Beschluss
9 L 1180/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1106.9L1180.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter legt den im vorliegenden Eilverfahren wörtlich gestellten Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherzustellen, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 9 K 3416/19 am 00.00.0000 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 Justizgesetz NRW – JustG NRW – begehrt wird. Der Einzelrichter legt den Antrag weiter dahingehend aus, dass hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Rechtskraft Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, und dies einzelfallbezogen mit dem Cannabiskonsum des Antragstellers, der darunter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, und dem hiermit verbundenen Gefahrenpotenzial für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr begründet. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der Bescheid vom 00.00.0000 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. In der fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. Zum Ganzen Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung in diesem Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Der gelegentliche Konsum ist auf Grundlage der polizeilichen Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrollen am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000 und den eigenen Angaben des Antragstellers während der Untersuchung beim TüV I. am 00.00.0000 anzunehmen. Im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 00.00.0000 um 14.50 Uhr wurde dem Antragsteller am selben Tag um 15.40 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung durch das Universitätsklinikum N. am 00.00.0000 eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 48 ng/ml ergab, weswegen dem Antragsteller im Jahr 2016 die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Im anschließenden Wiedererteilungsverfahren gab der Antragsteller gegenüber dem Gutachter des TüV I. , der seine Fahreignung bzgl. der Wiedererteilung beurteilen sollte, am 00.00.0000 an, dass er nicht nur am 00.00.0000 Cannabis konsumiert habe, sondern darüber hinaus von Mitte 2014 bis Mitte 2016 ca. dreimal in der Woche überwiegend am Wochenende Cannabis geraucht habe. Damit ist im Sachverhalt des Antragstellers bereits ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nachgewiesen bzw. von diesem selbst eingeräumt worden, da der weiter festgestellte Konsum im Januar 2019 trotz der zeitlichen Zäsur von ca. zweieinhalb Jahren hieran anschließt, sodass ein gewisser, auch zeitlicher Zusammenhang erfüllt ist. Im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 00.00.0000 um 12.23 Uhr wurde dem Antragsteller am selben Tag um 13.22 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung durch das Universitätsklinikum N. am 00.00.0000 eine THC-Konzentration von 5,9 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 31 ng/ml ergab. Der Antragsteller hat durch diesen nachgewiesenen Konsum von Cannabis im Januar 2019 aufgezeigt, dass er trotz der zeitlichen Zäsur von ca. zweieinhalb Jahren und auch in Angesicht der in der psychologischen Untersuchung beim TüV I. zunächst glaubhaften Distanzierung zu seinem früheren Konsumverhalten bzw. dem dort vermittelten Eindruck, dass er seinen Cannabiskonsum nachhaltig eingestellt habe, sich erneut (nach der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis) dazu entschlossen hat, Cannabis zu konsumieren. Der Antragsteller knüpft damit nach Ansicht des Einzelrichters trotz des Verstreichens von ca. zweieinhalb Jahren nach dem nachweisbaren Cannabiskonsum im Jahr 2016 mit dem separaten Cannabiskonsum (zumindest) im Januar 2019 in einem Zusammenhang nach den oben aufgeführten Maßstäben an sein altes Konsumverhalten an. Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass ein Großteil der Zeit zwischen dem Drogenkonsum im Jahr 2016 und 2019 durch das vom Antragsteller initiierte Wiedererteilungsverfahren bei der Antragsgegnerin geprägt war, in dessen Umsetzung der Antragsteller u.a. zur Erlangung einer positiven Prognose des Gutachters entsprechende Abstinenznachweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten einzureichen hatte und dementsprechend seinen Drogenkonsum allein aus der Motivation seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen eingeschränkt haben wird. Demgegenüber ist zu Lasten des Antragstellers und aufgrund des Cannabiskonsums im Januar 2019 anzunehmen, dass seine Motivation zur Aussetzung des Drogenkonsums hauptsächlich durch die Eindrücke der vorherigen Fahrerlaubnisentziehung und des Wiedererteilungsverfahrens im Jahr 2016/2017 geprägt worden sein dürfte, und er nach dem Verblassen dieser Eindrücke und trotz der erlebten Beschränkungen, welche die vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis für ihn bedeutet haben dürfte, erneut wieder zu seinem (zumindest gelegentlichen) Konsumverhalten zurückgekehrt ist. Aufgrund dieser vorliegend (im Einzelfall) gegebenen Besonderheiten in der Person des Antragstellers ist sein bisheriges Konsumverhalten bis ins Jahr 2016 damit ebenfalls mit dem nachgewiesenen Konsumvorgang im Jahr 2019 zu einem Gesamtbild zu verknüpfen. Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt, wobei durch die zwei separaten Fahrten unter Cannabiseinfluss am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000 auch kein Einzelfall mehr vorliegt, welcher die Antragsgegnerin zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über weitere Aufklärungsmaßnahmen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis hätte veranlassen müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris. Denn der Antragsteller ist bei beiden Fahrten – wie sich aus den entsprechenden Untersuchungen seines Blutes im Universitätsklinikum N. ergeben hat – jeweils unter dem Einfluss von deutlich über 1,0 ng/ml THC als Teilnehmer im Straßenverkehr angetroffen worden, sodass er in beiden Fällen nicht annehmen durfte, dass er bereits nach dem Cannabiskonsum wieder fähig sei ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die diesbezüglich gemachte Behauptung des Antragstellers, er habe das Cannabis ca. 10 Wochen vor der Verkehrskontrolle am 00.00.0000 konsumiert und sei deswegen von einem vollständigen Abbau des THC ausgegangen, ist dagegen als Schutzbehauptung zu bewerten. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Antragsteller jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 29, juris. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Verkehrskontrolle auch am 00.00.0000 Cannabis konsumiert haben muss, dass er zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr noch nicht von seiner Fahreignung wieder ausgehen durfte. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die es als geboten erscheinen lassen, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen, sind nicht ersichtlich. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs erscheint zu groß, als dass diese bis zur Rechtskraft der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.