Beschluss
16 B 166/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.16B166.16.00
2mal zitiert
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der im Grundsatz bestehenden (§ 80 Abs. 1 VwGO), aber im Einzelfall durch die im (besonderen) öffentlichen Interesse zugelassene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) außer Kraft gesetzten aufschiebenden Wirkung erfordert ein Abwägen der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte. Dabei sind in erster Linie die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung zukommenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs von Bedeutung, darüber hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer weitgehend von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gelösten allgemeinen und umfassenden Interessenabwägung im Sinne einer beide der möglichen Handlungsalternativen ‑ sofortiger Vollzug oder Absehen hiervon ‑ in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 ‑ 1 ER 301.92 ‑, NJW 1993, 3213 = juris, Rn. 36 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2004 ‑ 16 B 461/04 ‑, juris, Rn. 4 ff. Auf die betroffenen Grundrechte ist dabei in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 ‑ 1 BvR 569/05 ‑, NVwZ 2005, 927 = juris, Rn. 23 ff. Ergibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch bzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs wird jedenfalls im Regelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. Erweist sich schließlich das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache als offen, greift die allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz, wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer Prüfung anzunehmende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ‑ neben anderen Gesichtspunkten ‑ Bedeutung erlangen kann. Vgl. auch Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 983 ff. m. w. N. Vorliegend bedarf es nicht der näheren Prüfung, ob die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2016 offensichtlich erfolglos bleiben wird. Denn es lässt sich auf der Grundlage einer überschlägigen Prüfung jedenfalls nicht das Gegenteil feststellen, also eine offensichtlich hohe Erfolgsaussicht der Klage, und die allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage wird mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon deshalb Erfolg haben, weil dem Antragsteller keine willensgetragene Einnahme von Cannabis im engeren zeitlichen Umfeld der Verkehrskontrolle vom 19. Oktober 2015 nachgewiesen werden kann. Zunächst ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die dem Antragsteller am 20. Oktober 2015 entnommene Blutprobe auch Gegenstand des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 16. November 2015 ist, das Ergebnis der Beprobung also dem Antragsteller zuzurechnen ist. Die vom Antragsteller gesehenen Anzeichen für eine Vertauschung von Blutproben bleiben weithin im Bereich von Spekulation, da die relevante Vernülennummer ("230377") ebenso wie die auf dem entsprechenden Klebezettel bzw. handschriftlich genannte Entnahmeuhrzeit ("12.07") sowohl in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei, also auch im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme und darüber hinaus in dem rechtsmedizinischen Gutachten über das Ergebnis der Blutprobe wiederzufinden ist. Soweit am Ende der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige auch von einer Venülennummer "185" die Rede ist, handelt es sich nach der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Polizei im Landkreis X. vom 22. Februar 2016 um einen Schreibfehler, was schon deshalb plausibel ist, weil, wie auch in der Stellungnahme hervorgehoben wird und im Übrigen dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, sechsstellige und nicht etwa dreistellige Venülennummern üblich sind. Auch die Behauptungen des Antragstellers über eine unbewusste bzw. ungewollte Einnahme des Cannabiswirkstoffes THC führen jedenfalls nicht zu überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne einer Offenkundigkeit. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fahreignungsausschluss wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ‑ einschließlich Cannabis ‑ grundsätzlich nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden kann, muss auch beachtet werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis ‑ von hier 1,6 ng/ml THC im Blutserum ‑ typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgeht. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder ‑ bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf ‑ gekommen sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 27. Oktober 2014 ‑ 16 B 1032/14, juris, Rn. 5 ff., und zuletzt vom 21. Januar 2016 ‑ 16 B 1452/15 ‑, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 ‑ 11 C 06.2695 ‑, juris, Rn. 20. Eine solche Darlegung muss sich auch dazu verhalten, wie sich der Betroffene den nach dem angeblich unbewussten Drogenkonsum aufgetretenen abnormen körperlichen oder psychischen Zustand erklärt hat. Daran gemessen erweisen sich die Angaben des Antragstellers als unzulänglich. Erste Zweifel weckt bereits die Darstellung, er habe am Abend des 19. Oktober 2015 mit seiner Freundin auf dem Marktplatz in C. am Brunnen gesessen und es habe sich nachfolgend ein Kontakt mit zwei Unbekannten ergeben, die schon vorher an dem Brunnen gesessen hätten. Ein solches ‑ geradezu mediterran anmutendes ‑ Freizeitverhalten nicht nur des Antragstellers, sondern auch weiterer Personen entbehrt der Stimmigkeit, wenn es statt an einem Sommertag an einem Herbstabend mit Temperaturen von sechs bis allenfalls zehn Grad stattgefunden haben soll. Zu den Temperaturen am 19. Oktober 2015 an den nächstgelegenen Messstationen Flughafen N. /Osnabrück und Bad Lippspringe vgl. www.wetterspiegel.de unter "Archiv". Des Weiteren teilt der Senat auch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel daran, ob die behauptete Arglosigkeit des Antragstellers bei der Entgegennahme und dem Verzehr der von den "unbekannten jungen Männern" angebotenen Süßigkeiten nachvollzogen werden kann. Im Übrigen wird aber auch nicht plausibel, warum die erwähnten Unbekannten sich in der gemutmaßten Weise verhalten haben sollten, also warum sie den freundlichen Akt des Spendierens von Zigaretten mit dem üblen "Scherz" vergolten haben sollten, dem Antragsteller und seiner Begleiterin mit THC versetztes Konfekt zu schenken, ohne auf dessen Inhalt hinzuweisen. Vor allem aber erweist sich die Darstellung des Antragstellers deshalb als durchgreifend unglaubhaft, weil er nach dem Verspeisen der insgesamt fünf wie Rumkugeln aussehenden Süßigkeiten "keinerlei Auffälligkeiten" bemerkt haben will, obwohl er noch am Mittag des Folgetages einen THC‑Wert in der genannten Höhe aufgewiesen hat und cannabistypische Auffälligkeiten wie Zittern, verengte Pupillen, wässrige bzw. gerötete Bindehäute und glänzende Augen bei ihm festgestellt wurden. Es spricht auch deutlich Überwiegendes für einen gelegentlichen, also mehr als nur einmaligen Cannabiskonsum, der in Verbindung mit mangelndem Trennen vom Kraftfahrzeugführen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Entfallen der Fahreignung führt. Der Senat geht jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 10, vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, Rn. 10 bis 15 und vom 23. Juli 2014 ‑ 16 B 823/14 ‑, juris, Rn. 7 bis 11; OVG Schl.‑H., Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, NordÖR 2005, 332 = juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 190; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NZV 2011, 573, Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits kurz nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt ‑ sein Drogenexperiment also um eine gefährliche zusätzliche Komponente erweitert ‑ und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Das berechtigt zu der Erwartung, dass er sich dann jedenfalls ausdrücklich auf einen ‑ für ihn günstigen ‑ Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es dies nicht oder ‑ wie vorliegend der Antragsteller ‑ in unglaubhafter Weise, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Auf die vom Antragsteller angesprochene Frage, ob die vom Verwaltungsgericht aus dem Abbauverhalten von inhalativ aufgenommenem THC gezogene Schlussfolgerung auf einen weiteren Cannabiskonsum des Antragstellers in größerer zeitlicher Nähe zur anlassgebenden Polizeikontrolle auch bei oral eingenommenem THC gezogen werden kann, kommt es daher ‑ abgesehen von durchgreifenden Zweifeln an einer solchen Art der Cannabiseinnahme ‑ vorliegend nicht an. Keine abschließende Abschätzung der Erfolgsaussichten des Antragstellers im Klageverfahren ist indessen mit Blick auf das weitere in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannte Erfordernis eines Verstoßes gegen das Trennungsgebotes möglich. Der Senat ist bisher ‑ in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ‑ davon ausgegangen, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum ein mangelndes Trennungsvermögen belegt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssen. Dazu grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris, Rn. 34 ff., und vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, VRS 127 (2014), 43 = NZV 2015, 206 = juris, Rn. 31 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2013 ‑ 16 B 771/13 ‑ zum europäischen Forschungsprojekt DRUID sowie Beschluss vom 4. Januar 2016 ‑ 16 E 977/15 ‑, m. w. N. für die obergerichtliche Rechtsprechung. Dieser Auffassung lag u. a. der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 ‑ aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑ zugrunde, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1,0 ng/ml Blutserum liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a. a. O. = juris, Rn. 36. Bei der Grenzwertkommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie im Jahr 1994 gegründet wurde und ‑ paritätisch ‑ mit hochqualifizierten Wissenschaftlern besetzt ist. Im September 2015 hat die Grenzwertkommission empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. In der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), 322, heißt es u. a.: "Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC‑Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen." Ob und inwieweit dieser Stellungnahme im Ergebnis und speziell mit Blick auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung verwendeten Obersätze zu folgen ist, dies verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4970/15 ‑, juris, Rn. 52 ff., bedarf einer vertieften Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 ‑ 16 B 1267/15 ‑, juris, Rn. 25 ff., und vom 23. Februar 2016 ‑ 16 B 45/16 ‑, juris, Rn. 18 ff. Lassen sich aus diesem Grund die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung nicht abschließend beurteilen, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens weithin unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller abgesehen von der Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit bedeutsame Nachteile ‑ etwa für seine Berufsausübung ‑ drohen. Demgegenüber erweisen sich die für einen vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sprechenden Erwägungen als ungleich gewichtiger. Die vielfältigen geistigen und körperlichen Anforderungen bei der Bewältigung des modernen Straßenverkehrs schließen eine sichere Verkehrsteilnahme aus, wenn infolge der Einnahme von Psychostimulantien die individuelle Leistungsfähigkeit zeitweilig oder dauerhaft spürbar beeinträchtigt wird. Das gilt auch für die Einnahme von Cannabis. Die so heraufbeschworenen Gefahren beziehen sich nicht nur auf das Abstraktum der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auf höchstrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit einer nicht von vornherein abgrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer. Diese drohenden und gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachenden Schäden für Dritte wiegen zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung im Klageverfahren vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 ‑ 16 B 1267/15 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 23. Februar 2016 ‑ 16 B 45/16 ‑, juris, Rn. 32 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).