OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 589/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0601.6L589.12.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 2256/12 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2012 (Az. 0102/12) zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück °°°°°° dem I. 6 in V. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt - wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 6 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 3. April 2012 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 7 Das geplante Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere halten das Einfamilienhaus und die Garage zur südwestlichen Grundstücksgrenze die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen ein. Hinsichtlich des geplanten Wohnhauses sind Verstöße gegen § 6 BauO NRW weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der an der südwestlichen Grundstücksgrenze genehmigten Garage handelt es sich um eine sog. Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW, die eigene Abstandflächen nicht auslöst. Die Maße, die eine solche Garage einhalten muss, um die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Anspruch nehmen zu können, werden eingehalten. Hinsichtlich der Länge unterschreitet die Garage das zulässige Maß privilegierter Grenzbebauung - 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt - deutlich. Die maximal zulässige Wandhöhe von 3 m wird durch die Garage der Beigeladenen exakt eingehalten. Denn ausweislich der Schnittzeichnung und der Grüneintragungen auf den Ansichtszeichnungen schließen die Wände der Garage auf einer Höhe von 77,85 üNN ab. Die für den unteren Abschluss der Wand maßgebliche natürliche Geländehöhe beträgt ausweislich des Lageplans sowie der Ansichtszeichnungen an der nordwestlichen Ecke der Garage 74,80 üNN und an der südwestlichen Ecke 74,90 üNN, im Mittel also, wie von dem Entwurfsverfasser auf der "Ansicht West" zutreffend angegeben, 74,85 üNN. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich somit auf genau 3 m. 8 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Garagen nebst erforderlicher Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 9 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff., und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -juris; ähnlich für das Bauplanungsrecht BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 ff. 10 Gemessen an diesen Maßstäben sind die geplante Doppelgarage und ihre Zuwegung mit § 51 Abs. 7 BauO NRW vereinbar. Das Baugrundstück gehört dem Außenbereich an und befindet sich in einer offenbar im Wesentlichen ruhigen Umgebung. Die der Beigeladenen genehmigte Garage hält sich indes sowohl ihrer Größe als auch ihrem Standort nach im Rahmen des bei der Neuerrichtung eines modernen Einfamilienhauses Üblichen. Insbesondere soll die geplante Garage, wie auch diejenige des Antragstellers, neben dem Wohnhaus errichtet werden. Das Garagentor befindet sich auf Höhe der vorderen Wand des geplanten Wohnhauses. Die Geruchs- und sonstigen Auswirkungen der Garage werden somit im Wesentlichen in dem - etwa zehn Meter tiefen - Bereich zwischen der Straße und der Vorderseite der Häuser entstehen. Die entsprechenden Immissionen werden das Wohnhaus des Antragstellers nicht stärker belasten als das geplante Wohnhaus der Beigeladenen selbst. Die Belästigung mit Immissionen dürfte grundsätzlich auch nicht wesentlich über diejenige hinausgehen, welche die Garage des Antragstellers zu Lasten des südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks (°°°°°° dem I. 2) erzeugt, wenngleich das dortige Wohnhaus (derzeit) deutlich weiter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Die Hinweise des Antragstellers auf seine besondere berufliche Situation sind verständlich, für die baurechtliche Beurteilung aber nicht relevant. Denn die Baugenehmigung ist ein grundstücksbezogener Verwaltungsakt, der den Status des Baugrundstücks grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Person des Eigentümers und Bewohners des Grundstücks und der Nachbargrundstücke regelt. Die Beigeladene war nach alledem auch nicht gehalten, die Garage auf der anderen Seite des Wohnhauses (und damit in Richtung des nordöstlichen Grundstücksnachbarn) zu errichten, zumal die Form des Baugrundstücks, namentlich der etwas kleinere Winkel der südwestlichen Grundstücksgrenze zur Straße, wohl aus Sicht der Bauherrin für die Errichtung der Garage auf der Südwestseite sprach. 11 Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Ob die Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB erteilt werden durfte, ist für die Entscheidung grundsätzlich nicht von Belang. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine generell nachbarschützende Vorschrift. Unerheblich ist damit auch, ob die Erteilung der Baugenehmigung im Widerspruch zu der Ablehnung des von dem Antragsteller gestellten Bauantrags mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2001 (Az. 476/00) steht. Die Kammer kann dies im Übrigen letztlich nicht beurteilen, weil sie die Bauvorlagen zu dem Ablehnungsbescheid nicht kennt. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin das vorliegende Vorhaben offenbar deshalb als im Außenbereich genehmigungsfähig angesehen hat, weil sie es als Schließung einer "Baulücke im Außenbereich" (Bl. 3 der Verwaltungsakte) eingeordnet hat. Insoweit könnte dem Umstand, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen zwischen den bestehenden Häusern Nr. 4 und Nr. 8 errichtet werden soll, während das seinerzeit geplante Gartenhaus des Antragstellers ausweislich des Texts des Ablehnungsbescheides vom 22. März 2001 in einer Entfernung von 74m zur Straße entstehen sollte, durchaus Bedeutung zukommen. 12 Nachbarschutz entfaltet § 35 BauGB nur insoweit, als auch in dieser Norm das planungsrechtliche "Gebot der Rücksichtnahme" verankert ist. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 14 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage - wie oben aufgezeigt - die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. 15 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. 16 Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. In Bezug auf die Beeinträchtigung durch die geplante Garage und ihre Zufahrt kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich der Belichtung seines Grundstücks hält sich die Beeinträchtigung im Rahmen dessen, womit der Antragsteller angesichts der Nähe seines Wohnhauses zur Grundstücksgrenze rechnen musste. Die Reduzierung der direkten Sonneneinstrahlung auf seinem Grundstück ist im Übrigen schon deshalb begrenzt, weil das geplante Gebäude der Beigeladenen im Nordosten des Hauses des Antragstellers errichtet wird. Soweit der Antragsteller auf die Fenster in der nordöstlichen Giebelwand seines Hauses hinweist, ist festzustellen, dass wohl allenfalls das im Erdgeschoss vorhandene Fenster von einer Verringerung des Lichteinfalls betroffen sein wird. Angesichts des Abstands zur Grenze von an dieser Stelle wohl etwa vier Metern und der Höhe der Garage von lediglich drei Metern überschreitet die Beeinträchtigung aber auch insoweit nicht die Grenze des Zumutbaren. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass das geplante Gebäude eine "erdrückende Wirkung" auf das Haus oder das Grundstück des Antragstellers hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 17 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris. 18 Dies ist hier nicht der Fall. Der geplante Neubau bleibt mit einer Firsthöhe von 83,53 üNN hinter dem Haus des Antragstellers (Firsthöhe 84,15 üNN) zurück. Die Kammer kann auch die Erklärung in der Antragsschrift, die geplante Garage werde die "Hausecke des Klägers zur Straße um 75 cm" überragen, anhand der Bauvorlagen nicht nachvollziehen. Allerdings ist das geplante Wohnhaus wegen seiner vollständigen Zweigeschossigkeit und des vergleichsweise flachen Winkels seines Walmdachs deutlich voluminöser als das Wohnhaus des Antragstellers mit seinem steilen Satteldach. Dennoch kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Denn die beiden Gebäude werden - lässt man die Grenzgarage einmal außer Betracht - in einem Abstand von neun Metern zu einander stehen. Zudem handelt es sich um zwei recht großzügig geschnittene Grundstücke. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, dass das Grundstück des Antragstellers als "beherrschte Fläche ohne eigene Charakteristik" wahrgenommen werden könnte, fern. 19 Der Hinweis des Antragstellers auf § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) schließlich geht schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift auf ein Außenbereichsvorhaben keine Anwendung findet. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung. 22