Urteil
1 A 2323/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schichtzulage nach §20 Abs.2a EZulV ist Dienstbezug im Sinne des §6 Abs.1 BBesG und daher bei Teilzeit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen.
• Die pauschale Ausgestaltung der Schichtzulage steht einer anteiligen Kürzung bei Teilzeit nicht entgegen, wenn die pauschale Leistung an einen durchschnittlich zeitlichen Belastungsumfang anknüpft.
• Eine mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung nach Art.141 EGV liegt nicht vor, wenn die anteilige Kürzung durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe (Zusammenhang zwischen Dienstverpflichtung und Besoldung) gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Teilzeit: Kürzung der Schichtzulage nach §6 Abs.1 BBesG ist zulässig • Die Schichtzulage nach §20 Abs.2a EZulV ist Dienstbezug im Sinne des §6 Abs.1 BBesG und daher bei Teilzeit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. • Die pauschale Ausgestaltung der Schichtzulage steht einer anteiligen Kürzung bei Teilzeit nicht entgegen, wenn die pauschale Leistung an einen durchschnittlich zeitlichen Belastungsumfang anknüpft. • Eine mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung nach Art.141 EGV liegt nicht vor, wenn die anteilige Kürzung durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe (Zusammenhang zwischen Dienstverpflichtung und Besoldung) gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist Beamtin beim Deutschen Wetterdienst und in Teilzeit nach Schichtplan tätig. Sie leistet durchschnittlich ausreichend Nachtschichtstunden, um die Voraussetzungen der Schichtzulage des §20 Abs.2a EZulV zu erfüllen. Die Beklagte zahlte die Zulage jedoch nur gekürzt entsprechend der reduzierten Wochenarbeitszeit gemäß §6 Abs.1 BBesG. Die Klägerin begehrte die volle Auszahlung mit der Begründung, die Zulage pauschaliere die Erschwernis und dürfe daher nicht anteilig gekürzt werden; zudem rügte sie mittelbare Geschlechtsdiskriminierung gemäß Art.141 EGV. Die Behörde lehnte ab und verwies auf die gesetzliche Kürzungsvorschrift; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin zog in Berufung, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung. • Anspruch aus nationalem Besoldungsrecht: Die Klägerin erfüllt die materiellen Voraussetzungen der Schichtzulage nach §20 Abs.2a EZulV, jedoch erfasst §6 Abs.1 BBesG Dienstbezüge bei Teilzeit grundsätzlich einer anteiligen Kürzung. • Begriff der Dienstbezüge: Schichtzulagen sind als Dienstbezüge i.S.d. §2 Abs.2 BBesG (u.a. Zulagen) von der generellen Kürzungsvorschrift erfasst; der Wortlaut des §6 Abs.1 BBesG lässt keine Differenzierung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen zu. • Sinn und Zweck: Die Schichtzulage ist eine pauschale Monatszulage, die an einen durchschnittlichen Belastungsumfang innerhalb eines Bemessungszeitraums anknüpft; dadurch bleibt ein hinreichender Bezug zum Beschäftigungsumfang gewahrt und rechtfertigt anteilige Kürzung bei Teilzeit. • Alimentationsprinzip: Das Alimentationsprinzip steht einer anteiligen Kürzung nicht entgegen, weil Besoldung und Dienstpflicht in Wechselwirkung stehen und §6 Abs.1 BBesG die erforderliche Relation zwischen Dienstumfang und Besoldung herstellt. • Europarechtliche Prüfung: Art.141 EGV (gleiches Entgelt) gilt auch für Besoldung; eine mittelbare Diskriminierung wäre gegeben, wenn eine geschlechtsneutral erscheinende Regelung objektiv zu einer überwiegenden Benachteiligung eines Geschlechts führt. • Rechtfertigung der Ungleichbehandlung: Die anteilige Kürzung ist durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe gerechtfertigt (qualitative und quantitative Unterschiede zwischen Voll- und Teilzeit), sodass kein Verstoß gegen Art.141 EGV vorliegt. • Ermessensspielraum des Gesetzgebers: Bei der Ausgestaltung von Zulagen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu; es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von §6 Abs.1 BBesG für die streitige Zulage rechtfertigen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist erfolglos. Die Schichtzulage nach §20 Abs.2a EZulV ist als Dienstbezug im Sinne des §6 Abs.1 BBesG anzusehen und daher bei Teilzeit im Verhältnis zur Arbeitszeit zu kürzen. Die pauschale Natur der Zulage verhindert diese anteilige Kürzung nicht, weil die Zulage an einen durchschnittlichen zeitlichen Belastungsumfang anknüpft und somit ein ausreichender Bezug zum Beschäftigungsumfang besteht. Eine mittelbare Diskriminierung nach Art.141 EGV liegt nicht vor, da die anteilige Kürzung durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die volle Auszahlung der Zulage.