OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 351/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

35mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; wesentlicher Gesichtspunkt sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, insoweit nur summarisch zu prüfen. • Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes setzt nicht voraus, dass zuvor ein bereits festgesetztes Zwangsgeld tatsächlich beigetrieben worden ist; die Normen des VwVG NRW lassen ein intendiertes Ermessen zugunsten der Festsetzung erkennen (§§ 57, 60, 64 VwVG NRW). • Ein Zwangsgeld als Beugemittel ist auch dann geeignet, wenn es die Durchsetzung behördlicher Maßnahmen effektiv verstärken kann; fehlende Zahlungskraft des Verpflichteten muss konkret dargelegt sein. • Verbleibt die Interessenabwägung zugunsten des Vollzugsinteresses, entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung; ergänzend gilt die landesrechtliche Regelung, dass dem Rechtsbehelf gegen Zwangsgeldfestsetzungen regelmäßig keine aufschiebende Wirkung zukommt (JustG NRW).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen erneute Zwangsgeldfestsetzung • Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; wesentlicher Gesichtspunkt sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, insoweit nur summarisch zu prüfen. • Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes setzt nicht voraus, dass zuvor ein bereits festgesetztes Zwangsgeld tatsächlich beigetrieben worden ist; die Normen des VwVG NRW lassen ein intendiertes Ermessen zugunsten der Festsetzung erkennen (§§ 57, 60, 64 VwVG NRW). • Ein Zwangsgeld als Beugemittel ist auch dann geeignet, wenn es die Durchsetzung behördlicher Maßnahmen effektiv verstärken kann; fehlende Zahlungskraft des Verpflichteten muss konkret dargelegt sein. • Verbleibt die Interessenabwägung zugunsten des Vollzugsinteresses, entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung; ergänzend gilt die landesrechtliche Regelung, dass dem Rechtsbehelf gegen Zwangsgeldfestsetzungen regelmäßig keine aufschiebende Wirkung zukommt (JustG NRW). Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer Verfügung zum vorbeugenden Brandschutz. Zuvor waren bereits Zwangsgelder angedroht und teilweise festgesetzt sowie zum Teil beigetrieben worden; ein am 30.10.2014 festgesetztes Zwangsgeld wurde bislang nicht beigetrieben. Der Antragsteller rügt die Rechtswidrigkeit der weiteren Zwangsgeldfestsetzung und beruft sich auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Behörde hat erneut ein Zwangsgeld festgesetzt, weil die Auflagen zur Umsetzung der Brandschutzanordnung nach Auffassung der Behörde weiterhin nicht erfüllt sind. In erster Instanz wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben; die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch die Sach- und Rechtslage und nahm eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor. Relevante Normen sind die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften (§§ 57, 60, 64 VwVG NRW) und die Regelung zur fehlenden aufschiebenden Wirkung beim Rechtsbehelf gegen Zwangsgeldfestsetzungen (JustG NRW). • Rechtslage und Prüfungsmaßstab: Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind nur summarisch zu prüfen. • Ermessen der Behörde bei Zwangsgeldfestsetzung: Nach § 64 VwVG NRW ist die Festsetzung eines Zwangsmittels regelmäßig geboten, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird; §§ 57 und 60 VwVG NRW ermöglichen wiederholte Festsetzungen ohne vorherige Beitreibung. • Intendiertes Ermessen: Ist eine ermessenslenkende Vorschrift so ausgestaltet, dass im Regelfall eine bestimmte Entscheidung naheliegt, sind für eine abweichende Ermessensausübung besondere Gründe erforderlich; solche Gründe liegen hier nicht vor. • Keine Verhältnismäßigkeitsbedenken: Die Behörde hat dargelegt, dass bereits Zwangsgelder gezahlt bzw. beigetrieben worden sind und dass die Nichtbeitreibung eines bestimmten Betrags auf einem technischen Fehler beruht; eine unzulässige 'Ansammlung' von Zwangsgeldern oder offensichtliche Ungeeignetheit wegen Zahlungsunfähigkeit wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Beugewirkung und Zweck des Zwangsgelds: Zwangsgeld ist Beugemittel und kann durch erneute Androhung und Festsetzung seine Durchsetzungswirkung erhöhen; dies rechtfertigt die erneute Festsetzung auch ohne vorherige Beitreibung. • Bundesrechtliche Grenzen: Aus dem Willkürverbot oder sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt kein Grundsatz, der eine vorherige erfolgreiche Beitreibung voraussetzt; die landesrechtliche Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Folge für den vorläufigen Rechtsschutz: Da die Interessenabwägung zugunsten des Vollzugsinteresses ausfällt und die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht ausreichend sind, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht anzuordnen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.02.2015 wird abgelehnt. Das Gericht sieht nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes und hält dessen Höhe angesichts des öffentlichen Interesses am vorbeugenden Brandschutz für nicht unangemessen. Es liegt kein besonderer Sachverhalt vor, der ein von der Regel abweichendes Ermessen der Behörde geboten hätte; insbesondere wurde keine konkrete Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht. Damit überwiegt das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers; die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.