Urteil
10 C 16/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Übergangsfällen wächst der unionsrechtlich begründete subsidiäre Abschiebungsschutz kraft Gesetzes in das anhängige gerichtliche Verfahren ein und ist vorrangig zu prüfen.
• Ein rechtsirrtümliches Nichtentscheiden des Verwaltungsgerichts über unionsrechtlichen Abschiebungsschutz führt nicht zum Wegfall dieses Streitgegenstands; nur eine rechtskräftige Entscheidung schichtet ihn ab.
• Die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 S.1 und S.3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren ist nur möglich, wenn ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke entstünde; daher darf nationales Recht den unionsrechtlichen Schutz nicht ohne sorgfältige Prüfung verdrängen.
• Bei Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage verlangt die richterliche Überzeugungsbildung detaillierte Feststellungen und einen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass der Schutzsuchende bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlichen Folgen ausgesetzt wäre.
Entscheidungsgründe
Vorrangprüfung unionsrechtlichen subsidiären Abschiebungsschutzes und Anforderungen an verfassungskonforme Anwendung des §60 Abs.7 AufenthG • In Übergangsfällen wächst der unionsrechtlich begründete subsidiäre Abschiebungsschutz kraft Gesetzes in das anhängige gerichtliche Verfahren ein und ist vorrangig zu prüfen. • Ein rechtsirrtümliches Nichtentscheiden des Verwaltungsgerichts über unionsrechtlichen Abschiebungsschutz führt nicht zum Wegfall dieses Streitgegenstands; nur eine rechtskräftige Entscheidung schichtet ihn ab. • Die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 S.1 und S.3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren ist nur möglich, wenn ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke entstünde; daher darf nationales Recht den unionsrechtlichen Schutz nicht ohne sorgfältige Prüfung verdrängen. • Bei Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage verlangt die richterliche Überzeugungsbildung detaillierte Feststellungen und einen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass der Schutzsuchende bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlichen Folgen ausgesetzt wäre. Der Kläger, 1986 geborener afghanischer Tadschike aus der Provinz Ghorband, stellte nach gescheitertem Asylverfahren Folgeanträge auf Abschiebungsschutz. Das Bundesamt lehnte eine Abänderung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt insoweit, ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen, wies die Klage im Übrigen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in wesentlichen Punkten, stellte aber verfassungskonform angewandten nationalen Abschiebungsschutz fest und ging davon aus, das unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbot sei nicht zu prüfen. Die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere, das Berufungsgericht habe die Sperrwirkung des §60 Abs.7 S.3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage missachtet. Der Senat prüft, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz anwächst und ob die Feststellungen zur extremen Gefahrenlage verfassungsgemäß und revisionsfest sind. • Der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens hat mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 kraft Gesetzes um den unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsschutz (Art.15,17 Qualifikationsrichtlinie; §60 Abs.2,3,7 S.2 AufenthG) angewachsen und ist vorrangig zu prüfen. • Ein rechtsirrtümliches Nichtentscheiden des Verwaltungsgerichts über den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz beseitigt dessen Status nicht; nur eine ausdrückliche und rechtskräftige Entscheidung schichtet den Streitgegenstand ab. • Materiellrechtlich ist der unionsrechtliche Schutz vorrangig vor dem nationalen Schutz zu prüfen, weil andernfalls die verfassungskonforme Anwendung von §60 Abs.7 S.1 und S.3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nicht sichergestellt wäre. • Die Sperrwirkung des §60 Abs.7 S.3 AufenthG (bei allgemeinen Gefahren) darf nur durch verfassungskonforme Auslegung eingeschränkt werden, wenn sonst eine verfassungswidrige Schutzlücke bliebe; diese Schutzlücke besteht nicht, wenn unionsrechtlicher Schutz in Betracht kommt. • Das Berufungsgericht hat Bundesrecht verletzt, weil es den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht ordnungsgemäß geprüft und ausgeschlossen hat, bevor es nationalen Schutz in verfassungskonformer Anwendung gewährte. • Bei der Bejahung einer extremen allgemeinen Gefahrenlage hat das Gericht den hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die erforderliche detaillierte Tatsachengrundlage nicht erfüllt; die tatsächlichen Feststellungen zur Versorgungslage, Mangelernährung und gesundheitlichen Folgen sind zu pauschal und erlauben keine revisionsfeste Überzeugungsbildung. • Eine Gesamtgefahrenprognose muss die Teilrisiken kausal verbinden und darlegen, dass sich die Wahrscheinlichkeiten zu einer entsprechend hohen Gesamteintrittswahrscheinlichkeit verdichten; das Berufungsgericht hat dies unterlassen. • Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses zuerst den unionsrechtlichen subsidiären Abschiebungsschutz prüft und bei dessen Verneinung verfassungskonform den nationalen Schutz unter Beachtung der darlegungs- und überzeugungsrechtlichen Anforderungen bewertet. • Bei der erneuten Entscheidung hat das Berufungsgericht auch die abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Verfahren wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht den unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsschutz nicht vorrangig geprüft und die Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von §60 Abs.7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nicht revisionsfest dargelegt hat. Das Berufungsgericht muss im Wiederholungsverfahren zunächst prüfen, ob dem Kläger unionsrechtlicher Abschiebungsschutz (§60 Abs.2,3,7 S.2 AufenthG) zusteht; ist dieser ausgeschlossen, hat es den nationalen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des §60 Abs.7 S.1 und S.3 AufenthG unter Beachtung des hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und mit detaillierten, kausal verknüpften Feststellungen neu zu beurteilen. Zudem sind bei erneuter Entscheidung abweichende obergerichtliche Entscheidungen zu berücksichtigen.