OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Nc 99/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0419.4NC99.15.00
9mal zitiert
25Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit bei einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zweifelhaft ist, ob überhaupt ein form- und fristgerechter Antrag vorliegt, kann dies dahinstehen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2015/16 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 341 Studienplätze hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2015/16 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/16“ vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 509) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 772) auf 333 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus drei weitere Studienplätze vorhanden sind: Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/16 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/16 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2015 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert. 1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2015 über die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Medizinische Einrichtungen der RUB Kapitel 06 152, Ausstattung mit Personalstellen, wissenschaftliches Personal in der vorklinischen Medizin“ (Stand: 1. Oktober 2015) und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung vorgelegt. Demnach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen. W3-Professor: 7 W2-Professor: 3 W1- Junior-Professor der Phase I: 1 W1- Junior-Professor der Phase II: 3 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben: 6 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit: 2 A 13 Akadademischer Rat auf Zeit: 10 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet): 3 Wissenschaftliche Angestellte (befristet): 20 55 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 877). Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes von 6 DS ein Bruttolehrangebot in Höhe von 303 DS errechnet: Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS W3-Professor 7 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 63 W2-Professor 3 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 27 W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase 1 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 4 W1-Junior-professor, 2. Einstellungsphase 3 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 15 A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor ohne ständige Lehraufgaben 6 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 30 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 7 DS gemäß Abs. 1 Nr. 9 14 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 40 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet 20 4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 80 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet 3 8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 24 Zwischenergebnis 297 Zusätzliches Lehrangebot 6 Summe: 55 303 a) Diese Berechnung begegnet Bedenken soweit die Antragsgegnerin die zur Verfügung stehenden Stellen der Akademischen Räte und Oberräte teilweise abweichend besetzt hat. Statt des zusätzlichen Lehrangebots von 6 DS hätten nach summarischer Prüfung zwei Stellen der Stellengruppe „A 15-13 Akademischer Rat/Oberrat/Direktor“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV mit insgesamt je 9 DS in die Berechnung des Stellenangebotes einfließen müssen. aa) Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 dargelegt, dass ein zusätzliches Lehrangebot von 3 DS daraus resultiert, dass die eine Stelle der Stellenart Akademischer Rat ohne Lehre (A 13) mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) mit dem nach TV-L unbefristet beschäftigt wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. H. mit einem vertraglichen Lehrdeputat von 8 DS besetzt sei. Die der Berechnung der Antragsgegnerin zugrundeliegende Annahme einer eigenen Stellenart „Akademischer Rat ohne Lehre (A 13) mit einem Lehrdeputat von 5 DS“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV erweist sich im Hinblick auf das kapazitätsrechtlich maßgebliche Stellenprinzip (§ 8 KapVO) als fehlerhaft. Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Die Regellehrverpflichtung für eine Stelle des Akademischen Rates der Besoldungsgruppe A beträgt aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV 9 DS, also vier mehr als von der Antragsgegnerin angenommen. Ob für die Stelle, wenn sie planmäßig mit einem Akademischen Rat besetzt wäre, nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV lediglich 5 DS anzusetzen wären, wenn diesem mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen würden, ist rein hypothetisch, da die Stelle tatsächlich nicht adäquat besetzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. Die Berücksichtigung der vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden führt vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin insoweit insgesamt bereits 8 DS in ihre Gesamtberechnung mit eingestellt hat (5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV und 3 DS als zusätzliches Lehrangebot), zu einer Erhöhung des Bruttolehrangebot um 1 DS auf 304 DS . bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich auch der Ansatz von 5 DS für die anderweitig besetzte Stelle eines Akademischen Oberrates ohne Lehre als rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2016, 23. März 2016 und 30. März 2016 ausgeführt, dass diese Stelle des Akademischen Oberrates seit dem 1. Dezember 2015 mit dem nach TV-L unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. A. mit einem vertraglichen Lehrdeputat von 8 DS besetzt sei. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass auf dieser Stelle zuvor die befristet beschäftigten Angestellten Dr. C. und Dr. Q. mit einem vertraglichen Lehrdeputat von 2 bzw. 4 DS und einer Berücksichtigung im Stellenplan mit insgesamt 5 DS geführt wurden. Da der tatsächlichen Besetzung der Stelle kapazitätsrechtlich keine Bedeutung zukommt, kann dahinstehen, welche Stellenbesetzung im Hinblick auf den maßgeblichen Berechnungsstichtag (15. September 2015) vorrangig von der Antragsgegnerin zu beachten gewesen wäre. Denn entscheidend ist auch insoweit allein, dass die Regellehrverpflichtung für eine Stelle des Akademischen Oberrates der Besoldungsgruppe A nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV 9 DS beträgt, also wiederum vier mehr als von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des zusätzlichen Lehrdeputats angenommen. Eine rein hypothetische Betrachtung der Stelle bei einer planmäßigen Besetzung mit einem Akademischen Oberrat ist angesichts der Geltung des abstrakten Stellenprinzips ausgeschlossen. Ausgehend davon sind weitere vier Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung mit einzubeziehen, die angesichts der bereits erfolgten Einstellung eines zusätzlichen Lehrangebots von 3 DS zu einer Erhöhung des Bruttolehrangebots um 1 DS auf 305 DS führen. cc) Dass die Beklagte die eine Stelle eines Akademischen Direktors (A 15), besetzt mit Herrn Prof. Dr. G. , und die drei weiteren Stellen der Stellengruppe Akademischer Oberrat (A 14), besetzt mit Frau Dr. Q1. -Q2. , Herrn Dr. G1., Herrn Dr. I. , ebenfalls der Kategorie „ohne ständige Lehraufgaben“ zugeordnet und jeweils ein Lehrdeputat von 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV zugrundegelegt hat, ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 ausgeführt, dass die Akademischen Räte bzw. Oberräte in der vorklinischen und klinischen Medizin mit „überwiegenden Dienstaufgaben“ beschäftigt werden. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. April 2016 hat sie für die vier Stellen von Prof. Dr. G. , Frau Dr. Q1. -Q2. , Herrn Dr. G1. und Herrn Dr. I. die Einweisungsverfügungen - bzw. zugehörigen Vorgänge vorgelegt und die gegenwärtigen Stelleninhalte ergänzend erläutert. Diese Unterlagen und Ausführungen belegen bei summarischer Prüfung, dass den Stelleninhabern auch im entsprechenden Umfang Dienstaufgaben zugewiesen wurden. Es ist nach der im vorliegenden Eilrechtsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin insoweit ihr Stellendispositionsermessen überschritten hätte. Dass die Dienstaufgaben des Prof. Dr. G. derzeit teilweise wegen seiner familiär bedingten Reduzierung der Arbeitszeit durch wissenschaftliche Mitarbeiter wahrgenommen werden, ist unbeachtlich. Die Feststellung, dass es sich bei dieser Stelle um eine solche mit überwiegenden Dienstaufgaben handelt, wird durch diese teilweise Vertretung nicht „hypothetisch“. Dass die Abweichung von der Regellehrverpflichtung der genannten Lehrkräfte entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV nicht durch den Dekan jährlich überprüft oder eine solche Überprüfung jedenfalls nicht dokumentiert wurde, führt angesichts der nach gerichtlicher, summarischer Prüfung vorliegenden Voraussetzungen für eine Abweichung zu keinem anderen Ergebnis. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 L 991/15 -, juris. b) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind im Berechnungszeitraum Dr. O. , Dr. L. und Dr. T. . Bei den bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegten Einstellungsverträgen handelt es sich in allen drei Fällen um unbefristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von 8 DS ausgehen. Die Deputatzuweisung von 8 DS wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. c) Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, NRWE; vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -; vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 - 13 C 44/11 - und vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -; jeweils juris. Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Ausweislich der mit der Antragserwiderung vom 24. Februar 2016 übersandten Übersichten ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV - in allen Fällen - eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 vorgelegte Übersicht (Anlage 2 und 3) besteht kein Grund, am Vorliegen sachlicher Befristungsgründe wie Promotion oder Habilitation zu zweifeln. Dass drei der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ausweislich der Übersicht 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 - zum Teil zeitweise - keine Lehrverpflichtung haben, ist von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Bruttolehrangebots zutreffend unter Berücksichtigung des Stellenprinzips außer Acht gelassen worden. d) Soweit von einigen Studienplatzbewerberinnen/Studienplatzbewerbern vorgetragen wird, dass seit dem Wintersemester 2015/16 erheblich mehr befristete als unbefristete Stellen im Stellenplan enthalten sind, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 und der dort ausgewiesenen tabellarischen Übersicht plausibel dargelegt, dass dies auf dem Umstand beruht, dass den verschiedenen Abteilungen der Medizinischen Fakultät im Zuge der Erweiterung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe und der damit verbundenen Erhöhung der Erstsemesterzahlen um 30 Studierende ab dem Wintersemester 2014/2015 zusätzliche Stellen zugewiesen wurden. Der hierauf beruhende Zuwachs um insgesamt sechs befristete Stellen begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die hierauf beruhenden zusätzlichen Stellenzuweisungen auch zutreffend in die Kapazitätsberechnung mit einbezogen. Vgl. zur notwendigen Einbeziehung von Studienplätzen, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 - und vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -; jeweils juris. e) Im Übrigen ergibt sich aus der Auflistung der tatsächlichen Stellenbesetzungen unter Angabe des Lehrdeputats der jeweiligen Stelleninhaber, dass das Bruttolehrangebot nicht überschritten wird. Auch die jeweiligen übrigen Lehrdeputatzuweisungen sind zutreffend. Insbesondere ist bei einem Abgleich des Stellenplans mit den tatsächlichen Stellenbesetzungen nicht ersichtlich, dass ggf. einzelne Stelleninhaber zu einem höheren Lehrdeputat verpflichtet wären. 2. Das Bruttolehrangebot von 305 DS ist gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV zu reduzieren, da das Lehrdeputat von Frau Prof. Dr. Q3. (5 DS) wegen Schwerbehinderung (GdB: 90) um 25 %, d.h. 1,25 DS ermäßigt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Deputatverminderung verbleibt ein Lehrangebot von 303,75 DS . 3. Gemäß § 10 KapVO ist das Lehrangebot von 303,75 DS um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/15 von insgesamt 3 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 bzw. 1 für den „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ aus, so dass letztlich 2 DS bzw. semesterdurchschnittlich 1 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 304,75 DS . Soweit die Lehrauftragsstunden im Wintersemester 2014/2015 noch in einem deutlich höheren Umfang, nämlich mit 23 Stunden, anzusetzen waren, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 30. März 2016 nachvollziehbar erläutert, dass diese Differenz auf der Einführung des neuen integrierten Reformstudienganges und die hierauf beruhende zeitweilige Erhöhung der Studierendenzahl beruht. 4. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbedienstete , findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom 2. Mai 2013 - 4 K 3699/11, 3733/11 u.a. -, juris, und auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Bezug genommen. 5. Soweit sich aus der übersandten Quantifizierung des Curricularnormwertes ergibt, dass einige der dort aufgeführten Dozenten aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, erhöhen diese das Lehrangebot ebenfalls nicht. Die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschul-abgabengesetz - StBAG NRW -) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 13 C 277/10 - und vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -; jeweils juris. Die Abgabe (Studienbeitrag) stellt eine sog. Vorzugslast dar; sie wird als Gegenleistung für das Studium, d.h. für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität gezahlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16/08 -, juris. Eine Verwendung der Gelder zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter des Studienbeitrags nicht vereinbar, weil sie nicht den bereits immatrikulierten Studentinnen und Studenten zugutekommt. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung für die Mittel zur Qualitätsverbesserung. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen sind die Mittel zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden, insbesondere zur Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden. 6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ). E = CA q x A q /2 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): CAq = v x f g Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. a) Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2015/16 zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004. aa) Die Kammer geht insoweit - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, hat diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung bestätigt und den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. bb) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 27. Juni 2013 (PO Informatik) i. V. m. deren Anhang B Buchstabe g. ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. d) PO Informatik setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen, die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzten. Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch sind folgende Studienleistungen zu erbringen: Anatomie I (Prof. I1. ): 2 SWS Vorlesung Anatomie II (Prof. Dr. G. ): 2 SWS Vorlesung und Übung Physiologie I (PD Dr. I2. ): 2 SWS Vorlesung Physiologie II (PD Dr. I2. ): 2 SWS Vorlesung Biochemie I (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung Biochemie II (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung cc) Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von 0,01 aus. Dies beruht darauf, dass sie aufgrund des Beschlusses des Gerichts zum Wintersemester 2010/11 (4 NC 60/10) und der dort vorgenommenen Kürzung des Anteils der Vorklinik von 0,07 auf 0,01 diesen Wert auch für das Wintersemester 2014/15 und nunmehr auch für das Wintersemester 2015/2016 übernommen hat, obwohl das Gericht seine Rechtsansicht in dem Beschluss vom 15. Mai 2013 (u.a. 4 NC 66/12) aufgegeben hat. Es ist daher mit der Antragsgegnerin von dem kapazitätsfreundlichen berücksichtigungsfähigen Curricularanteil der Dienst-leistungen der Vorklinik von 0,01 auszugehen. dd) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 11 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N. Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO Informatik), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, 2013, Rdnr. 515 ff., mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO Informatik grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die im ersten Fachsemester im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2014/15 im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Anlage 4 zu ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2016 angegeben, dass im Wintersemester 2014/15 47 Studierende und im Sommersemester 2015 3 Studierende eingeschrieben waren. Somit wird die Studienanfängerzahl mit 50 der Berechnung zugrunde gelegt, so dass die Dienstleistung E = 0,01 x 50 = 0,25 2 0,25 DS beträgt. Grundsätzliche Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris, so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991- 1 BvR 393, 610/85 - , juris. Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, juris, DVBl. 1990, 526 (529); Hessischer VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 11 KapVO, Rdnr. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -, in: NRWE, ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der Ruhr-Universität Bochum oder der Universität Duisburg-Essen - zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU Dortmund kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. b) Darüber hinaus erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Wintersemester 2015/16 Dienstleistungen zugunsten des Studienganges Molecular and Development Stemcell Biology. Gemäß der Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2016 werden folgende Lehrveranstaltungen erbracht: Stem Cell Physiology I 2 SWS Vorlesung (180 Teilnehmer) Stem Cell Physiology I 1 SWS Seminar (20 Teilnehmer) Pathology of Degenerative Diseases 0,8 SWS Seminar (20 Teilnehmer) Pathology of Degenerative Diseases 1,5 SWS Vorlesung (180 Teilnehmer) Stem Cell Practical Course 2,8 SWS Praktikum (15 Teilnehmer) Stem Cell Practical Course 0,8 SWS Seminar (20 Teilnehmer) Pathology of Degenerative Diseases 0,1 SWS Seminar (20 Teilnehmer) Tissue Engineering 1,5 SWS Vorlesung (180 Teilnehmer) Mol. Tracing Methods 0,4 SWS Praktikum (15 Teilnehmer) Mol. Tracing Methods 2,7 SWS Seminar (20 Teilnehmer) Tissue Engineering 2,0 SWS Seminar (20 Teilnehmer) ________________________________________________________________ 15,6 SWS Die genannten Lehrveranstaltungen sind sämtlich in der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Molecular and Development Stem Cell Biology“ an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum“ vom 23. April 2013 (PO Stem Cell Biology) enthalten und ausweislich der Anlage 1 zur PO Stem Cell Biology für den erfolgreichen Abschluss des Studiums - entweder als Pflicht- oder als Wahlpflichtveranstaltung - erforderlich. Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von insgesamt 0,5044 aus. Die Berechnungsweise der Antragsgegnerin begegnet im Hinblick auf den Ansatz der Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen und Seminare und 0,5 für Praktika und die Zugrundelegung einer Gruppengröße von 180 Teilnehmern für Vorlesungen, 20 Teilnehmern für Seminare und 15 für Praktika keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorgehensweise entspricht der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) und steht ferner im Einklang mit den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 und den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Die jeweiligen CAq-Werte stellen sich unter Ansatz der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen wie folgt dar: Stem Cell Physiology I 0,0111 Stem Cell Physiology I 0,0500 Pathology of Degenerative Diseases 0,0400 Pathology of Degenerative Diseases 0,0083 Stem Cell Practical Course 0,0933 Stem Cell Practical Course 0,0400 Pathology of Degenerative Diseases 0,0050 Tissue Engineering 0,0083 Mol. Tracing Methods 0,0133 Mol. Tracing Methods 0,1350 Tissue Engineering 0,1000 ________________________________________________________________ 0,5043 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2016 angegeben, dass die bei der Berechnung dieses Dienstleistungsexports zugrundegelegte Studierendenzahl nicht auf den tatsächlichen Zahlen des vorhergehenden Jahres, sondern entsprechend dem beigefügten Kapazitätsschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 auf der Aufnahmekapazität beruht. Die Aufnahmekapazität wurde gemäß Anlage 2 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/16“ vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 509) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 772) auf 20 festgesetzt. Ausgehend von 20 Studierenden errechnet sich ein Dienstleistungsexport von E = 0,5043 x 20 = 5,043, 2 d.h. gerundet 5,00 DS. 7. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: Bruttolehrangebot 305,00 DS Verminderungen - 1,25 DS Lehrauftragsstunden + 1,00 DS Dienstleistungen - 5,25 DS 299,50 DS II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation gemäß der Formel SWS x f g 1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 zuletzt geändert am 2. August 2013 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 – wie nachfolgend dargestellt – auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studien- und Prüfungsordnung der Ruhr-Universität Bochum für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienordnung) vom 30. September 2013 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Parameter den Curricularnormwert von 2,4232 , gerundet 2,42. Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Folgendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 4 Abs. 5 Ziffer 5.1 Nr. 18 der Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 1.1 Nr. 18 des Anhangs zur Studienordnung). Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzubeziehen. Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (einstündig) aus, entspräche das einem Anteil am Curricularwert von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes (2,4234 + 0,0500 = 2,4734) führen würde. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -; jeweils juris, ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitätsneutral wirkt. Soweit Antragstellerinnen und Antragsteller für den Fall, dass die Studienordnung- wie vorliegend - einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich halten, vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 626, ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 -u.a.; jeweils juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 - u. a., juris, stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht. Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Verhältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981- 7 N 1/79 -, juris. Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule. Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O, § 13 KapVO, Rdnr. 19. Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, dass sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, juris. Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur solchen Personen erteilt werden, die u.a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztlichen Prüfung und über die Approbation regeln darf. Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2014- 6 Nc 136/14 -, juris. Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehrern zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Der Curricularnormwert von 2,4232 setzt sich wie folgt zusammen: Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5179 Biochemie 0,4634 Psychologie 0,2588 Klinisch-Theoretische Medizin 0,2487 Klinische Medizin 0,1142 Externe 0,2218 2,4232 Bei dieser Berechnung orientiert sich das Gericht an der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 6 „Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang vorklinische Medizin“. Hierbei wurden Entlastungen der Lehreinheiten durch andere Lehreinheiten vom Lehraufwand abgezogen. Die Werte für die einzelnen Institute berechnen sich wie folgt: Anatomie: Kursus der makroskopischen Anatomie (Praktikum) 80 Std. (2. und 3. Semester) 5,714 SWS 0,1905 Kursus der mikroskopischen Anatomie (Praktikum) 58 Std. (1., 3. und 4. Semester) 4,143 SWS 0,1381 Seminar Anatomie 23 Std. (2., 3. und 4. Semester) 1,643 SWS 0,0821 Integriertes kursbegleitendes Seminar Anatomie 33 Std. (2. und 3. Semester) 2,357 SWS 0,1178 Vorlesung Anatomie 162 Std. (1. bis 4. Semester) 11,571 SWS 0,0643 Vorlesung Biologie 14 Std. (1. Semester anteilig) 1,000 SWS 0,0056 __________ 0,5984 Physiologie: Praktikum der Physiologie 66 Std. (2. bis 4. Semester) 4,714 SWS 0,1571 Seminar Physiologie 34,52 Std. (2. bis 4. Semester) 2,466 SWS 0,1234 Die im Bereich Physiologie für das Seminar Physiologie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Physiologie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,016 herauszurechnen, da die Lehreinheit Physiologie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird. Integriertes kursbegleitendes Seminar Physiologie 33 Std. (2. bis 4. Semester) 2,357 SWS 0,1179 Vorlesung Physiologie 102,83 Std. (2. bis 4. Semester) 7,345 SWS 0,0405 Die im Bereich Physiologie für die Vorlesung aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Physiologie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0044 herauszurechnen, da die Lehreinheit Physiologie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird. Praktikum Biologie 11 Std. (1. Semester) 0,786 SWS 0,0262 Vorlesung Biologie 7 Std. (1. Semester) 0,500 SWS 0,0028 Seminar Klinischer Bezug (POL) 14 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 1,000 SWS 0,0500 ___________ 0,5179 Biochemie Praktikum der Biochemie 67 Std. (2. bis 4. Semester) 4,786 SWS 0,1595 Seminar Biochemie 36,37 Std. (2. bis 4. Semester) 2,598 SWS 0,1296 Die im Bereich Biochemie für das Seminar Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0093 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird. Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie 24 Std. (2. bis 4. Semester) 1,714 SWS 0,0858 Die im Bereich Biochemie für das integrierte kursbegleitende Seminar Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0321 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird. Vorlesung Biochemie 91 Std. (2. bis 4. Semester) 6,500 SWS 0,0361 Die im Bereich Biochemie für die Vorlesung Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0092 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird. Praktikum Biologie 10 Std. (1. Semester) 0,714 SWS 0,0238 Vorlesung Biologie 9 Std. (1. Semester) 0,643 SWS 0,0036 Seminar Klinischer Bezug (POL) 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 ___________ 0,4634 Psychologie Kursus Medizinische Psychologie/Soziologie (Praktikum) 45 Std. (2. bis 4. Semester) 3,214 SWS 0,1072 Seminar Medizinische Psychologie/Soziologie 32 Std. (1. bis 4. Semester) 2,286 SWS 0,1142 Vorlesung Med. Psychologie/Soziologie 31 Std. (1. bis 4. Semester) 2,214 SWS 0,0124 Seminar Klinischer Bezug (POL) 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 ___________ 0,2588 Klinisch-Theoretische Medizin Vorlesung Biologie 9 Std. (1. Semester) 0,643 SWS 0,0036 Vorlesung Chemie 52 Std. (1. Semester) 3,714 SWS 0,0206 Praktikum Biologie 5 Std. (1. Semester) 0,357 SWS 0,0119 Praktikum Terminologie (Übung) 14 Std. (1. Semester) 1,000 SWS 0,0167 „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 20,5 Std. (1. bis 3. Semester) 1,464 SWS 0,0082 Hospitation BFE (Praktikum) 19 Std. (3. Semester) 1,357 SWS 0,0452 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 30 Std. (1. bis 3. Semester) 2,143 SWS 0,0715 Im Folgenden sind die Lehrveranstaltungen mit den entsprechenden Curricularanteilen aufgeführt, die der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugerechnet werden und zu einer Entlastung der Lehreinheiten Physiologie bzw. Biochemie geführt haben: Seminar Physiologie 4,48 Std. (2. bis 4. Semester) 0,320 SWS 0,0160 Vorlesung Physiologie 11,17 Std. (2. und 4. Semester) 0,798 SWS 0,0044 Seminar Biochemie 2,63 Std. (2. bis 4. Semester) 0,188 SWS 0,0093 Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie 9 Std. (2. bis 4. Semester) 0,643 SWS 0,0321 Vorlesung Biochemie 23 Std. (2. bis 4. Semester) 1,643 SWS 0,0092 0,2487 Klinische Medizin „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 29,5 Std. (1. bis 4. Semester) 2,107 SWS 0,0118 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 1 Std. (2. Semester) 0,0714 SWS 0,0024 Seminar Klinischer Bezug (POL) 28 Std. (1. bis 4. Semester) 2,000 SWS 0,1000 0,1142 Externe Vorlesung Physik 52 Std. (1. Semester) 3,714 SWS 0,0206 Praktikum Physik 37 Std. (1. Semester) 2,643 SWS 0,0881 Übung Physik 13 Std. (1. Semester) 0,929 SWS 0,0155 Praktikum Chemie 41 Std. (1. Semester) 2,929 SWS 0,0976 _______________ 0,2218 3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Die Antragsgegnerin hat sich bei der vorgenannten Aufteilung der Curricularnormwertes im Wesentlichen daran orientiert, zu welchen Anteilen der Lehraufwand für einzelne Lehrveranstaltungen von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder Dozenten anderer Lehreinheiten abgedeckt wird und hierfür - soweit möglich - im Berechnungszeitraum möglicherweise zur Verfügung stehendes Personal in der Quantifizierung des Curricularnormwertes bei den einzelnen Lehrveranstaltungen aufgelistet. Ausgehend von der obigen Berechnung, ergibt sich ein Curriculareigenanteil von Anatomie 0,5984 Physiologie 0,5179 Biochemie 0,4634 Psychologie 0,2588 __________ 1,8385 gerundet 1,84. III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität Ausgehend von einem Lehrangebot von 299,50 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,84 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 299,50 x 2 = 325,543 gerundet 326 Studienplätzen. 1,84 B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist: Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -u.a., juris Rdnr. 44 ff. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,97 errechnet. Danach ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote eine Aufnahmekapazität von 326 : 0,97 = 336,082 gerundet 336 Studienplätzen. Diese Ausbildungskapazität ist - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - durch die tatsächliche Zulassung von 341 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet, ob sich das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,- € festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009- 13 C 278/08 -, juris.