Leitsatz: Grundstück i.S.d. Straßenreinigungsrechts ist grds. das Buchgrundstück. Dieses ist grds. nach seinem ungeteilten Zuschnitt zu veranlagen. Der Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist ein das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser ist auch für die Heraushebung von Hinterliegergrundstücken maßgeblich. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 80 v.H., die Beklage zu 20 v.H. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in E. gelegenen Grundstücks E1. 15 (Gemarkung E. , Flur 14, Flurstück Nr. 164), das im nördlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut ist und auf deren südlicher Teilfäche früher ein Tennisplatz bzw. - nach jetzigen Angaben des Klägers - ein großer Spielplatz angelegt worden war. Zwischen der Straße E1. und dem Grundstück des Klägers sind mehrere bebaute Grundstücke gelegen. Das Grundstück des Klägers ist zwischen 63 m und 83 m von der Straße E1. entfernt gelegen. Es ist von der Straße E1. aus über eine auf den Grundstücken E1. 17 (Flurstück 168) und E1. 17a (Flurstück 738) angelegte Zufahrt fußläufig und mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Eine entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende 18 m lange Grundstücksseite weist zu der Straßenbegrenzungslinie E1. einen Winkel von etwa 48° auf. Die den südlichen Teilbereich des Grundstücks, das im Wesentlichen unbebaut ist und früher die Spielplatz- bzw. Tennisanlage beinhaltete, vorhandene Grenze weist eine 42 m lange, schräg verlaufende Grundstücksseite auf, die nahezu parallel zu der Straße E1. verläuft. Die seit vielen Jahren i.S.v. § 60 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vorhandene Straße E1. gilt als dem öffentlichen Verkehr gewidmet und wird durch die Entsorgung E. GmbH (EDG) im Auftrage der Stadt E. gereinigt. Von dieser im Auftrage der Beklagten durchgeführten Reinigung wird jedoch die u.a. zu dem Grundstück des Klägers führende private Wegefläche nicht erfasst. Mit Schreiben vom 23. April 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Rahmen einer Überprüfung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren festgestellt worden sei, dass sein Grundstück bisher nicht veranlagt worden sei und eine entsprechende Nachveranlagung beabsichtigt sei. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, das hinter den an der Straße E1. angrenzenden Grundstücken liege und nur über Fußwege oder nicht öffentliche Zufahrten von dieser Straße erschlossen sei. Die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufenden Grundstücksseiten des Klägers ergäben eine zu berücksichtigende Hinterliegerfront von 60m. Dementsprechend seien satzungs-gemäß für die Jahre 2006 bis 2010 insgesamt 1.579,20 EUR Gebühren zu veranlagen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2010 der Beklagten mit, dass in dem Veranlagungszeitraum weder Reinigungsdienst noch Winterdienst durchgeführt worden sei. Er könne verstehen und akzeptieren, dass ab 2010 die der Straße E1. zugewandte Hausseite mit ca. 15m veranlagt werde. Nicht zu berücksichtigen sei jedoch das lange Gartenstück, für das er erhebliche Grundsteuern zahle und durch Anpflanzungen zur Klimaverbesserung beitrage. Die größere Frontlänge seines Grundstücks liege an 4. Stelle hinter den drei vorgelagerten Grundstücken E1. 21, 19b und 19a, so dass für die entsprechende Frontlänge viermal Straßenreinigungsgebühren verlangt werden würden. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2006 bis 2010 i.H.v. insgesamt 1.579,20 EUR heran. Dabei ging sie von einer Grundstücksseitenlänge von 60m und den für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Gebührensätzen zwischen 5,10 EUR/m und 5,44 EUR/m für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße E1. aus. Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2010 ermäßigte die Beklagte diese Gebührenfestsetzung um 473,76 EUR, indem sie jeweils nur noch 42 Veranlagungsmeter der Gebührenfestsetzung zu Grunde legte. Hiernach ergab sich eine Gesamtgebührenforderung i.H.v. 1.105,44 EUR. Mit seiner bereits am 30. Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 21. Juni 2010 begehrt. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2010 hat der Kläger die Klage geändert und die Aufhebung des vorerwähnten Änderungsbescheides begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass die Gebührenfestsetzung entsprechend seinen Angaben im Verwaltungsverfahren im Umfang von 15 Veranlagungsmetern nicht beanstandet worden sei. Wegen der von der Beklagten verfügten Teilaufhebung der Gebührenfestsetzung i.H.v. 473,76 EUR hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe für das seit über 100 Jahren vorhandene Wohnhaus-Grundstück ein von den Nachbarn nicht beanstandetes Notwegerecht. Sein Grundstück sei nicht als Hinter-liegergrundstück über die Straße E1. erschlossen. Die für die angebliche Erschließung maßgebliche Zuwegung auf den Flurstücken Nrn. 168 und 738 stehe nicht in seinem Eigentum. Es bestehe auch kein grundbuchrechtlich abgesichertes Wegerecht oder eine sonstige Vereinbarung, wonach der Zugang zu dem Flurstück 168 gestattet sei. Der auf der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks angelegte Tennisplatz werde als solcher seit etwa 1998 nicht mehr genutzt. Auch davor sei eine Tennisplatznutzung nur sehr bedingt möglich gewesen, weil dessen Abmessungen nicht den offiziellen Abmessungen eines Tennisplatzes entsprachen und der Boden uneben gewesen sei. Seit nunmehr geraumer Zeit sei die Asphaltdecke in dieser Teilfläche beschädigt und z.T. bewachsen. Letztendlich könne sie nur als Brachland bezeichnet werden. Die von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen vorgenommene rückwirkende Nacherhebung von Straßenreinigungsgebühren innerhalb der Festsetzungsverjährung habe keine ausreichende Berücksichtigung bei den Gebührenbedarfsberechnungen gefunden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Vielzahl von hintereinanderliegenden Grundstücken gebührenmäßig Rechnung getragen und, ob das Kostendeckungsprinzip sowie das Transparenzgebot beachtet worden sei. Weiterhin beruhe die Nacherhebung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2010 auf der Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2009. Dem Vernehmen nach sei die im Jahre 2008 für das Jahr 2009 entwickelte Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst noch nicht an die seit dem Jahre 2007 veränderte Verwaltungspraxis angepasst worden. Offensichtlich sei es unterlassen worden, die für die Kalkulation maßgeblichen Frontmeter komplett für das Stadtgebiet zu erfassen; Vorgaben des erkennenden Gerichts seien vielmehr nur für den Einzelfall angewendet worden. Bei konsequenter Neuerfassung sämtlicher für das Stadtgebiet maßgeblichen Frontmeter entsprechend der veränderten Verwaltungspraxis hätte sich ein völlig anderes Ergebnis gezeigt. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, den Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 21. Juni 2010 aufzuheben, soweit er mit mehr als 15 m veranlagt worden ist. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2010 und teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beantragt der Kläger nunmehr, den Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 21. Juni 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2010 i.H.v. 710,64 EUR aufzuheben. Die Beklagte, die in die Klageänderung eingewilligt sowie sich der Teil-Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und insoweit zur Übernahme der Kosten des Verfahrens bereit erklärt hat, beantragt, die noch aufrecht erhaltene Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das klägerische Grundstück sei durch die beidseitig gereinigte Straße E2. erschlossen. Zwar sei die Zuwegung zu diesem Grundstück Bestandteil der Wohngrundstücke E1. 17 (Flurstück 168) bzw. E1. 17 a (Flurstück 738) und nicht durch ein eingetragenes Wegerecht für das klägerische Grundstück gesichert. Es mangele vorliegend gleichwohl nicht an der Voraussetzung einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Straßenrechtliche oder andere Normen, die einen Zugang von der und zu der öffentlich gereinigten Straße über diese Zuwegung zu nehmen, untersagten, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erforderlich, dass die Zugangsmöglichkeit durch ein dingliches Recht an dem Verbindungsweg gesichert sei. Auch schuldrechtlich garantierte Rechtspositionen genügten. Die einzig gegebene Zugangsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück erfolge über die im Privateigentum Dritter stehende Zuwegung. Dass das Grundstück des Klägers über eine andere Zugangsmöglichkeit verfüge, sei weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass die Eigentümer dieser Zuwegung den Zugang vom klägerischen Grundstück zur Straße E1. duldeten. Insoweit stehe dem Kläger auch ein Notwegerecht gemäß § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das Grundstück erhalte hierdurch tatsächlich die erforderliche Straßenanbindung, die ihm auch nicht entzogen werden könne. Nachdem festgestellt worden sei, dass die ursprünglich veranlagte Frontlänge von 18m nicht parallel bzw. in einem Winkel unter 45° zu der Straße E1. verlaufe und diese Hinterliegerfront für die Jahre 2006 bis 2010 bei der Veranlagung des Klägers abgesetzt worden sei, sei das Grundstück des Klägers noch mit 42m entsprechend der nahezu parallel zu der gereinigten Straße verlaufenden Hinterliegerfront zu veranlagen. Es vermöge nicht zu überzeugen, den Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Heranziehung zu Abgaben nicht in die Gebührenpflicht einzubeziehen, obwohl er tatsächlich über die erforderliche Anbindung an die Straße verfüge und ihm die Reinigungsvorteile zu Gute kämen. Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2006 bis 2010 sei aus den im Schriftsatz vom 16. Februar 2001 im Einzelnen näher dargelegten Gründen - nicht zu beanstanden. Der Berichterstatter hat am 17. Februar 2011 einen Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten durchgeführt. In diesem wurden u.a. die Voraussetzungen der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks sowie die streitbefangenen Gebührenkalkulationen erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Durch Beschluss vom 14. Juni 2012 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum ist nach Wegfall des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzend im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt E. als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) umgestellt worden. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die gemäß §§ 42 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage, soweit sie noch aufrecht erhalten worden ist, unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 21. Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2010 ist, soweit dieser noch im Streit ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr 2010 ist § 3 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW -) in der ab 18. Juli 2009 geltenden Fassung i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 11. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt E. vom 1. Dezember 2009 (GS 2010), die u. a. auf die §§ 1 bis 4 StrReinG NRW gestützt ist. Diese Satzung bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind wirksam. Dass das Grundstück des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten Straße E3. erschlossen wird, weil es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße hat und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, Vgl. Zu diesen Anforderungen u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 - und Urteil vom 09. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl)1992, S. 257 wird vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst betont, dass für das seit über hundert Jahren mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E4. 15 ein Notwegerecht mittels einer privaten Zuwegung auf den Grundstücken E4. 17 und 17a besteht, das von den Eigentümern jener Grundstücke in keiner Weise bestritten wird. Ein solches Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich geeignet, eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks zur gereinigten Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne rechtlich zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2011 - 9 A 2599/10 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2011, S. 196 f. Für die rechtliche Sicherung der Möglichkeit des Zugangs vom Hinterliegergrund-stück zur gereinigten Straße bedarf es nicht notwendig einer dinglichen Sicherung der wegemäßigen Erschließung zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks. Es können auch schuldrechtlich garantierte Rechtspositionen ausreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, a.a.O. Die nach diesen Grundsätzen für ein Notwegerecht zu stellenden Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit vom Hinterliegergrundstück des Klägers zur gereinigten Straße sind sowohl im Veranlagungsjahr 2010 wie auch in den vorausgegangenen streitbefangenen Veranlagungsjahren 2006 bis 2009 gegeben, weil sein nach Beschädigungen im letzten Weltkrieg teilweise instand gesetztes Wohnhaus und Grundstück selbst nicht über die notwendige Verbindung zu der nächstgelegenen öffentlichen Straße verfügt und eine solche sich auch nicht unter schonenderer Inanspruchnahme anderer angrenzender Grundstückseigentümer herstellen lässt. Hiernach steht fest, dass der Kläger als Grundstückseigentümer die zu reinigende öffentliche Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. Dies trifft auch im Falle des Klägers zu. Diese private Zuwegungsfläche, die lediglich zwei Hinterliegergrundstücke erschließt, unterbricht den Erschließungszusammenhang zu der gereinigten Straße nach dem Gesamteindruck offensichtlich nicht. Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS 2010 die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS 2010). Gegen einen solchen Satzungsinhalt bestehen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine durchgreifenden Bedenken. Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Grenzt ein Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandten Grundstücksseiten, so ist die Frontlänge der Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS 2010). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die hiernach der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrundeliegende Längsseite des Grundstücks des Klägers verläuft entlang den rückwärtigen Grenzen des Grundstücks E1. 19a (Flurstück 672) und des Flurstücks 600 in einer Länge von 42 m fast parallel zu der Straßenbegrenzungslinie der Straße E1. . Hingegen hat die von dem Kläger für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren allein als rechtmäßig erachtete, weil vor dem Wohnhaus verlaufende Längsseite seines Grundstücks, die im rückwärtigen Bereich an das Grundstück E4. 17 e (Flurstück 167) angrenzt und eine Länge von 18 m aufweist, zu der Straße E4. einen Winkel von über 45 Grad, nämlich etwa 50 Grad, und ist deshalb durch die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2010 - nach Klageerhebung - zu Recht satzungsgemäß aus der Veranlagung des klägerischen Grundstücks ausgeschieden worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine fiktive Teilung seines Grundstücks für die Gebührenveranlagung nicht geboten. Denn Grundstück i.S.d. Straßenreinigungs-rechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, d.h. das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragene Buchgrundstück als dem für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 9 A 79/87 -, in: NWVBl 1990, S. 162; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 329. Hiervon ausgehend ist ein Buchgrundstück grundsätzlich nach seinem ungeteilten Zuschnitt zu veranlagen. Es geht also nicht an, das einheitliche Buchgrundstück je nach dem Verlauf seiner Seiten zur zu reinigenden Straße hin in unterschiedliche Teilgrundstücke aufzuteilen. Hiervon ausnahmsweise abzuweichen besteht insbe-sondere aufgrund des Inhalts des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 6. Mai 2010, wonach die an die von der Beklagten mit 42 m veranlagte Grundstücksseite angrenzende Grundstücksteilfläche das zu dem Wohnhaus gehörende "lange Gartenstück" mit "Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern" darstellt, keine rechtliche Veranlassung. Denn auch eine zu einem Wohnhaus gehörende gärtnerische Nutzung zählt zweifelsfrei zu einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 9 A 1402/98 -; Wichmann, a.a.O., Rdnr. 331. Ob jedenfalls in der Vergangenheit im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücksteils ein - wenn auch nicht Wettkampfnormen entsprechender - Tennisplatz oder nur ein größerer Spielplatz angelegt worden war, vermag eine Nicht-Anwendbarkeit des Buchgrundstücksbegriffs vorliegend nicht zu begründen. Soweit die Satzung der Beklagten in § 1 Abs. 5 eine sich nicht mit der gesetzlichen Grundstücksdefinition i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW deckende Bestimmung des Grundstücksbegriffs enthält, tritt an die Stelle dieser Satzungsbestimmung der oben beschriebene formelle Grundstücksbegriff. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, a.a.O.; Wichmann, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW. Denn was als Grundstück oder grundstücksgleiches Recht angesehen werden muss, richtet sich ausschließlich nach dem Straßenreinigungsgesetz und nicht nach den Festlegungen der Kommune. Der dem Satzungsrecht der Beklagten zugrundeliegende sog. Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - RR 2002, S. 599 f. Der Frontmetermaßstab ist auch für die Heranziehung sog. Hinterliegergrundstücks maßgeblich. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 -, in: ZKF 1982, S. 213; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, in: NVwZ - RR 2004, S. 68 = DWW 2003, S. 195. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, S. 181. Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: Gemeindehaushalt (GHH) 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdnr. 481; Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, 301. Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481, unter Bezugnahme auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der von der Beklagten seit mehreren Jahren ortsrechtlich festgelegten Modifizierung des Frontmetermaßstabes hat weder die Kammer noch das OVG NRW in der bisherigen Rechtsprechung erhoben. Die Vorschrift hat auch seit dem Veranlagungsjahr 2006 keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderung erfahren. Diese Spruchpraxis ist wiederholt für das Ortsrecht der Stadt E. bestätigt worden. Urteile der Kammer vom 5. August 2009 - 13 K 3635/09 - (betr. Veranlagungsjahr 2009) und vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - (betr. Veranlagungsjahr 2010). Auch die vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des Gebührenmaßstabes durch den Ortsgesetzgeber der Stadt E. in § 6 Abs. 5 GS 2010 wahrt die dem Satzungsgeber durch die Landesgesetze und die Verfassung gesetzten Grenzen bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes. Die ortsrechtliche Ausgestaltung des modifizierten Frontmetermaßstabes ist mit Art. 3 GG vereinbar, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein wegen der jeweiligen Lage zur Straße anfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., u.a. zu den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes ausgeführt: "Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Hierzu zählt auch das vorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist zweifellos den - von den Klägern hervorgehobenen - Nachteil auf, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn der kommunale Satzungsgeber konnte diese Ungleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.)." Aus denselben Erwägungen verhalten sich auch die bei der Anwendung des § 6 GS 2010 auftretenden Nachteile einzelner Grundstückseigentümer und Probleme, die der Kläger für ungerecht sowie willkürlich hält, innerhalb der Anforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes oder des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese zählen zu den grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten "Ungerechtigkeiten" und sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils (noch) sachgerecht erfasst wird. Vgl. Schmidt, a.a.O., S. 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. In dem die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren im Veranlagungsjahr 2006 durch die Beklagte betreffenden Beschluss vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 - hat das OVG NRW bereits ausgeführt: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. Vgl. Urteile des Senats vom 05. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, und vom 17. April 1997 - 9 A 6636/95 -, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 -. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Grenzen zulässiger Typisierung im vorliegenden Fall überschritten worden sein könnten. Allein der Umstand, dass es gerechtere Verteilungsmaßstäbe geben mag, genügt hierfür nicht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, weil auch die Hinterliegergrundstücke den vergleichbaren Reinigungsvorteil durch die Straße genießen. Soweit der Kläger insoweit ein satzungsmäßig festzule-gendes Korrektiv für geboten halten mag, etwa eine Gleichbehandlung nach Grundstücksgröße oder Hausbreite oder die Begrenzung der Veranlagungsmeter der unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücke bzw. der Hinterliegergrundstücke auf die Länge der gereinigten Straße, würde eine derartige Begrenzung und Aufteilung zwar vorliegend möglicherweise auch ihm zugute kommen. Ob eine derartige zusätzliche Modifizierung des Frontmetermaßstabes ein geeignetes und praktikables Kriterium zur Optimierung dieses Maßstabes darstellt, kann hier dahinstehen. Rechtlich geboten ist eine solche jedenfalls nicht. Denn der dem kommunalen Satzungsgeber durch Art. 3 GG eröffnete weite Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., wird nicht dadurch überschritten, dass in der Maßstagsregelung des § 6 GS 2010 eine beschränkende Ergänzung hinsichtlich der höchst zulässigen Veranlagungsmeter der der Straßen zugewandten Grundstücksseite unterblieben ist. Auch ein Flächenmaßstab wäre nicht frei von Tücken und Ungleichbehandlungen. Die Zusammenfassung hintereinander liegender Grundstücke zu einer Abrechnungs-einheit und die anteilige Verteilung der auf die Länge des Kopfgrundstücks entfallenden Abgabe anteilig auf die entsprechenden Grundstücke würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber unmittelbar an die Straße grenzenden Grundstücke ohne Hinterlieger führen und deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Brüning, a.a.O., § 6 Rdnr. 476 m.w.N. Auf Grund der auch in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2010 nach alledem zulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks des Klägers gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 10 GS 42 Meter, von der die Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 26. Juli 2010 auch zutreffend ausgegangen ist. Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS 2010 satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 5,44 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem Anlie-gerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben der Kläger und sein Prozess-bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Bedenken nicht mehr geltend gemacht, nachdem ihnen die Kalkulationsunterlagen für die streitigen Veranlagungsjahre mittels e-Mail zur Verfügung gestellt worden waren. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - als rechtmäßig beurteilt. Diese Beurteilung wurde nachfolgend u.a. in dem Urteil vom 17. Februar 2011 - 13 K 621/10 - bestätigt. Das diesbezügliche ursprüngliche Klagevorbringen bietet auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach erneuter Überprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Fragen umfassend und nachvollziehbar klärenden Erläuterungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2011 keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Kostenüberschreitung in der Gebührenkalkulation noch für periodenfremde Kostenansätze. Die Berücksichtigung von Rechnungsergebnissen bei den Kalkulationen für nachfolgende Veranlagungszeiträume ist nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten. Nachveranlagte Veranlagungsmeter und Gebührenerlöse haben bei den jeweiligen Prognosen für nachfolgende Kalkulationen sachgerecht Berücksichtigung gefunden und bedingten keine Gebührensatzreduzierung. Eine rechtswidrige Doppelveranlagung wird bei diesem Satzungsverständnis auch deshalb nicht hervorgerufen, weil die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter - auch die der (Teil-)Hinterlieger - als Divisor in die Berechnung des Gebührensatzes einfließt und durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert ist, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. Mit der Erfassung der Hinterliegergrundstücke verfolgt die Beklagte nicht den Zweck, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Sie erhöht vielmehr unverändert die kosten-deckend kalkulierten Gebührenerlöse, nur von einer größeren Anzahl der Veranla-gungsmeter bzw. der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer. Das noch aufrechterhaltene Anfechtungsbegehren hat auch hinsichtlich der Nachveranlagung für das Veranlagungsjahr 2009 keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für diese Gebührenerhebung ist die am 28. November 2008 öffentlich bekanntgemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 12. November 2008 (GS 2009). Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 lit. A. beträgt die Benutzungsgebühr je Frontmeter bei überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Straßen mit einmaliger wöchentlicher Reinigung jährlich 5,23 EUR/m. Die den Gebührenmaßstab beinhaltende Satzungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist identisch mit der bereits wiedergegebenen Maßstabsregelung in § 6 Abs. 3 in der für das Veranlagungsjahr 2010 geltenden Satzung. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 7. Juli 2011 - 13 K 580/09 - die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 12. November 2008 ebenso wie den darin festgesetzten Gebührensatz für die Reinigung der Anliegerstraßen als rechtswirksam beurteilt. Die zunächst aufgeworfenen Fragen hinsichtlich dieser Gebührenkalkulation haben nach den eingehend erläuternden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Februar 2011 sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Auch die von der Beklagten geforderten Straßenreinigungsgebühren für die weiter zurückliegenden Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 sind in dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diesen Gebührenfestsetzungen liegen die am 23. Dezember 2005 öffentliche bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005 (GS 2006) mit einem Gebührensatz von 5,32 EUR/m und damit 0,12 EUR niedriger als im Jahr 2010 festgesetzt. Die für eine Anliegerstraße maßgeblichen Gebührensätze sind gegenüber dem Veranlagungsjahr 2006 in den beiden folgenden streitbefangenen Jahren sogar in geringerer Höhe kalkuliert worden. In § 6 Abs. 11 A der vom Rat der Stadt E. vom 9. November 2006 beschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die nach der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 6. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Gebührensatz mit 5,10 EUR und damit 0,22 EUR niedriger festgesetzt als im Vorjahr. Nach der entsprechenden Satzungsbestimmung für das Veranlagungsjahr 2008 der Satzung vom 23. Dezember 2007 beträgt der einschlägige Gebührensatz 5,23 EUR/m und fällt somit um 0,09 EUR niedriger als in dem Jahr 2006 aus. Im Übrigen weisen auch die beiden vorerwähnten Satzungen keine entscheidungser-heblichen Änderungen gegenüber der Satzung für das Veranlagungsjahr 2010 auf. In dem ebenfalls die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2006 bis 2008 für eine Anliegerstraße im Gebiet der Stadt E. betreffenden klageabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 667/08 - hat das Gericht des weiteren festgestellt, dass auch der wegen des einschlägigen Satzungsrechts der Stadt E. von Anliegern angerufene Petitionsausschuss des Landtages NRW mit Beschluss vom 1. Juli 2008 nach entsprechender Stellungnahme des Innenministeriums NRW für das geltende Ortsrecht die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. eindeutig als rechtmäßig beurteilt hat. In der Folgezeit hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2009 - 13 K 1489/07 - nach erneuter eingehender Überprüfung die Straßenreinigungsgebührensatzungen der Beklagten für die Jahre 2006 bis 2008 und die darin festgesetzten Gebührensätze für Anliegerstraßen uneingeschränkt aus rechtmäßig beurteilt. Das Klagevorbringen bietet keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren sich auf unzureichende Reinigungsleistungen im Bereich der Straße E3. berufen hat, ist dieses nicht weiter substantiiert gebliebene Vorbringen nicht geeignet, die Teil-Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenfestsetzungen zu begründen. Insoweit stünde ihm aufgrund der Erhebung von antizipierten Jahresgebühren lediglich ein im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgender Erstattungsanspruch zu. Vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 -, in: Rechtsprechungsdatenbank NRW-E = KStZ 2011, S. 98. Die Gebührennachforderungen sind schließlich auch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW zulässigerweise geltend gemacht worden. Die Kosten des Verfahrens trägt - soweit die Klage abgewiesen worden ist - nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegene Partei. Die Kosten des in der Haupt-sache erledigten Verfahrensteils hat die Beklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie sich - der Sach- und Rechtslage Rechnung tragend - hiermit einverstanden erklärt hat. Die Kostenverteilung berücksichtigt dabei die sich bei Hauptsachenerledigung mit Kostenübernahmeerklärung ermäßigenden Verfahrenskosten. Für die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens ist nur eine Gerichtsgebühr, für den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens sind hingegen drei Gerichtsgebühren angefallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.