Urteil
17 K 2897/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
47mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die untere Umweltschutzbehörde kann eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen begründen.
• Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG umfasst alle Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung einschlägig sind; hierzu gehören auch straßenrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei der Aufstellung von Sammelcontainern.
• Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) ist nicht grundsätzlich ungeeignet; maßgeblich ist eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben.
• Bei der Entscheidung über eine Untersagung sind Änderungen in der Unternehmensführung und Betriebsverhalten bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen; ein bloßer Geschäftsführerwechsel genügt nicht, wenn maßgebliche verantwortliche Personen weiterhin bestimmenden Einfluss ausüben.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Alttextilsammlung wegen mangelnder Zuverlässigkeit (Straßen- und Zivilrechtsverstöße) • Die untere Umweltschutzbehörde kann eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen begründen. • Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG umfasst alle Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung einschlägig sind; hierzu gehören auch straßenrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei der Aufstellung von Sammelcontainern. • Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) ist nicht grundsätzlich ungeeignet; maßgeblich ist eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben. • Bei der Entscheidung über eine Untersagung sind Änderungen in der Unternehmensführung und Betriebsverhalten bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen; ein bloßer Geschäftsführerwechsel genügt nicht, wenn maßgebliche verantwortliche Personen weiterhin bestimmenden Einfluss ausüben. Die Klägerin betreibt bundesweit die gewerbliche Sammlung von Alttextilien mittels Container und hatte dies der Beklagten gemäß § 18 KrWG angezeigt. Die Beklagte untersagte nach Prüfung mit Ordnungsverfügung vom 20.02.2013 die Sammlung im gesamten Stadtgebiet, weil die Anzeige unvollständig gewesen sei und Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen bestanden; u.a. wurden Container ohne Sondernutzungserlaubnis oder ohne Einverständnis der Grundstückseigentümer festgestellt. Die Klägerin focht die Verfügung an, machte unter anderem geltend, die Behörde sei wegen Doppelzuständigkeit befangen und habe das Gemeinwesen nicht beteiligt; ferner habe sie ihre Zuverlässigkeit durch Umstrukturierungen und interne Maßnahmen hergestellt. Im Verfahren stellte die Beklagte verschiedene Vorfälle in mehreren Kommunen dar, bei denen Container ohne erforderliche Erlaubnisse aufgestellt gewesen sein sollen. Die Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. • Zuständigkeit: Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde zuständig; eine Doppelzuständigkeit ist nicht per se verfassungswidrig, wenn organisatorisch und personell getrennte Einheiten die jeweiligen Aufgaben wahrnehmen. • Formelles Verfahren: Selbst wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht vorab beteiligt worden sein sollte, war ein Verfahrensmangel unbeachtlich nach § 46 VwVfG NRW, weil die unterlassene Beteiligung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. • Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs (§ 18 Abs.5 S.2 Alt.1 KrWG): Zuverlässigkeit ist weit auszulegen und umfasst alle für eine ordnungsgemäße Sammlung relevanten Anforderungen; Konkretisierungen in EfbV/AbfAEV sind nicht abschließend, straßen- und zivilrechtliche Aspekte sind bei der Prüfung einzubeziehen. • Rechtliche Maßstäbe: Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn nicht die Gewähr besteht, die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß auszuüben; sowohl einzelne schwerwiegende als auch zahlreiche kumulative Verstöße können unbeachtliche Zuverlässigkeit begründen; die Entscheidung ist ein prognostisches Wahrscheinlichkeitsurteil. • Sachliche Würdigung: Die Behörde hat zahlreiche Tatsachen dargelegt (Gerichtsurteile, Eintragungen im Gewerbezentralregister, Verwaltungsverfahren und konkrete Befunde in verschiedenen Städten), die auf massive und systematische Verstöße gegen Straßen- und teils zivilrechtliche Vorschriften bei Containeraufstellungen schließen lassen. • Berücksichtigung von Änderungen: Der Geschäftsführerwechsel und Maßnahmen der Klägerin genügten nicht, um die Zuverlässigkeitszweifel zu beseitigen; maßgebliche verantwortliche Personen (Prokurist und Niederlassungsleiter) übten weiterhin bestimmenden Einfluss aus und es bestanden fortdauernde bzw. erneut aufgetretene Verstöße. • Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung war angesichts der dargelegten Gefahren für die ordnungsgemäße Sammlung und der wiederholten Verstöße verhältnismäßig; schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin war aufgrund der bisherigen Verstöße nicht zu bejahen. Die Klage war im Übrigen unbegründet; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.02.2013 (in der Fassung vom 07.10.2014) ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Die Untersagung der gewerblichen Sammlung wurde auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt, weil konkrete Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der verantwortlichen Personen begründen, insbesondere zahlreiche Verstöße gegen straßen- und teilweise zivilrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern in mehreren Kommunen sowie Eintragungen im Gewerbezentralregister. Maßgebliche Änderungen in Geschäftsführung und Betriebsablauf reichten nicht aus, um die bestehenden Zweifel zu beseitigen, weil zentrale verantwortliche Personen weiterhin bestimmenden Einfluss ausüben und erneut Verstöße auftraten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt.