Urteil
13 K 1489/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde kann die städtische Straßenreinigung übernehmen; dies ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler.
• Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist der Frontmetermaßstab mit Projektionsverfahren ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab und verletzt nicht Art. 3 GG.
• Ein Grundstück ist erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder fußläufige Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße besteht; subjektives Vorteilsempfinden des Eigentümers ist unbeachtlich.
• Bei Ecklagen kann die Gebühr nach der Summe aller an die gereinigte Straße zugewandten Grundstücksseiten bemessen werden.
• Ein Billigkeitsnachlass nach § 12 Abs.1 Nr.4b KAG NRW i.V.m. §163 AO kommt nur bei atypischer, unbilliger Sachlage in Betracht; gewöhnliche Lagevorteile oder -nachteile sind hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Frontmetermaßstab zulässig; Heranziehung aller straßenzugewandten Seiten rechtmäßig • Die Gemeinde kann die städtische Straßenreinigung übernehmen; dies ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler. • Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist der Frontmetermaßstab mit Projektionsverfahren ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab und verletzt nicht Art. 3 GG. • Ein Grundstück ist erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder fußläufige Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße besteht; subjektives Vorteilsempfinden des Eigentümers ist unbeachtlich. • Bei Ecklagen kann die Gebühr nach der Summe aller an die gereinigte Straße zugewandten Grundstücksseiten bemessen werden. • Ein Billigkeitsnachlass nach § 12 Abs.1 Nr.4b KAG NRW i.V.m. §163 AO kommt nur bei atypischer, unbilliger Sachlage in Betracht; gewöhnliche Lagevorteile oder -nachteile sind hinzunehmen. Der Kläger ist Eigentümer eines U-förmigen Wohngrundstücks, das an drei Seiten an die Straße J. grenzt. Die Stadt E. übernahm ab 2006 die städtische Straßenreinigung und erließ entsprechende Gebührensatzungen, die die Reinigung der Straße J. durch die Stadt vorsehen. Der Kläger wurde für 2006–2008 zu Straßenreinigungsgebühren anhand des Frontlängenmaßstabs herangezogen (jeweils 66 m). Er rügte, die Südost- und Südwestseiten seien durch Bebauungsplan als ohne Ein- und Ausfahrt ausgewiesen, somit nicht erschlossen und nicht nutzbar; daher sei nur die Nordostseite zu berücksichtigen oder subsidiär ein Billigkeitsnachlass zu gewähren. Er focht mehrere Gebührenbescheide und einen Ablehnungsbescheid über eine Billigkeitsentscheidung an. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung; der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Klage wurde als Anfechtungsklage behandelt; Untätigkeitsklage für 2006/2007 war zulässig, Klageerweiterung für 2008 ebenfalls. • Rechtsgrundlage: §3 StrRG NRW i.V.m. KAG NRW und der örtlichen Satzung GS 2006 ff. bilden die Grundlagen für die Gebührenerhebung. • Erschließungsbegriff: Erschlossen ist ein Grundstück, wenn eine rechtliche und tatsächliche Zufahrts- oder fußläufige Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße besteht; maßgeblich ist die Möglichkeit eines Zugangs, nicht das subjektive Empfinden des Eigentümers. • Frontmetermaßstab: Die Satzungsregelung, nach der die Summe der an die gereinigte Straße zugewandten Seitenlängen (inkl. Projektionsverfahren) als Bemessungsgrundlage dient, ist ein zulässiger, typisierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab und verletzt das Gleichheitsgebot nicht. • Ermessen der Gemeinde: Die Übernahme der städtischen Reinigung liegt im weiten Einschätzungsermessen der Gemeinde; nachvollziehbare sachliche Gründe für die Entscheidung genügen, Ermessensfehler wurden nicht festgestellt. • Form- und Begründungsrügen: Die Bescheide erfüllen die Anforderungen nach AO und KAG NRW; behauptete Formmängel rechtfertigen keine Aufhebung, wenn in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. • Billigkeitsantrag: Ein Billigkeitsnachlass kommt nur bei atypischer, erheblicher Unbilligkeit in Betracht; zufällige Lagevorteile bzw. -nachteile (z. B. Ecklage) sind im System des Frontmetermaßstabs hinzunehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage der örtlichen Satzung und des Frontmetermaßstabs ist rechtmäßig, weil sein Grundstück i.S.d. Satzungs- und Landesrechts als erschlossen gilt und die Summe der an die gereinigte Straße zugewandten Seitenlängen (66 m) zutreffend ermittelt wurde. Die Satzungsausgestaltung ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab und verletzt nicht den Gleichheitssatz. Es liegen weder Ermessensfehler der Gemeinde noch entscheidungserhebliche Satzungsmängel vor. Ein Billigkeitsnachlass ist nicht gerechtfertigt, da die Lage- und Zuschnittsbesonderheiten des Grundstücks keine atypische Unbilligkeit begründen.