Leitsatz: 1. Werden Prüfer im Überdenkensverfahren abgelöst, sind die neuen Prüfer nicht darauf beschränkt, die geltend gemachten Einwände nach den Beurteilungsmaßstäben der alten Prüfer zu berücksichtigen. 2. Die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde und einer Grundgesetzänderung im Rahmen der Laufbahnprüfung kommunaler Verwaltungsdienst ist grundsätzlich zulässig. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2010, soweit dieser die Bewertung der Klausur des Klägers in dem Prüfungsfach Kommunales Finanzmanagement im Wiederholungsversuch der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst betrifft, und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 verpflichtet, diese Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine anders zusammengesetzte Prüfungskommission erneut zu bewerten und sodann über das von dem Kläger in der Laufbahnprüfung erzielte Gesamtergebnis neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewertung dreier Prüfungsklausuren im Rahmen der Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) für Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kläger, der als Beamter des mittleren Dienstes bei einer Kreisverwaltung beschäftigt ist, trat im Jahr 2003 als Inspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ein. Nachdem er die Staatsprüfung im Jahr 2006 nicht bestanden hatte, unterzog er sich im Folgejahr der Wiederholungsprüfung. Im schriftlichen Prüfungsteil wurden drei der sechs Klausuren (Staatsrecht, Sozialrecht und Kommunales Finanzmanagement) jeweils mit der Note mangelhaft (3 Punkte) bewertet. Dem Kläger wurde daraufhin unter Verweis auf § 22 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst (VAPgD) mit Bescheid vom 13. August 2007 mitgeteilt, dass er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Kläger legte erfolglos Widerspruch ein, erreichte aber im gerichtlichen Eilverfahren die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung, die er unter dem Vorbehalt der endgültigen Zulassung bestanden hat. Das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22. Februar 2008 - 1 B 1871/07 -) führte im Eilverfahren aus, bei der Bewertung der drei in Rede stehenden Klausuren dürfe von einer Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer oder gar willkürlichen Wertungen auszugehen sein. Erkennbar seien insgesamt sehr scharfe Bewertungsmaßstäbe; eine Gewichtung der Fehler im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad der Klausuren und innerhalb des Gesamtzusammenhangs der Ausführungen erscheine nicht überall gelungen. Der Schwierigkeitsgrad und die Bewertungsmaßstäbe würden nirgends mitgeteilt, die Relation zu den Leistungen anderer Prüflinge und die Gewichtung der Fehler zu den gelungenen Passagen seien nicht konkretisiert und nicht nachvollziehbar. Im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (18 K 709/08) schlossen der Kläger und das seinerzeit zuständige Landesprüfungsamt sodann einen Prozessvergleich, demzufolge sich Letzteres zur teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2007 und zur Neubewertung der drei nichtbestandenen Klausuren sowie erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis unter Beachtung der gerichtlichen Hinweise verpflichtete. Die Neubewertung führte zu keiner Änderung in der Benotung der drei Klausuren. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2010 mitgeteilt, dass er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch unter Vorlage zweier Privatgutachten des Sachverständigen L. zur fachlichen Bewertung der Klausuren Sozialrecht und Kommunales Finanzmanagement ein und regte an, das Überdenkungsverfahren nicht durch die Korrektoren durchführen zu lassen, die die ursprüngliche Bewertung und die Neubewertung vorgenommen hatten. Das inzwischen zuständig gewordene Prüfungsamt der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kam dem nach, nachdem sich die ursprünglichen Korrektoren von sich aus nicht mehr in der Lage gesehen hatten, das Überdenkungsverfahren durchzuführen. Die nunmehr damit betrauten, neu zusammengestellten Prüfungskommissionen hielten im Ergebnis an den Bewertungsentscheidungen ihrer Vorgänger fest. Daraufhin wies das Prüfungsamt den Widerspruch mit Bescheid vom 27. April 2011 zurück. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er zunächst folgende Verfahrensfehler rügt: Zum einen seien die ursprünglichen Korrektoren, die auch die Neubewertung vorgenommen hatten, befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass sie sich ohne erkennbaren Grund zwar in der Lage gesehen hätten, die Neubewertung, nicht aber das Überdenkungsverfahren durchzuführen. Eins solches Verhalten sei ungewöhnlich und nicht mit den Amtspflichten vereinbar. Es lasse den Schluss auf von vornherein gegebene Motivationsprobleme zu. Aus diesen wiederum sei zu folgern, dass die Korrektoren bereits von vornherein darauf festgelegt gewesen seien, dass eine Änderung der Benotung nicht in Betracht komme. Hierdurch sei die Neubewertung insgesamt fehlerhaft. Außerdem sei im Überdenkensverfahren der Zweitvotant der Sozialrechtsklausur befangen gewesen, weil er mit 2 Punkten auch eine noch schlechtere Bewertung in Betracht gezogen habe. Dies sei gleichsam die Startposition seiner Bewertung gewesen. Er hätte sich aber fragen müssen, welchen Einfluss die in der Überdenkung durch den Erstprüfer erfolgte Rücknahme der unberechtigten Kritikpunkte auf die Gesamtbewertung hätte haben müssen. Zu bemängeln sei weiter, dass sich die neuen Korrektoren im Überdenkungsverfahren nicht allein darauf beschränkt hätten, die mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwände bei Zugrundelegung des ursprünglichen Bewertungssystems der Erstprüfer zu berücksichtigen, sondern eine komplette Neubewertung der drei Klausuren vorgenommen hätten. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens, das mit der ursprünglichen Bewertung eine Bewertungseinheit bilde, und bewirke eine Verletzung des prüfungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Die danach für vergleichbare Prüfungen gebotene weitestmögliche Vergleichbarkeit von Bedingungen und Bewertungskriterien bedeute zunächst, dass die ursprünglichen Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ihr ursprüngliches Bewertungssystem beibehalten müssten, weil es dem Prüfling nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass er nur einzelne Bewertungen angreife. In dem Ausnahmefall, dass das Überdenkungsverfahren wegen Befangenheit mit anderen Prüfern durchgeführt werden müsse, sei so weit wie möglich das Bewertungssystem der ursprünglichen Prüfer zugrunde zu legen, weil der Prüfling sonst schlechter stünde, als wenn die Prüfer nicht ausgetauscht würden. Auch tatsächliche Durchführungsschwierigkeiten könnten eine andere Sichtweise nicht rechtfertigen. Abgesehen davon sei es durchaus möglich, die vorgefundene Bewertung als Startposition zu übernehmen und hiervon ausgehend zu fragen, welche Auswirkung die Rücknahme beanstandeter Kritikpunkte auf die Gesamtbewertung hätte. Hieraus folge des weiteren auch ein Anspruch des Prüflings darauf, dass die neuen Prüfer dem Kreis der bereits am ursprünglichen Korrektur des Klausurensatzes im Jahr 2007 beteiligten Korrektoren entnommen würden; auch dies sei vorliegend missachtet worden. Eine Neubewertung der Staatsrechtsklausur sei mangels entsprechender Rüge im Übrigen von vornherein nicht angezeigt gewesen. Außerdem liege, wie sich den Neubewertungen entnehmen lasse, ein Verstoß gegen den Anonymitätsgrundsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPgD vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD, der entsprechend auszulegen sei, dürfe die gebotene Anonymität der Prüfungsarbeiten erst nach bestandskräftigem Abschluss des Bewertungsverfahrens aufgehoben werden, so dass der Anonymitätsgrundsatz gerade auch im Überdenkungsverfahren Anwendung finden müsse. Es sei auch kein Grund erkennbar, warum die Anonymität nach Abschluss der Bewertung durch die Prüfungskommission selbst aufgehoben werde. Zumindest werde der Anonymitätsgrundsatz verletzt, wenn im Überdenkungsverfahren eine neue Kommission eine vollständige Neubewertung in Kenntnis der Identität des Kandidaten vornehme. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass der Prüfungsstoff der Staatsrechtsklausur nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen habe und auch im Übrigen unzulässig gewesen sei. Die Klausur habe dem Pflichtfach gemäß dem Staatsrecht mit Bezügen zum Verwaltungs- oder Kommunalrecht entnommen werden müssen; sie habe aber allein eine verfassungsrechtliche Frage zum Inhalt gehabt und bereits deshalb gegen die Prüfungsordnung verstoßen, weil die Einbeziehung verwaltungs- bzw. kommunalrechtlicher Fragen zwingend sei. Sie sei auch nicht geeignet gewesen, die fachlichen Mindestanforderungen für den angestrebten Beruf abzuprüfen, da ein Kommunalbeamter niemals ausschließlich mit der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde oder der einer Grundgesetzänderung konfrontiert werde. In der Sache rügt der Kläger Folgendes: Hinsichtlich der Klausur Finanzmanagement sei anzumerken: Die ursprünglichen Korrektoren hätten bei ihrer Bewertung die Vereinbarungen in dem gerichtlichen Vergleich zur Uneindeutigkeit der Prüfungsfragen 1a und 1c nicht beachtet und auch den daraus resultierenden Zeitverlust nicht zu seinen Gunsten eingestellt; sie seien insoweit als unbelehrbar zu bezeichnen. Außerdem fehle die Inbezugsetzung zu den Leistungen der übrigen Prüflinge. Die so zu Tage getretene Missachtung der gerichtlichen Vorgaben lasse auch auf eine Befangenheit der Korrektoren schließen. Unabhängig davon seien die Bewertungen auch nicht schlüssig, weil Einzelbewertungen ohne eine Gesamtgewichtung vorgenommen worden seien. Im Überdenkungsverfahren habe der Erstkorrektor in Bezug auf die Lösung der Prüfungsaufgabe 2c ausgeführt, die Leistung des Klägers sei eher zufällig zustande gekommen; darauf dürfe aber die Bewertung einer Leistung als unzulänglich nicht gestützt werden. Außerdem sei bei der Gesamtbewertung apodiktisch vorgegangen worden, ohne entsprechend dem gerichtlichen Vergleich eine Gewichtung der Mängel und Vorzüge der Arbeit vorzunehmen; der schriftlichen Begründung der Notenvergabe lasse sich zu einer solchen Abwägungsentscheidung nichts entnehmen. Der Zweitkorrektor habe dem nichts hinzugefügt. Hinsichtlich der Sozialrechtsklausur sei anzumerken: Auch deren Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer entspreche nicht den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs. Es fehle zum einen die Relation zu den Leistungen der Mitprüflinge. Außerdem werde nicht deutlich, dass im Rahmen der Ermittlung der Leistungsansprüche die Ausführungen zu § 66 SGB XII gesehen worden seien. Zwar erkenne der Erstkorrektor im Überdenkensverfahren an, dass diese Norm auf Seite 6 der Klausur angeführt worden sei. Dennoch gelange er zu dem nicht nachvollziehbaren Fazit, dass die Anmerkungen des ursprünglichen Erstkorrektors zutreffend seien, der eine Prüfung dieser Vorschrift stets verneint habe. Daher sei ein "Sachverhaltsirrtum" gegeben. Allerdings erkenne der neue Erstkorrektor an, dass verschiedene Einwände gegen die Korrektur der ursprünglichen Kommission berechtigt gewesen seien; es werde aber nicht nachvollziehbar dargelegt, warum nicht dennoch eine Notenanhebung in Betracht gekommen sei. Hinzu komme, dass zu dem Einwand, die Kritik des ursprünglichen Korrektors an einem bestimmten gefundenen Zwischenergebnis sei unberechtigt, nicht Stellung genommen werde. Deshalb sei das Überdenkungsverfahren weitere nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Überdies enthalte das Überdenkensverfahren eigenständige Mängel, weil der neue Erstkorrektor nicht an der Korrektur weiterer Klausuren aus dem ursprünglichen Prüfungsdurchgang beteiligt gewesen sei; dies sei ein Gleichheitsverstoß, zumal die Prüfer sich ohnehin der bei den ursprünglichen Klausuren angewandten Bewertungsmaßstäbe noch einmal hätten vergewissern müssen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2010, soweit dieser die Bewertung der Klausuren in den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Sozialrecht und Kommunales Finanzmanagement betrifft, und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 zu verpflichten, die Klausuren in den Fächern Kommunales Finanzmanagement und Sozialrecht im Wiederholungsversuch der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch neue Prüfer neu zu bewerten, hilfsweise die Klausuren wiederholen zu lassen, und sodann über das von ihm in der Laufbahnprüfung erzielte Gesamtergebnis neu zu entscheiden, sowie ihm die Wiederholung der Klausur im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht zu ermöglichen und sodann über das von ihm in der Laufbahnprüfung erzielte Gesamtergebnis neu zu entscheiden, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, Verfahrensfehler lägen nicht vor: Eine Befangenheit sei bei keinem der Korrektoren gegeben. Es sei nachvollziehbar, dass die ursprüngliche Prüfungskommission sich nicht auf eine wiederholte Bewertung der Klausuren habe einlassen wollen, sondern den eigenen Vorschlag des Klägers zu einem Austausch aufgegriffen habe; dies sei im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt erfolgt. Auch der Zweitkorrektor der Sozialrechtklausur im Überdenkensverfahren sei nicht befangen; er habe lediglich die Meinung vertreten, dass die Klausur aus seiner fachlicher Sicht auch noch schlechter als durch den Erstkorrektor vorgeschlagen hätte bewertet werden können. Daraus ergebe sich weder, dass er sich von vornherein einer anderen Bewertung verschlossen habe, noch dass er sich nicht über das Verschlechterungsverbot bewusst gewesen sei. Auch sei die Besetzung der Kommissionen im Überdenkungsverfahren nicht zu beanstanden. Es habe keine solchen mehr gegeben, deren Mitglieder alle auch im Jahr 2007 schon geprüft hätten; für die Prüfer der Sozialrechtsklausur sei dies aber der Fall. Ein Verstoß gegen den Anonymitätsgrundsatz sei nicht gegeben. Insbesondere habe die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD nicht den Inhalt, den der Kläger ihr beimesse. Solches ergebe sich auch nicht aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Bei einem Prüferwechsel im Überdenkensverfahren sei es notwendig, dass die neuen Prüfer, die erstmals mit der Bewertung befasst seien, auch eine von Grund auf neue Gesamtbewertung vornähmen. Etwas anderes sei bei einem Prüferwechsel kaum möglich, weil der neue Prüfer nicht in die Vorstellungen des ursprünglichen eindringen könne. Schließlich sei die Staatsrechtsklausur nicht thematisch unzulässig gewesen. Es sei nicht zwingend, dass jede Staatsrechtsklausur immer Bezüge zum Verwaltungs- oder Kommunalrecht enthalten müsse. Das gewählte Thema sei auch nicht ungeeignet die Laufbahnbefähigung der Kandidaten festzustellen. Diese sollten nach § 16 Abs. 2 VAPgD im schriftlichen Prüfungsteil auch gründliches Methodenwissen nachweisen. Dazu könne auch die gutachterliche Prüfung verfassungsrechtlicher Fragestellungen gehören; es komme nicht notwendig darauf an, ob sie für den einzelnen Anwärter im praktischen Arbeitsablauf relevant werden könnten. Auch materielle Bewertungsfehler seien nach den eingeholten Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkensverfahren nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Veraltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land eine Neubewertung der Klausur im Prüfungsfach Kommunales Finanzmanagement durch eine neue Prüfungskommission durchführen lässt, da die im Überdenkensverfahren vorgenommene Bewertung in der Sache Fehler aufweist und die daran beteiligten Korrektoren jedenfalls für eine Neubewertung als befangen anzusehen sind. Einen weitergehenden Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Klausuren in den Prüfungsfächern Sozialrecht und Staats- und Verfassungsrecht hat der Kläger nicht; insoweit sind der Bescheid vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Prinzip vollständig gerichtlich überprüfbar. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen insbesondere formale Aspekte, wie z.B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung. Hierzu zählen beispielsweise Rügen im Hinblick auf Prüfungsunfähigkeit des Prüflings, Befangenheit eines Prüfers, das Vorliegen äußerer Störungen sowie das Fehlen einer ausreichenden schriftlichen Begründung des Prüfungsergebnisses. Hinsichtlich gerügter materieller Bewertungsfehler gilt allerdings ein in mehrfacher Hinsicht differenzierter Prüfungsmaßstab: Ohne weiteres der richterlichen Vollkontrolle unterliegen Rügen, die sich z.B. auf die Verkennung des anzuwendenden Prüfungsrechts sowie der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes bzw. der nicht vollständigen Kenntnisnahme der zu beurteilenden Leistung beziehen. Dies gilt darüber hinaus auch für fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit von Prüfungsleistungen, was aus dem auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhende allgemeinen Bewertungsgrundsatz folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare - d.h. vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete - Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Demgegenüber betreffen Rügen, die nicht auf den fachlichen Gegenstand der Leistungsbewertung, sondern z.B. auf die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der konkreten Aufgabe sowie der Einordnung der konkreten Prüfungsleistung in das Beurteilungssystem des Prüfers abzielen, prüfungsspezifische Wertungen, die vor allem auf Einschätzungen und Erfahrungen der Prüfer zurückgehen und deshalb deren Letztentscheidungskompetenz überlassen bleiben. Derartige Wertungsfragen sind aber nicht gänzlich gerichtlicher Kontrolle entzogen, sondern müssen sich an allgemeinen Bewertungsgrundsätzen einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgebots messen lassen und sind auf Willkürfreiheit zu prüfen, wobei es in Bezug auf Letzteres darauf ankommt, ob sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen müssen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle erfordert dabei, dass der Prüfling schlüssig und substantiiert darlegt, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung aus seiner Sicht (Bewertungs-)mängel aufweist, und auf diese Weise bestimmt, welche Teile der Prüfung er mit konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen angreifen und welche er gelten lassen will. Zu weiteren Überprüfungen hat das Gericht keinen Anlass. Zum Vorstehenden insgesamt vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, DVBl 1994, S. 1356, sowie Beschlüsse vom 13. März 1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 1 A 945/03 - und vom 12. Juli 2007 - 14 A 2182/06 -, juris. Ein Anspruch auf die fehlerfreie Neubewertung (einzelner) Prüfungsleistungen und ggf. auf eine entsprechende neue Entscheidung über das gesamte Prüfungsergebnis kommt nur infrage, wenn die Bewertung der Leistung sich nach den genannten Kriterien aus formellen oder materiellen Gründen als mängelbehaftet darstellt und der Fehler gerade durch eine Neubewertung beseitigt werden kann. In diesen Fällen ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer neuen - jetzt ordnungsgemäßen - Bewertung fortzusetzen. Siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 A 945/03 -, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 509 und 759. Liegt allerdings ein irreparabler Verfahrensfehler oder ein vergleichbarer Mangel vor, ist dem Prüfling stattdessen eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, S. 502, und Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 -, DVBl. 2002, S. 937; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 14 A 588/08 -, juris; ferner: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 500 und 759. In jedem Fall kommt ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung oder ggf. auch die Ermöglichung ihrer erneuten Wiederholung nur in Betracht, wenn die bisherige Feststellung und/oder Bewertung der Leistungen als formell oder materiell fehlerhaft anzusehen und zudem nicht auszuschließen ist, dass dieser Umstand das Gesamtergebnis beeinflusst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328. 2. Nach diesen Maßstäben hat der klägerische Antrag zu 1) teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bewertung seiner Prüfungsklausur im Fach Kommunales Finanzmanagement und zwar durch eine neu zu bildende Prüfungskommission. a) Die Bewertung der Klausur in dem Prüfungsfach Kommunales Finanzmanagement leidet an rechterheblichen Fehlern, die durch eine Neubewertung beseitigt werden können; über das Hilfsbegehren des Klägers muss insoweit nicht mehr entschieden werden. aa) Die von dem Kläger erhobenen Rügen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens selbst greifen allerdings nicht durch. (1) Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht, wie der Kläger meint, bereits darin, dass sich die neu hinzugezogenen Korrektoren im Überdenkensverfahren nicht allein darauf beschränkt haben, die mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwände nach Maßgabe des Bewertungssystems der abgelösten Prüfer zu berücksichtigen, sondern eine komplette Neubewertung auch der Klausur Kommunales Finanzmanagement vorgenommen haben. Denn ein solches Vorgehen war nicht nur nicht unzulässig, sondern sogar geboten. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit wegen des Ausscheidens der bisherigen Prüfer im Überdenkensverfahren von neuen Prüfern bewertet, so müssen diese "eine von Grund auf neue Bewertung vornehmen". So BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, S. 686. Dies bedeutet, dass die Bewertung, die die ausgeschiedenen früheren Prüfer vorgenommen haben, und deren Bewertungssystem von den neuen Prüfern nicht gleichsam in verbesserter Form fortzuschreiben sind, sondern dass die neuen Prüfer so an die Arbeit heranzugehen haben, als seien sie die ersten Prüfer. Als solchen steht ihnen gerade ein eigener subjektiver unvertretbarer prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum in vollem Umfang zu, infolgedessen es unvermeidlich ist, dass sie dieselbe Prüfungsleistung unter Umständen anders bewerten als ein früherer Prüfer. Deshalb gilt in solchen Konstellationen auch der vom Kläger angesprochene Grundsatz der Einheit von Bewertungs- und Überdenkensverfahren nicht. Lediglich insoweit besteht ein zwingender Zusammenhang mit der ersten vom Prüfling angegriffenen Bewertung, als wegen des Verschlechterungsverbotes auch dann, wenn die neuen Prüfer die Leistung negativer beurteilen als die ausgeschiedenen Prüfer, dies im Ergebnis nicht zu einer niedrigeren Note führen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, S. 686; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, S. 193; VG Dresden, Urteil vom 7. November 2007 - 5 K 2149/03 -, juris. Dieses Verschlechterungsverbot schützt den betroffenen Prüfling in hinreichender Weise auch mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit, zumal sich insoweit für ihn eine solche Neubewertung durch neue Prüfer jedenfalls nicht ausschließlich nachteilig auswirkt. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2010 - 6 K 7330/08 -, NWVBl. 2011, S. 76. Aus der Verpflichtung neu hinzugezogener Prüfer, die Prüfungsleistungen selbst und eigenverantwortlich insgesamt neu zu bewerten, ergeben sich im Übrigen allein noch keine Anforderungen an das hierbei zu beachtende Verfahren. Insbesondere müssen die neuen Prüfer nicht derart vom Verlauf des bisherigen Bewertungsverfahrens abgeschottet werden, dass ihnen die Korrekturanmerkungen der früheren Prüfer nicht zugänglich gemacht werden und sie sich damit nicht auseinandersetzen dürften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, S. 1063, das das Urteil des OVG NRW vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 - in diesem Punkt beanstandet hat. Nicht unzulässig ist es vor diesem Hintergrund desgleichen, wenn die neuen Prüfer sich im Rahmen der Neubewertung auch mit den Einwendungen des Prüflings befassen, die dieser im Widerspruchsverfahren gegen die Bewertung der abgelösten Prüfer vorgebracht hat. Hierfür spricht auch, dass ungeachtet der materiellen Pflicht der neuen Prüfer zur Neubewertung sich das Verfahren formal nach wie vor im Stadium der Überdenkung befindet. (2) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass vorliegend die neu gebildete Prüfungskommission nicht deswegen fehlerhaft besetzt war, weil die an der Korrektur der Klausur in dem Fach Kommunales Finanzmanagement beteiligten Prüfer nicht sämtlich auch an der Korrektur des Klausurensatzes im Jahr 2007 beteiligt waren bzw. sich nicht mit den Bewertungsmaßstäben der damaligen Prüfer in diesem Satz vertraut gemacht haben. Eine Pflicht zu Letzterem kann es schon deshalb nicht geben, weil die Mitglieder der neuen Prüfungskommission zu einer eigenständigen Beurteilung berufen sind, unabhängig von den Bewertungsmaßstäben, die andere Prüfer zugrundegelegt haben. Das Recht des Klägers auf Chancengleichheit wird auch im Fall der erstmaligen Befassung der neuen Prüfer mit der Klausur hinreichend einerseits durch das Verschlechterungsverbot und andererseits dadurch geschützt, dass der Austausch der Prüfungskommission jedenfalls ermessensfehlerfrei sein und insbesondere auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhen muss. Vgl. zu diesem Maßstab VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2010 - 6 K 7330/08 -, NWVBl. 2011, S. 76. Von Letzterem kann vorliegend ausgegangen werden, weil das Prüfungsamt gerade auch angesichts der entsprechenden Anregung des Klägers selbst davon ausgehen durfte, dass eine erneute Befassung der ersten Kommission mit der Sache, selbst wenn bei ihren Mitgliedern nicht notwendig von einer Befangenheit ausgegangen werden musste, nicht zu einer aus Sicht des Klägers hinreichend überzeugungskräftigen Bewertung führen würde. (3) Ebenso wenig verfahrensfehlerhaft war es, wenn die neu bestellte Prüfungskommission Kenntnis vom Namen des Klägers hatte. Entgegen dessen Ansicht liegt hierin kein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD. Bereits aus Gründen der Systematik ist eindeutig, dass die Prüfungsanonymität nach dieser Vorschrift schon nach Abschluss der Erstbewertung der Klausuren aufgehoben werden darf. Denn sie steht in einem klaren Regelungszusammenhang, nach dem ausgehend von § 20 VAPgD zunächst der schriftliche Prüfungsteil hinsichtlich Ablauf und Bewertung normiert wird, um dann mit § 22 Abs. 3 VAPgD zu den entsprechenden Bestimmungen über die mündliche Prüfung überzuleiten. Aus dieser Regelungsabfolge ergibt sich, dass die Anonymität nach Abschluss der ersten Klausurbewertung endgültig für alle folgenden Teile des Prüfungsverfahrens aufzuheben ist. Weder dem Wortlaut nach, noch anhand anderer Kriterien lassen sich im Übrigen in der Ausbildungsverordnung Vorschriften identifizieren, die erkennbar (auch) auf das Überdenkungsverfahren Anwendung finden sollen, weswegen der Schluss erlaubt ist, dass dieses überhaupt nicht normativ geregelt ist. Eine andere Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten; denn der Normgeber ist schon nicht kraft höherrangigen Rechts verpflichtet, die Prüfung überhaupt im Sinne der Prüfungsanonymität auszugestalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, S. 1063 (m.w.N.). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass wegen des Austauschs der Prüfungskommission die neuen Prüfer gehalten waren, eine von Grund auf neue Bewertung vorzunehmen, so als seien sie die ersten Prüfer. Denn diese rein materielle Verpflichtung führt nicht dazu, dass das Prüfungsverfahren gleichsam in das Stadium vor der mündlichen Prüfung zurückversetzt wird. In formeller Hinsicht befindet es sich nach wie vor im Stadium der Überdenkung, und nur darauf kommt es mit Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD an. (4) Schließlich ist es auch unerheblich, ob, wie der Kläger meint, die abgelösten Prüfer bei der hier in Rede stehenden Neubewertung befangen waren oder nicht. Denn ein aus ihrer etwaigen Befangenheit resultierender Verfahrensfehler wäre jedenfalls prozedural dadurch überholt und damit unbeachtlich, dass infolge des Prüferwechsels eine von Grund auf neue Bewertung durchzuführen war. Die erste Bewertung mit allen eventuellen Fehlern verliert damit ihre Relevanz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, S. 193. bb) Die Bewertung der Klausur in dem Prüfungsfach Kommunales Finanzmanagement erweist sich jedoch als in der Sache fehlerhaft. Dabei haben aber aus den soeben genannten Gründen alle eventuellen materiellen Fehler außer Betracht zu bleiben, die den abgelösten Prüfern unterlaufen sein mögen. Gleichwohl sieht sich das Gericht nicht gehindert, die Rügen, die der Kläger in Bezug auf die Bewertung der abgelösten Prüfer erhoben hat, insoweit zu berücksichtigen, als sie der Sache nach auch die Bewertung im Überdenkensverfahren treffen; gleiches gilt darüber hinaus für Mängel, die nicht gerügt sind, die sich aber als offenkundige Verstöße gegen den zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleich darstellen. (1) Hiervon ausgehend ist zunächst die Bewertung der Aufgabe 1a als fachlich fehlerhaft anzusehen. Ausgangspunkt der Neubewertung war nach der für das beklagte Land verbindlichen Maßgabe des Prozessvergleichs, dass nicht davon ausgegangen werden durfte, der Kläger habe bei seinem Lösungsversuch die Aufgabenstellung missachtet. Dies bedeutet, dass die Lösung an der ersichtlich und vertretbarerweise von dem Kläger zugrundegelegten Fragestellung zu messen war, ob die beabsichtigte kurzfristige Maßnahme (Anbau von naturwissenschaftlichen Räumen eines Gymnasiums) bei unveränderter haushaltsrechtlicher Lage zulässig war. Unter Berücksichtigung dessen ist die Aussage des Erstprüfers, auch bei dieser "engen" Betrachtungsweise sei die Lösung des Klägers nicht akzeptabel, fachlich unverständlich. Da der Aufgabenstellung nach die auf ihre Zulässigkeit im o.g. Sinne zu prüfende Auftragsvergabe für den Schulanbau bisher nicht im Haushaltsplan ausgewiesen war, ist der Ansatz des Klägers, die Voraussetzungen einer außerplanmäßigen Ausgabe bzw. Verpflichtungsermächtigung nach den §§ 83 und 85 GO NRW zu prüfen und insoweit maßgeblich auf das Tatbestandsmerkmal der "Unabweisbarkeit" der Maßnahme abzustellen, nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist es demgegenüber, wenn der Erstprüfer zu Begründung seiner Ansicht ausführt, die Frage der Unabweisbarkeit bedürfe deshalb keiner Prüfung, weil die Unterhaltung und Ausstattung von Schulgebäuden "originäre Aufgabe" der Kommunen sei. Auch wenn es richtig ist, dass die mit der Schulträgerschaft der Gemeinde verbundenen baulichen Aufgaben (§§ 78 f. SchulG NRW) Pflichtaufgaben der Gemeinde sind, so heißt das noch keineswegs, dass alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben stets "unabweisbar" im Sinne der §§ 83 und 85 GO NRW sein müssten. Solches wäre bezogen auf den Prüfungsfall etwa dann anzunehmen, wenn bisher genutzte Schulräume akut unbenutzbar geworden wären und deshalb die ordnungsmäßige Unterrichtersteilung in den naturwissenschaftlichen Fächern in Frage stünde. Droht aber kein Schaden in diesem Sinne, werden Baumaßnahmen an Schulen, selbst wenn sie sinnvoll sein mögen, nicht mehr als "unabweisbar" angesehen werden können. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels Hinweisen im Sachverhalt eine weitergehende Prüfung diesbezüglich nicht möglich war. Zumindest unklar bleibt allerdings - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - seine abschließende Anmerkung, infolgedessen sei die Maßnahme auch für einen Nachtragshaushalt unzulässig; dies trifft gerade nicht zu. (2) Desgleichen wegen Missachtung der verbindlichen Vorgaben des Prozessvergleichs ist die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1c durch den Erstkorrektor fachlich unvertretbar. Der Erstkorrektor sieht die Aufgabe offensichtlich als ungelöst an, was sich aus seinem Verweis auf ein Zitat in dem vom Kläger eingereichten Privatgutachten ergibt, mit dem er sich vorbehaltlos den Ausführungen des abgelösten Erstkorrektors zur Aufgabe 1c anschließt. Dieser hatte seinerseits das Fazit gezogen, dass die Lösung des Klägers keine positiv zu bewertenden Inhalte enthalte. Dies ist unverständlich. Auch hier war die Lösung dem Vergleich gemäß an der ersichtlich von dem Kläger zugrundegelegten Fragestellung zu messen, ob die beabsichtigte kurzfristige Maßnahme (die wegen eines Wasserschadens notwendige Dachreparatur am historischen Rathaus) bei unveränderter haushaltsrechtlicher Lage zulässig war. Deshalb ist der Ansatz des Klägers, die Voraussetzungen einer außerplanmäßigen Ausgabe (§ 83 Abs. 1 GO NRW) zu prüfen ebenso nachvollziehbar wie die Bejahung der Unabweisbarkeit; die Prüfung ist allerdings unvollständig, weil die Deckung im laufenden Haushaltsjahr (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) nicht erörtert wird. Nicht zu beanstanden ist dem Grunde nach auch die Anprüfung des § 81 GO NRW, weil jede Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben vorher an der Frage zu messen ist, ob durch sie nicht der Erlass einer Nachtragssatzung erforderlich wird. Allerdings ist auch hier die Prüfung nicht vollständig, weil allein § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW ohne den verbleibenden Nachtragspflichtgrund des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO NRW geprüft wird. (3) Fachlich fehlerhaft ist überdies die Bewertung des Erstprüfers der Aufgabe 2c. Der Kläger moniert im Ergebnis zu Recht, dass der Erstprüfer gemeint hat, die Lösung sei lediglich zufällig zustande gekommen. Hiervon kann, jedenfalls was den Prüfungsansatz angeht, keine Rede sein. Der Kläger hat die gestellte Frage (Erforderlichkeit einer Nachtragssatzung für die wegen eines Wasserschadens notwendige Dachreparatur am historischen Rathaus) beantwortet, indem er den Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW bejaht hat, weil es sich (zutreffend) um eine unabweisbare Instandsetzungsmaßnahme an einem Gebäude gehandelt hat. Dieser Prüfungsansatz, durch den die Nachtragspflichtgründe nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 GO NRW ausgeschlossen werden, ist dem Normaufbau nach vertretbar. Deshalb ist es unverständlich, wenn der Erstprüfer meint, mit Hinweis auf die Unabweisbarkeit lasse sich die fehlende Nachtragspflicht nicht begründen, weil haushaltsrechtliche Elemente zueinander in einen Bezug gesetzt würden, der dem Gesetz nach nicht bestehe. Der systematische Zusammenhang zwischen § 81 und § 83 GO NRW ist angesichts der Verweisung in § 81 Abs. 2 Satz 2 GO NRW und des Aufgreifens des für § 83 GO NRW zentralen Begriffs der "Unabweisbarkeit" in § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW offensichtlich. Allerdings bleibt die Lösung des Klägers, was der Erstprüfer übersehen hat, unvollständig, weil jener den verbleibenden Nachtragspflichtgrund des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO NRW ungeprüft gelassen hat. (4) Schließlich rügt der Kläger im Ergebnis zu Recht, dass die Gesamtwürdigung seiner Leistung durch den Erstprüfer den Vergleichsvorgaben nicht gerecht wird. Danach hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Formulierung der Aufgaben 1a und 1c Verständnisschwierigkeiten hervorgerufen und so zu Unsicherheiten und Zeitverlusten beigetragen haben kann. Hierzu findet sich in der Bewertung kein Wort. (5) Der Zweitkorrektor hat sich den Ausführungen des Erstkorrektors in der Sache angeschlossen, so dass die genannten Mängel auch für seine Bewertung gelten. b) Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Bewertungsmängel auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit ausnahmsweise auszuschließen, so folgt allerdings aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten. Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers dürfen sie sich daher nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, S. 915; Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 -, juris. Hiervon ausgehend lassen sich keine Anhaltspunkte für einen objektiven Ausschluss der Erheblichkeit oder für eine evidente Unerheblichkeit der festgestellten Bewertungsfehler finden. Diese betreffen immerhin zwei Teilaufgaben, die von den Korrektoren zu Unrecht als gänzlich fehlerhaft und eine Teilaufgabe, die zu Unrecht als "lediglich zufällig" richtig gelöst angesehen wurde. Hinzu kommt die unterbliebene Berücksichtigung der im Vergleich angeführten Erschwernisgesichtspunkte, die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben können. Dass all dies unerheblich für das Gesamtergebnis gewesen sein kann, lässt sich jedenfalls mit Blick darauf nicht erkennen, dass die Note der Klausur mit 3 Punkten nur knapp unterhalb der Bestehensgrenze liegt. c) Der Kläger hat schließlich einen Anspruch darauf, dass die danach erforderliche Neubewertung von einer neuen Prüfungskommission durchgeführt wird, da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit der im Überdenkensverfahren eingesetzten Korrektoren gegenüber dem Kläger zumindest mit Blick auf eine weitere Neubewertung der Prüfungsklausur Kommunales Finanzmanagement gegeben sind. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 21 VwVfG NRW voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings, zu beurteilen; maßgeblich ist danach, wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. HessVGH, Urteil vom 21. Mai 2012 - 9 A 1165/11 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 338, m.w.N. Die erfolgreiche Geltendmachung der Befangenheit eines Prüfers setzt im Übrigen voraus, dass der Prüfling unter Benennung greifbarer objektiver Anhaltspunkte im Einzelnen darlegt, warum ein Befangenheitsgrund gegeben ist. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 ME 143/10 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 338, 339, m.w.N. Ausgehend hiervon ist eine Besorgnis der Befangenheit von Erst- und Zweitkorrektor jedenfalls für die Zukunft gerechtfertigt. Diese ergibt sich daraus, dass beide Korrektoren ausweislich ihrer Bewertungsbemerkungen zumindest ein deutliches Unbehagen bezüglich der sich aus dem gerichtlichen Vergleich für das beklagte Land ergebenden rechtlichen Bindungen bei der Bewertung der Prüfungsklausur Kommunales Finanzmanagement haben erkennen lassen. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt jedenfalls mit Blick auf die abgelöste Prüfungskommission gerügt; er trifft aber offensichtlich auch für die Überdenkensverfahren tätig gewordene zu. Deutlich wird dies an den Ausführungen, die der Erstkorrektor in seinem Gutachten in dem einleitenden Teil zur Aufgabe 1 gemacht hat. Er diskutiert dort kritisch die Berechtigung der Maßgaben des Prozessvergleichs, wonach bei der Neubewertung für die Aufgaben 1a und 1c nicht davon ausgegangen werden durfte, der Kläger habe bei seinem Lösungsversuch die Aufgabenstellung missachtet. Dabei kommt zu folgendem Fazit: Seiner Ansicht nach sei eindeutig, dass die Aufgaben - der Musterlösung entsprechend aber im Widerspruch zum Prozessvergleich - von § 75 GO NRW aus zu bearbeiten gewesen wären. Für den Zweitkorrektor gilt nichts anderes, da dieser sich in seinen Prüfungsbemerkungen einerseits den Ausführungen des Erstkorrektors vollumfänglich angeschlossen hat. Im Übrigen findet sich dort die zumindest missverständliche Aussage, er könne "dies <die Frage der Beachtung der Aufgabestellung> auch unter Berücksichtigung der vom Gericht angesprochene 'Formulierung der Aufgaben' in diesem Maße nicht nachvollziehen". Weil rechterhebliche Bewertungsfehler bereits feststehen, kann offen bleiben ob dieses "Hadern" mit den rechtlichen Vorgaben einen Befangenheitsgrund mit Blick auf die abgeschlossene Bewertung begründet und inwieweit es die Ursache für die festgestellten Bewertungsfehler bei den Aufgaben 1a und 1c gewesen sein mag. Jedenfalls ist es geeignet, zumindest objektiv den Anschein zu erwecken - und nur darauf kommt es an -, dass der beide Korrektoren rechtliche Bindungen, die sich etwa aus der vorliegenden Entscheidung ergeben, bei einer künftigen Bewertung zu Gunsten des Klägers nur dann beachten werden, wenn sie sie für sich als "richtig" anerkennen. Damit steht aber zumindest für eine weitere Neubewertung hinreichend in Frage, dass diese Prüfer speziell gegenüber dem Kläger die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen können. d) Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass bei der Neubewertung das beklagte Land weiterhin die sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Februar 2010 ergebenden Maßgaben zu beachten haben wird. 3. Keinen Erfolg hat der klägerische Antrag zu 1) jedoch in Bezug auf die Klausur im Prüfungsfach Sozialrecht. Insoweit lassen sich rechterhebliche Fehler weder in Bezug auf das Verfahren noch auf die Bewertung feststellen, so dass weder das Haupt- noch das Hilfsbegehren durchgreifen. a) Zunächst bleiben die von dem Kläger erhobenen Rügen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens selbst erfolglos. Soweit sie in Bezug auf die Sozialrechtsklausur identisch sind mit denjenigen in Bezug auf Klausur Kommunales Finanzmanagement, kann auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Es verbleibt damit der Einwand, dass der Zweitkorrektor dieser Klausur im Überdenkensverfahren - der als Zweitkorrektor auch bei der Bewertung der Klausur Kommunales Finanzmanagement tätig war - befangen war, weil er die Bewertung durch den Erstkorrektor mit 3 Punkten zwar mitgetragen, aber auch eine mit 2 Punkten als vertretbar angesehen hat. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich hieraus jedoch nach Maßgabe der o.g. Maßstäbe nicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich der Zweitkorrektor von vornherein einer für den Kläger günstigeren Bewertung verschlossen hätte. Seine Bemerkung war ersichtlich nicht - wie der Kläger meint - die "Startposition" der Bewertung, sondern vielmehr ihr Fazit. Der Zweitkorrektor war dabei - wie dargelegt - gerade nicht auf die Beurteilung der angegriffenen Kritikpunkte der abgelösten Prüfer beschränkt, sondern durfte auf Grund des ihm wegen der Neubewertung zustehenden eigenen Bewertungsspielraums in der Sache durchaus auch zu einer für den Kläger ungünstigeren Leistungsbewertung kommen als die frühere Kommission und erst Recht der Zweitkorrektor. Verboten war ihm lediglich die Verschlechterung der vorgefundenen Punktebewertung, woran er sich aber auch gehalten hat. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass es - anders als im Fall der Klausur Kommunales Finanzmanagement - weder in Bezug auf die Ausführungen des Erstkorrektors, denen er sich vollständig angeschlossen hat, noch auf eigene Anmerkungen Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft des Zweitkorrektors gibt, die Maßgaben des Prozessvergleichs bei der Bewertung zu beachten. b) Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Benotung seiner Sozialrechtsklausur auf materiell fehlerhaften Prüferbewertungen beruhte. Es ist nicht erkennbar und auch sonst von ihm nicht substantiiert vorgebracht worden, dass die Notenbegründung der Prüfer letztlich allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich die Prüfer bei der Bewertung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen wären. Die gegen die Benotung von dem Kläger erhobenen inhaltlichen Einwände erweisen sich - soweit sie nicht (ohnehin) den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffen, ohne eine Verletzung seiner Grenzen substanziell aufzuzeigen - sämtlich als schon nicht schlüssig bzw. unsubstantiiert. Erfolglos weil unschlüssig bleibt eine Rüge des Prüflings gegen die Bewertung seiner Leistung, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Nicht substantiiert ist ferner eine Rüge, der es an einer beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Derartige Einwände bleiben zudem erfolglos, soweit sie fachlich nicht zutreffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, S. 842 und vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, S. 686; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 679 ff., 681 f. aa) Unschlüssig ist zunächst der Einwand des Klägers, der Erstprüfer sei hinsichtlich der Berücksichtigung des § 66 SGB XII einem Sachverhaltsirrtum unterlegen; damit wird die Prüferkritik verfehlt. Richtig ist, dass der Kläger bei der Prüfung des zu erörternden Leistungsanspruchs die Vorschrift des § 66 SGB XII gesehen hat. Er hat dies aber im Zusammenhang mit der Diskussion von Ansprüchen nach § 64 SGB XII getan, so dass sich sein diesbezüglicher Verweis nur auf § 66 Abs. 1 SGB XII (Anrechnung von Sachleistungen aus der Pflegeversicherung auf das Pflegegeld) bezogen haben kann. Die Kritik des Erstprüfers ging allerdings dahin, dass der Kläger die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Kürzung des Pflegegeldes um bis zu zwei Drittel wegen der Erstattung der Kosten der besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) nicht geprüft hat, weil er nämlich schon einen etwaigen Anspruch nach § 65 Abs. 1 SGB XII nicht erkannt hat. bb) Ebenso unschlüssig ist der Hinweis darauf, dass der Erstkorrektor auf den Seiten 3 und 4 seines Gutachtens verschiedene Kritikpunkte des früheren Korrektors, insbesondere zur richtigen Nennung von Vorschriften, zurückgenommen hat. Er hat die Beurteilung der Lösung des Klägers aber gleichwohl nicht revidiert, weil dieser unter Zitierung der einschlägigen Normen lediglich Berechnungen durchgeführt aber keine ordnungsgemäße Subsumtion vorgenommen habe. Tragend für sein Mangelurteil war jeweils, dass dies keine sachgerechte Lösung darstelle. Hierauf geht der Kläger jedoch nicht ein. Unabhängig davon ist insbesondere nicht ersichtlich, dass damit der Beurteilungsspielraum des Erstprüfers in willkürlicher Weise überschritten worden wäre. cc) Unschlüssig ist schließlich der Einwand, der Erstkorrektor sei nicht auf Anmerkungen in dem im Widerspruchsverfahren eingereichten Privatgutachten zur Richtigkeit eines gefundenen Zwischenergebnisses eingegangen. Diese Anmerkung (S. 5 mittlere Absätze des Gutachtens) bezieht sich auf das Zwischenergebnis des Klägers bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens. Tragend für das Festhalten des Erstkorrektors an dem Mangelurteil des früheren Korrektors insoweit war jedoch wiederum, das der Kläger unter Zitierung der einschlägigen Normen lediglich Berechnungen durchgeführt aber keine ordnungsgemäße Subsumtion vorgenommen habe, was keine sachgerechte Lösung sei. Hierauf geht der Kläger ebenfalls nicht ein. Soweit der Kläger mit seinem Einwand auch die folgenden Ausführungen in dem Privatgutachten zur Richtigkeit des Gesamtergebnisses mit Blick auf die Anrechnungsfähigkeit des im Prüfungsfall in Rede stehenden Kindergeldes gemeint haben sollte, ergibt sich nichts anderes. Der Erstkorrektor räumt zwar ein, dass die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als elterliches Einkommen - anders als nach der Musterlösung - rechtlich vertretbar gewesen wäre. Die Lösung des Klägers sei gleichwohl unschlüssig, weil nicht gutachtlich dargelegt sei, warum dies nur für das Kindergeld eines der beiden Kinder gelte. Damit setzt der Kläger sich jedoch nicht auseinander. 4. Ebenfalls keinen Erfolg hat schließlich der klägerische Antrag zu 2), der auf eine Wiederholung der Klausur im Prüfungsfach Staatsrecht gerichtet ist. Der Kläger beanstandet insoweit allein eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Auswahl des Prüfungsstoffs. Ein Rechtsverstoß ist damit jedoch nicht dargelegt. a) Die Auswahl des Prüfungsstoffes wird zunächst durch das anzuwendende Prüfungsrecht bestimmt. Diesbezüglich besagt § 20 Abs. 1 Satz 1 VAPgD, dass die Klausuren den in der Anlage 3 der Verordnung aufgeführten Pflichtfächern zu entnehmen sind. Dazu gehört bei der Laufbahnprüfung im Fachbereich Kommunaler Verwaltungsdienst u.a. das Staatsrecht mit Bezügen zum Verwaltungs- oder Kommunalrecht. Insbesondere der Wortlaut dieser Vorschriften gebietet - anders als der Kläger meint - nicht notwendig den Schluss, dass jede Prüfungsaufgabe zwingend auch Bezüge zum Verwaltungs- oder Kommunalrecht aufweisen muss. Die Wendung "mit Bezügen zu" kann ohne weiteres auch in dem Sinne verstanden werden, dass sie eine Erweiterung des Prüfungsstoffs über das reine Staatsrecht hinaus erlaubt. Demgemäß sind gerade nicht nur Klausuren zulässig, die sich ausschließlich mit staatsrechtlichen Fragestellungen befassen, sondern sie dürfen zusätzlich auch kommunal- oder verwaltungsrechtliche Bezüge aufweisen. Dies ist zudem aus systematischer Sicht nachvollziehbar, weil das Staatsrecht nach der Anlage 3 der VAPgD auch als eigenständiges Fach Gegenstand der Leistungsprüfungen im Grund- und Hauptstudium der Fachbereiche Kommunaler und Staatlicher Verwaltungsdienst war. b) Darüber hinaus verletzt das Prüfungsthema auch nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf den berufsbezogenen Charakter der Laufbahnprüfung. Als solche hat sie den Zweck, denjenigen Bewerbern den Zugang zur angestrebten Laufbahn zu verwehren, die nach ihrer Qualifikation deren Befähigungsanforderungen nicht genügen können. Hierzu ist eine staatsrechtliche Klausur, die eine Verfassungsbeschwerde und die Zulässigkeit einer Grundgesetzänderung zum Thema hat, insbesondere nicht ungeeignet. Die Grenze des Zulässigen kann hier - anders als der Kläger meint - nicht so eng gezogen werden, dass nur solche Aufgabenstellungen erlaubt wären, die einen Kommunalbeamten auch tatsächlich in seiner späteren Tätigkeit konkret erwarten können. Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde wird einem Kommunalbeamten - abgesehen vom Sonderfall der Kommunalverfassungsbeschwerde - in der Tat in seiner Berufspraxis kaum begegnen. Das ist aber nicht der entscheidende Punkt: Denn auch ein Kommunalbeamter kann inzident bei der Anwendung des einfachen Rechts mit den Grundrechten als Maßstab staatlichen Handelns konfrontiert werden. Die sichere Beherrschung solcher Fragestellungen kann aber in methodisch geeigneter Weise gerade auch durch die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde abgeprüft werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die hier in Rede stehende Prüfung der Zulässigkeit einer Grundgesetzänderung. Zwar werden damit in der Praxis regelmäßig nur Beamte der Staatsverwaltung, nämlich der Gesetzgebungsorgane und ggf. noch der sonstigen obersten Behörden, befasst sein. Allerdings kann auch ein Kommunalbeamter mit den verschiedenen rechtlichen - auch verfassungsrechtlichen - Grenzen rechtsetzender Tätigkeit in Berührung kommen, etwa soweit er an der Satzungsgebung beteiligt ist. Das methodische Vorgehen hierbei unterscheidet sich, auch wenn die rechtlichen Maßstäbe abweichen, nicht grundsätzlich von demjenigen im Fall einer Grundgesetzänderung, die den Anforderungen des Art. 79 GG genügen muss. Deshalb kann seine Beherrschung grundsätzlich auch durch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsänderung abgeprüft werden. Innerhalb des danach zulässigen Prüfungsstoffs liegt es im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers, die Prüfungsthemen zu bestimmen, solange der ausgewählte Stoff eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bietet, den Leistungsstand des Prüflings im jeweiligen Fachgebiet zuverlässig bestimmen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971 - VII C 5.71 -, BVerwGE 38, 322. Mit Bezug auf Letzteres sind vorliegend Bedenken weder dargelegt noch ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.