Urteil
13 K 621/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0217.13K621.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück L.-------weg 15 in E. -I. (Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 671). Dieses Grundstück grenzt nicht an die städtischerseits gereinigte Straße L.-------weg an, sondern ist über das im Privateigentum stehende Grundstück L.-------weg 13, das mit einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht zugunsten der Eigentümer des Grundstücks L.-------weg 15 belastet ist, durch die Straße L.-------weg erschlossen. Diese ist in der 1962 errichteten sogenannten G. -Siedlung gelegen. Mit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E. GmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 03782-05 vom 04. November 2005 (Anlage 1 Pkt. 1.) unter anderem dem Rat der Stadt E. dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf die Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht in die städtische Reinigung zu übernehmen. In der dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung wurde davon ausgegangen, dass alle Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ab Januar 2006 durch die EDG stadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebühren wegen der größeren Basis sich um rund 6,16 % verringern würden. Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren Bekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße L.-------weg seitdem wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch die Stadt. Ab dem Veranlagungsjahr 2006 zog die Beklagte die Kläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage von 37 m Frontlänge für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße L.-------weg heran; Winterdienst-gebühren waren nicht festgesetzt worden. In der Folgezeit erhoben die Kläger gegen die Festsetzung der Straßenreinigungs-gebühren im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, dass die erstmalige Aufnahme der Straßen in ihrem Siedlungsgebiet in das zur Straßenreinigungsge-bührensatzung gehörende Straßenverzeichnis wegen der nicht mehr eröffneten Einzelfallentscheidung und des Wegfalls der Befreiung von der Straßenreinigungs-gebührenpflicht für ihre Straße rechtswidrig sei. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 22. Januar 2007 zog der Beklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2007 auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,10 EUR pro Meter zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 188,70 EUR heran. Die Kläger haben gegen die damalige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2006 bis 2008 ein Klageverfahren durchgeführt und insbesondere Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren konkret geltend gemacht. Dieses Klageverfahren wurde mit einem klageabweisenden Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Oktober 2008 - 13 K 667/08 - abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 20. Januar 2010 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern als Abgabepflichtige u.a. Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2010 auf der Grundlage der Frontlänge von 37 m und eines Gebührensatzes von 5,44 EUR/m in Höhe von 201,28 EUR fest. Die Kläger haben am 16. Februar 2010 Klage wegen der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren 2010 erhoben. Zur Begründung tragen sie unter teilweiser Vertiefung ihrer Klagebegründung aus dem Jahre 2008 im Wesentlichen vor: Sie wendeten sich als Hinterlieger gegen die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren und der Mehrfachberechnung der Straßenfrontreinigungsmeter. Dass die Anwohner am L.-------weg für eine Straßenreinigungslänge von 208 m tatsächlich 817 m bezahlen müssten, führe zu einer Ungleichbehandlung und einem Mehrfachen der Gebührenforderung für eine einmalige Leistung. Entgegen der Veranlagungspraxis der Stadt E. mit fiktiven Straßenmetern müsse die die gesamte Länge der Straßenfrontreinigungs-meter durch die Anlieger geteilt werden, wie dies in Bayern praktiziert werde. Bei der Berechnung nach dem Frontmetermaßstab ergäben sich Unterschiede, die kein Mensch begreifen könne. Auf sein, des Klägers, Betreiben habe sich auch der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen nach einem Ortstermin mit der Vorsitzenden des Ausschusses vom 20. März 2008 in seiner Sitzung am 01. Juli 2008 mit dem Anliegen der Anwohner der Siedlergemeinschaft G. wegen der Maßstabsregelung für die von der Stadt E. erhobenen Straßenreinigungsgebühren befasst. Sodann hätten diese Anwohner u.a. die Fraktionen im Landtag sowie im Rat der Stadt E. gebeten, bei der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes bzw. bei der Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung für die Hinterlieger sicherzustellen, dass für die Bürgerinnen und Bürger ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht werden könne. In der Folgezeit sei sodann auch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW -) am 18. Juli 2009 in Kraft getreten. Die Stadt E. richte sich jedoch nicht nach diesem Landesgesetz, in dem der § 6 aufgehoben worden sei. Es sei zu prüfen, ob dieses Gesetz nicht über der Satzung der Stadt E. stehe. Die Veranlagungspraxis der Stadt E. sei grob ungerecht und unbillig, diskriminierend, unverhältnismäßig sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe in dem vorausgegangenen Klage-verfahren, weil eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage erkennbar nicht gegeben sei. Durch Beschluss vom 24. Juni 2010 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahrensakten 13 K 667/08 und 13 K 677/08) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie für ihr Wohnhausgrundstück zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße L.-------weg herangezogen worden sind. Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2010 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW in der ab 18. Juli 2009 geltenden Fassung i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 11. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemachte Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt E. vom 1. Dezember 2009 (GS), die u. a. auf die §§ 1 bis 4 StrReinG NRW gestützt ist. Diese Satzung bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - auch soweit sie von den Klägern weiterhin beanstandet werden - wirksam. Dass das Grundstück der Kläger mittels des ihnen eingeräumten Wegerechts über die private Zuwegung auf dem Grundstück L.-------weg 13 i.S.v. § 1 Abs. 2 und 6 GS durch die gereinigte Straße L.-------weg erschlossen ist, steht außer Frage und wird von ihnen auch weiterhin nicht in Zweifel gezogen. Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Grenzt ein Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandten Grundstücksseiten, so ist die Frontlänge der Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die hiernach der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrundezulegende Längsseite des Grundstücks der Kläger verläuft in einem Winkel von 43 Grad zur gedachten Verlängerung der Straße L.-------weg über den Wendehammer hinaus. Würde man in die Straße L.-------weg auch die öffentliche Fußweg-Parzelle Nr. 502 einbeziehen, würde diese Grundstücksseite sogar parallel hierzu verlaufen. Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - RR 2002, S. 599 f.. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, S. 181. Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: Gemeindehaushalt (GHH) 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdnr. 481; Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301. Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481, unter Bezugnahme auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Modifizierung des Frontmetermaßstabes in § 6 GS hat weder die Kammer noch das OVG NRW in der jüngeren Vergangenheit erhoben. Insoweit wird auf die in der Hinweisverfügung des Gerichts vom 26. Mai 2010 zitierte Rechtsprechung verwiesen. Die Vorschrift hat in der Folgezeit keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderung erfahren. Diese Spruchpraxis ist weiterhin für das Ortsrecht der Stadt E. bestätigt worden. Urteile der Kammer vom 5. August 2009 - 13 K 3635/09 - (betr. Veranlagungsjahr 2009) und vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - (betr. Veranlagungsjahr 2010). Auch die vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des Gebührenmaßstabes durch den Ortsgesetzgeber der Stadt E. in § 6 Abs. 5 GS wahrt die dem Satzungsgeber durch die Landesgesetze und die Verfassung gesetzten Grenzen bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes. Diese Satzungsbestimmung, in der nun-mehr der Begriff "Grundstücksseite" durch "Grundstücksseiten" ersetzt worden ist, lautet: "Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen und keine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, ist die Frontlänge der Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verlaufen." Von dem Geltungsbereich dieser Vorschrift wird das klägerische Grundstück erfasst. Es grenzt nämlich nicht an die Straße L.-------weg an und ist der Straße nicht zugewandt. Aufgrund der für diese Fallkonstellation normierten Modifizierung des Frontmetermaßstabes ist die östliche Grundstücksseite zu berücksichtigen, die in einem Winkel von ca. 43 Grad - mithin weniger als 45 Grad - über 37 m zur ge-dachten Verlängerung der Straße L.-------weg verläuft. Das Satzungsrecht der Stadt E. enthält für das Veranlagungsjahr 2010 nun-mehr in § 6 Abs. 8 Satz 3 auch eine Sonderregelung für Grundstücke an Wende-hämmern, von der das Grundstück der Kläger aufgrund seiner Eigenschaft als nicht angrenzendes Hinterliegergrundstück allerdings nicht erfasst ist. Da die Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung ohnehin nicht exakt bemessen werden kann und deswegen den Gemeinden grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Wahl des Maßstabes eingeräumt wird, ist auch die in § 6 Abs. 5 GS vorgesehene Veranlagung einer Grundstücksseite, die einer fiktiv verlängerten Straße i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 GS zugewandt ist, grundsätzlich zulässig. Vgl. Brüning, a.a.O., Rdnr. 479; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 16 L 1236/04 -. Die Anwendung dieser Vorschrift führt nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, weil die Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der er-schließenden Straße insgesamt erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1640/04 -, durch den die Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss des VG Düsseldorf vom 16. Juli 2006 zurückgewiesen worden ist. Das für die Ermittlung der Frontmeterlänge vorliegend gewählte Projektionsverfahren in Form eines fiktiven Frontmetermaßstabes ist mit Art. 3 GG vereinbar, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein wegen der jeweiligen Lage zur Straße anfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., u.a. zu den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes ausgeführt: "Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Hierzu zählt auch das vorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist zweifellos den - von den Klägern hervorgehobenen - Nachteil auf, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn der kommunale Satzungsgeber konnte diese Ungleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.)." Aus denselben Erwägungen verhalten sich auch die bei der Anwendung des § 6 GS auftretenden Nachteile einzelner Grundstückseigentümer und Probleme, die die Kläger für ungerecht, diskriminierend, willkürlich und deshalb nicht mehr mit Art. 3 GG vereinbar halten, innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes oder des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese zählen zu den grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten "Ungerechtigkeiten" und sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils (noch) sachgerecht erfasst wird. Vgl. Schmidt, a.a.O., S. 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. In dem die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren im Veranlagungsjahr 2006 durch die Beklagte betreffenden Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - hat das OVG NRW bereits ausgeführt: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. Vgl. Urteile des Senats vom 05. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, und vom 17. April 1997 - 9 A 6636/95 -, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 -. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Grenzen zulässiger Typisierung im vorliegenden Fall überschritten worden sein könnten. Allein der Umstand, dass es gerechtere Verteilungsmaßstäbe geben mag, genügt hierfür nicht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, weil auch die Hinterliegergrundstücke den vergleichbaren Reinigungsvorteil durch die Straße genießen. Soweit die Kläger insoweit ein satzungsmäßig festzule- gendes Korrektiv für geboten halten, etwa eine Gleichbehandlung nach Grundstücksgröße oder Hausbreite oder die Begrenzung der Veranlagungsmeter der unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücke bzw. der Hinterliegergrundstücke auf die Länge der gereinigten Straße, würde eine derartige Begrenzung und Aufteilung zwar vorliegend auch den Klägern zugute kommen und die von ihnen als ungerecht empfundene Veranlagung der gesamten der gedachten Straßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite auf einen Teilbereich derselben begrenzen. Ob eine derartige zusätzliche Modifizierung des Frontmetermaßstabes - wie sie die Stadt Selm praktizieren soll - ein geeignetes und praktikables Kriterium zur Optimierung dieses Maßstabes darstellt, kann hier dahinstehen. Rechtlich geboten ist eine solche jedenfalls nicht. Denn der dem kommunalen Satzungsgeber durch Art. 3 GG eröffnete weite Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, BVerwG, Beschuss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., wird nicht dadurch überschritten, dass in § 6 Abs. 5 GS eine beschränkende Ergänzung hinsichtlich der höchst zulässigen Veranlagungsmeter der der fiktiven Straßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite unterblieben ist. Auch ein Flächenmaßstab wäre nicht frei von Tücken und Ungleichbehandlungen. Entgegen den wiederholt, namentlich vom Kläger vorgetragenen Behauptungen hat der von ihm angerufene Petitionsausschuss des Landtages NRW nicht die Rechts-widrigkeit der Straßenreinigungsgebühren - Satzungen der Stadt E. - insbesondere deren Frontmetermaßstabsregelung - festgestellt. In seinem Beschluss vom 01. Juli 2008 hat der Ausschuss vielmehr nach entsprechender Stellungnahme des Innenministeriums NRW diesem Ortsrecht ausdrücklich Folgendes attestiert: "Zunächst stellt der Ausschuss fest, dass die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. eindeutig rechtmäßig ist." Lediglich für zukünftige Satzungen und/oder Änderungen des Straßenreinigungsgesetzes des Landes NRW in der bis zum 30. September 2009 befristeten Fassung hat er einen Optimierungsbedarf erkannt und Möglichkeiten gesehen, im Hinblick auf eine transparente Darstellung der Berechnungsgrundlagen Verbesserungen zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieser Diskussionen und Meinungsäußerungen hat jedoch der Landes-Gesetzgeber hinsichtlich der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - insbesondere des Frontmetermaßstabes - mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 30. Juni 2009 (GVBl. NRW vom 17. Juli 2009 ), das am 18. Juli 2009 in Kraft getreten ist, keinerlei Ergänzungen oder Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage eingeführt. Abgesehen von der Festlegung der Geltungsdauer dieses geänderten Gesetzes beinhaltet es lediglich Regelungen zur Übertragungsmöglichkeit der Straßenreinigung auf eine Anstalt öffentlichen Rechts sowie der Winterwartung auf andere Straßenbaulastträger. Soweit in Artikel 1 Nr. 5 des Änderungsgesetzes die §§ 6 bis 8 StrReinG NW a. F. gestrichen worden sind, können sich hieraus etwaige von den Klägern - wie auch immer - vermutete Auswirkungen auf das nachfolgende Ortsrecht schon deswegen nicht ergeben, weil die §§ 6 und 7 des Gesetzes in der Fassung vor dieser Zweiten Änderung bereits gegenstandslos waren. Dies haben sie auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Im Übrigen muss die gemeindliche Satzung für ihren Regelungsbereich selbstverständlich nicht die Paragraphenbezeichnung und -folge des Gesetzes übernehmen, zu dessen Ausführung sie erlassen wird. Die für das Veranlagungsjahr 2010 geltende Gesetzeslage ist mithin in einer jedem vernünftigen Zweifel entzogenen Eindeutigkeit durch die hier anzuwendende Satzung der Stadt E. gewahrt. Hieran vermögen etwaige von den Klägern auch erneut noch in der mündlichen Verhandlung angeführte Äußerungen und Bedenken von Landtagsabgeordneten, Rats- oder Bezirksvertretungsmitgliedern sowie weiteren Personen - u.a. im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen - ersichtlich nichts zu ändern. Mithin verstößt das vorliegend einschlägige Ortsrecht nicht gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nicht materiell-rechtlich ungültig. Auf Grund der auch in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2010 nach alledem zulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks der Kläger gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 GS insgesamt 37 Meter. Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,44 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben die Kläger Bedenken nicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes hat die Kammer bereits in dem rechts-kräftigen Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - als rechtmäßig beurteilt. Nach alledem muss der Klage der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.