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Beschluss

10 LA 31/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt eine qualifizierte, fallbezogene und substantielle Darlegung der Fehler auf Ergebnis- oder Begründungsebene voraus (§ 124a Abs.4 VwGO). • Zur Bejahung eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen möglicher Amtshaftungsansprüche ist erforderlich, dass ein Zivilprozess entweder bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; bloße Absichtserklärungen genügen nicht (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO). • Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Amtshaftungsklage kann die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, insbesondere wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Amtswalters als rechtmäßig bewertet hat. • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht worden wären und wie ohne den Verfahrensmangel ein günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Feststellungsinteresse • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt eine qualifizierte, fallbezogene und substantielle Darlegung der Fehler auf Ergebnis- oder Begründungsebene voraus (§ 124a Abs.4 VwGO). • Zur Bejahung eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen möglicher Amtshaftungsansprüche ist erforderlich, dass ein Zivilprozess entweder bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; bloße Absichtserklärungen genügen nicht (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO). • Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Amtshaftungsklage kann die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, insbesondere wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Amtswalters als rechtmäßig bewertet hat. • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht worden wären und wie ohne den Verfahrensmangel ein günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Feststellungsklage gegen eine Untersagungsverfügung des Beklagten abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht hielt ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids im Hinblick auf eine mögliche Amtshaftungsklage für nicht dargetan. Es führte aus, eine zivilrechtliche Klage sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und die Amtshaftungsklage erscheine offensichtlich aussichtslos, weil die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Der Kläger behauptete, er werde anwaltlich die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage prüfen lassen und habe hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Amtshaftungsklage dargelegt. Weiter rügte er Verfahrensmängel und Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO sind streng zu prüfen; insbesondere verlangt §124a Abs.4 VwGO eine qualifizierte, ins Einzelne gehende Darlegung von ernstlichen Zweifeln an Ergebnis oder Begründung des erstinstanzlichen Urteils. • Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden berechtigten Interesses nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO abgewiesen, weil eine Amtshaftungsklage nicht bereits anhängig war und auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten erschien; bloße Absichtserklärungen zur anwaltlichen Prüfung genügen nicht. • Zur Bejahung eines Feststellungsinteresses muss der Kläger darlegen, dass ein Zivilprozess im Falle des Obsiegens mit hinreichender Sicherheit stattfinden wird; dies hat der Kläger nicht getan, er beschränkte sich auf die Erklärung einer späteren anwaltlichen Prüfung. • Die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage ist zulässig, wenn erkennbar ist, dass ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann; hier stützt das Verwaltungsgericht seine Bewertung auf eine umfassende Würdigung und die Feststellung, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist. • Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns wirkt indizierend zugunsten der Rechtmäßigkeit und schließt Verschulden des Amtswalters in der Regel aus; dies ist auch ohne Rechtskraft wirksam, wenn die Billigung auf einer vollständigen Sach- und Rechtsklärung beruht. • Die beanstandeten Verfahrensverstöße und die behauptete Gehörsverletzung wurden nicht hinreichend substantiiert dargetan; es fehlt an der Darlegung, welche entscheidungserheblichen Hinweise der Kläger hätte vorbringen können und dass ohne den Mangel ein günstigeres Urteil möglich gewesen wäre. • Da das Verwaltungsgericht zusätzlich materiell-rechtlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids geprüft und bejaht hat, würde ein festgestellter Verfahrensmangel nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. • Mangels substantiierten Zulassungsgründen sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel ersichtlich. Der Zulassungsantrag des Klägers auf Berufung bleibt erfolglos; die Berufung wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids im Sinne des §113 Abs.1 Satz4 VwGO dargetan hat, da eine Amtshaftungsklage nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und bloße Absichtserklärungen zur späteren anwaltlichen Prüfung hierfür nicht ausreichen. Zudem ist die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer solchen Amtshaftungsklage durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt, weil dessen umfassende Prüfung die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ergeben hat und damit ein Verschulden des Amtsträgers nicht naheliegt. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel sind nicht substantiiert dargestellt, so dass auch hierdurch die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt werden. Mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.