399/92 - (Helmig), Rdnr. 26. 34 Im dort zu entscheidenden Fall hatten Arbeitnehmerinnen für Überstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus erbracht hatten, die Zahlung von Gehaltszuschlägen (Hervorhebung durch das Gericht) in derselben Höhe verlangt, wie sie für Überstunden gezahlt wurden, die von Vollbeschäftigten über die Regelarbeitszeit hinaus geleistet wurden. In diesem Zusammenhang hat der EuGH ausgeführt, dass eine Teilzeitbeschäftigte jedoch für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden genau die gleiche Gesamtvergütung erhalte wie Vollzeitbeschäftigte (Rdnr. 27). So erhalte ein Teilzeitbeschäftigter, dessen vertragliche Arbeitszeit 18 Stunden betrage, wenn er eine 19. Stunde arbeite, die gleiche Gesamtvergütung wie ein Vollbeschäftigter für 19 Arbeitsstunden (Rdnr. 28). Der Teilzeitbeschäftigte erhalte auch die gleiche Gesamtvergütung wie der Vollzeitbeschäftigte, wenn er die Schwelle der tarifvertraglich festgesetzten Regelarbeitszeit überschreite, da er dann ebenfalls Überstundenzuschläge erhalte (Rdnr. 29). 35 Im Gegensatz zu dieser Fallkonstellation bekommt im vorliegenden Fall (beispielhaft) ein vollzeitbeschäftigter Lehrer, der 25 Stunden Unterricht leistet, mehr an Besoldung als die Klägerin, die zu ihrem individuell vereinbarten Stundendeputat von 20 Stunden auf besondere Anordnung 5 Stunden mehr Unterricht leistet. Hierin liegt eine Ungleich-behandlung i.S.d. Art. 3 GG hinsichtlich des Entgelts. 36 Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 30.06.2003 - 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63 ff. ) sind unter Entgelt alle Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Auch die den deutschen Beamten gezahlte Besol- dung - zu der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG auch Vergütungen gehören - unterliegt dem Entgeltgleichheitsgebot, 37 EuGH, Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 (Gerster), Rdnr. 19. 38 Eine Rechtfertigung dafür, dass bei gleicher Stundenzahl im Ergebnis eine unterschied-liche Besoldung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften stattfindet, ist nicht gegeben. Denn es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 39 Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 ff., 40 davon auszugehen, dass sich Teilzeitarbeit von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht unterscheidet. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grund-sätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeit-arbeit. Dieser Grundsatz ist inzwischen in mehreren arbeitsrechtlichen Gesetzen ausdrücklich verankert, so in § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, § 1 BUrlG, § 1 Abs. 2 EntgeltfortzG. 41 BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, a.a.O.. 42 Diese Entscheidung betrifft zwar nicht den Bereich des Beamtenrechts, die dort nieder-gelegten Grundsätze sind aber auch auf das Beamtenrecht übertragbar. Denn auch der teilzeitbeschäftigte Beamte unterscheidet sich wie andere Arbeitnehmer nicht grund-sätzlich (qualitativ) von dem vollzeitbeschäftigten beschäftigten Beamten bzw. Arbeit-nehmer. Für den Bereich des Beamtenrechts gilt, dass auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die (während der ermäßigten Arbeitszeit) erbrachten Dienstleistun-gen wird; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimen-tierungscharakter, 43 BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004 - 26 K 7463/04 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 06.02.2004 - 1 A 2323/02 -. 44 Diese danach qualitativ gleiche Arbeit unterschiedlich zu vergüten ist nicht durch ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Ziel gerechtfertigt. Der Umstand, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur vorübergehend mit Mehrarbeit belastet werden, während vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichtsstunden regelmäßig leisten müssen, rechtfertigt ihre unterschiedliche Vergütung nicht (vgl. BAG Urteil vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98, NVwZ-RR 1999, 659,662). Dieser Umstand beschreibt allein den Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung, bietet aber keine inhaltliche Rechtfertigung, 45 so auch OVG NRW, Urteil vom 30.06.2003 - 6 A 4424/03 - JURIS Rdnr. 31 m.w.N.. 46 Ebenso wenig kann die Tatsache, dass die Mehrarbeit nur vergütet wird, soweit sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird, die geringere Vergütung im Verhältnis zu einem entsprechend besoldeten Beamten rechtfertigen. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass die über drei Unterrichtsstunden (bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften) pro Monat ( § 35 Abs. 2 LBG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MArbV) hinausgehende Mehrarbeit grundsätzlich durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen werden soll, dass die Mehrarbeit jedenfalls zeitlich wie Arbeitszeit bewertet wird. Die Vergütung erfolgt für die geleistete Mehrarbeit und nicht für die entgangene Dienstbefreiung. 47 Andere sachliche Gründe, die die unterschiedliche Vergütung der Stunden rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 48 Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass der Anspruch der Klägerin auf anteilige Besoldung auch bereits mit der ersten Stunde zusätzlichen Unterrichts entsteht. Dage-gen kommt es nicht darauf an, ob die zusätzlichen Arbeitsstunden die 3-Stunden-Grenze in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MArbV überschreiten, 49 vgl. auch v. Roetteken, Urteilsanmerkung zu OVG NRW - 6 A 4424/01 -, jurisPR-ArbR 22/2003 Anm 6, 50 solange die Gesamtarbeitszeit innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit liegt. 51 Auch dieses Ergebnis steht in Einklang mit europäischem Recht. Denn auf die Vorlage des VG Minden (26.07.2002 - 4 K 123/01) hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 (Elsner-Lakeberg) für den ihm zur Entscheidung allein vorgelegten Teilbereich der von der Regelung betroffenen weiblichen Lehrkräfte entschieden, dass Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG so auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat das VG Minden im Urteil vom 16.02.2005 - 4 K 123/01 - (rkr.) ausgeführt: 52 „Die Grenze, ab der Mehrarbeit ... als „nicht unerheblich" einzustufen ist, ist im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.05.2004 bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eher erreicht als bei ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen. Die Erwägung des Beklagten, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würden durch Mehrarbeit wesentlich weniger als eine Lehrkraft mit einer vollen Pflichtstundenzahl belastet, steht zu den obigen Ausführungen im Widerspruch und ist daher nicht geeignet, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellte Ungleichbehandlung teilzeitbe- schäftigter Lehrkräfte zu legitimieren. Andere Gesichtspunkte, die der Kammer hätten Veranlassung geben können, der Frage nach der Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weiter nachzugehen, hat der Beklagte nicht vorgetragen." 53 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. 54 Hinsichtlich des Maßes, um das die Mindestgrenze für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte abzusenken ist, jenseits derer sie vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, kommt nach Auffassung des Gerichts zum Tragen, dass nach dem Entgeltgleichheitssatz für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte keine „Bagatellgrenze" bei der Anordnung von Mehrarbeit gelten kann, soweit sie diese Mehrarbeit innerhalb der Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit verrichten. Ob sie - wofür viel spricht - bei Unterrichtstätigkeit über diese Zeit hinaus zunächst 3 Stunden nicht erstattungsfähigen Unterricht zu leisten hätten, brauchte hier nicht entschieden zu werden. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.