Urteil
3 K 1004/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0320.3K1004.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke F. Straße 390 a in Q. X. (Flur 7 Flurstück 847 der Gemarkung F1. mit einer Fläche von 494 m²) bzw. F. Straße 392 a (Flur 7 Flurstück 863 mit einer Fläche von 815 m²). Diese Grundstücke liegen an einem ca. 80 m langen und (maximal) 4 m breiten privaten Stichweg, der schräg in die F. Straße (L xxx) einmündet und dessen Miteigentümer die Kläger sind. An diesen Stichweg grenzen noch drei weitere Grundstücke mit freistehenden Häusern an. Das Grundstück des Klägers zu 1. liegt auf der westlichen Seite des Stichweges hinter dem an die L xxx angrenzenden Flurstück 846 und das Grundstück des Klägers zu 2. liegt auf der östlichen Seite des Stichweges hinter dem Flurstück 980, welches hinter dem an die L xxx angrenzenden Flurstück 981 liegt. Durch Bescheide vom 18.01.2012 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 für die Sommer- und Winterreinigung der F. Straße i.H.v. insgesamt 45,98 € bzw. i.H.v. insgesamt 60,61 € heran, wobei sie beim Kläger zu 1. 22 "Wurzel Fl." und beim Kläger zu 2. 29 "Wurzel Fl." und bei beiden Klägern Gebührensätze für die Sommerreinigung i.H.v. 0,60 € und für die Winterreinigung i.H.v. 1,49 € zu Grunde legte. Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig gemeinsam Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: Sie seien nicht direkte Anlieger der F. Straße, sondern Anlieger eines privaten Stichweges, für dessen Sommer- und Winterreinigung sie als Anlieger zu sorgen hätten. Ihre Grundstücke seien nicht durch die F. Straße, sondern den privaten Stichweg erschlossen, dessen wirkliche Länge unklar sei. Da es nach der Gebührensatzung auf die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücks ankomme, wäre es gebührenrechtlich richtig und gerecht, wenn die Gebührenberechnung nur das unmittelbar an die F. Straße angrenzende, in der Anlage zum Schriftsatz vom 07.01.2013 grün markierte Teilstück des Stichwegs zu Grunde legen würde, weil sie nur insoweit von der Reinigung der F. Straße profitierten. Aus der noch zu ermittelnden Fläche dieses Teilstückes sei die Wurzel zu ziehen und die sich ergebende Zahl entsprechend dem Miteigentumsanteil der Kläger an dem Stichweg zu fünfteln. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 18.01.2012 aufzuheben, soweit die Kläger darin zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 für die Sommer- und Winterreinigung der F. Straße herangezogen worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Grundstücke der Kläger lägen lt. Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung im Bereich der klassifizierten Landstraße L xxx und seien als Teil der Landstraße erfasst. Der private Stichweg, an dem die Grundstücke der Kläger lägen, sei ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster 80 m lang und deshalb als unselbstständiges Anhängsel der F. Straße zu qualifizieren. Da die Kläger somit hinsichtlich der F. Straße Hinterlieger seien, seien sie zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für diese Straße verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 18.01.2012 sind, soweit sie von den Klägern angefochten worden sind, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Sommer- und Winterreinigung der F. Straße sind die §§ 1 - 4 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Q. X. vom 16.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21.12.2010 und der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2011 (Straßenreinigungsgebührensatzung - im Folgenden: SGS). Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW gemäß dem Gebührenmaßstab und den Gebührensätzen des § 2 SGS von den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGS gebührenpflichtigen Eigentümern der erschlossenen Grundstücke, wobei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SGS mehrere Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner haften. Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der o.a. Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Insbesondere durfte die Beklagte in § 2 Abs. 1 SGS den sogenannten Quadratwurzelmaßstab - statt des sonst üblichen Frontmetermaßstabs - als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gebührenhöhe zu Grunde legen. Zur Zulässigkeit dieses Maßstabes vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 27.06.1984 - 2 A 2289/83 -, OVGE 37, 144 (166); VGH Kassel, Urteil vom 03.07.1996 - 5 UE 4078/95 -, ESVGH 46, 284 (286); Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Seite 534; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2008, § 6 KAG Rdnr. 486. Der von der Beklagten gewählte Maßstab genügt nämlich der in § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW als einziger spezialgesetzlicher Vorgabe für den Maßstab bei Straßenreinigungsgebühren vorgeschriebenen Grundstücksbezogenheit. Denn er macht die Höhe der Gebühr von einem Berechnungsfaktor abhängig, der seinerseits von der Größe des Grundstücks abhängt. Allerdings hat die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche die Eigenschaft, in geringerem Maße anzusteigen als es der Zunahme der Grundstücksfläche entspricht. Diese Auswirkung des Quadratwurzelmaßstabs schließt aber seine Zulässigkeit nicht aus. Denn seine Anwendung führt (noch) nicht dazu, dass alle Grundstücke im Wesentlichen gleichbehandelt werden; das wäre allerdings nicht mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG vereinbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.06.1984, a.a.O. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass die Gebührensätze gemäß § 2 Abs. 3 und 4 SGS (0,60 € für die Sommerreinigung und 1,49 € für die Winterreinigung) gegen höherrangiges Recht verstoßen. Bestehen danach gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, auf denen die angefochtenen Bescheide beruhen, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so sind auch bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall durch die Beklagte keine Fehler zu erkennen. Insbesondere sind die Grundstücke F. Straße 390 a und 392 a, deren Eigentümer bzw. Miteigentümer die Kläger sind, durch die F. Straße erschlossen, da von dieser Straße eine Zugangsmöglichkeit zu den Grundstücken der Kläger besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke ermöglicht wird. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.09.2012 - 9 A 2573/10 -, juris, und vom 06.05.2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403; vgl. dazu auch: Dahmen/Küas, Zur Frage der "Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne", in: BauR 2011, 1928 f. Dass die unmittelbare Verbindung zwischen der F. Straße und den Grundstücken der Kläger durch einen ca. 80 m langen und 4 m breiten privaten Stichweg hergestellt wird, unterbricht den Erschließungszusammenhang zur gereinigten F. Straße nicht, weil es sich bei diesem Stichweg nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage handelt. Das OVG NRW geht in seiner neueren Rechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20.01.2011 - 9 A 2634/09 -, KStZ 2011, 79 f.= NWVBl. 2011, 273 f. und Urteil vom 13.05.2011 - 9 A 2459/09 - davon aus, dass ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener privater Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 m ist. Insofern schließt sich das OVG NRW unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112, wonach ein bis zu 100 m langer, gerade verlaufender privater Stichweg in der Regel unselbstständig ist. Denn ein solcher Weg ähnelt im Hinblick auf seine (geringe) Länge und insbesondere auf Grund seiner - bedingt durch die fehlende Durchfahrtsmöglichkeit bestehenden - vollständigen Abhängigkeit von der gereinigten Straße typischerweise einer (mehr oder weniger großen) Zufahrt. Eine Zufahrt endet nämlich typischerweise ohne eine Weiterfahrmöglichkeit, besitzt nur eine bestimmte Tiefe und verläuft ebenso typischerweise geradeaus. Ebenso z.B.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 5 Rdnr. 8; Quass, in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Auflage 2006, § 127 Rdnr. 10. Nach diesen Grundsätzen, die unter Berücksichtigung der o.a. neueren Rechtsprechung des OVG NRW auch im Straßenreinigungsrecht Anwendung finden können, kann der hier in Rede stehende Stichweg zu den Grundstücken der Kläger nicht als eine selbstständige Erschließungsanlage qualifiziert werden. Denn er hat bei geradem Verlauf eine Länge von nur ca. 80 m und eine Breite von nur 4 m und gehört damit noch nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW zu den Stichwegen, die in der Regel als unselbstständig anzusehen sind. Es sind konkrete Anhaltspunkte nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich, die hier eine Ausnahme von der 100-m-Regel begründen könnten. Insbesondere liegt der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Ausnahmefall einer "Baumassierung" auf beiden Seiten eines Stichweges vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, a.a.O. (jeweils 8 m breite Reihenhäuser auf beiden Seiten einer etwa 80 m tiefen Sackgasse), und Urteil vom 26.09.2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486 f. (zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise auf beiden Seiten eines ca. 75 m langen Stichweges) hier erkennbar nicht vor, weil nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster an den hier fraglichen Stichweg nur fünf Grundstücke, die jeweils mit freistehenden Häusern bebaut sind, angrenzen; von einer "Baumassierung" im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann also hier nicht die Rede sein. Damit steht fest, dass der Stichweg, an den die Grundstücke der Kläger angrenzen, keine selbstständige Erschließungsanlage ist und deshalb der Erschließungszusammenhang zur gereinigten F. Straße nicht unterbrochen wird. Ebenso in einem vergleichbaren Fall: OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.1995 - 2 LB 97/04 -, juris (Unselbstständigkeit eines 93 m langen und 4 breiten privaten Stichweges). Dies bedeutet, dass die Grundstücke der Kläger im straßenreinigungsrechtlichen Sinne als sogenannte Hinterliegergrundstücke zur F. Straße anzusehen sind. Hinterliegergrundstücke sind nämlich solche Grundstücke, die nicht unmittelbar an die gereinigte öffentliche Straße angrenzen, aber etwa durch einen privaten Weg oder eine Zufahrt mit ihr verbunden und damit durch sie erschlossen sind. Vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 17.01.2003 - 5 K 2464/01 -; Dahmen/Küas, a.a.O., Seite 1931. Auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken sind zu Straßenreinigungsgebühren für die gereinigte öffentliche Straße, durch die ihre Grundstücke erschlossen werden, heranzuziehen, weil für sie die Straßenreinigung ebenso vorteilhaft ist wie für die Eigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.01.1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 (170); VG Minden, Urteile vom 14.11.2012 - 3 K 1903/12 und 3 K 1904/12 - (rk); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.02.2011 - 13 K 621/10 -, juris; Dahmen/Küas, a.a.O., Seite 1931. Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Sommer- und Winterreinigungsgebühren nicht zu beanstanden, da die in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Quadratwurzeln aus den Flächen der herangezogenen Grundstücke mit 22 (Wurzel aus der Grundstücksfläche von 494 m² = 22,2 m) bzw. mit 29 (Wurzel aus der Grundstücksfläche von 815 m² = 28,55 m aufgerundet 29 m) zutreffend berechnet worden sind und sich bei Gebührensätzen von 0,60 €/WurzelFl. für die Sommerreinigung und 1,49 €/WurzelFl. für die Winterreinigung die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Jahresgebühren ergeben. Auch die (alleinige) Heranziehung des Klägers zu 2. ist zu Recht erfolgt, weil er als Miteigentümer des Grundstücks F. Straße 392 a gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SGS als Gesamtschuldner haftet. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.