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Beschluss

6z L 1155/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuteilung eines Zweitstudienplatzes ist glaubhaft zu machen; die Vergabeverordnung (VergabeVO) bestimmt die Messzahl aus Abschlussnote und Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium. • Die Zuordnung von Punkten nach Anlage 3 VergabeVO ist durch das prüfende Prüfungs- und Hochschulrecht konkretisierbar und von der zuständigen Hochschule im Rahmen ihres Gutachtens zu bewerten. • Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium erfordern Nachweise über institutionelle Einbindung, konkrete Forschungsfortschritte oder einschlägige Betreuungs- bzw. Publikationsnachweise; bloße Einschreibung oder geplante Veröffentlichungen genügen nicht. • Besondere berufliche Gründe setzen regelmäßig die faktische Erforderlichkeit einer Doppelqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit voraus; bloßer Berufswechsel reicht nicht. • Ein auf Aktenlage beruhendes universitäres Gutachten verletzt die Verfahrensrechte des Bewerbers nicht, sofern die Richtlinien der Entscheidungsfindung eingehalten wurden.
Entscheidungsgründe
Zuteilung Zweitstudienplatz Medizin: Messzahlermittlung und Anforderungen an Nachweise • Ein Anspruch auf Zuteilung eines Zweitstudienplatzes ist glaubhaft zu machen; die Vergabeverordnung (VergabeVO) bestimmt die Messzahl aus Abschlussnote und Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium. • Die Zuordnung von Punkten nach Anlage 3 VergabeVO ist durch das prüfende Prüfungs- und Hochschulrecht konkretisierbar und von der zuständigen Hochschule im Rahmen ihres Gutachtens zu bewerten. • Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium erfordern Nachweise über institutionelle Einbindung, konkrete Forschungsfortschritte oder einschlägige Betreuungs- bzw. Publikationsnachweise; bloße Einschreibung oder geplante Veröffentlichungen genügen nicht. • Besondere berufliche Gründe setzen regelmäßig die faktische Erforderlichkeit einer Doppelqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit voraus; bloßer Berufswechsel reicht nicht. • Ein auf Aktenlage beruhendes universitäres Gutachten verletzt die Verfahrensrechte des Bewerbers nicht, sofern die Richtlinien der Entscheidungsfindung eingehalten wurden. Der Antragsteller begehrte einstweilig die Zuteilung eines Zweitstudienplatzes für Humanmedizin zum Wintersemester 2013/14. Die Antragsgegnerin hatte ihm im zentralen Vergabeverfahren gemäß VergabeVO eine Messzahl von vier Punkten zugewiesen (drei Punkte für seine Abschlussnoten, ein Punkt für die Gründe des Zweitstudiums). Der Antragsteller rügte, wissenschaftliche Gründe lägen vor und sein PhD-Studium rechtfertige höhere Punktzahlen; er legte Zeugnisse, eine Studienbescheinigung der ausländischen Universität und ein Motivationsschreiben vor. Die Antragsgegnerin stützte ihre Bewertung auf ein Gutachten der bezeichneten technischen Hochschule, das wissenschaftliche Gründe verneinte. Der Antragsteller beantragte deshalb die Zuteilung oder ein erneutes Bescheiddungsverfahren; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO. • Rechtliche Grundlage und Messzahlbildung: Die VergabeVO bestimmt die zentrale Vergabe und die Messzahl nach Abschlussnote und Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium (§1, §§6 ff., §17, Anlage 3). • Notenbewertung: Die Antragsgegnerin hat die Abschlussnoten korrekt der Note „gut“ zugeordnet und damit drei Punkte vergeben; die Hochschulprüfungsordnungen rechtfertigen diese Einordnung. • Bewertung wissenschaftlicher Gründe: Wissenschaftliche Gründe erfordern eine institutionelle Anbindung, konkrete wissenschaftliche Tätigkeit oder Belege (z. B. Betreuungsbestätigung, 1st-Year-Report, veröffentlichte Arbeiten). Bloße Einschreibung als PhD-Student und nicht belegte Publikationspläne genügen nicht. • Verfahrensrechtliche Beurteilung des Gutachtens: Das Gutachten der technischen Hochschule entsprach den Richtlinien; Aktenlageentscheidungen sind zulässig und Vorstellungsgespräche nur erforderlich, wenn die Aktenlage keine Entscheidung zulässt. • Berufliche Gründe und Fallgruppen: Besondere berufliche Gründe (Fallgruppe 3) setzen eine faktische Erforderlichkeit der Doppelqualifikation voraus; der geplante Arztberuf stellt hier einen Berufswechsel dar und begründet keine Doppelqualifikation. • Sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) kommen nur in Betracht, wenn das Zweitstudium trotz fehlender inhaltlicher Ergänzung auf Grund der Berufssituation gerechtfertigt ist; auch hier fehlt es an konkreter Darlegung und würde die Messzahl nicht ausreichen. • Beweis- und Darlegungslast: Der Bewerber trägt die Darlegungslast für das Vorliegen der fallgruppenspezifischen Gründe innerhalb der Ausschlussfrist (§3 VergabeVO); die vorgelegten Unterlagen genügen nicht, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. • Ergebnis der Messzahlbewertung: Wegen der zutreffenden Zuteilung von insgesamt vier Punkten war der Antragsteller nicht mehr in die Gruppe der letztangewählten Bewerber aufzunehmen, da die erforderliche Messzahl höher lag. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Messzahl von vier Punkten zuordnen, weil die Abschlussnoten zutreffend bewertet und die geltend gemachten wissenschaftlichen bzw. beruflichen Gründe nicht ausreichend nachgewiesen waren. Das universitäre Gutachten und die Entscheidung nach Aktenlage entsprachen den einschlägigen Richtlinien und waren nicht zu beanstanden. Selbst bei Anerkennung anderer Fallgruppen hätte die zuerkennende Punktezahl nicht zur Zuteilung eines Studienplatzes gereicht, weshalb kein Anspruch auf Zuteilung besteht.