Urteil
13 K 3635/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0805.13K3635.09.00
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Leitsätze
Der Frontmetermaßstab einschließlich das Projektionsverfahren zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Frontmetermaßstab einschließlich das Projektionsverfahren zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 1 Nr. 667, 668 und 729, postalische Bezeichnung: S.-----weg 22. Das Flurstück 667 ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt mit einer Frontlinie von 13 m an den vom Beklagten gereinigten S.-----weg . Die Flurstücke 729 und 668 sind mit Garagen bebaut, die über die im Miteigentum des Klägers stehende Parzelle 728 Zufahrt zum S.-----weg und zum X-----weg , der ebenfalls vom Beklagten gereinigt wird, nehmen können. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 zog der Beklagte den Kläger zu weiteren Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 54,92 EUR für den Zeitraum ab Juni 2009 heran. Er hatte der Berechnung eine zusätzliche Frontlänge von insgesamt 12 m zum X-----weg für die beiden Garagenparzellen zu Grunde gelegt und eine zusätzliche Frontlänge von 6 m zum S.-----weg für die Garagenparzelle 668. Nach Einwendungen des Klägers bestätigte der Beklagte die Veranlagung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Bescheid vom 17. Juli 2009, der am 24. Juli 2009 per Einschreiben abgesandt worden war. Der Kläger hat am 24. August 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, die Heranziehung zu insgesamt weiteren 18 m Frontlänge sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Heranziehung zu insgesamt weiteren 18 m Frontlänge sei satzungsgemäß erfolgt. Die beiden Garagengrundstücke seien Hinterliegergrundstücke, die zugewandte Grundstücksseiten zum X-----weg von jeweils 6 m hätten. Für die Garagenparzelle 668 seien zusätzlich 6 m Frontlänge zum S.-----weg zu berücksichtigen, die sich bei einer gedachten Verlängerung des Rankenweges als zugewandte Seite ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 5, 6, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (StrGS) vom 12. November 2008. Danach erhebt der Beklagte für die von ihm durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 8 StrGS) von den nach § 9 StrGS gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die - gereinigte - öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke. Die Veranlagung wird gemäß § 11 StrGS den Gebührenpflichtigen durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Die Bemessung der Gebühren nach den in § 6 Abs. 11 StrGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 6 Abs. 1 bis 10 StrGS geregelten sog. Frontmetermaßstabs. Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist: bei Anliegern (§§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 2 StrGS) die angrenzenden Grundstücksseiten und bei Hinterliegern (§§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 3 StrGS) die der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 StrGS). Bei sogenannten Teilhinterliegern (vgl. § 1 Abs. 4 StrGS) werden nach § 6 Abs. 4 StrGS zusätzlich zur angrenzenden Grundstücksseite die der Straße im beschriebenen Sinn zugewandten Grundstücksseiten berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandten Grundstücksseiten, so ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS). Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter in § 6 Abs. 5 StrGS ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR 2002, S. 599 f.. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f. Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481. Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Modifizierung des Frontmetermaßstabs in § 6 StrGS einschließlich der vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des Gebührenmaßstabes in § 6 Abs. 5 StrGS haben weder die Kammer noch das OVG NRW erhoben. Auf die in der Hinweis-Verfügung vom 28. Juli 2010 weiter zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen. Die Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 5 StrGS lautet: " Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen und keine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft." Von dem Geltungsbereich dieser Vorschrift wird das klägerische Garagengrundstück 668 erfasst, soweit es um die Erschließung zum S.-----weg geht. Es hat zum S.-----weg als erschließender öffentlicher Straße, die vom Beklagten- ebenso wie der X-----weg - nach dem satzungsrechtlichen Straßenreinigungsverzeichnis gereinigt wird, weder eine angrenzende noch eine ihm zugewandte Grundstücksseite. Die Garagenparzelle 668 ist nur über eine im Miteigentum des Klägers stehende Zufahrt von dieser Straße erschlossen. Diese Zufahrt vermittelt den Vorteil der gereinigten Straßen für die Garagenparzellen. Gemäß § 6 Abs. 5 und Abs. 3 Satz 2 StrGS ist in diesem Fall die Frontlänge zu Grunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft. Bei einer gedachten Verlängerung des Rankenwegs in westlicher Richtung ergäbe sich eine zugewandte Frontlänge von 6 m. Weitere insgesamt 12 m Frontlänge sind für beide Garagenparzellen zum X-----weg zu veranlagen. Insoweit sind die Garagenparzellen Hinterliegergrundstücke i.S. der §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 3 StrGS. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 StrGS sind jeweils sechs Meter Grundstücksseiten dem X-----weg zugewandt, weil diese Frontlängen parallel zum X-----weg verlaufen, der die Parzellen ebenfalls mittels der im Miteigentum des Klägers stehende Zufahrt erschließt. Beide Parzellen sind zu berücksichtigen, da sie selbständig genutzte (Buch-)Grundstücke sind, so dass offen bleiben kann, ob die Regelung des § 1 Abs. 5 StrGS in jedem Fall dem im Straßenreinigungsrecht maßgeblichen Buchgrundstücksbegiff vgl. OVG NRW , Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162-, entspricht. Die Berechnung der Gebühren mit einem Gebührensatz von 5,23 EUR, beginnend ab 1. Juni 2009, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich keine Bedenken gegen den Gebührensatz des § 6 Abs. 11 i.H.v. 5,23 EUR im Hinblick auf die Nachveranlagungen, die vom Beklagten im Jahre 2009 durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass im Jahre 2009 zusätzlich zu den kalkulierten Frontmetern 6.742 m veranlagt worden sind. Diese zusätzlich veranlagten Frontmeter seien in der Jahreskalkulation (Seite 7 der Gebührenbedarfsberechnung 2009) von insgesamt 3.726.960 m enthalten. Eine wie auch immer zu beurteilende Kostenüberdeckung hat sich danach nicht ergeben, weil der Jahreskalkulation für das Jahr 2009 mehr Frontmeter zu Grunde gelegt worden sind, als tatsächlich veranlagt wurden, nämlich lediglich 3.692.402 m. Weitere Bedenken gegen den Gebührensatz, der bereits für die Straßenreinigungsgebühren des Jahres 2008 maßgeblich war und von der Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht beanstandet worden ist, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.