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Urteil

9 K 2633/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K2633.14.00
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Leitsätze

1. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrerlaubnisinhaber durch seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss belegt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen zu können, muss er noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument sein.

2. Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, (hier: Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis, persönlicher Schicksalsschlag) sind für die Annahme eines Ausnahmefalls jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrerlaubnisinhaber durch seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss belegt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen zu können, muss er noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument sein. 2. Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, (hier: Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis, persönlicher Schicksalsschlag) sind für die Annahme eines Ausnahmefalls jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °°. N. °°°°geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse B. Am °.E. °°°° wurde er von einer Polizeistreife im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Dem Kläger wurde in diesem Zusammenhang eine Blutprobe entnommen. Diese wurde von Prof. Dr. E1. , J1. für S1. , V1. der I. -I1. -V. E2. untersucht. Das unter dem °°. K. °°°° erstattete Gutachten ergab eine Tetrahydrocannabinol- (THC)-Konzentration von 4,1 ng/ml Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH)-Wert von 30 ng/ml Blutserum. Außerdem wurde in dem Gutachten festgestellt, dass dieser Befund für vermutlich gelegentlichen Cannabiskonsum sprechen. Hierauf hörte die Beklagte den Kläger unter dem °°. K. °°°° zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin: Die Situation, in der der Kläger erst- und einmalig seit über acht Jahren wieder Cannabis konsumiert habe, sei durch eine sehr große emotionale Anspannung und Belastung geprägt gewesen. Dies spiegele sich auch in den erhobenen Befunden wider. Der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Klägers sei schwer erkrankt gewesen und die Lebensgefährtin des Klägers habe sich von ihm getrennt. Der Kläger fühle sich kaum dazu in der Lage seine Wohnung zu verlassen. Er befinde sich in einer sich verstärkenden depressiven Stimmung in dieser Gemengelage habe der Kläger in den frühen Morgenstunden des°. E. °°°° 1:13 Uhr nach einer schlaflosen Nacht einmalig Cannabis konsumiert. Es habe nur ein einzelner Konsumakt vorgelegen, wofür auch die erhobenen Befunde sprächen. Infolge eines möglicherweise verlangsamtes Metabolismus wegen des Schlafmangels, sei das THC noch nicht vollständig abgebaut gewesen. Unter dem °°. G. °°°° forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Blutuntersuchung auf. Der Kläger gab die Blutprobe fristgerecht ab, legte das Gutachten aber zunächst nicht vor. Das unter dem °°. B. °°°° erstellte chemisch-toxikologische Gutachten des Prof. Dr. N1. , E3. des J2. für S1. , V1. C. , über diese Blutprobe wies einen THC-COOH–Wert von 11,1 ng/ml im Blutserum aus. Mit Schreiben vom°.. N. °°°° hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit begründeter Ordnungsverfügung vom °°. N. °°°°, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am °°. N. °°°° zugestellt, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein sofort abzugeben, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 € an. Der Kläger hat am °. K1. °°°° Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es liege ein erst- und einmaliger Cannabiskonsum am °. E. °°°° vor. Dieser werde auch nicht zum gelegentlichen Konsum allein aufgrund der Tatsache, dass er nachfolgend anlässlich der Beerdigung seines Vaters in N2. , völlig unabhängig vom deutschen Straßenverkehr nochmals und letztlich Cannabis konsumiert habe. Er sei in dieser Zeit in der auch für ihn mittlerweile fremden Kultur gefangen gewesen. Außerdem habe er um seinen Vater getrauert. Angesichts der nachweisbaren, besonderen Umstände des Einzelfalls habe ihm die Möglichkeit gegeben werden müssen, zum Nachweis des ausgeschlossenen weiteren Konsums, eine weitere Blutprobe untersuchen zu lassen. Er sei bereit, sich einem Drogenscreening zu unterwerfen. In einem Parallelverfahren habe die Beklagte ein solches Vorgehen für angemessen erachtet. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom °°. N. °°°° aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung ihre Ausführungen aus der Ordnungsverfügung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom °°. K1. °°°° dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom °°. N. °°°° ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies folgt aus den rechtsmedizinischen Gutachten vom °. E. °°°° und °°. B. °°°°, aus denen sich ergibt, dass der Kläger jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert hat. Dies räumt der Kläger selbst auch ein. Für die Frage der gelegentlichen Cannabiseinnahme ist es unerheblich, wo und unter welchen Umständen Cannabis konsumiert wurde. Der Kläger kann nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N., wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf , Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf , Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18, Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am °. E. °°°° hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der im Nachgang der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat Prof. Dr. E1. , J. für S. , V1. der I. -I1. -V. E2. , eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml im Blutserum nachgewiesen. Soweit der Kläger vorträgt, damals sei er aber noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen, ist dies unerheblich. Es kommt entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Erlass der Ordnungsverfügung der Beklagten am °°. N. °°°° an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits mehr als einmal Cannabis konsumiert und auch schon einmal unter Cannabiseinfluss, nämlich mit mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum am Straßenverkehr teilgenommen. Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Ungeeignetheit (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV). Ein Ausnamefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen. Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 – 9 K 305/13 –, nicht veröffentlicht; vgl. weiterhin OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn 6. Ein Ausnahmefall ist hier insbesondere nicht in den geltend gemachten besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem zweiten Cannabiskonsum zu sehen. Denn die Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, sind jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt. Besondere Umstände liegen daher weder im Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis noch bei persönlichen Schicksalsschlägen, wie dem Tod des Vaters vor. Gerade in solchen Fällen muss sich das Verantwortungsbewusstsein eines Fahrerlaubnisinhabers bewähren, da ansonsten die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet wäre. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind. Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Nach Gebühren–Nr. 126.2 durfte die Beklagte die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) mit 1 € in Rechnung stellen. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).