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Beschluss

10 L 765/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1014.10L765.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück N. 64 in E. , Gemarkung O. , Flur 5, Flurstück 1268, anzuordnen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller begehrt hier den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antrag ist nicht statthaft. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage erhoben werden kann. Liegt eine Anfechtungssituation vor, kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt werden. Insoweit ist der Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO subsidiär. Hier geht es dem Antragsteller der Sache nach darum, den Vollzug der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 zu verhindern. Damit hat er sein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verfolgen, denn es liegt eine Baugenehmigung vor, die mit der erhobenen Anfechtungsklage 10 K 3047/10 anfechtbar und gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 19. Juli 2010 auf die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO hingewiesen worden. Der Antrag ist jedoch nicht umgestellt worden. Der von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellte Antrag kann nicht umgedeutet werden. Anordnungsverfahren und Aussetzungsverfahren unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen erheblich voneinander. Es muss insoweit dem anwaltlich vertretenen Antragsteller überlassen bleiben, für welche Verfahrensart er sich entscheidet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 19. Februar 2004 -18 B 522/03-, Juris- Dokument; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008. Rdnr. 271; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. 3. Auflage 2010, §123 Rdnr. 66. Ein zulässiger Aussetzungsantrag wäre darüber hinaus nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung aber auch in der Sache wohl unbegründet. Die Nachbarklage des Antragstellers 10 K 3047/10 dürfte nach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der vom Antragsgegner erteilte planungsrechtliche Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzen. In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, 1550 ff. Der dem Beigeladenen erteilte planungsrechtliche Vorbescheid vom 19. Mai 2010 sowie die ihm erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 verstoßen aller Voraussicht nach nicht gegen die nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen und Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte -seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel- sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 -10 A 80/04-, BRS 70 Nr. 136; Urteil vom 4. September 2008 -10 A 1678/07- und Urteil vom 21. Oktober 2002 -7 A 3185/01-, Juris- Dokument. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 -10 A 80/04-, a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze spricht einiges dafür, dass die geplanten 5 Garagen, die unter Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m westlich der Schmalseite des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden sollen, gegenüber dem Antragsteller noch zumutbar sind. Zwar sollen die Garagen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen errichtet werden und zwar in einer Tiefe von bis zu 50 m (hintere Garagenwand) ab der Straßenbegrenzungslinie. Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner westlichen Schmalseite mit einer Breite von ca. 10 m etwa in mittlerer Höhe des Grundstücks des Beigeladenen an dieses an. Die fünf Garagen sollen im nördlichen Bereich gegenüber der Schmalseite des Grundstücks des Antragstellers positioniert werden. Bislang sind bzw. waren auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits mehrere Garagen auf der Gebäuderückseite vorhanden und zwar in einer Geländetiefe von bis zu etwa 34 m. Durch die Errichtung und Nutzung der fünf neuen Garagen wird das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich gewissen zusätzlichen Störungen ausgesetzt werden, die durch die bisherige Garagennutzung auf der Gebäuderückseite des Grundstücks N. 62a und 64 nicht in diesem Umfang vorhanden waren, weil die Garageneinfahrten nunmehr 10 m weiter südlich und damit näher zum Grundstück des Antragstellers liegen sollen. Zu berücksichtigen sind hier jedoch folgende Gesichtspunkte: Die fünf Garagen sollen mit ihrer östlichen Schmalseite mit einem Grenzabstand von 3 m zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Aufgrund des Umstandes, dass Garagen und keine Stellplätze angelegt werden sollen, wird der Lärm, der etwa durch Türenschlagen und Anlassen von Motoren verursacht wird, durch die Garagenwand bzw. -wände gegenüber dem Grundstück des Antragstellers in gewissem Maße abgeschirmt. Dies betrifft insbesondere die eher westlich gelegenen der fünf Garagen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt an der Westseite des Grundstücks des Beigeladenen. Hiervon ist der Antragsteller zunächst nicht betroffen. Betroffen ist er, soweit die Fahrzeuge nunmehr gut 10 m tiefer als zuvor in das Grundstück hineinfahren, um die Garageneinfahrten der neu zu errichtenden Garagen zu erreichen. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass die Zufahrten und die Rangiervorgänge, die erforderlich sind, um das Grundstück in Vorwärtsfahrt wieder zu verlassen, maßgeblich in dem örtlichen Bereich stattfinden, der gegenüber dem Flurstück 981, N. 62, liegt und nicht gegenüber dem Grundstück des Antragstellers. Die Gebäuderückseite des Hauses des Antragstellers liegt von diesem Bereich mindestens 15 bis 20 m entfernt. Auch größere Bereiche des Gartens des Antragstellers dürften nicht im unmittelbaren und nächsten Einwirkungsbereich liegen. Zudem dürften von den eher westlich liegenden Garagen der geplanten Garagenanlage auch nur geringe(re) Belästigungen durch den Zu- und Abfahrtverkehr für den Antragsteller gegeben sein. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für die Nachbarn bislang keine tatsächliche merkbare Belastung durch die im Umfeld ihres Grundstücks bereits vorhandenen Garagen einschließlich der Zufahrten gegeben war. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und Garagen und damit zugleich als Quelle von Kfz- bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 -7 B 449/08-. Ein Vorbild für die vom Beigeladenen geplante Garagenanlage befindet sich bereits auf dem Grundstück N. 58. Hier befindet sich eine Garagenanlage mit sieben Garagen im Hintergelände des Grundstücks in einer Tiefe von ca. 50 m. Auch wenn der Antragsteller durch diese Garagenanlage aufgrund der Lage seines Hausgrundstücks möglicherweise keine spürbaren Beeinträchtigungen erleidet, liegt diese Garagenanlage in der näheren Umgebung und ist mit dem Vorhaben des Beigeladenen vergleichbar. Überdies befinden bzw. befanden sich auf dem Baugrundstück des Beigeladenen selbst bereits mehrere Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Der Antragsteller konnte daher nach Auffassung der Kammer nicht damit rechnen, keinerlei (weiteren) Störungen durch Garagenanlagen ausgesetzt zu werden. Im übrigen sieht die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 in der Nebenbestimmung (10001) vor, dass die Nutzung der Garagenanlage ausschließlich einer Wohnnutzung zuzuordnen ist. Es ist nur wohnungsbezogener Verkehrslärm zulässig (1). Die Zufahrten zu der Garagenanlage sind von der öffentlichen Verkehrsfläche aus mit einem Pflaster mit ebener Oberfläche auszuführen (2). Die Abdeckungen der Bodenentwässerungsrinnen sind lärmarm auszubilden( z.B. durch geeignete Verschraubung) (3). Die Garagentore müssen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (4). Durch diese Nebenbestimmungen werden Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft über das unvermeidbare Maß hinaus verhindert. Für die Zumutbarkeitsbewertung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW kommt es auch nicht darauf an, ob es aus Sicht des betroffenen Nachbarn einen besser geeigneten Alternativstandort für das Vorhaben gäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 -7 B 449/08-. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller sich wohl nicht erfolgreich auf die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW berufen kann. Der Antragsteller dürfte darüber hinaus auch nicht in nachbarschützenden Normen des Bauplanungsrechts verletzt sein. Der Antragsgegner geht hier davon aus, dass das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und der Nutzungsart nach einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) entspricht. Es finden daher über § 34 Abs. 2 BauGB die Vorschriften der BauNVO Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 12 Abs. 2 BauNVO hat nachbarschützende Wirkung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28/91-, BRS 55 Nr. 110. Der Antragsteller stellt hier in Frage, dass der Beigeladene die projektierten Garagen für die Wohnnutzung auf seinem Grundstück benötigt. Allerdings stellt § 12 Abs. 2 BauNVO nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den grundstücksbezogenen, sondern auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28/91-, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 -7 A 1155/99-, Juris- Dokument. Der Bedarf i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO ist keine feststehende Größe, sondern hängt entscheidend von dem Lebensstandard der Bewohner des Gebiets ab. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage, § 12 Rdnr. 7.2. Entsprechend den Bestimmungen der landesrechtlichen Vorschrift des § 51 BauO NRW braucht die Stellplatzpflicht nicht auf jedem Grundstück erfüllt zu werden. Es kann auch ein Grundstück für mehrere andere Grundstücke die Stellplatzpflicht miterfüllen. Im übrigen ist der Bedarf i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO auch nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt. Die Richtzahlen für notwendige Stellplätze -ein Stellplatz je Wohnung- geben nur den Mindestbedarf an. Im Zweifel wird man einen Bedarf i.S.d. von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als "Zubehör" zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28/91-, a.a.O. Dafür, dass im hier betroffenen Gebiet kein Bedarf für die Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen besteht, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nichts vorgetragen. Im Übrigen wird der Beigeladene die Nutzung von fünf der bereits auf dem Grundstück vorhandenen Garagen wegen einer Nutzungsänderung einstellen, so dass sich die absolute Zahl der Garagen auf dem Vorhabengrundstück nicht ändern wird. Die Garagenanlage des Beigeladenen dürfte planungsrechtlich auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen. Danach sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Allerdings ist aus tatsächlichen Gründen für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes aus § 15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum, wie die durch dieses Gebot geschützten Belange durch die spezielle bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 -4 C 3.00-, BauR 2001, S. 914 ff. Hiervon ausgehend weisen die Stellplätze auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in tatsächlicher Hinsicht keine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil noch nicht im Rahmen von § 51 Abs. 7 BauO NRW berücksichtigt, das Vorhaben des Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Dass der Antragsteller in anderen nachbarschützenden Rechten verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich aufgrund seines eigenen Antrags auf Ablehnung des Antrages auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Sie orientiert sich an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883). Bei Nachbarstreitigkeiten hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,- bis 15.000,- Euro festzusetzen. Vorliegend erscheint die Hälfte des danach anzusetzenden Höchstbetrages angemessen, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens dieser Betrag nochmals um die Hälfte zu reduzieren ist.