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Beschluss

10 B 743/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0719.10B743.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage der Antragstellerin (6 K 1047/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 weiter. Mit dieser Verfügung ist ihr die Fortführung ihres Betriebs auf dem Grundstück L. . 2 in H. nach Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht worden. 4 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, weil es etwa an der erforderlichen Anhörung und Begründung fehlt oder mit Blick auf eine möglicherweise vorhandene Baugenehmigung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW nicht vorliegen. Denn es besteht jedenfalls ausnahmsweise kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Nutzungsuntersagung. 5 Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass in der Regel bereits die formelle Illegalität der Nutzung ein solches Interesse begründet. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage aufnehmen oder fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigterweise benachteiligt. Vor diesem Hintergrund wurde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung von der Rechtsprechung regelmäßig nur dann verneint, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. 6 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2010 – 10 B 418/10 –. 7 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat die Bauanträge der Antragstellerin vom 28. Juni 2010 und 11. Februar 2011 nicht für genehmigungsfähig gehalten, sondern wegen unvollständiger Bauvorlagen zurückgewiesen. 8 Gleichwohl ist vorliegend ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Das besondere Vollziehungsinteresse ist durch eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechen, zu ermitteln. Das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, hat hierbei ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt. 9 Vgl. Puttler in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 80, Rn. 85. 10 Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat nicht berücksichtigt, dass eine Nutzungsuntersagung gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen kann. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass regelmäßig dem privaten Aussetzungsinteresse des Ordnungspflichtigen im Hinblick auf die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Vorrang gebührt. 11 Die Antragsgegnerin hat hingegen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens vor Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung das private Interesse der Antragstellerin an der ununterbrochenen Fortführung ihres Gewerbebetriebs gegenüber gestellt und der Beachtung des formellen Baurechts den Vorrang eingeräumt, da die Einstellung der Betriebstätigkeit ohne übermäßige Aufwendungen möglich und wirtschaftlich vertretbar und es darüber hinaus nicht hinnehmbar sei, dass die Antragstellerin durch die vorzeitige Nutzung des Grundstücks Wettbewerbsvorteile erhalte. Ungeachtet des Umstands, dass die Überwachung des privaten Wettbewerbs nicht zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden gehört, berücksichtigt diese Abwägung nicht, dass auch eine nur vorübergehende Einstellung der Betriebstätigkeit über kurz oder lang zur Insolvenz der Antragstellerin führen kann. Hiervon wäre nicht nur das private Erwerbsinteresse des Betriebsinhabers betroffen, sondern auch und vor allem das Interesse der 53 (nach dem Bauantrag vom 28. Juni 2010) beziehungsweise 130 (nach den Angaben der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren) im Betrieb Beschäftigten an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze. Der Fortbestand dieser Arbeitsverhältnisse steht auch im öffentlichen Interesse. Schließlich hat die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, dass die Gussschleiferei der Antragstellerin von der mittlerweile insolventen F. GmbH in der Zeit von 1994 bis zum Frühjahr 2010 in gleicher Form auf dem Betriebsgrundstück betrieben wurde, und zwar jedenfalls in der Zeit vom 7. April 1994 bis zum 23. März 2004 mit bauaufsichtlicher Genehmigung. Die möglicherweise abweichende Realisierung der der F. GmbH für die Fortsetzung des gleichen Betriebs am 21. Dezember 2004 erteilten Baugenehmigung ist der Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit Mai 2005 bekannt, ohne dass von ihr bauaufsichtliche Maßnahmen ergriffen worden wären. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der von der Antragstellerin faktisch fortgeführte Betrieb aus Gründen des Brand-, Arbeits- oder Immissionsschutzes nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls erforderlichen Anpassung des Vorhabens an die heute geltenden Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre. Dass die sofortige Einstellung der Betriebstätigkeit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder erhebliche Sachgüter erforderlich wäre, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen oder dem Vorbringen der Antragsgegnerin entnehmen. Eine Betrachtung all dieser Gesichtspunkte und des Umstands, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, jederzeit bauaufsichtliche Anordnungen zum Schutz der Beschäftigten und der Allgemeinheit zu treffen, lässt im vorliegenden Einzelfall das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ausnahmsweise überwiegen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.