Urteil
1 K 7056/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K7056.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 verpflichtet, der Klägerin für 43 in ihren Anträgen vom 24. November 2003 und 15. September 2004 enthaltene Mehrarbeitsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen, zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes. In der Besoldungsgruppe A 14 BBesO befindet sie sich seit dem 17. Dezember 2003. Sie ist am H. H1. in F. tätig. 3 Unter dem 24. November 2003 stellte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - einen Antrag auf besoldungsgemäße Vergütung von ihr geleisteter Mehrarbeit. Der Antrag bezog sich zunächst auf von ihr in der Zeit von Dezember 2002 bis Juni 2003 abgeleistete 10 Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie sei in diesem Zeitraum mit 16 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. Weiterhin beantragte sie die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der BesGr. A 13 für bereits nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) abgerechnete Mehrarbeit von insgesamt 37 Stunden in der Zeit von November 2000 bis Januar 2003. Die bisher für diese Mehrarbeit geleistete Vergütung verstoße gegen Art 141 EG-Vertrag. Abschließend beantragte sie die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung für 2 weitere Stunden Mehrarbeit im September und Oktober 2003. 4 Die von der Klägerin zum Beleg der Mehrarbeitsstunden beigefügten Nachweise über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst" waren sämtlich vom Schulleiter des H. H2. abgezeichnet. 5 Unter dem 16. Dezember 2003 teilte die Bezirksregierung E. dem Landesamt zu dem Antrag der Klägerin mit, das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW habe mit RdErl. vom 1. August 2003 u. a. mitgeteilt, im Hinblick auf die Begründung des Urteils des OVG NRW halte es die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für nicht Erfolg versprechend. Im entschiedenen Einzelfall solle deshalb entsprechend der Entscheidung des Gerichts verfahren werden. Vor einer allgemeinen Zugrundelegung der Rechtsprechung sei jedoch zunächst eine Abstimmung mit dem für die Mehrarbeitsvergütung federführend zuständigen BMI und den Fachressorts der anderen Länder geboten. Bis dahin könne die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nach der geltenden Rechtslage unter Vorbehalt erfolgen. Im Hinblick darauf werde der Antrag mit der Bitte zurückgesandt, die Abrechnung der geltend gemachten Mehrarbeitsstunden erlassgemäß nach der geltenden Rechtslage vorzunehmen. 6 Auf Anfrage der Bezirksregierung E. vom 16. Dezember 2003 teilte der Schulleiter des H. H2. unter dem 8. Januar 2004 mit, dass die Mehrarbeitsstunden der Klägerin von ihm dienstlich veranlasst worden seien. Die hohen Stundenzahlen im September und Oktober 2002 erklärten sich durch Krankheitsvertretung eines anderen Kollegen. Im Schuljahr 2000/01 wäre im 2. Halbjahr durch Wegfall des Kurses GK 13 ein Freizeitausgleich möglich. Gleiches gelte für das Schuljahr 2003/04. 7 Mit Schreiben vom 15. September 2004 nahm die Klägerin ergänzend zu ihrem Antrag vom 24. November 2003 Stellung und beantragte zusätzlich eine Vergütung für von im September und Dezember 2001, Januar und April 2002 geleisteter Mehrarbeitsstunden im Umfang von insgesamt weiteren 7 Stunden. Ferner verwies sie auf ihren Antrag vom 24. August 2004 an das Landesamt auf Vergütung von 4 Mehrarbeitsstunden im März 2004 sowie 1 Stunde im Januar 2004. Seit dem 1. Februar 2004 ist die Klägerin mit 17 von 25,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. 8 Durch Bescheid vom 11. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin vom 24. November 2003 auf Gewährung zeitanteiliger Besoldung für im Schuljahr 2000/01 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 10 Unterrichtsstunden ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Ein Anspruch auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Dies gelte auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Soweit das OVG NRW im Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, so werde diese von der Bezirksregierung E. nicht geteilt. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung werde mit der entfallenen Unterrichtsverpflichtung von mindestens 25 Unterrichtsstunden wegen vorzeitigen Endes des Unterrichts für den Grundkurs der Jahrgangsstufe 13 verrechnet. 9 Durch weiteren Bescheid vom 12. Oktober 2004 stellte die Bezirksregierung E. die Entscheidung über die von der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2003 und 15. September 2004 geltend gemachte Vergütung für im Schuljahr 2001/02 geleistete Mehrarbeitsstunden - insgesamt 13 Stunden - bis zu der angestrebten höchstrichterlichen Klärung zurück, da im Schuljahr 2001/02 Freizeitausgleich zur Verrechnung der geltend gemachten Mehrarbeit nicht vorhanden sei. 10 Durch Bescheid vom 13. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. die Anträge der Klägerin vom 24. November 2003 und 15. September 2004 für im Schuljahr 2002/03 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 40 Unterrichtsstunden ab. Hinsichtlich angefallener 17 Mehrarbeitsstunden für die Dauervertretung einer erkrankten Lehrkraft wurde die Vergütung abgelehnt, da es sich insoweit um regelmäßige Mehrarbeit handele, die von der Bezirksregierung E. hätte genehmigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die verbleibenden 23 Stunden seien im Wesentlichen durch Unterrichtsausfall abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. 11 Durch Bescheid vom 14. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. die Anträge der Klägerin vom 24. November 2003 und 15. September 2004 für im Schuljahr 2003/04 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 10 Unterrichtsstunden ab. Diese Mehrarbeitsstunden seien durch Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres abgegolten. 12 Mit Schreiben vom 30 November 2004 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 Widersprüche ein, die die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 zurückwies. 13 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung beruft sie sich vorrangig auf das Urteil des OVG NRW vom 30. Juni 2003, vor dessen Hintergrund auch ihr ein Besoldungsanspruch für die geleistete Mehrarbeit zustehe. Sie wendet sich insbesondere gegen das von der Bezirksregierung E. in ihrem Fall angewandte Verfahren der Gegenrechnung. Eine derartige Verrechnung sei erst vorgenommen worden, nachdem sie ihren Antrag auf zeitanteilige Besoldung gestellt habe. Im Weiteren wendet sie sich im Einzelnen gegen die vorgenommenen Verrechnungen. Soweit die Bezirksregierung E. die von ihr wahrgenommene Krankheitsvertretung im Umfang von 17 Unterrichtsstunden für nicht vergütungsfähig halte, weil es sich um eine von ihr nicht genehmigte Dauervertretung handele, sei dem entgegen zu halten, dass es sich um eine andauernde ad-hoc-Vertretung gehandelt habe, worüber die Schulleitung die Bezirksregierung E. auch mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 unterrichtet habe. Im Übrigen stehe ihr insoweit gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr für 43 in ihren Anträgen vom 24. November 2003 und 15. September 2004 enthaltene Mehrarbeitsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen, zu gewähren. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung macht er u. a. geltend: Der von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene Entscheidung des OVG NRW werde nicht durchgängig gefolgt. So habe das VG E. in mehreren Verfahren eine andere Auffassung vertreten. Die in ihrem Fall vorgenommene Verrechnung mit Freizeitausgleich werde auch dann vorgenommen, wenn lediglich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend gemacht werde. Soweit es um die geltend gemachte Mehrarbeit wegen der Krankheitsvertretung gehe, müsse seitens des Gerichts geprüft werden, ob sich die Bezirksregierung E. die Anordnung der Mehrarbeit durch eine unzuständige Stelle, hier den Schulleiter, zurechnen lassen müsse. Einem Anspruch aus § 812 BGB würde insoweit entgegenstehen, dass die Beamtenbesoldung keine Gegenleistung für konkret erbrachte Dienstleistung darstelle. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Personalakte der Klägerin (UO A) Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für 43 von ihr im Amt als Studienrätin ab November 2000 bis zu ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO am 17. Dezember 2003 geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden aus dem sich daran bis März 2004 anschließenden Zeitraum aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich insoweit bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen. Die diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 22 Der Klägerin steht für sämtliche zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den von der Klägerin zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). 23 Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat die ihrem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung des H. H2. zwar außerhalb ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen diese zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung spricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu vergüten. 24 So bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 - 3 K 8852/04 -. 25 Ebenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - , OVGE 49, 173 ff. 27 Im Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten Vergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A 2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. 29 Die auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der MVergV. 30 So bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG E. , Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 6733/04 -. 31 Artikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen (privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern". 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.). 33 Das in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung. 34 So OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 35 Auch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. 36 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11. 37 Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 39 Dabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten. 40 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO. 41 Eine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. 42 Vgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 43 Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine Vergütung der Klägerin für eine zusätzliche Unterrichtsstunde unter Zugrundelegung der in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde 25,83 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunde als Regelstunde bei Berücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der BesGr. A 14 BBesO würde indes unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten einen Bruttostundensatz von 41,13 EUR ergeben. Da in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung mehr Frauen als Männer betroffen. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO. 45 Gründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 46 Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 47 Da nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung für die geleisteten Unterrichtsstunden nicht die im Einzelnen von ihm aufgeführten, zum Teil zwischen den Beteiligten streitigen, unterrichtsfreien Zeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung entgegenhalten. Ferner muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob ein Teil der Mehrarbeit von einer unzuständigen Stelle angeordnet worden ist und welche Auswirkungen dies auf einen Vergütungsanspruch unter Anwendung der MVergV hätte. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 50