Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit beschränkender Verfügungen (Auflagen bei einer stationären NPD-Versammlung. Zum Verbot von Meinungsäußerungen im Vorfeld einer Versammlung (hier: Deutschland den Deutschen). Es wird festgestellt, dass die Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen sind, soweit in Ziffer 2. Abs. 7 die Verwendung von Fahnen - außer der Bundesflagge und den aktuellen Flaggen der bestehenden deutschen Bundesländer und der Flagge der Europäischen Union, deren Einsatz unbeschränkt bleibt - lediglich im Umfang von einer Fahne pro 50 Teilnehmer der Versammlung gestattet wurde, es in Ziffer 3. Abs. 2 heißt: "Verboten sind somit mündliche und schriftliche Aussagen wie "Deutschland den Deutschen" und "Deutschland uns Deutschen", es in Ziffer 3. Abs. 5 heißt: "Ebenfalls verboten ist der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert." Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, Landesverband NRW der NPD, meldete, vertreten durch seinen Vorsitzenden, mit Telefax vom 1. Oktober 2008 bei dem Beklagten eine Versammlung in Form einer Mahnwache für den 8. Oktober 2008 in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr in der H. Innenstadt (C.------straße Höhe T.--------straße ) mit dem Thema "Deutsche wehrt Euch - gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!" an. Als verantwortlicher Leiter wurde der anmeldende Landesvorsitzende benannt, als Hilfsmittel wurden Fahnen, Transparente, Flugblätter am Infotisch und als voraussichtliche Teilnehmerzahl 10 Personen angegeben. Nach Durchführung eines Kooperationsgespräches am 6. Oktober 2008 bestätigte der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag gegenüber dem Kläger die angemeldete Versammlung, machte diese nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetzt - VersG - jedoch von zahlreichen Auflagen abhängig. In den vorliegend streitbefangenen Auflagen heisst es: Ziffer 2. "Uniformverbot/Erscheinungsbild/Waffentrageverbot: Abs. 7 "Die Verwendung von Fahnen - außer der Bundesflagge und den aktuellen Flaggen der bestehenden deutschen Bundesländer und der Flagge der Europäischen Union, deren Einsatz unbeschränkt bleibt - wird mit der Maßgabe gestattet, dass höchstens eine Fahne pro 50 Teilnehmer der Versammlung mitgeführt werden darf. Ziffer 3. "Meinungskundgabe-Redebeiträge/Parolen/Transparente": Abs. 1: Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Zum Hass gegen die Bevölkerung oder Bevölkerungsteile darf nicht aufgestachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen darf nicht aufgerufen werden. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Abs. 2: Verboten sind somit mündliche und schriftliche Aussagen wie "Deutschland den Deutschen" und Deutschland uns Deutschen" ebenso wie "Ausländer raus". Abs. 3: Aussagen (in mündlicher oder in Schriftform) haben zu unterbleiben, die - das NS-Regime, seine Organisationen und deren (auch selbst ernannte) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben, - in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, - sich mit der verbotenen "Freiheitlichen Arbeiterpartei Deutschland (FAP)" befassen. Abs. 4: Insoweit untersage ich das Rufen von Parolen und das Zeigen von Transparenten mit dem Inhalt "Ruhm und Ehre der Waffen-SS". Abs. 5 : Ebenfalls verboten ist der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert. Unter Ziffer 5. wurde die Benutzung von Megaphonen/Lautsprechern untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung der vorstehend zitierten Auflagen wird im Wesentlichen ausgeführt: (Ziff. 2) Die Beschränkung der Anzahl der Fahnen sei geeignet, keine Erinnerungen an nationalsozialistische Kundgebungen und Aufzüge, für die das massenweise Verwenden von Fahnen typisch gewesen sei, entstehen zu lassen. Unabhängig von der Gestaltung der Fahnen könne durch deren massenweisen Einsatz ein solcher Eindruck hervorgerufen werden, der darüber hinaus auch geeignet sei, Gegner der Veranstaltung bishin zu wechselseitigen Gewalttaten zu provozieren. (zu Ziff. 3.) Bestrebungen, welche die nationalsozialistische Diktatur verharmlosen und in ein falsches Licht rücken oder ihre führenden Vertreter oder Symbolfiguren verherrlichen, gefährdeten die öffentliche Ordnung, auch wenn damit die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein sollte. Gleiches gelte für besondere Formen des Auftretens in der Öffentlichkeit, die vor dem Hintergrund der jüngeren Geschichte geeignet seien, Unruhe und Ängste in der Bevölkerung hervorzurufen. Wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es den Rednern auch untersagt, Äußerungen zu tätigen, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelten und die Menschenwürde anderer verletzten, selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Das Rufen z. B. der Parolen "Deutschland den Deutschen" und "Deutschland uns Deutschen" würde hier nicht nur als in besonderem Maße provozierend empfunden werden, sondern auch geeignet sein, ganze Bevölkerungsteile einzuschüchtern und Ängste zu schüren. Um den Sinn und Zweck der verfügten Beschränkungen zu gewährleisten, sei es auch erforderlich, phonetisch ähnlich klingende und somit offenkundig in missbräuchlicher Weise skandierte Parolen zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides (Blatt 16 bis 23 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Faxschreiben vom 6. Oktober 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erläuterung einiger nach seiner Meinung offengebliebener Punkte sowie die Zusicherung, dass die Aussage "kriminelle Ausländer raus" nicht unter das Verbot falle. Dazu nahm der Beklagte unter dem 7. Oktober 2008 Stellung, ohne die begehrte Zusicherung abzugeben. Am 8. Oktober 2008 fand die Versammlung nach Maßgabe des vorgenannten Bestätigungsschreibens vom 6. Oktober 2008 statt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvorbringen beteiligten sich auf Seiten des Klägers sieben Teilnehmer. Der Kläger hat am 22. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der er sich zunächst gegen die Auflage Ziffer 3. Abs. 2 wendet. Am 4. November 2008 hat er die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 2. Abs. 7 und Ziffer 3. Abs. 5 verfügten Auflagen erweitert. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der benannten Einschränkungen, da er auch in den kommenden Monaten und Jahren Veranstaltungen mit dem thematischen Inhalt: " Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität" durchführen werde. Darüber hinaus beinhalte ein rechtswidriger Grundrechtseingriff eine sowohl stigmatisierende als auch diskriminierende Maßnahme, so dass ein Rehabilitationsinteresse anzuerkennen sei. Die Klage sei auch begründet, weil die angefochtenen Auflagen ihn in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs.1 sowie 5 Abs. 1 GG verletzten. Die Voraussetzungen zum Erlass beschränkender Verfügungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG lägen nicht vor. Bei den in Ziffer 3. Abs. 2 untersagten Aussagen handele es sich um Slogans bzw. Parolen , die als grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung nicht strafbar und insbesondere nicht unter § 130 StGB zu subsumieren seien. Sie wiesen einen unmittelbar veranstaltungsspezifischen Bezug auf. Er, der Kläger, habe zu dem Veranstaltungsthema Informationsmaterial und Flugblätter produzieren lassen. Großflächige Verteilaktionen hätten in zahlreichen Städten stattgefunden. Das Versammlungsthema stehe im Zusammenhang mit einer von ihm im September 2008 begonnenen landesweiten Kampagne; öffentliche Versammlungen seien in Dortmund, Essen, Köln, Düsseldorf u.a. durchgeführt worden. Zudem werde zu dem Thema eine eigene Internetdomain (www.Ausländerstop-NRW.de) betrieben, unter der der Grundinhalt der Kampagne näher erläutert werde. Die Wahl eines Versammlungsmottos und/oder die Verwendung spezifischer Slogans unterfalle grundsätzlich der Autonomie des Veranstalters. Deren Untersagung stelle mithin einen schwerwiegenden Eingriff in das Veranstalterrecht dar. Allein die bloße Verwendung der Aussage "Deutschland den Deutschen" o.ä. sei in (straf-)rechtlicher Hinsicht als neutral zu werten, anders als möglicherweise die Slogans "Die Niederlande den Deutschen" oder "Die Insel Mallorca den Deutschen". Soweit der Beklagte darauf hinweise, die in Rede stehenden Slogans seien abstrakt dazu geeignet, eine " Stimmung" zu erzeugen, reiche das zur Begründung einer Strafbarkeit nicht aus; davon gehe wohl auch der Beklagte nicht aus. Soweit die Verbotsfolgen in gleicher Weise für die mündliche und schriftliche Verwendung gelten solle, werde die unterschiedliche Wirkungsintensität beider Varianten verkannt. Das dokumentiere den völligen Ausfall irgendwelcher Ermessenserwägungen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Mottoverwendung ("Nationaler Widerstand", "Ausländerückführung") bereits grundsätzlich Stellung genommen. Das Verbot der Slogans könne keinesfalls aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung hergeleitet werden. Eine an den Inhalt von Meinungsäußerungen anknüpfende beschränkende Verfügung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die Gefahr aus der Art und Weise der Äußerung resultiere. Die insoweit gegebene Begründung halte den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Es werde nicht angegeben, auf welche konkreten Ereignisse oder Begleitumstände sich die Prognose stütze, dass sich durch das laute Rufen der Slogans/Parolen die behauptete Einschüchterungs- und/oder Provokationswirkung und/oder Ängste ergeben sollten. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass das gemeinsame laute Skandieren von Parolen eine versammungstypische Ausdrucksform sei, die dem Schutz der Versammlungsfreit unterfalle. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschränkung von Meinungsäußerungen im versammlungsspezifischen Kontext genüge das auferlegte Verbot erst recht nicht, soweit nonverbale Verbreitungsformen untersagt worden seien. Namentlich die angeführten "Ängste" könnten sich durch die Verbreitung von Flugblättern und Informationsschriften nicht manifestieren. Bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar sei, warum ihm unter Ziffer 2. Abs. 7 nur die Verwendung einer eigenen Fahne gestattet werde. Zahlenmäßige Gründe hierfür dürften nicht ausschlaggebend sein, da er von der Bundesflagge beispielsweise 1000 Exemplare hätte mitnehmen dürfen. Gemäß dem Wortlaut der angegriffenen Auflage dürfe nicht einmal die Fahne seiner eigenen Jugendorganisation (JN) mitgeführt werden. Das stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht zur Selbstdarstellung dar. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein aus der Verwendung mehrerer Fahnen folgendes Gefahrenpotential würden nicht benannt, auch nicht, soweit der Beklagte darauf verweise, der "Zweck" der Veranstaltung könne mit nur einer Fahne erreicht werden. Auch mit dieser Argumentation werde der Beklagte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht, zumal das Bundesverfassungsgericht (in einem Eilverfahren) entschieden habe, dass die Verwendung von mindestens 10 Fahnen zu genehmigen gewesen sei. Soweit klageerwidernd auf einen einschlägigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verwiesen werde, liege ihm, dem Kläger, dieser nicht vor; außerdem basiere dieser in einem Eilverfahren ergangene Beschluss offenbar auf einer bloß summarischen Prüfung. Die in dem Auflagenbescheid unter Ziffer 3. Abs. 5 enthaltene Regelung sei wegen völliger Unbestimmtheit als nichtig zu bewerten. Bei einem Verbot müsse unmissverständlich festgestellt werden, welche Handlungen untersagt seien. Das sei hier nicht der Fall. Auch in der Begründung werde nicht erläutert, welcher "Jargon", welche "Begrifflichkeiten" sowie welche "Sprechweisen" gemeint seien. Klarstellende Zusätze sowie namensmäßige Angaben, wen der Beklagte selbst als "Demagoge" ansehe, fehlten ebenso wie Erläuterungen zu vermeintlichen "Gestiken" und den insoweit zu unterlassenden Körperhaltungen. Aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit sei die Frage, ob der Tatbestand der Auflage als erfüllt angesehen werde, quasi in jeder Richtung ausdeutbar. Damit handele es sich um eine sogenannte Blankettvorschrift, die über § 25 VersG zum Zwecke der strafrechtlichen Kriminalisierung funktionalisiert werden könne und offenbar auch solle. Dadurch sei er, der Kläger, ungeachtet dessen beschwert, dass es ihm nicht darum gehe, auf seinen Veranstaltungen nationalsozialistische Äußerungen o.ä. zu verbreiten. Vielmehr wolle er sich keiner Äußerungen und/oder Verhaltensweisen bemühen, die einen NS-Bezug aufwiesen. Gerade deshalb habe er jedoch ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, dass er nicht in unzulässiger Weise unter den Verdacht einer Art von "Wiederbetätigung" im NS-Sinne gesetzt werde, wie das bei einer rechtswidrigen Auflage aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung der Fall wäre. Überdies sei der vom Beklagten im Wege der nachschiebenden Begründung angeführte Verweis auf die "Demagogen" materiell rechtlich nicht eingrenzbar, da diese Personen sicherlich auch unverfängliche Begriffe verwendet hätten (wie z. B. "Guten Tag"). Gesamtwürdigend sei gänzlich unklar, wann eine Meinungskundgabe nach Auffassung des Beklagten als unbedenklich bzw. bedenklich zu qualifizieren wäre. Dies umso mehr, als zur Beurteilung dieser Frage allein das Wissen und die historische Kenntnis des Polizeibeamten vor Ort maßgeblich sei. Soweit der Beklagte klageerwidernd vornehmlich unter Hinweis auf die - vorliegend nicht streitbefangene - Auflage Ziffer 2. Abs. 4 die Meinung vertrete, Verwaltungsakte bedürften dann keiner Begründung, wenn der Empfänger den Sinn erahnen oder über das Internet "ergooglen" könne, sei dem nicht zu folgen. Wenn der Beklagte den klägerischen Vortrag zu den (untersagten) "Gestiken" nicht nachvollziehen könne, habe er sich offensichtlich mit dem Inhalt seiner eigenen Auflage in Ziffer 3. Abs. 5 nicht auseinandergesetzt. Schließlich werde seine, des Klägers, Auffassung durch ein Urteil des VG Aachen vom 14. Januar 2009 und aktuelle bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen sind, soweit es in Ziffer 3. Abs. 2 heißt: "Verboten sind somit mündliche und schriftliche Aussagen wie "Deutschland den Deutschen" und "Deutschland uns Deutschen", in Ziffer 2. Abs. 7 die Verwendung von Fahnen - außer der Bundesflagge und den aktuellen Flaggen der bestehenden deutschen Bundesländer und der Flagge der Europäischen Union, deren Einsatz unbeschränkt bleibt - lediglich im Umfang von einer Fahne pro 50 Teilnehmer gestattet wurde, es in Ziffer 3. Abs. 5 heißt: "Ebenfalls verboten ist der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinn- unterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert." Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides aus: Die gemäß Ziffer 3. Abs. 2 des Auflagenbescheides untersagten Aussagen seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt. Wenn jemand die Aussage propagiere "Deutschland den Deutschen" oder "Deutschland uns Deutschen", müsse es folgerichtig weiter heißen: Ausländer oder eben nicht Deutsche hätten in Deutschland nichts verloren oder mit anderen Worten "Ausländer raus". Wenn der Kläger mit seiner Versammlung auf - aus seiner Sicht - bestehende Missstände hinweisen wolle, sei dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Durch eine kollektive und entsprechend lautstarke Äußerung der untersagten Aussagen durch die Versammlungsteilnehmer, würde, gerade im Zusammenhang mit dem gewählten Versammlungsthema, jedoch eine aggressive und fremdenfeindliche Stimmung erzeugt, die geeignet sei, zum Hass aufzustacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzufordern. Dadurch wäre der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2007 beziehe sich auf eine insoweit nicht vergleichbare andere Parole. Eine gleichlautende Auflage wie in Ziffer 2. Abs. 7 sei vom erkennenden Gericht bereits für rechtmäßig erachtet worden. Die einschlägige Begründung mache sich der Beklagte zu eigen. Überdies sei nicht generell das Mitführen von Fahnen der eigenen Parteiorganisation untersagt worden. Durch die zahlenmäßige Beschränkung der Fahnen der NPD sowie deren Jugendorganisationen, die eindeutig Symbole rechten Gedankenguts darstellten, haben Assoziation zu nationalsozialistischen Versammlungen verhindert werden sollen. In Anbetracht der letztendlich sehr kleinen Zahl von Versammlungsteilnehmern sei eine NPD-Fahne völlig ausreichend, um die Versammlung als eine Aktion dieser Partei auszuweisen. Der Zweck der Versammlung sei durch die beschränkende Verfügung in keiner Weise geschmälert worden. Außerdem sei ein wesensmäßiger Bezug der Fahnen zum Versammlungsmotto nicht ersichtlich. Die Regelung unter Ziffer 3. Abs. 5 des Bescheides sei nicht unbestimmt. Diese Auflage stehe in einem unmittelbaren Sinnzusammenhang mit dem im Übrigen unter Ziffer 3. verfügten Auflagentext und dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass dem Empfänger des Auflagenbescheides als Vorsitzender des NPD-Landesverbandes NRW die Geschichte des Dritten Reichs und deren wichtigste handelnde Personen zumindest in den wichtigsten Ansätzen bekannt seien. Insofern sei es müßig, in dem Bescheid einzelne "Demagogen" wie Hitler, Goebbels oder Göring namentlich zu benennen. Die angegriffene Auflage solle verdeutlichen, dass auch von dem Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe die Erinnerung an das NS-Regime ausgehe. Der Sinngehalt solcher Begriffe werde durch eine - die Politiker des NS-Staats imitierende - Vortragsart und -weise (schneidender Tonfall u.a.) noch verstärkt. Es habe gegolten, dies zu verhindern. Wenn sich der Kläger ohnehin keiner Äußerung und/oder Verhaltensweise habe bemühen wollen, die einen NS-Bezug aufweise, werde er durch die Auflage im Übrigen nicht beschwert. Auch folge unmittelbar aus diesem Vorbringen die Widersprüchlichkeit der klägerischen Argumentation hinsichtlich einer Unverständlichkeit oder Unbestimmtheit der Auflagen. Denn danach müsse ein entsprechendes geschichtliches Grundwissen über die Zeit des Nationalsozialismus bei dem Kläger vorhanden sein. Die vom Prozessbevollmächtigten propagierte - schon erschreckende - Ahnungslosigkeit des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Ein Verbot von "Gestiken" sei nicht verfügt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten (BA 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähigen Klägers in Form der sog. Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat substantiiert geltend gemacht, durch voraussichtlich ergehende Auflagen gleichen Inhalts bei zukünftigen Versammlungen in Gelsenkirchen in gleicher Weise möglicherweise in seiner Meinungsfreiheit bzw. seinem versammlungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt zu werden. Ob daneben ein besonderes Feststellungsinteresse wegen der möglichen Grundrechtsbetroffenheit zu bestätigen wäre, vgl. zu den Voraussetzungen im einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510-2513, wofür vieles spricht, weil die streitbefangenen Auflagen über Regelungen bloßer Modalitäten der Versammlungsdurchführung hinausgehen dürften, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger ist als Adressat der belastenden Ordnungsverfügung in Gestalt der beanstandeten Auflagen auch insoweit einschränkungslos klagebefugt, als er sinngemäß geltend macht, er beabsichtige der Auflage Ziff. 3 Abs. 5 (Nazijargon) unterfallende Äußerungen ohnehin nicht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 - 6 K 374/08 -, www.nrwe.de, RdNr. 99 ff m.w.Nw. Die Klage ist auch begründet. Die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2008 angeordneten Auflagen sind in dem vorliegend angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschränkungen der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung greifen regelmäßig in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ein. Das gilt insbesondere wenn, wie vorliegend, versammlungstypische Äußerungsformen, wie Aufrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente oder die Verwendung von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen behindert bzw. untersagt werden. Beschränkungen in der Kombination des Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksformen von Meinungen greifen zudem in die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 und juris, RdNr. 14 ff. Für den Eingriff ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Art 8 Abs. 2 GG). Als solche kommt hier allein § 15 VersG in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde - hier der Beklagte - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen auch durch eine Auflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln oder die mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, a.a.O., Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Auflage, § 15, RdNr. 45 ff. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es hiernach, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag/Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden. Soweit Beschränkungen allein mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist hingegen die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Unerheblich ist, ob die Meinungsäußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere den Strafgesetzen, Beschränkungen von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf), Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>>, Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - NJW 2004, 2814 und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, a.a.O.. Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung setzt voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus (ständige Rechtsprechung des BVerfG). Bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die angefochtenen Auflagen rechtswidrig gewesen. Der Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen oder sonstige Erkenntnisse benannt, die die von ihm prognostisch angenommene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bezug auf die hier in Rede stehende Versammlung am 8. Oktober 2008 in Gelsenkirchen tragen. 1. In Bezug auf das in Ziff. 3 Abs. 2 verfügte Verbot der mündlichen oder schriftlichen Aussagen "Deutschland den Deutschen" und "Deutschland uns Deutschen" ist schon unklar, ob sich der Beklagte auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung stützen wollte. Es spricht vieles dafür, dass insoweit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgewehrt werden sollte. Denn in der Begründung zu Ziff. 3 heisst es mehrfach "auch" bzw. "selbst wenn die Schwelle bzw. Grenze zur Strafbarkeit noch nicht erreicht bzw. überschritten sein sollte". Irgendwelche Straftatbestände, z.B. § 130 StGB, werden nicht benannt oder gar subsumiert. Im Zusammenhang mit den hier streitigen Aussagen heißt es (lediglich), diese würden nicht nur als in besonderem Maße provozierend empfunden werden, sondern auch geeignet sein, ganze Bevölkerungsteile einzuschüchtern und Ängste zu schüren. Derartige Erwägungen allein erfüllten keinen Straftatbestand, sondern stehen allem Anschein nach im Zusammenhang mit einem vom Beklagten aufgrund einer vermeintlichen Provokationswirkung angenommenen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Die vorrangig auf Ziff. 3 Abs. 1 bezogene teilweise Wiedergabe des Wortlauts des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch im Rahmen der Begründung (....Äußerungen untersagt, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, zu Hass....aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen...) stellt einen allgemeinen, abstrakten Hinweis darauf dar, dass derartige Äußerungen verboten sind, ohne darzulegen, dass die konkreten, streitbefangenen Aussagen diese Voraussetzungen erfüllen. Bloße Hinweise auf die Rechtslage bedürfen im übrigen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris, RdNr. 19. Erstmals in der Klageerwiderung begründet der Beklagte das Verbot ausdrücklich mit einem seiner Meinung nach gegebenen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit in Gestalt einer Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 StGB. Es ist indessen zweifelhaft, ob die Auflage nach ihrem Erlass noch tragfähig mit derartigen Erwägungen begründet werden könnte. Denn das käme einem bedenklichen Auswechseln der Begründung und einer Veränderung des Wesens des Verwaltungsakts nahe. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009, a.a.O., RdNr. 125. Das bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Klageerwiderung als zulässige lediglich ergänzende bzw. vertiefende Begründung bewertet würde, weil der Wortlaut des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon in der Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise wiedergegeben und in der Begründung zu Ziff. 3 ausdrücklich eine "unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" angesprochen wird sowie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem erklärt hat, der Aspekt der öffentlichen Sicherheit sei mit Blick auf § 130 StGB Grundlage der Entscheidung geworden, könnte das Verbot nicht tragfähig darauf gestützt werden. a) Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ist nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit feststellbar. Da die untersagten Aussagen eine Meinungskundgabe betreffen, wäre ein solcher Verstoß nur dann gegeben, wenn diese gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Strafgesetze verstoßen würden. Insoweit könnte vorliegend auch nach Meinung des Beklagten allein § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) einschlägig sein. Diese Bestimmung lautet: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Skandieren der genannten Parolen dieser Tatbestand verwirklicht worden wäre. Für diese Beurteilung ist Folgendes wesentlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit, die allgemeinen Gesetze und so auch § 130 StGB in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits einschränkend auszulegen. Ebenfalls ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu bewertenden Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen. Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff. StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris, RdNr. 21 m.w.Nw., zum Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer! sowie Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, juris, zu einer Plakatierung für "Aktion Ausländerrückführung"; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21/07 -, NJW 2009, 98 und juris, RdNrn. 35, 39 "Gedenken an Rudolf Hess". Der Kläger ist Landesverband einer zugelassenen politischen Partei, die seinerzeit landesweit eine Kampagne durchgeführt hat (und in ähnlicher Form aktuell betreibt), mit der eine seiner Meinung nach voranschreitende "Überfremdung" thematisiert worden ist. Das ist näher unter der von ihm (seinerzeit) betriebenen Internet-Domain www.Ausländerstopp-NRW dargelegt worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den vom Kläger in der Klagebegründung zitierten damals einschlägigen Aufruf (Bl. 4 d.A.) verwiesen. Bedenken an der Authentizität der dortigen Ausführungen bestehen nicht. Solche hat der Beklagte auch nicht angemeldet. Vor diesem Hintergrund muss zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass auch die vom Beklagten untersagten Aussagen eine im weiteren Sinne politische Meinungsäußerung beinhalten. Gerade wenn bestimmte "Redebeiträge", noch dazu von politischen Parteien, untersagt werden sollen, sind wegen der Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG an die "Gefahrenprognose" strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, RdNr. 48. Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage des vom Beklagten benannten und im übrigen erkennbaren Erkenntnismaterials die Prognose, der Kläger hätte sich bei Skandieren der Parolen gemäß § 130 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, nicht tragfähig. Der Begriff der Menschenwürde i.S.d. - hier vorrangig in den Blick zu nehmenden - § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnet den besonderen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt und der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Allein der Angriff auf die Ehre einer Person ist nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Vielmehr ist erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O, juris, RdNr. 31, BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, a.a.O., juris, RdNr. 46 ff, BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, juris, RdNr. 17. In Übereinstimmung mit der (strafgerichtlichen) Rechtsprechung stellen allein Aussagen wie "Deutschland den Deutschen" bzw. "Deutschland uns Deutschen" regelmäßig selbst dann keinen Angriff auf die Menschenwürde der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ausländer dar, wenn sie im Kontext mit der weiteren - vorliegend mangels Anfechtung nicht streitbefangenen - Aussage "Ausländer raus" stehen. Vgl. AG Rathenow, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05), juris, zum Abspielen einer Textzeile "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus", vgl. dazu und zu anderen einschlägigen Entscheidungen zu Äußerungsdelikten, Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2010, 129 und NStZ 2008, 73; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., juris, RdNr. 31 und OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 -1 Ss 52/01-, das eine Strafbarkeit des Skandierens der Parolen "Sieg Heil", Ausländer raus" "Hoch die nationale Solidarität" und "Deutschland den Deutschen" angenommen hat. Hiernach sind allein die Verwendung der Begriffe "Deutscher" und als Gegenüberstellung "Ausländer" nicht geeignet, die Menschenwürde anderer zu verletzen, weil eine solche Gegenüberstellung nur das wieder gebe, was gesetzlich definiert sei (Art. 116 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 AufenthG). Ohne weitere äußere Anzeichen der Bereitschaft zu Übergriffen oder Gewalttätigkeiten gegenüber ausländischen Miteinwohnern könne nach der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung auch lediglich eine politische Meinungsäußerung getätigt worden sein, die in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte und Ängste zum Ausdruck bringe. Selbst das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer an sich stelle keinen Angriff auf die Menschenwürde dar. AG Rathenow, Beschluss vom 13. April 2006, a.a.O., juris, RdNr. 20 ff. So liegt es auch hier. So sehr eine in den untersagten Parolen sowie im vorliegend einschlägigen Versammlungsthema "Deutsche wehrt Euch - gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität!" zum Ausdruck kommende, ausländerfeindliche Grundrichtung der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern widerspricht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 - a.a.O., so sind gleichwohl auch ausländerfeindliche Äußerungen als solche nicht strafbewehrt, sondern unterliegen grundsätzlich der Meinungsfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., juris, RdNr. 36. Das gilt für die hier zu Grunde zu legende Konstellation auch deshalb, weil es an einer expliziten, durch Parolen skandierten Gegenüberstellung des beanstandeten Aufrufs "Deutschland den Deutschen" bzw. "Deutschland uns Deutschen" gegenüber Ausländern, vornehmlich an der Forderung "Ausländer raus" fehlt - selbst wenn eine solche Gegenüberstellung angesichts des Versammlungsthemas offenkundig weiterhin intendiert ist und auch "unausgesprochen" für ein unvoreingenommenes verständiges Publikum deutlich würde. Die streitbefangenen Aussagen können insbesondere vor dem Hintergrund des mit dem Motto der Versammlung gewählte Themas auch so verstanden werden, dass ungeachtet einer ausländerfeindlichen Grundrichtung auf eine politische Ablehnung der bislang tatsächlich oder mutmaßlich praktizierten "Einwanderungspolitik" und allgemein gegenüber der bisherigen Politik gegenüber Ausländern/Nichtdeutschen abgezielt wird - zumal diese Thematik von einer nicht verbotenen politischen Partei propagiert wird. Eine solche Deutung wird erhärtet durch die Veröffentlichung unter der schon benannten internet-domain, wonach die NPD "versuchen (wird), das Thema Überfremdung und die damit verbundenen Folgen landesweit an die Bürgerinnen und Bürger heranzutragen." Dass die NPD bzw. der Kläger insoweit maßgeblich auf vermeintliche Ängste der Bevölkerung rekurrieren, indem u.a. darauf abgehoben wird, dass in den Städten des Ruhrgebiets systematisch "Ghettos" entstanden seien, die vorwiegend von Ausländern bewohnt würden und sich "Deutsche in den Abendstunden in vielen dieser Gegenden kaum noch ohne Angst vor Überfällen auf die Straße (trauen)" und "Täglich ...Deutsche Opfer krimineller Ausländerbanden (werden) und in vielen deutschen Städten...eine Moschee schon heute zum Erscheinungsbild (gehört)", lässt nicht allein die Schlussfolgerung zu, dass mit den vorliegend untersagten Aussagen das Lebensrecht der Ausländer als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werden soll. Entsprechendes hat auch der Beklagte nicht angeführt. Derartige Standpunkte müssen und können vielmehr in der politischen Auseinandersetzung bekämpft werden Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2002 - 4 B 228/02 -, juris, zu dem Versammlungsthema: "Schluss mit der Masseneinwanderung russischer Juden, Deutschland uns Deutschen" und vorgehend VG Potsdam, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 L 892/02 -, juris. Dass darüber hinaus gehende besondere äußere oder innere Anzeichen tatsachengestützt zu erwarten waren, die die Würdigung zulassen könnten, dass mit der Skandierung der untersagten Parolen ein Angriff auf die Menschenwürde der Ausländer in Deutschland verbunden sein könnte, hat der Beklagte weder in der angefochtenen Verfügung noch nachfolgend benannt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob das Skandieren der Parolen ein Beschimpfen, also eine nach Inhalt und Form besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung, bzw. eine böswilliges verächtlich machen oder verleumden i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB beinhaltete, ist ebenfalls zweifelhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht angeführt worden, dass unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet würden, die das Ansehen eines Bevölkerungsteils wider besseren Wissens herabsetzen oder (auch bloß wertende) Äußerungen verlautbart würden, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt würde. Vgl. zu diesen Tatbestandsmerkmalen: BGH, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O., juris, RdNr. 17. Fraglich erscheint desweiteren, ob unter den konkreten hier zu erwartenden versammlungsrechtlichen Gegebenheiten am 8. Oktober 2008 (stationärer Charakter, geringe Teilnehmerzahl) das Skandieren der Parolen geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, a.a.O., juris, RdNr. 51 ff und BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - NJW 2010, 47 und juris, RdNr. 93 ff. Das bedarf keiner Entscheidung, weil die Aussagen, wie dargelegt, jedenfalls keinen Angriff auf die Menschenwürde beinhalten. Eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB stand hiernach prognostisch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die untersagten Äußerungen den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hätten. Mit einem Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne der ersten Tatbestandsalternative ist nach verbreiteter Auffassung eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gerichtete, über eine bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus gehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint. Eine unmittelbare Aktion braucht nicht beabsichtigt zu sein Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 a.a.O., juris, RdNr. 9 m. w. Nachw.; vgl. auch OVG Brandenburg, Beschl. vom 13. September 2002 - 4 B 228/02 -, a.a.O.. Aus den hier untersagten Aussagen kann selbst dann nicht ausschließlich eine solche feindselige, verächtlich machende Haltung entnommen werden, wenn bei dieser Würdigung zugleich das Versammlungsmotto und die einschlägigen (Internet-) Verlautbarungen des Klägers berücksichtigt würden. Denn angesichts deren dargelegter Mehrdeutigkeit können die untersagten Parolen nicht notwendigerweise nur als bereits strafbewehrtes Aufstacheln gegen Teile der Bevölkerung verstanden werden, sondern, wie ausgeführt, auch als politische Meinungskundgabe. Aus den gleichen Erwägungen erfüllen die untersagten Äußerungen auch nicht die Handlungsalternative "Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen". Diese läge vor, wenn der Täter durch seine Erklärung nicht nur eine Handlung befürwortet, sondern auf die Erklärungsempfänger mit dem Ziel einzuwirken versucht, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, derartige Maßnahmen gegen den durch § 130 StGB geschützten Personenkreis zu ergreifen. Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 a.a.O., juris, RdNr. 10 und - insoweit zur der Formulierung "Ausländer raus"-, BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84 -, BGHSt 32, 310 und juris, RdNr. 19. Dass die Parolen "Deutschland den Deutschen" und "Deutschland uns Deutschen" ausschließlich in diesem Sinne gemeint waren, lässt sich auch unter Würdigung des Versammlungsmottos "Deutsche wehrt Euch..." (Hervorhebung durch das Gericht) bei Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vertreten. Auch diese Äußerungen können und müssen zu Gunsten des Klägers als Forderung, sich "politisch zu wehren", verstanden werden. Eine andere Bewertung gebietende besondere Begleitumstände, die die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung des § 130 Abs. 1 StGB begründen könnten, und wie sie etwa dem vorzitierten Urteil des OLG Brandenburg vom 28. November 2001 zu Grunde lagen, sind vom Beklagten auch insoweit weder benannt worden, noch sind solche sonst ersichtlich. Derartige besonderen Umstände hat das OLG Brandenburg vor dem Hintergrund der (seinerzeit) zu beklagenden, allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in der betroffenen Stadt und darin gesehen, dass die Parolen von größeren, teilweise mit Bomberjacken und Springerstiefeln und anderen eindeutig der rechtsextremen Szene zuzuordnenden Erkennungsmerkmalen gekennzeichneten, durch die Straßen laufenden, Fahnen schwenkenden größeren Personengruppen in der Neujahrsnacht gegrölt worden waren. Zudem wurde u.a. die Parole "Sieg Heil" gerufen. Derartige oder ähnliche Umstände liegen hier nicht vor bzw. waren prognostisch nicht zu erwarten. Insbesondere wären die Äußerungen anlässlich einer stationären Versammlung von nur wenigen Teilnehmern und zudem tagsüber verlautbart worden. Auch wären (wegen des ausgesprochenen Verbots) Parolen wie "Ausländer raus" nicht gerufen worden und stand nicht tatsachengestützt zu erwarten, dass eindeutige, auf eine nationalsozialistische Gesinnung schließen lassende Parolen wie "Sieg Heil" skandiert worden wären. Allein eine nationale bzw. rechtsextreme Gesinnung, wie sie durch die in Rede stehende NPD-Veranstaltung und die untersagten Parolen offenkundig zum Ausdruck kommt bzw. gekommen wäre, begründet derartige besondere, die Strafbarkeitsschwelle überschreitenden zusätzlichen Anhaltspunkte nicht, solange die NPD als zugelassene Partei agieren kann. Ebenfalls können aus einem ggf. lauten und gemeinsamen Skandieren der streitigen Parolen keine "besonderen", das Versammlungsrecht bzw. die Meinungsfreiheit beschränkenden, eine Strafbarkeit begründenden Umstände abgeleitet werden, weil hierdurch eine versammlungstypische Ausdrucksform umgesetzt würde, wie nachfolgend unter 1. b) noch vertiefend darzustellen ist. Aus den vorbenannten Gründen kann deshalb auch in Bezug auf die Tatbestandsalternativen des § 130 Abs.1 Nr. 1 StGB offen bleiben, ob die untersagten Aussagen geeignet wären, den öffentlichen Frieden zu stören und ist der Tatbestand des § 130 Abs.1 StGB auch (erst recht) nicht einschlägig, soweit eine schriftliche Verlautbarung der in Rede stehenden Aussagen untersagt worden ist. Bei dieser Würdigung berücksichtigt die Kammer schließlich, dass mit der streitigen Auflage Äußerungen im Vorfeld einer Versammlung untersagt worden sind. Regelmäßig ist eine (hinreichend verlässliche) strafrechtliche Beurteilung von Äußerungsdelikten erst unter Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere der äußeren Gegebenheiten und der Art und Weise der Äußerung möglich, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt. Ist aber eine derartige, auch vor dem Hintergrund des § 25 Ziff. 2 VersG strafrechtlich relevante Beurteilung erst im nachhinein möglich, ist es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kaum vereinbar, Äußerungen, deren Tatbestandsmäßigkeit sich erst im nachhinein aufgrund der konkreten Art und Weise und den konkreten Umständen der Äußerung beurteilen lässt, bereits im Vorfeld, d.h. bevor sie getätigt sind, zu verbieten. Denn dann bestünde die Gefahr, dass auch solche Äußerungen, die die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht überschreiten und damit von der Meinungsfreiheit umfasst sind, von vornherein untersagt werden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2006 - 2 M 156/06 -, juris, RdNr.3. Die Versammlungsbehörden sind deshalb gehalten, besonders sorgsam zu prüfen, ob Äußerungen bereits im Vorfeld einer Versammlung wegen einer angenommenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit/Strafbarkeit durch beschränkende Verfügungen untersagt werden können. Lässt sich die strafbarkeitsrelevante Tatbestandsmäßigkeit, wie vorliegend, vor Durchführung der Versammlung nicht hinreichend sicher tatsachengestützt belegen, sind die Versammlungs- bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darauf zu verweisen, anlässlich der durchgeführten Versammlung tatsächlich getätigte, ihrer Meinung nach strafrechtlich relevante Äußerungen einer Strafverfolgung zuzuführen oder ggf. nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 VersG die Versammlung aufzulösen. b) Das Verbot der Parolen kann auch nicht auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden. Wie ausgeführt entspricht es gesicherter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird. Überschreiten - wie hier - die zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die Schwelle der Strafbarkeit, sind beschränkende Verfügungen nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O, juris, RdNr. 30 ff. Der Beklagte hat weder in der beschränkenden Verfügung noch nachfolgend hinreichend verlässliche Tatsachengrundlagen benannt, die eine solche Prognoseentscheidung in bezug auf die hier in Rede stehende Versammlung rechtfertigten. Die Begründung im Bescheid vom 6. Oktober 2008 stellt im wesentlichen darauf ab, dass durch das Rufen der Parolen eine Provokationswirkung bzw. das Schüren von Ängsten in der Bevölkerung und Erinnerungen an den Nationalsozialismus hervorgerufen würden. Damit hebt der Beklagte auf den Inhalt der Äußerungen ab. Ein Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung ist damit nicht tragfähig zu begründen. Selbst wenn ergänzend darauf abgestellt würde, dass der Beklagte (auch) in diesem Zusammenhang eine Einschüchterungswirkung bspw. durch das wiederholte Rufen der Parolen und/oder ein gemeinsames, offenbar der rechtsextremen Szene zuzuordnendes Erscheinungsbild der Versammlungsteilnehmer und/oder durch das Schwenken von Fahnen herleiten wollte, wird damit eine verfassungsrechtlich tragfähige Provokationswirkung nicht dargetan. Denn das gemeinsame laute Skandieren von Parolen ist eine versammlungstypische Ausdrucksform, die am Schutz der Versammlungsfreiheit teilhat. Mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit wäre es zu Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar, bereits aus derartigen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Von Verfassungs wegen muss für die Zulässigkeit der Beschränkung durch Auflagen das in § 15 Abs. 1 VersG formulierte Erfordernis erfüllt sein, dass die öffentliche Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren, zu der Nutzung versammlungstypischer Kundgabeformen hinzutretenden Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris, RdNr. 38. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein in diese Sinne darüber hinaus erforderliches, etwa aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes, ein Klima der Gewaltbereitschaft erzeugendes Verhalten des Klägers bzw. der Versammlungsteilnehmer hat der Beklagte für die konkrete Versammlung nicht benannt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte sich darauf berufen sollte, dass die Veranstaltung sich ihrem Gesamtgepräge nach mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifizieren könnte. Gegen die Annahme des Vorliegens besonderer, zu der bloßen Meinungsäußerung hinzutretender Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen könnten, spricht hier in besonderer Weise die Ausgestaltung der konkreten Versammlung. Diese sollte nicht nur stationär, sondern bereits ausweislich der Anmeldung mit einer sehr geringen Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Statt der angekündigten zehn Teilnehmer haben an der Versammlung letztlich nur sieben Teilnehmer mitgewirkt. Ein "Einschüchterungseffekt" oder gar ein Klima der Gewaltbereitschaft war unter diesen Gegebenheiten um so weniger zu erwarten. Zudem hätte dem o.w. durch ein entsprechendes Polizeiaufgebot wirksam entgegen gewirkt werden können. 2. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hat der Beklagte auch nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise dargetan, soweit er gemäß Ziff. 2 Abs. 7 des Bescheides dem Kläger bei der Versammlung nur eine ("eigene") Fahne pro 50 Teilnehmer erlaubt hat. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass diese Auflage aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten gewesen wäre. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Darlegungen unter 1. b zu dem - für die konkrete Versammlung - nicht belegbaren Einschüchterungs-/Provokationseffekt folgt desweiteren, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG auch nicht vorliegen, soweit der Beklagte einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung annimmt. Er hat insoweit zur Begründung der Auflage im wesentlichen ausgeführt, dass die Beschränkung der Anzahl der Fahnen geeignet sei, keine Erinnerungen an nationalsozialistische Kundgebungen und Aufzüge, für die das massenweise Verwenden von Fahnen typisch gewesen sei, entstehen zu lassen; unabhängig von der Gestaltung der Fahnen könne durch deren massenweisen Einsatz ein solcher Eindruck hervorgerufen werden, der darüber hinaus auch geeignet sei, Gegner der Veranstaltung bis hin zu wechselseitigen Gewalttaten zu provozieren. Dies Erwägungen werden der hier zu beurteilenden, stationären Versammlung schon deshalb nicht gerecht, weil bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von nur zehn Versammlungsteilnehmern die Formulierung "höchstens eine Fahne pro 50 Teilnehmer" schon vom Tatsächlichen her nicht zielführend war und überdies eine "massenweise" Verwendung von Fahnen von vornherein ausschied. Unabhängig davon ist nicht tatsachengestützt dargelegt worden und auch nicht ernstlich zu erwarten gewesen, dass durch das Mitführen von mehr als einer Fahne des Klägers - einer politisch zugelassenen Partei - bei einer stationären Versammlung von voraussichtlich nur zehn Versammlungsteilnehmern die Prognose gerechtfertigt war, dass die genannten Gefahren mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Mit dieser Bewertung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu ihrer Entscheidung im Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 14 L 1256/07 -, auf die sich der Beklagte im Klageverfahren ergänzend berufen hat. Die Kammer hat bereits in jenem Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass "...im Hinblick auf die Art der Fahnen, deren Verwendung dem Antragsteller durch die angefochtene Auflage untersagt wird, keine tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lassen. Weder das für den Aufzug des Antragstellers angemeldete Zeigen von schwarz-weiß-roten Fahnen noch das Mitführen von Fahnen der NPD sind gesetzlich verboten. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann zwar auch dann gegeben sein, wenn bestimmte mitgeführte, nicht schon verbotene Fahnen allgemein als Ersatzsymbole des Nationalsozialismus zu verstehen sind. Schwarz-weiß-rote Fahnen haben aber keine eindeutig vornehmlich auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2002 - 1BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983 f. . Auch allein die Tatsache, dass das Zeigen dieser Fahne häufig mit einer bestimmten politischen Haltung in Verbindung gebracht wird, begründet noch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung. Dies gilt auch für die Fahnen der NPD, die zwar eindeutig der durch sie repräsentierten - rechtsextremistischen - politischen Gesinnung zuzuordnen sind, deren Zeigen in der Öffentlichkeit aber, solange es sich bei der NPD um eine zugelassene Partei handelt, als solches weder gegen die öffentliche Sicherheit noch gegen die öffentliche Ordnung verstößt." Die Auflage wurde ausschließlich unter Würdigung des in jenem Verfahren tatsachengestützt zu erwartenden "martialischen Eindrucks" des konkreten Demonstrationszuges - an dem Aufmarsch wurden ca. 150 Teilnehmer der NPD erwartet - als angemessen beurteilt. "Die Kammer folgt allerdings der vom OVG Berlin wiederholt vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - OVG 1S 27.04 - vertretenen Auffassung, dass eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Ordnung bei einem massenweisen Verwenden von Fahnen bei öffentlichen Aufzügen besteht, wenn dadurch die Erinnerung an nationalsozialistische Aufmärsche hervorgerufen wird. Denn ebenso wie das Tragen von Waffen und Uniformen als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung wegen ihrer damit demonstrierten organisierten Gewaltbereitschaft verboten sind (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 VersG), sind auch andere Formen martialischen Auftretens wegen des dadurch erzeugten Klimas der Gewaltbereitschaft und der damit verbundenen, den inneren Frieden gefährdenden Einschüchterung der Bevölkerung nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 - und vom 30. April 2003 - OVG 1 S 30.03 -. Gerade aber das Mitführen einer größeren Zahl von Fahnen, die nicht Länder-, Bundes- oder EU-Flaggen sind, sondern Symbole nichtstaatlicher Organisationen oder Gruppierungen, erscheint unter Berücksichtigung der sonstigen äußeren Umstände eines Demonstrationszuges wie des vorliegend streitigen geeignet, den martialischen Eindruck auf Dritte besonders zu betonen. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - schwarz-weiß-rote Fahnen neben NPD-Fahnen als eindeutigen Symbolen rechtsextremistischen Gedankengutes mitgeführt werden sollen und jedenfalls aus dieser Kombination heraus Assoziationen zu nationalsozialistischen Aufmärschen erwachsen. Dieser Gefahr kann durch die vom Antragsgegner ausgesprochene Beschränkung der Zahl der mitgeführten Fahnen begegnet werden. Durch die Beschränkung auf drei Fahnen für eine Demonstration von bis zu 150 Teilnehmer sowie eine weitere Fahne für jeweils 50 weitere Teilnehmer ist aber auch hinreichend gewährleistet, dass die Antragstellerin ihr Demonstationsanliegen zum Ausdruck bringen kann." Mit einer solchen Situation ist die vorliegend in Rede stehende, eher unbedeutende stationäre Kundgabe vom 8. Oktober 2008 nicht vergleichbar. Angesichts der nicht dargelegten Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit ist unerheblich, ob das Versammlungsanliegen des Klägers auch mit nur einer Fahne verwirklicht werden konnte. Vielmehr ist angesichts des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters unter den hier gegebenen Umständen eine zahlenmäßige Beschränkung auf faktisch nur eine Fahne des Klägers verfassungsrechtlich nicht haltbar. (Auch) die Frage, unter welchen Umständen und in welcher Form eine (andere) zahlenmäßige Beschränkung der Fahnen des Klägers rechtmäßig verfügt werden könnte, ist nur unter Würdigung der jeweiligen spezifischen Besonderheiten einer jeden Versammlung einzelfallbezogen zu beurteilen und vorliegend nicht abstrakt zu entscheiden. 3. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist schließlich nicht hinreichend belegt, soweit unter Ziff. 3 Abs. 5 des Bescheides der Gebrauch "nationalsozialistischen Propagandajargons" u.a. verboten worden ist. Diese Auflage wurde in dem Bescheid vom 6. Oktober 2008 nicht konkret begründet. Soweit der Beklagte diese in der Klageerwiderung - nachvollziehbar - in Zusammenhang mit den übrigen in Ziff. 3 verfügten Auflagen stellt und damit wiederum als zur Verhinderung eines Einschüchterungs-/Provokationseffekts notwendig gewertet wissen will, fehlt es auch insoweit an einer entsprechenden Tatsachengrundlage, dass ein solcher Effekt angesichts der hier in Rede stehenden Versammlung eintreten könnte, also derartige Gefahren konkret zu befürchten waren. Die spezifischen Umstände der vorliegenden Veranstaltung sprechen wiederum eindeutig gegen die Tragfähigkeit eine solchen Prognose. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Bedenken an der Bestimmtheit der Regelung. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG erfordert, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Sache selbst hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein muss. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den Verwaltungsakt gefordert wird. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O., juris, RdNr. 8. Was im Einzelfall unter einem "nationalsozialistischen Propagandajargon" bzw. unter "nationalsozialistisch geprägter Begriffe" und einer "sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert", konkret zu verstehen ist, ist schwerlich in diesem Sinne hinreichend eindeutig, auch wenn dem Beklagten darin zuzustimmen ist, dass bei dem Kläger bzw. seinem Vorsitzenden als Versammlungsleiter ein entsprechendes Wissen über den einschlägigen "Propagandajargon" und über die Sprechweise der Nazidemagogen vorausgesetzt werden kann. Insoweit muss zudem wiederum beachtet werden, dass die Grenze für Meinungsäußerungen allein die allgemeinen (Straf-) Gesetze bilden. Solche Meinungskundgaben können nach den oben (unter 1.) aufgezeigten Grundsätzen im Vorfeld einer Versammlung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen untersagt werden. Soweit nicht ausnahmsweise durch die Art und Weise der Art der Äußerungen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründbar sind - was hier nicht hinreichend belegt ist -, ist es um so weniger möglich, im Vorfeld einer Versammlung tatsachengestützt zu beurteilen, ob bestimmte Äußerungen einen strafbaren "nationalsozialistischen Propagandajargon" beinhalten oder eine "sinnunterstützende Sprechweise" strafrechtsrelevant "an Nazi-Demagogen erinnert", zumal es gerade auf die konkrete Äußerungsweise in der Versammlung ankommt. Da der Beklagte mithin keine hinreichenden Tatsachen oder sonstige Erkenntnisse benannt hat, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, durften (auch) derartige unkonkretisierte Äußerungen nicht vorab durch Auflagen untersagt werden und ist der Beklagte bei einem etwaigen Tätigen derartiger Äußerungen in der Versammlung ggf. auf eine nachträgliche Strafverfolgung und/oder auf eine Auflösung der Versammlung zu verweisen. Wegen der Rechtswidrigkeit der Auflage in Ziff. 3. Abs. 5 kann offen bleiben, ob dadurch auch bestimmte "Gestiken" von Nazidemagogen verboten worden sind, oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.