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Urteil

5a K 2247/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0630.5A.K2247.14A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 2. Oktober 1954 geborene Klägerin ist afghanischer Staatsangehörigkeit und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 8. Oktober 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. November 2011 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tage führte sie aus, sie habe sechs Kinder, von denen vier in Deutschland lebten. In Afghanistan befänden sich lediglich zwei Brüder und zwei Söhne, von denen sie nicht wisse, wo sie sich aufhielten. Ihre Schwester lebe in Pakistan. Eine Schule habe sie in Afghanistan nicht besucht. Während der Zeit in Afghanistan habe sie Rückenschmerzen und psychische Probleme gehabt. Sie sei verwitwet, nachdem ihr Ehemann im Jahre 2001 von den Taliban umgebracht worden sei. Daraufhin habe sie Afghanistan verlassen, sei nach Pakistan gereist und habe dort mit ihrer Schwester in einem Flüchtlingscamp gelebt. Im Jahre 2005 habe sie Pakistan verlassen. Ihre Schwester habe aus finanziellen Gründen nicht mitkommen können. Die Klägerin wurde wegen eines Wirbelsäulenleidens am 22. Januar 2007 operiert. Amtsarzt Dr. T. führte in seinem Gutachten vom 12. Juni 2007 aus, nach einer Wirbelsäulenoperation mit Verschraubungen läge eine Einengung des Spinalkanals der Lendenwirbelsäule bei schwersten degenerativen Veränderungen (Verschleiß) sowie Weggleiten der Wirbelsäule über einen Wirbelkörper vor. Das bei der Operation implantierte Material sei stabil, gleichwohl habe die Operation nicht ausgereicht. Eine weitere Operation zur Versteifung der Wirbelsäule sei erforderlich. Aufgrund des orthopädischen Leidens könne mit einer Flugfähigkeit der Klägerin gerechnet werden, auch wenn ein Flug mit Schmerzen verbunden wäre. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Aufgrund des Wirbelsäulenleidens und psychischer Probleme sei die Klägerin auf medizinische und familiäre Unterstützung angewiesen, die für sie auch in Kabul nicht erreichbar sei. Am 11. September 2012 ging der Beklagten ein anonymer Hinweis zu. Danach seien die Angaben der Klägerin aus dem Asylverfahren falsch gewesen. Sie sei keine Witwe, sondern habe zeitweise bei ihrem Mann in Afghanistan gelebt. Ihre Wohnanschriften in °°°°° seien nur Meldeadressen, in denen sie nicht gelebt habe. Die Klägerin wurde am 29. Oktober 2012 bei der Stadt F. vorstellig und erklärte, ihr Mann sei seit dem Jahr 1998/1999 verschwunden. Sie gehe davon aus, dass er verstorben sei. Sie halte sich jährlich für ein- bis zwei Monate in Afghanistan auf, um dort Urlaub zu verbringen und Verwandte, insbesondere Geschwister, zu besuchen. Unter dem 13. Februar 2014 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbotes an. Durch Bescheid vom 10. April 2014 widerrief die Beklagte das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und führte zur Begründung aus, eine extreme Gefahrenlage, bei der jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden, könne aufgrund der verbesserten Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht mehr angenommen werden. Medizinische Gründe stünden einer Rückkehr der Klägerin nicht entgegen, da sich eine wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Falle einer Nichtbehandlung aus den vorgelegten Befunden nicht ergebe. Zudem halte sich die Klägerin jährlich vier bis fünf Monate in Afghanistan auf. Sie könne dort von ihrem familiären Netzwerk unterstützt werden. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Es treffe zu, dass sie sich bis zum Jahre 2012 regelmäßig zu Besuchszwecken in Afghanistan und Pakistan aufgehalten habe, und zwar überwiegend bei ihrer Schwester in Peschawar/Pakistan. Die Schwester habe jedoch mittlerweile einen Schlaganfall erlitten und sei halbseitig gelähmt. Ihr Bruder O. L. L1. , der in Afghanistan gelebt habe, sei zwischenzeitlich verstorben. Sie leide an multiplen Erkrankungen und sei aufgrund ihres reduzierten Allgemeinzustandes auf die Betreuung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, sich ohne Gehhilfe fortzubewegen und benötige Unterstützung im Alltag. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde sie nicht in der Lage sein, allein den Lebensunterhalt zu sichern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Klägerin sei unglaubwürdig, da sie zu ihrem Ehemann widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei der Anhörung habe sie noch behauptet, der Ehemann sei im Jahre 2001 von den Taliban getötet worden, während sie gegenüber der Stadt F. erklärt habe, ihr Mann sei seit 1998/1999 verschwunden, wobei sie nicht wisse, ob ihr Ehemann noch lebe. Im Jahr 2007 habe sie gegenüber dem amtsärztlichen Dienst vorgetragen, die Taliban seien in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann geschlagen. Als sie aufgewacht sei, habe ihr toter Ehemann neben ihr gelegen. Wegen dieser eklatanten Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie die Klägerin in Afghanistan auf sich gestellt wäre. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die zahlreichen Reisen ins Heimatland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt F. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2015 übertragen worden ist. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Widerrufs des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist § 73c Absatz 2 AsylVfG. Der Widerruf ist formell rechtmäßig erfolgt. Insoweit sind über § 73c Abs. 3 die Verfahrensanforderungen der § 73 Abs. 2 c bis 6 AsylVfG zu beachten. Gemäß § 73 Abs. 4 AufenthG ist die beabsichtigte Entscheidung dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, indem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 auf den beabsichtigten Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbotes hingewiesen hatte. Die materiellen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist ein Abschiebungsverbot zu widerrufen, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Letzteres erfordert nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 1828/09 –, juris Rn. 37 ff., die Feststellung, dass sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind und, sofern dies nicht der Fall ist, keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylVfG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 16. Dies zielt auf eine Überprüfung der ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen ab. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 112. Der Nachweis für deren Änderung obliegt der Beklagten. Vgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 73 Rn. 20. Diesen Maßgaben wird der angefochtene Bescheid der Beklagten aus zwei Gründen nicht gerecht. Zum einen hat die Beklagte bei einem Widerruf eines Abschiebungsverbotes – auch – zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Aus dem Widerrufsbescheid geht jedoch nicht hervor, dass die Beklagte aufgrund des angenommenen Wegfalls der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Vorliegen eines anderen nationalen Abschiebungsverbotes geprüft hat. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 73 Abs. 3 AsylVfG, der gemäß § 73c Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar ist. Zum anderen ist nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen aufgrund einer ausländerrechtlichen Erlasslage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60a AufenthG oder aufgrund einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung für den Ausländer ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung – wie z.B. in den Fällen des § 58 Abs. 1a) AufenthG – tatsächlich besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, bverwg.de, Rn 15 ff. m.w.N. Diese Sperrwirkung greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. Angesichts dessen geht das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage jedenfalls in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 250 ff.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.; siehe auch Danesch, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof v. 3. September 2013. Erkenntnisquellen, die in signifikanter Weise den Hungertod von Rückkehrern in Kabul dokumentieren, liegen allerdings nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt eine Gesamtschau der aktuellen Auskünfte, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – www.berwg.de; BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. Andererseits kann sich nach Auffassung des Gerichts selbst für Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Gefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht weggefallen. Die Klägerin zählt als 60-jährige gesundheitlich angeschlagene Person nach den Umständen des Einzelfalles nach wie vor zu dem Kreis besonders vulnerabler Personen, für die ein Abschiebungsverbot iSd § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach der angeführten Rechtsprechung anzunehmen ist. Ausweislich des Vermerkes der Beklagten vom 2. Juni 2006 war der Gesundheitszustand der Klägerin maßgeblicher Umstand für die Feststellung des Abschiebungsverbotes im Asylverfahren. Die gesundheitliche Situation der Klägerin hat sich nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht verbessert. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens hat die Beklagte den gesundheitlichen Zustand der Klägerin nicht aufgeklärt, sondern aus den zugestandenen Flugreisen und ihrem widersprüchlichem Vortrag zum Verbleib ihres Ehemannes Schlussfolgerungen gezogen. Diese tragen jedoch weder einen Widerrufs- noch einen auf § 73c Abs. 1 AsylVfG zu stützenden Rücknahmebescheid. Der berechtigte Einwand der Beklagten, dass die Klägerin sich bezüglich des Verbleibs ihres Ehemannes in Widersprüchlichkeiten verstrickt hat, belegt noch nicht, dass die Klägerin in Afghanistan nach einer Abschiebung entgegen ihrem Vorbringen noch immer familiär eingebunden wäre. Zum einen ist ungeklärt, ob die Angaben der Klägerin nicht zutreffen, aufgrund des Todes des Bruders und des Schlaganfalles der Schwester nach dem Jahre 2012 nicht mehr über familiären Rückhalt in Afghanistan und Pakistan zu verfügen. Zum zweiten kann aus den bis zum Jahr 2012 zugestandenen Flugreisen der Klägerin nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr Gesundheitszustand im Asylverfahren amtsärztlich fehlerhaft eingeschätzt worden wäre. Der Amtsarzt des Gesundheitsamtes F. , Dr. T. , hat in seinem Gutachten vom 12. Juni 2007 nicht von einer Flugreiseunfähigkeit der Klägerin gesprochen, wovon die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. Juni 2007 auszugehen scheint, sondern bejahte diese gerade, insbesondere nach Durchführung der zu diesem Zeitpunkt bevorstehenden zweiten Wirbelsäulenoperation. Insoweit stehen die Flugreisen der Klägerin jedenfalls nicht in Widerspruch zu den amtsärztlichen Feststellungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.