Beschluss
5 L 1464/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0225.5L1464.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 5283/12) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012 (Az: 61-52-02883-2012) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers vor. 1. Zunächst lässt sich kein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - feststellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnde Wandhöhe ist. Ausgehend hiervon halten die Außenwand des Hauses sowie die geplante Terrassenkonstruktion mit Geländer und die Garagenanlage auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite - und nur auf diese Seite des Vorhabens kommt es im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits an - den erforderlichen Grenzabstand ein. Insoweit kann weitestgehend auf die Bauvorlagen und die in der Bauakte enthaltenen Berechnungen der Abstandflächen verwiesen werden (vgl. Bl. 39 ff. der Beiakte/Heft 6 zu 5 K 5283/12). Durchgreifende Bedenken bestehen in Bezug auf diese Berechnungen nach summarischer Prüfung nicht. Insbesondere konnte hinsichtlich der Gebäudewand ein Faktor von 0,4 H angewendet werden, da diese eine Länge von unter 16 Metern aufweist, vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW. Soweit bei der Einzeichnung der Abstandfläche im amtlichen Lageplan der Erker gesondert berücksichtigt wurde, ist dies zwar wohl nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW entbehrlich, im Ergebnis aber unschädlich. Schließlich wurde sowohl im Hinblick auf die Garagenanlage als auch die Terrassenkonstruktion - die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ebenfalls Abstandflächen auslöst - im Ergebnis richtigerweise auf den Mindestabstand von 3 Metern nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW abgestellt. 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch mit Blick auf die genehmigte Garagenanlage und deren Zufahrten nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, der ebenfalls Nachbarschutz vermittelt. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, jeweils zit. nach juris. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, Urt. v. 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07-, jeweils zit. nach juris. Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zit. nach juris. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für die Nachbarn bislang keine tatsächliche merkbare Belastung durch die im Umfeld ihres Grundstücks bereits vorhandenen Garagen einschließlich der Zufahrten gegeben war. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und Garagen und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23. April 2008 - 7 B 449/08 -, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -, jeweils zit. nach juris. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die genehmigte Garagenanlage einschließlich der Zufahrt an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und Karten und aufgrund des Eindrucks der Berichterstatterin in der Örtlichkeit, den sie der Kammer vermittelt hat, erschlossen hat, gegenüber dem Antragsteller (noch) als zumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Garagenanlage aufgrund ihrer Lage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks und der Zufahrt unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers eine Belastung des bislang ungestörten Ruhe- und Erholungsbereichs des Antragstellers mit sich bringen wird. Denn die vorgesehene Zufahrt erstreckt sich auf einer Länge von ca. 35 Metern - woran sich noch eine gepflasterte Garagenvorplatzfläche von weiteren 7 Metern Tiefe anschließt - entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers und wirkt in diesem Bereich auf das Grundstück ein. Das Ausmaß der von dieser Anlage ausgehenden Störungen stellt sich aber gleichwohl nach Ansicht der Kammer gegenüber dem Antragsteller nicht als unzumutbar dar. Insofern ist festzustellen, dass zwar im maßgeblichen Umfeld des streitgegenständlichen Vorhabens - wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers selbst - die Garagen überwiegend straßennah angeordnet sind. Bei der Bestimmung dessen, was dem Antragsteller in dem streitbetroffenen Bereich zuzumuten ist, ist aber auch die auf dem Grundstück L. 65 b im hinteren Gartenbereich in gleicher Grundstückstiefe vorhandene Garagenanlage mit drei Stellplätzen mit zu berücksichtigen. Zwischen dieser, dem streitgegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen vergleichbaren Garagenanlage und dem Vorhabengrundstück liegen nur zwei weitere Grundstücke, sodass sie zugleich auch im näheren Umfeld des daran angrenzenden Grundstücks des Antragstellers liegt. Dies führt - auch wenn sich die bestehende Anlage im Bereich des Grundstücks des Antragstellers nicht tatsächlich auswirken mag - zu einer Vorprägung des streitbefangenen Standorts, die bei der Bestimmung dessen, was dem Antragsteller zugemutet werden kann, mit zu berücksichtigen ist. Die Nutzung der Garagen samt Zufahrt ist nach dem damit anzulegenden Maßstab mit keinem derart hohen Störpotential verbunden, dass die Schwelle dessen, was für den Antragsteller (noch) zumutbar ist, überschritten wäre. Dies gilt zum Einen hinsichtlich der Lage und Ausgestaltung der sechs vorgesehenen Stellplätze selbst, die zwar auf den Gartenbereich des Antragstellers einwirken, aber von dem besonders schützenswerten Terrassenbereich mit darüber liegendem Schlafzimmer bereits in einer Entfernung von über 20 Metern Luftlinie liegen. Zudem werden, auch wenn zumindest die äußeren Garagen voraussichtlich nicht in einem Zug angefahren werden können, aufgrund des großzügig bemessenen Garagenvorplatzes gleichwohl keine schwierigen und damit besonders lärmträchtigen Rangiervorgänge erforderlich sein. Diese Vorgänge sind zudem gegenüber dem Terrassenbereich des Antragstellers durch die Garagen selbst abgeschirmt. Die Garagen sind für den Antragsteller außerdem weniger störend als es Stellplätze an der gleichen Stelle wären; denn die Umwandung der Garagen schirmt gegen die Schallausbreitung etwa beim Starten des Motors oder beim Zuschlagen von Fahrzeugtüren ab. Aufgrund der Anordnung der Garagen ist darüber hinaus sichergestellt, dass - zumindest auf der dem Antragsteller zugewandten Seite - die Fahrzeuge auch nicht außerhalb der Garagen abgestellt werden, da sie anderenfalls die Zufahrt zu den übrigen Garagen blockieren würden. Dies gilt zum Anderen auch für die Gestaltung der Zufahrt, die auf der Strecke von der Straße bis zum Garagenvorplatz mit einem weitestgehend gleichmäßigen Gefälle von ca. 7 % den durch das natürliche Gelände vorgegebenen Höhenunterschied von 2,45 Metern überwindet. Es ist nicht erkennbar, dass diese Konstruktion allein aufgrund der bestehenden Steigung zu einer ungewöhnlichen Lärmentstehung führen wird. Vielmehr wird bereits durch die Breite geringe der Zufahrt von nur etwas über drei Metern sichergestellt, dass - gerade im Bereich der Terrasse des Antragstellers - keine zu starken Beschleunigungen erfolgen. Maßgeblich - und dies ist letztlich für die Frage der Zumutbarkeit ausschlaggebend - ist zudem, dass lediglich drei Einzelgaragen über die Zufahrt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller angefahren werden, während die daneben befindliche Mehrfachgarage mit weiteren drei Stellplätzen über die Zufahrt auf der anderen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Grundstücksseite angefahren wird. Dies ist nicht nur durch eine entsprechende zivilrechtliche Zuordnung der Garagen und Zufahrten zu den einzelnen Wohneinheiten vorgegeben, sondern auch durch die bauliche Konstruktion des Garagenvorplatzes abgesichert. So ist dieser nach den Bauvorlagen durch einen Rasenstreifen, der zugleich als Zuwegung zu dem aus Sicht des Vorhabens jenseits davon liegenden Spielplatz dient, unterteilt. Nach Aussagen der Beigeladenen soll er darüber hinaus auf beiden Seiten durch eine bordsteinkantenartige Befestigung vor dem Überfahren gesichert werden. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Nachteil des Antragstellers spricht daher, dass die zu erwartenden An- und Abfahrtsbewegungen bei insgesamt nur drei Garagen, die über die Zufahrt an seiner Grundstücksgrenze angefahren werden, von vornherein auf ein geringes Maß beschränkt sind. Dies gilt umso mehr, als die in Rede stehenden Garagen ausschließlich dem Mehrfamilienhaus zugeordnet sind. Die Stellplätze werden also nur im Rahmen von Wohnnutzung angefahren. Dies lässt erfahrungsgemäß den Schluss zu, dass es - anders als beispielsweise bei Stellplätzen, von gewerblich oder freiberuflich genutzten Gebäuden - lediglich zu wenigen Fahrzeugbewegungen im Verlaufe eine Tages kommen wird und die Garagenstellplätze auch und gerade in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Rahmen einer Wohnnutzung eher selten angefahren werden. 3. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Soweit die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bereits mit Bauvorbescheid vom 19. Dezember 2011 bestätigt hat, steht dies einer Prüfung der planungsrechtlichen Aspekte vorliegend nicht entgegen, da der Antragsteller diesen Bauvorbescheid im Klagewege (5 K 868/12) angegriffen hat und die darin getroffenen Feststellungen folglich nicht gegen sich gelten lassen muss. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich - dies ist unter den Beteiligten unstreitig - nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Die Antragsgegnerin geht dabei davon aus, dass die Nutzungsart einem reinen Wohngebiet entspricht. Es finden daher über § 34 Abs. 2 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung Anwendung. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich, da es ausschließlich Wohnzwecken dienen soll, hinsichtlich der Art seiner Nutzung fraglos in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfügt, ist demgegenüber für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die weiteren Kriterien - namentlich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche - sowie die Frage der Erschließung regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur sind. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. II, Loseblatt, § 34 Rn. 141 m.w.N. Daher kann der Antragsteller bereits aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg rügen, dass das gesamte Baugebiet aufgrund der Massivität des Bauvorhabens der Beigeladenen verändert werde und es zu einer unzulässigen Flächenversiegelung komme. Auch ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO ist ersichtlich nicht gegeben. Danach sind Stellplätze und Garagen unter anderem in Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Vorliegend ist die streitgegenständliche Garagenanlage entsprechend dieser Vorgabe den vier Wohneinheiten des genehmigten Mehrfamilienhauses zugeordnet. Schließlich lässt das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht das nach planungsrechtlichen Maßstäben erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen. Insofern sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in §§ 2 bis 24 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, Beschl. v. 20. März 2003 - 4 B 59.02 -; OVG NRW, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, jeweils zit. nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungs-verordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8.1; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. I, § 51 Rn. 211a. Zwar können bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht spezialgesetzlich ausschließen, aber hinsichtlich des Gebotes, dass von Stellplätzen keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften aus tatsächlichen Gründen regelmäßig im Ergebnis überein. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, Urt. v. 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -, jeweils zit. nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211. Hiervon ausgehend weisen die Stellplätze auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in tatsächliche Hinsicht keine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil die entsprechenden Belange noch nicht im Rahmen von § 51 Abs. 7 BauO NRW berücksichtigt wurden, das Vorhaben der Beigelanden gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits oben im Rahmen des § 51 Abs. 7 BauO NRW dargelegten Erwägungen verwiesen werden. Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).