Leitsatz: 1. Bei der bestehenden Auskunftslage kann das Gericht grundsätzlich nicht ausschließen, dass aufgrund der Historie führende Funktionsträger und aktive Mitglieder der SAMA und NEFA - soweit sie in Afghanistan noch immer tätig werden sollten - mitunter auch heute noch gezielte Übergriffe von radikalen islamischen Parteien, von (einstigen) Mudjaheddin oder von den Taliban auf lokaler Ebene zu befürchten haben (hier: individuelle Bedrohung nicht glaubhaft). 2. In Bezug auf die Provinz Herat besteht derzeit kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. 3. Kabul stellt derzeit für alleinstehende, arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen eine interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist afghanischer Staatangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am 21. März 1993 in I. geboren und war dort bis zu seiner Ausreise wohnhaft. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben per Flugzeug am 12. Oktober 2009 aus Athen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. November 2009 wurde das Jugendamt der Stadt F. zum Vormund bestellt. Dieses stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2010 für den Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben vom 28. Januar 2010, dass der Kläger erkläre, aus einer Familie zu stammen, die für den nationalen Befreiungskampf des afghanischen Volkes seit Jahrzehnten eintrete und dass sein Onkel, Herr T. B. S. , ein in ganz Afghanistan bekannter Vertreter dieser Richtung sei. Unter dem 23. Dezember 2010 wurde der Kläger über das Jugendamt der Stadt F. seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den 12. Januar 2011 zur Anhörung geladen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und trug vor, dass man „nochmals“ die anwaltschaftliche Vertretung des Klägers anzeige, für den man bereits am „19. Oktober 2010“ einen Asylantrag gestellt habe. Ausweislich der beigezogenen Asylakte (Beiakte/Heft 1) war ein Asylantrag vom 19. Oktober 2010 nicht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen; zur Asylakte genommen wurde eine Kopie eines auf den „19. Oktober 2009“ datierten Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 31 f. der Beiakte/Heft 1). In dem Schreiben vom 11. Januar 2011 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem darauf hin, dass der Cousin des Klägers, X. B. I1. , und dessen Familie mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 2011 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine seitens des Klägers unter dem 11. Januar 2011 unterzeichnete Vollmacht vor. Der Kläger wurde am 12. Januar 2011 in Bielefeld persönlich angehört. In seiner Anhörung, zu der der Kläger u. a. in Begleitung seines Onkels T. B. S. erschien, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er ebenso wie sein Cousin X. B. I1. in I. politische Schriften seines vorbezeichneten Onkels, die dieser im Internet verbreite, an Schulen und an der Universität verteilt habe. Auch in Häuser habe er die Artikel eingeworfen. Sein Cousin habe die Artikel im Internet heruntergeladen und ihm gegeben. In diesen Artikeln habe etwas gegen die Taliban, des Weiteren auch etwas gegen die Polizei gestanden. Deshalb sei es zu Bedrohungen durch die Taliban, durch die Leute von Ghulam Jahja Akberi (Ghulam Yahya Akbari) und durch Polizisten gekommen. Anfang August 2009 sei die Ehefrau seines Cousins mit Säure angegriffen worden und am 28. August 2009 seien Männer, die wie Polizisten gekleidet gewesen seien, in das Haus seines Cousins eingedrungen und hätten den Vater seines Cousins geschlagen; weder er noch sein Cousin seien dabei anwesend gewesen. Einmal seien auch Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt; er sei aber nicht zu Hause gewesen. Vor zwei Jahren hätten vermutlich die Taliban vor dem Laden seiner Familie eine Bombe gezündet. Durch den Knall sei sein Ohr beschädigt worden. Am 29. oder 30. August 2009 sei der Kläger zusammen mit seinem Cousin und dessen Frau und Kind aufgebrochen, des Weiteren seien sie dann aber getrennt nach Europa gereist. Später habe er – der Kläger – erfahren, dass sein Freund B2. -S1. , der ebenfalls die Schriften verteilt habe, von Taliban am 26. August 2009 sogar erschossen worden sei. Der Onkel des Klägers nahm im Rahmen der Anhörung ebenfalls Stellung. Er führte u. a. aus, dass er bereits seit 15 Jahren in Deutschland sei. Er sei ein bekannter Politiker, der sich für Demokratie und Freiheit und die Menschenrechte einsetze. Er sei auch gegen eine Besetzung von Afghanistan. So sei er auch schon gegen die russische Invasion gewesen. Damals habe er gegen die russische Invasion gekämpft und sei dadurch gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Alle Machthaber, die seit jenen Zeiten – also seit 30 Jahren – an der Macht seien, würden ihn als Oppositionellen betrachten. Deshalb sei auch seine ganze Familie verfolgt worden. Als der bewaffnete Krieg zu Ende gewesen sei, habe er sich dem kulturellen Bereich gewidmet und auch entsprechende Bücher geschrieben. Sein Neffe habe die von ihm auf der Internetplattform afgazad.com veröffentlichten Artikel sowie Auszüge aus seinen Büchern in Afghanistan verteilt. Wie sein Neffe geschildert habe, seien die Artikel von seinem Cousin heruntergeladen worden. Der Vater des Klägers könne in Afghanistan bleiben, da er Analphabet sei. Man denke daher, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun haben könne. Außerdem wechsele der Vater des Klägers ständig seinen Wohnsitz. Wegen der genauen Angaben des Klägers und seines Onkels wird auf die Niederschrift über die persönliche Anhörung vom 12. Januar 2011 Bezug genommen (Bl. 38 ff. der Beiakte/Heft 1). Mit Bescheid vom 15. Juli 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf die in dem Bescheid gemachten Ausführungen Bezug genommen (Bl. 55 ff. der Beiakte/Heft 1). Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Asylverfahren. Mit Schriftsätzen vom 8. August 2011 (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) und 22. Dezember 2011 (Bl. 39 f. der Gerichtsakte) trägt der Kläger ergänzend vor, dass der Entscheider beim Bundesamt befangen gewesen sei, da er die Schriften des Onkels als „krud“ bezeichnet habe. Bei dem Onkel des Klägers handele es sich um eine führende Persönlichkeit der Nationalen Einheitsfront von Afghanistan („Djebhe Motahede Meli“, engl. Abkürzung: NUFA). Die „NUFA“ sei durch die Organisation SAMA, eine Organisation mit maoistischem Hintergrund, geführt worden. Eine engere Zusammenarbeit bestehe auch mit der weiteren „maoistischen“ Organisation RAHA´I. Die „SAMA/NUFA“ habe bereits zu den Zeiten der sowjetischen Besatzung einen 2-Fronten-Kampf geführt, zum einen gegen die sowjetischen Besatzungstruppen und die mit ihnen in Afghanistan verbundenen Kräfte, zum anderen gegen die feudal-islamistischen Kräfte, die seinerseits von den USA unterstützt worden seien. Nach Beendigung der sowjetischen Besatzung sei der Kampf insbesondere gegen die Taliban-Regierung geführt worden. In der heutigen Zeit werde für die Unabhängigkeit Afghanistans eingetreten und die sofortige Beendigung der Besetzung Afghanistans durch die USA und deren Verbündeten. Gleichzeitig dauere die Auseinandersetzung mit den reaktionär-islamistischen Kräften an. Angehörige der SAMA seien im Laufe der jüngeren Geschichte gezielt von reaktionär-fundamentalistischen Kräften der Taliban liquidiert worden. Die vom Onkel des Klägers im Internet veröffentlichten Dokumente stünden mit „SAMA/NUFA“ in Verbindung. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte, sondern auch durch die im Allgemeinen als „Taliban“ bezeichneten Kräfte, die nach wie vor wesentliche Teile kontrollierten. Auch diese Kräfte gingen gezielt gegen andere Widerstandsorganisationen vor, die nicht islamisch-fundamentalistisch begründet seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass in I. ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege. Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2011 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 2 es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, 3 hilfsweise: es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Asylakte zum Asylverfahren des Cousins des Klägers (X. B. I1. , Gz.: 5394915-1-423) beigezogen. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 13. März 2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 und 2) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Über die Klage entscheidet der nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Erfolg. Sie ist zwar sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). a) Zwar ist der Anspruch nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Denn der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben bereits im Asylverfahren, denen das Gericht Glauben schenkt, über Griechenland in die Europäische Union eingereist. Ein Abschiebeverfahren gemäß § 34a AsylVfG nach Griechenland wurde indes nicht eingeleitet. Die Beklagte hat vielmehr – spätestens durch die persönliche Anhörung und den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers übernommen und diesen auch sachlich beschieden. Dies entspricht der Weisung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Januar 2011 und des Erlasses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2011 – AL 4 - 2011/1 –, wonach Abschiebungen nach Griechenland seit Januar 2011 ausgesetzt sind. Durch die Bearbeitung des Asylantrages ist die Beklagte – auch ohne dies ausdrücklich in den Akten vermerkt zu haben – in der Sache gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18. März 2003 (Dublin II-VO) zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung geworden. Ein etwaiger Asylanspruch ist daher gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht bereits wegen einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgeschlossen. Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 3753/11.A -, juris (RdNrn. 23 ff.). b) Der Anspruch des Klägers auf Asylanerkennung ist auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits in einem sonstigen (außereuropäischen) Staat vor der geltend gemachten Verfolgung sicher war. c) Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor. (1) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). (2) Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung des Klägers im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Denn das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner individuellen Bedrohung ist nicht glaubhaft. Dem Vortrag kann vor allem nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit entnommen werden, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger wurden weder im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen. Für das Gericht steht außer Zweifel, dass der Onkel des Klägers, T. B. S. , auch heute noch in Deutschland politisch aktiv ist und etwa über die Internetplattform „ http://afgazad.com “ politische Schriften publiziert. Dem Gericht ist aufgrund der Auskunftslage ferner bekannt, dass die 1979 gegründete SAMA (Sazman-e Azadibakhsch-e Mardom-e Afghanistan = Liberation Organization of the People of Afghanistan = Organisation zur Befreiung des afghanischen Volkes) jedenfalls zur Gründungszeit die stärkste Gruppierung innerhalb der Nationalen Einheitsfront Afghanistans - NEFA - (Djabha-ye Muttahed-e Milli-ye Afghanistan = National United Front of Afghanistan - NUFA -) bildete. Als nationale und links ausgerichtete Gruppe mit maoistischem Hintergrund befand sich NEFA/SAMA zunächst in den 1980er Jahren im Kampf sowohl gegen die Sowjets als auch gegen die islamischen Parteien. Bereits zu jener Zeit wurden Funktionäre und Mitglieder der SAMA und NEFA inhaftiert, so dass deren Anhänger vermehrt in den Untergrund oder ins Exil gingen. Vgl. zum Ganzen etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, juris (RdNr. 49): „Die NEFA betont ihre Wurzeln im Islam, strebt gleichzeitig aber einen demokratischen, modernen und sozialen Rechtsstaat an, in dem die Grundrechte (einschließlich der Glaubensfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Gleichberechtigung von Mann und Frau) geachtet werden. Ihr Selbstverständnis ist das einer ´islamischen Sozialdemokratie´. Aus diesem Grund wurde die NEFA sowohl von der früheren kommunistischen Regierung als auch von den islamischen Widerstandsgruppen bekämpft, die ihr zudem gute Beziehungen zum DVPA-Regime unterstellten (vgl. dazu AA vom 28.1.1998 an OVG Berlin sowie Pohly, ´Krieg und Widerstand in Afghanistan´, Berlin 1992, S. 219, 221, 222 f.). Die politisch-ideologischen Gegensätze zwischen der NEFA und den Mudjaheddin setzen sich auch nach dem Sturz des Regimes Nadjibullah fort (vgl. AA vom 21.3.1995 an VG Braunschweig).“ Nach der Machtübernahme der Mudjaheddin im April 1992 setzten viele Anhänger der Nationalen Einheitsfront Afghanistans die politische Arbeit im Untergrund oder auch im Ausland – zum Teil auch in anderen links ausgerichteten Parteien – fort. In Teilen der Rechtsprechung wurden dementsprechend zumindest herausgehobene Funktionäre und aktive Mitglieder in der Nationalen Einheitsfront Afghanistans bei einer drohenden Rückkehr in das Herrschaftsgebiet der Taliban – jedenfalls bis zu deren Sturz – durchaus als verfolgungsgefährdet bewertet. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, juris (RdNrn. 43 ff.); vgl. andererseits aber auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. März 1998 - 2 L 126/97 -, juris (RdNrn. 52 ff.): keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung bei (fortbestehender) Mitgliedschaft in der „Partei“ SAMA. Ausweislich der vom Kläger zitierten KAS-Studie zu den politischen Parteien Afghanistans sind aus den Reihen der ehemaligen maoistischen Gruppen nach wie vor einige aktiv geblieben. Vor allem die ebenfalls 1979 gegründete Raha'i (Sazman-e Raha’ibakhsh-e Khalqha-ye Afghanistan = Afghanistan’s Peoples’ Liberation Organisation = Organisation für die Befreiung der afghanischen Völker) scheine noch immer Unterstützung im Westen von Afghanistan zu haben. SAMA habe eine Führung im Ausland. Vgl. Thomas Ruttig: Islamists, Leftists – and a Void in the Center. Afghanistan's Political Parties and where they come from (1902-2006), Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., veröffentlicht am 27. November 2006, S. 16 u. 42, abrufbar unter http://www.kas.de/afghanistan/en/publications/9674 . Bei der bestehenden Auskunftslage kann das Gericht grundsätzlich nicht ausschließen, dass aufgrund der Historie führende Funktionsträger und aktive Mitglieder der SAMA und NEFA – soweit sie in Afghanistan noch immer tätig werden sollten – mitunter auch heute noch gezielte Übergriffe von radikalen islamischen Parteien, von (einstigen) Mudjaheddin oder von den Taliban auf lokaler Ebene zu befürchten haben. Erkenntnisquellen, die darauf hindeuten könnten, dass (einstige) NEFA/SAMA-Angehörige oder deren Unterstützer und Sympathisanten durch die Karzai-Regierung, afghanische Sicherheitskräfte, US-Truppen oder durch die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe - ISAF - gezielt verfolgt werden, liegen dem Gericht indes nicht vor. Solche hat auch der Kläger nicht beigebracht. Der Kläger beruft sich darauf, wegen des Verteilens der Artikel seines Onkels und damit wegen der Unterstützung der politischen Arbeit seines Onkels u. a. von Mudjaheddin und Taliban bedroht worden zu sein. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich persönlich Bedrohungen oder Übergriffen wegen seiner diesbezüglichen Betätigungen in Afghanistan ausgesetzt war. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist weitenteils vage und unsubstantiiert. Zwar hat der Kläger die Übergriffe auf seinen Cousin und dessen Ehefrau – insbesondere den Säureanschlag auf die Frau des Cousins – detailliert geschildert, in Bezug auf seine Person sind die Ausführungen jedoch detailarm geblieben. Der Kläger hat insofern offenkundig nicht Selbsterlebtes schildern können. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vielmehr oberflächlich ausgeführt, dass „vier Gruppen“ ihn haben „umbringen“ wollen, namentlich „Taliban“, „Mudjaheddin“, „Polizeiangehörige“ und die „Gruppe von Ghulam Jahja“. Konkrete Tötungsversuche anlässlich seiner Betätigungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – auch auf mehrfache Nachfrage – hingegen nicht geschildert. Allein den Angaben des Klägers, dass ihn – laut Benachrichtigung seines Vaters – einmal Personen in Polizeiuniform zu Hause gesucht haben, kann eine asylrelevante Bedrohung für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers nicht entnommen werden. Insofern bleibt vollkommen offen, wer den Kläger aus welchem Grund und mit welcher Zielsetzung gesucht haben will und wieso das Haus der Familie des Klägers, sollte dieser tatsächlich gesucht worden sein, nur einmal von den uniformierten Personen aufgesucht wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei „zweimal“ in seinem Leben „bedroht“ worden – zum einen als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, zum anderen als er 15 Jahre alt gewesen sei – ist außerdem anzumerken, dass der Kläger die Artikel seines Onkels nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erst ab einem Alter von 15 ½ Jahren verteilt haben will. Die vom Kläger nicht näher beschriebenen „zwei Bedrohungen“ können also nicht mit dem Verteilen der politischen Artikel seines Onkels im Zusammenhang stehen. Eine individuelle Vorverfolgung kann das Gericht anhand des klägerischen Vortrags auch nicht unter Berücksichtigung des in Afghanistan verbreiteten Prinzips der Sippenhaft feststellen. Von einer etwaigen Verfolgung des Klägers durch politische Gegner seines Onkels allein wegen der Familienzugehörigkeit ist daher ebenfalls nicht auszugehen. Denn die Familie des Klägers – insbesondere dessen Vater, Mutter und Geschwister – wird offensichtlich wegen der poltischen Aktivitäten des Onkels also solche nicht bedroht. Die Eltern und Geschwister des Klägers sind nach dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nach wie vor wohnhaft in I. . Familienmitglieder, die bislang keine politischen Schriften des Onkels verteilt haben, sehen sich nach den Darstellungen des Klägers keinen gezielten Übergriffen durch Dritte ausgesetzt. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Onkels T. B. S. im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 12. Januar 2011, wonach der Vater des Klägers als Analphabet nicht mit den Schriften in Verbindung gebracht und daher auch nicht bedroht werde. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass vor dem Geschäft seines Vaters vermutlich seitens der Taliban eine Bombe zur Explosion gebracht worden sei, weil die Familie politisch engagiert sei, steht dies im Widerspruch zu seinen übrigen Schilderungen. Im Übrigen bleiben auch diese Ausführungen ohne Substanz. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn selbst in dem Fall, dass eine Bedrohung des Klägers oder seiner gesamten Familie etwa durch Taliban in I. als wahr unterstellt werden würde, ist nicht von einer landesweiten Verfolgung auszugehen. Der Asylanspruch des Klägers scheitert daher jedenfalls an einer inländischen Fluchtalternative. Für den Kläger erweist sich – wie noch darzulegen ist – L. als zumutbarer verfolgungssicherer Ort. Insofern hat sich auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder Beweisaufnahme dem Gericht nicht mehr aufgedrängt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., § 60 AufenthG RdNrn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1660ff.; Marx , a.a.O., §1 RdNrn. 77 ff. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG) – als auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs.4 RL 2004/83/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Umsetzung des Art. 6 RL 2004/83/EG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; VG Saarland, Urteil vom 21. März 2012 - 5 K 1037/10 -; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Mai 2012 - B 3 K 11.30040 -; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -. b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zunächst ist nicht festzustellen, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt wird (vgl. bereits oben 1.). Abgesehen davon kommt im vorliegenden Fall die Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls aufgrund einer für den Kläger bestehenden inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. L. stellt derzeit für alleinstehende, arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen eine interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG dar. Vgl. aus der Rspr. der Kammer grundlegend bereits Urteil vom 21. Februar 2013 - 5a K 1525/11.A -, juris. Nach Art. 8 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Diese Voraussetzungen sind hier – jedenfalls mit Blick auf L. – erfüllt. Eine begründete Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung besteht für den Kläger in L. nicht. Der Kläger befürchtet, als Familienangehöriger und wegen der Unterstützung der politischen Arbeit seines Onkels und inzwischen auch wegen seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland u. a. von den Taliban getötet zu werden. Dafür, dass der Kläger in L. gezielt Opfer eines Übergriffs seitens der Taliban werden könnte, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Zwar kommt es nach der Erkenntnislage der Kammer immer wieder allgemein zu Angriffen der Taliban in L. , bei denen auch zivile Opfer zu beklagen sind. Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht für die Taliban in L. auch ein Netzwerk, welches das Aufspüren von Personen ermöglicht; dieses Netzwerk richte sich aber klar gegen hochrangige Ziele und Kollaborateure, nicht jedoch gegen Personen von geringerer Bedeutung („low profile persons“). Vgl. ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für L. , ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus den genannten Gründen von anderen Gruppierungen in L. gesucht, aufgespürt und getötet werden könnte. Die vom Kläger erwähnte Gruppe des Ghulam Yahya Akbari war und ist – auch nach der Tötung Akbaris bei einer ISAF-Operation im Oktober 2009 – nach Erkenntnislage des Gerichts in I. tätig. Verbindungen dieser Gruppierung nach L. sind weder bekannt, noch vom Kläger geltend gemacht worden. Schließlich hat der Kläger auch eine Verfolgung durch die afghanische Polizei in L. nicht zu befürchten. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger Repressionen seitens der afghanischen Polizei tatsächlich zu befürchten hätte. Auch ansonsten kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in L. – dieser Abschiebeort kann von Deutschland aus auf dem Luftweg erreicht werden (vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 29 f.) –dauerhaft aufhält, um der geltend gemachten Bedrohung zu entfliehen. Von einem Schutzsuchenden kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort das Existenzminimum gewährt ist. Dabei bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - sowie Urteile vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -. Diese Voraussetzungen sind bei einer Rückkehr des Klägers nach L. erfüllt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie der Arbeitsmarkt in L. nach wie vor als äußerst angespannt zu bewerten sind. Nach den Erkenntnissen, die der Kammer vorliegen, gehört L. heute zu den Städten mit dem weltweit stärksten Bevölkerungswachstum. Betrug die Einwohnerzahl 2001 noch rund 1,5 Millionen, wurde sie von der Stadtverwaltung im Juni 2010 auf über 5 Millionen geschätzt. Erwerbsmöglichkeiten sind in Anbetracht dieser Situation im Bereich L. nicht nur für Rückkehrer, sondern für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. In L. hat sich die Situation am Arbeitsmarkt dabei vor allem durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindende, wirtschaftlich bedingte Migration aus anderen Landesteilen bis zuletzt zunehmend verschärft. Vgl. zum Ganzen: Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in L. , ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff.; UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f.; vgl. ferner amnesty international zur Lage der Binnenvertriebenen, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, Bericht vom 23. Februar 2012, zitiert nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte. Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in L. . Vgl. Danish Immigration Service , Fact Finding Mission to L. , Mai 2012, S. 14, zitiert nach VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -. Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen demgegenüber nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Andererseits wird berichtet, gerade in L. existiere inzwischen eine rege Bautätigkeit. In Folge dessen gebe es zumindest im Bausektor – wenn auch schlecht bezahlte – Tageslohnarbeit. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. Vgl. Lutze , Gutachten an OVG Rheinland Pfalz vom 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. Zu beachten bleibt im Übrigen, dass die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben bildet. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe , Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 21. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen betrachtet daher eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbar, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten zwar unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Dennoch sei insofern stets eine Einzelfallanalyse erforderlich. Vgl. UNHCR -Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 14 f. der zusammenfassenden Übersetzung. Ausgehend von dieser Erkenntnislage und den Eindrücken, die das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, das Existenzminimum in L. zu sichern. Der Kläger ist volljährig und alleinstehend ohne Unterhaltslasten. Er wird insoweit eine realistische Aussicht haben, auch in L. zumindest eine Arbeit als Tagelöhner zu finden. Hinzu kommt, dass der Kläger noch Verwandte in Afghanistan hat und damit beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage in L. auf deren (finanzielle) Unterstützung hoffen kann. Schließlich kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich dauerhaft in L. aufzuhalten, da ihm dort auch keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 oder 2 AufenthG drohen (vgl. sogleich unten 3. c und 4. b). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 RL 2004/83/EG. Die sog. unionsrechtlichen Abschiebungsverbote sind vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen; der Klageantrag ist entsprechend auszulegen. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -. a) Nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchstabe b RL 2004/83/EG aufnimmt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Da der Wortlaut dieser Vorschrift dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685) entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich; jedenfalls ist L. auch insofern interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG b) Nach § 60 Abs. 3 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchstabe a RL 2004/83/EG umsetzt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Insofern müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Im Übrigen gelten auch hier nach Absatz 11 die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG. Die Gefahr einer Todesstrafe ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c RL 2004/83/EG. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -. Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei – unabhängig von seiner Erscheinungsform – nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -. Der Ausländer muss von dem bewaffneten Konflikt „individuell“ bedroht sein. Eine solche individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie). Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall „allgemeiner“ Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c RL 2004/83/EG, der auch und gerade die Gefahr infolge von „willkürlicher Gewalt“ einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 13 A 2721/10.A - und vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A -; BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 -. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. In Bezug auf die Provinz I. besteht derzeit kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Sowohl für die Provinz I. als auch für die Stadt I. und damit auch für den Herkunftsort des Klägers ist derzeit nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 - und vom 2. März 2012 - W 2 K 11.30262 -; VG Augsburg, Urteile vom 21. September 2012 - Au 6 K 12.30202 - und vom 28. März 2012 - Au 6 K 11.30385 -; VG Darmstadt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 K 1360/10.DA.A -; VG Ansbach, Urteile vom 6. Juni 2012 - AN 11 K 12.30192 -, vom 11. November 2011 - AN 11 K 11.30331 - (Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 13a ZB 12.30016 -), vom 4. August 2011 - AN 11 K 11.30262 -, vom 19. Mai 2011 - AN 11 K 11.30028 -, und vom 1. Dezember 2010 - AN 11 K 10.30399 -; ferner VG Osnabrück, Urteile vom 25. Juli 2011 - 5 A 397/10 -, und vom 16. Juni 2009 - 5 A 48/09 -; VG Stade, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 6 A 683/10 -. Dies wird durch die derzeitige Auskunftslage speziell zur Sicherheitslage in I. , die der Kammer vorliegt, bestätigt. Vgl. ACCORD , 1. Allgemeine Sicherheitslage, 2. Sicherheitslage in I. , Anfragebeantwortung vom 13. Januar 2012; D-A-CH , Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen - Balk, I. und L. -, Juni 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe , Sicherheitssituation in I. , 5. Mai 2010; vgl. ferner allgemein zur Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes: Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 12 f.; Bundesregierung Deutschland , Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, November 2012, S. 5, 10 ff. Jedenfalls bestehen danach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Stadt I. ein so hohes Niveau erreicht haben könnte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Ebenso in Bezug auf I. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 13 A 2112/12.A -; ferner VG Köln, Urteile vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -, vom 20. Dezember 2011 - 14 K 3533/10.A -, und vom 6. Dezember 2011 - 14 K 6478/09.A -; VG München, Urteile vom 31. Januar 2012 - M 22 K 10.30077 -, und vom 26. Januar 2012 - M 22 K 10.30181 -; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 29. September 2011 - 1 A 49/11 - (Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2012 - 7 LA 14/12 -). Unabhängig davon schließt auch hier L. als interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG einen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus. In L. herrscht kein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; jedenfalls ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, dass in L. aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A - und vom 26. März 2013 - 13 A 332/13.A -, juris (RdNrn. 9 ff) mit weiteren Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 8 A 2011/10.A -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -. Vielmehr wird die Sicherheitslage in L. etwa von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es komme bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gingen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15), zitiert nach ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für L. , ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013); s. dort auch die Übersicht über die sicherheitsrelevanten Vorfälle in L. seit Januar 2011. Auch das Auswärtige Amt stellt in seinem letzten Lagebericht fest, dass die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in L. ungeachtet mehrerer spektakulärer Anschläge, die sich jedoch im Wesentlichen gegen „prominente Ziele“ wie den Präsidentenpalast, militärische Einrichtungen oder Botschaften gerichtet haben, insgesamt stabil und ruhiger als noch vor zwei Jahren sei. Vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 12; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2013 - 13 A 2382/12.A - und vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 -. Zwar kam es im Jahr 2012 vereinzelt in überwiegend stabilen Räumen u. a. in L. zu einer vorübergehenden Zuspitzung der Sicherheitslage. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es allerdings überwiegend gelungen, die Sicherheit wiederherzustellen. Vgl. Bundesregierung Deutschland , Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, November 2012, S. 13. Ferner wird berichtet, dass – abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt – der Fokus der Taliban auf Angriffen liege, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugten daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe („high-profile attacks“), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Die Taliban scheinen indes nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzen. Vgl. ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für L. , ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013). Aktuelle Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der Sicherheitslage führen, liegen dem Gericht nicht vor. 4. Der Kläger kann sich auch nicht auf die sog. nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als unzulässig erweist. Ausschließlich zu prüfen sind auch in diesem Rahmen nur etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber – jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht – grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt – für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 3012 - A 2 S 1995/12 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -. Ausgehend davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere ist aufgrund der Auskunftslage nicht festzustellen, dass für Afghanistan aktuell ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Abschiebezielstaat aus Art. 3 EMRK besteht. Vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Derartige individuelle Gefahren – vor allem gezielte Übergriffe durch Taliban – drohen dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Jedenfalls in L. ist der Kläger vor den geltend gemachten Bedrohung nach Überzeugung des Gerichts verfolgungssicher (vgl. bereits oben 2. b). Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. Ausgehend hiervon geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in L. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach L. erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich zuletzt auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -; vgl. jüngst auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris (RdNr. 39). Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser und bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in L. , ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Mit Ausnahme einer Mitteilung von amnesty international aus Januar 2013, wonach im Winter in den Lagern für Binnenvertriebene in den Provinzen L. und I. insgesamt 17 Personen, davon 11 Kinder, aufgrund der Kälte gestorben seien, vgl. Bericht vom 21. Januar 2013: Afghanistan: 17 winter deaths highlight government protection failure, abrufbar unter www.asyl.net , liegen der Kammer keine Erkenntnisquellen vor, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in L. dokumentieren. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von L. aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig (vgl. bereits oben 2. b). Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in L. vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte daher davon aus, dass sich zwar eine extreme Gefahrenlage in L. für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben kann. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach L. ); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist in L. – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – indes die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Denn für den Kläger ist bei einer Rückkehr nach L. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine derart extreme Gefahrenlage zu erwarten, dass er dem baldigen Tod oder schwersten gesundheitlichen Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Kläger wird die für das Überleben erforderlichen Einkünfte erwirtschaften können. Er ist alleinstehend, erwachsen und gesund. Auch hält sich der Kläger noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften. Vgl. Lutze , Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG vom 8. Juni 2011, S. 10. Auch ist ihm zuzumuten, Kontakt zu seinen noch in Afghanistan wohnhaften Verwandten aufzunehmen und dort gegebenenfalls um finanzielle Unterstützung für die Anfangsphase in L. zu bitten. Unabhängig davon geht das Gericht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass der Kläger in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in L. finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM (International Organisation for Migration) soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in L. ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2013 - 9 K 54.13 A -, juris (RdNr. 68) mit Hinweis auf Danish Immigration Service , Fact Finding Mission to L. , Mai 2012, S. 10. Zumindest bei einer freiwilligen Rückkehr erhält der Kläger zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration. Vgl. UNHCR , Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG vom 11. November 2011, S. 12. 5. Auch bezüglich der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) bestehen nach alledem keine Bedenken (§§ 34, 38 AsylVfG). III. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).