Urteil
13 K 5211/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0209.13K5211.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer von im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücken (B. , Flur 14., u.a. Nr. 1705 und 1706 - insoweit Gebäude- und Freifläche für Wohnen sowie Nr. 1821 - insoweit Garage). Die Flurstücke liegen innerhalb eines mit Reihenhäusern bebauten Baugebiets, das durch ein verzweigtes Netz von befahrbaren und begehbaren Verkehrsflächen, die im Miteigentum der Grundstückseigentümer stehen, intern erschlossen wird. Über den im Miteigentum des Klägers stehenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 1689 können das bebaute Flurstück 1706 des Klägers über die diesen vorgelagerten in seinem Eigentum oder Miteigentum stehenden Flurstücke 1705, 1707 bis 1710 und 1714,1718 zu der von der Beklagten gereinigten H.------straße hin begangen werden. Das Wegeflurstück 1689 verläuft zwischen den bebauten Flurstücken 1780 und 1769 (H.------straße 7 und 9). Zu dem von der Beklagten gereinigten D.--------weg hin sind die Wohn- und Garagengrundstücke des Klägers über die in seinem (Mit-)eigentum befindlichen Flurstücke 1705, 1707 bis 1710, 1714,1718, 1957,1959 bis 1963 sowie 1838, 1841 und 1536 hin zugänglich oder befahrbar. Die der H.------straße zugewandte Grundstücksseite des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 1706 beläuft sich auf 9 m. Die dem D.--------weg zugewandte Grundstücksseite der Flurstücke 1705 und 1706 beträgt 23 m, die des Garagengrundstücks 1821 6 m. Im Juli 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur Veranlagung von Straßenreinigungsgebühren an. Der Kläger gab an, er sei allenfalls mit einer Veranlagung für eine Frontlänge von insgesamt 7 m einverstanden. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2010 eine Straßenreinigungsgebühr i.H.v. insgesamt 206,72 EUR für Frontlängen von 29 m zum D.--------weg und 9 m zur H.------straße hin fest. Der Kläger hat am 17. November 2010 Klage erhoben. Er macht geltend: Werde die Gebührenforderung bei allen Miteigentümern voll geltend gemacht, werde ein überhöhter Betrag gefordert. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Miteigentümer der Garagen belastet worden seien. Der Ansatz der Frontmeter sei nicht nachvollziehbar. Die Straßenreinigungskosten für die H.------straße würden durch deren Anlieger ausgeglichen. Sein Grundstück werde nicht über die H.------straße erschlossen, sondern über den D.--------weg . Der Weg zur H.------straße hin sei für die Anlieger dieser Straße geschaffen worden, um ihnen einen Zugang zum Garagenhof zu verschaffen. Eine Benutzung dieses Gehweges für den Kläger sei sinnlos. Durch Beschluss vom 6. Januar 2012 ist das Verfahren betreffend die Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 abgetrennt worden (13 K 101/12) und der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2010 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW in der ab 18. Juli 2009 geltenden Fassung i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 11. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemachte Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt E. vom 1. Dezember 2009 (GS), die u. a. auf die §§ 1 bis 4 StrReinG NRW gestützt ist. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 8 GS) von den nach § 9 GS gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die - gereinigte - öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke. Die Veranlagung wird gemäß § 11 GS den Gebührenpflichtigen durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Die Bemessung der Gebühren nach den in § 6 Abs. 11 GS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 6 Abs. 1 bis 10 GS geregelten sog. Frontmetermaßstabs. Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist: bei Anliegern (§§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 2 GS) die angrenzenden Grundstücksseiten und bei Hinterliegern (§§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 3 GS) die der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GS). Bei sogenannten Teilhinterliegern (vgl. § 1 Abs. 4 GS) werden nach § 6 Abs. 4 GS zusätzlich zur angrenzenden Grundstücksseite die der Straße im beschriebenen Sinn zugewandten Grundstücksseiten berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandten Grundstücksseiten, so ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS). Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter in § 6 Abs. 5 GS ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Die Anwendung dieser Vorschriften führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben werden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1640/04 -. Der Frontmetermaßstab hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, er legt keine Reinigungsmeter fest. Er dient allein der Berechnung der grundstücksbezogenen Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR 2002, S. 599 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 - Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, a.a.O. Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Modifizierung des Frontmetermaßstabes in § 6 GS einschließlich der vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des Gebührenmaßstabes in § 6 Gericht 3 GS haben weder die Kammer noch das OVG NRW erhoben. Vielmehr verstoßen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt E. in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung, wie sie schon für vorangegangene Veranlagungsjahre - etwa 2006 bis 2009 - galten, auch für das Veranlagungsjahr 2010 weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. Sie genügen auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit. Vgl. VG Gelsenkirchen, rechtskräftige Urteile vom 5. August 2010 - 13 K 3635/09 - und vom 17. Februar 2011 - 13 K 621/10 sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 381/09 - zu den vorausgegangenen Gebührensatzungen der Beklagten für 2006 bis 2008, durch den das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2009 - 13 K 1489/07 - bestätigt wird. Auf Grund der auch in der Gebührensatzung 2010 nach alledem zulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront der Flurstücke 1705,1706 und 1821 des Klägers gemäß § 6 Gericht 3 GS insgesamt 38 Meter. Die Flurstücke des Klägers werden sowohl von der H.------straße als auch vom D.--------weg erschlossen, so dass der Kläger infolge dieser straßenreinigungsrechtlich relevanten Mehrfacherschließung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 178/81 -, KStZ 1982, 169 ff; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren für zwei Straßen herangezogen worden ist. Nach § 1 Gericht 6 GS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Gericht 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat.. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt mit der Ergänzung, dass durch die Erschließung eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Vgl. OVG NRW, grundlegend Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508 und z.B. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - NVwZ-RR 2004, 219 = NWVBl 2004, 101; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rn. 331 m.w.N. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenlegen der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Die mit einer ortsüblichen Bebauung (Wohnhaus mit Garten, Garage) ausgestatteten Flurstücke 1705,1706 und 1821 haben jedenfalls rechtlich gesicherte, tatsächliche Zugangsmöglichkeiten zu beiden Straßen. Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Über solche Zugangsmöglichkeiten zur H.------straße aber verfügen zumindest die Flurstücke 1705 und 1706 durch die rechtlich gesicherte private Zuwegung über das im Miteigentum des Klägers befindliche Flurstück 1689 und die Flurstücke 1707 bis 1710, 1718 und 1963, die unstreitig begehbar ist und eine eigenständige Nutzung des Grundstücks unabhängig von der gleichzeitigen Erschließung zum D.--------weg hin ermöglicht. Auf den Nutzungswillen des Klägers kommt es nicht an. Der Erschließungszusammenhang ist auch nicht durch die Ausdehnung und Funktion der privaten Zuwegung unterbrochen. Einen eigenständigen Erschließungscharakter hat eine private Zuwegung nur dann, wenn von einem Sondervorteil des Grundstückseigentümers durch die Reinigung der Straße nicht mehr gesprochen werden kann. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, etwa Verkehrsfunktion, Entfernungen, Verlauf und Ausbau der privaten Zuwegung. Hat der Privatweg danach nur eine untergeordnete Zubringerfunktion, liegt keine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch die private Zuwegung vor, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 -; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2163/02, juris. Eine Unterbrechung ist etwa bei einem geradlinigen Stichweg, der länger als 100 m ist und für das Befahren mit Fahrzeugen aller Art vorgesehen ist, angenommen worden. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -. Der vorliegende Privatweg F. 1689 hat nach dem vorliegenden Bild - und Kartenmaterial nur eine untergeordnete Zubringerfunktion. Er ist geradlinig maximal ca. 30 m lang. Es grenzen an ihn nur wenige Grundstücke an. Die Zuwegung auf den Flurstücken 1707 bis 1710, 1718 und 1963 ist nur ca. 15 m lang. Hiernach war die der H.------straße i. S. des § 6 Gericht 3 Satz 1 GS zugewandte - zu ihr parallel verlaufende, hinterliegende - Frontlänge von 9 m zu berücksichtigen. Eine anteilige Verteilung der Kosten auf Vorder- und Hinterlieger widerspräche dem Heranziehungssystem nach dem Frontmetermaßstab, der eine gleichmäßige Heranziehung aller durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke unabhängig von deren Lage im Kontext mit anderen Grundstücken gewährleistet. Über solche Zugangsmöglichkeiten und jedenfalls für das Garagenflurstück zudem Zufahrtsmöglichkeiten aber verfügen die Flurstücke 1705,1706 und 1821 des Klägers auch zum D.--------weg hin. Insoweit bestehen rechtlich gesicherte private Zuwegungen über die im Miteigentum des Klägers befindlichen Flurstücke 1707 bis 1710, 1957 bis 1963 sowie 1838, 1841 und 1536, die unstreitig begehbar und/oder befahrbar sind und eine eigenständige Nutzung der Haus - und Garagenflurstücke unabhängig von der gleichzeitigen Erschließung zum H.------straße hin ermöglichen. Auch insoweit ist der Erschließungszusammenhang durch die zum D.--------weg hin rechtwinklig abknickende private Zuwegung nicht unterbrochen. Sie ist bis zur Abknickung ca. 40 m und bis zur Einmündung in den D.--------weg weitere knapp 30 m lang. Nur wenige bebaute Grundstücke grenzen an. Hiernach war die dem D.--------weg i. S. des § 6 Gericht 3 Satz 1 GS zugewandte - zu ihm parallel verlaufende, hinterliegende - Frontlänge von insgesamt 29 m für die Flurstücke 1705,1706 und 1821 zu berücksichtigen. Ob es sich insoweit um eine wirtschaftliche Einheit i. S. des § 1 Gericht 5 GS oder um selbständige Buchgrundstücke i. S. des im Straßenreinigungsrecht grundsätzlich maßgeblichen Grundstücksbegriffs, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, OVGE 41, 220, handelt, ist unerheblich, weil die zu veranlagenden zugewandten Frontlängen in beiden Fällen 29 m betragen, nämlich Garage: 6 m, Hausflurstück 1706 und das nach den vorliegenden Fotos auch gärtnerisch genutzte Flurstück 1705: 23 m. Gegen die Ermittlung des in § 6 Gericht 11 GS satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,44 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger Bedenken nicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - als rechtmäßig beurteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Gericht 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Gericht 11, 711 Zivilprozessordnung.