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Beschluss

13 C 50/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1013.13C50.18.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 55.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 55.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. a) Sie wenden sich ohne Erfolg gegen die Zuordnung der mit dem Akademischen Direktor Prof. Dr. G. und den Akademischen Oberräten Prof. Dr. G1. und Dr. I. besetzten Stellen zu der Kategorie „Akademische Räte, Oberräte und Direktoren, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen obliegen“, nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), wonach eine reduzierte Lehrverpflichtung von fünf statt neun Deputatstunden (DS) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV vorgesehen ist. Es liegt im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpf-ungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, plane-rischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 59/16.NC -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rn. 42, jeweils m.w.N. Dass dies hier der Fall ist, legen die Antragsteller nicht dar. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. September 2018 ausgeführt, dass den Inhabern der drei genannten Stellen jeweils mindestens im Umfang von 75 % andere Dienstaufgaben als Lehrverpflichtungen zugewiesen sind, diese Aufgaben im Einzelnen benannt und Tätigkeits- bzw. Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. Dieser substantiierten Darstellung treten die Antragsteller in den vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Auch bei Einbeziehung des Vorbringens des von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragstellers zu der gleichen Frage in dem Parallelverfahren 13 C 67/18 werden die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Auf die Frage, ob es bei Einstellung der derzeitigen Stelleninhaber Arbeitsplatzbeschreibungen gab, was der Antragsteller in dem Parallelverfahren in Frage stellt, kommt es nicht an. Relevant ist allein, ob den Stelleninhabern in dem Zeitpunkt, der für die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/18 maßgeblich ist, d.h. am 15. September 2017, im Umfang von mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zugewiesen waren. Die Ausführungen der Antragsgegnerin bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass dies nicht der Fall war. Wenngleich der Dekan die Deputatsermäßigungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst im Januar 2018 überprüfte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Stelleninhabern nicht bereits im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens zu 75 % andere als Lehraufgaben oblagen. Für eine solche Zuweisung spricht, dass die Deputate der drei Beamten bereits zum Wintersemester 2015/2016 nur im Umfang von fünf DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurden und das Verwaltungsgericht die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht beanstandete. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 4 Nc 99/15 -, Abdruck S. 7 f. Auch der Einwand, die angegebene Lehrverpflichtung von Prof. Dr. G. von 20 % müsse ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden zu 8,4 statt fünf DS führen und entsprechendes gelte für die beiden anderen Stelleninhaber, verfängt nicht. Dieses Argument lässt unberücksichtigt, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Lehrenden nicht mit Deputatstunden gleichzusetzen ist, sondern die Stellen der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV, auch wenn ihnen keine Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zugewiesen sind, mit einer Lehrverpflichtung von höchstens neun DS bzw. - in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10a LVV - höchstens zwölf DS verknüpft sind. Soweit schließlich pauschal beanstandet wird, bei einzelnen der drei Stelleninhaber habe die Antragsgegnerin der Forschung im Verhältnis zur Lehre zu großes Gewicht beigemessen und bestimmte Aufgaben könnten von nicht habilitierten Mitarbeitern der Universität ausgeführt werden, lässt das Vorbringen eine fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens der Antragsgegnerin nicht erkennen. b) Der Ansatz der drei Stellen mit nur fünf DS ist auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 LVV zu beanstanden, wonach der Dekan u.a. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV studienjährlich zu überprüfen hat, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung abgewichen wurde, und dies aktenkundig zu machen ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 18. Januar 2018 ist die studienjährliche Überprüfung mit dem Ergebnis dokumentiert, dass jeweils weiterhin eine Verringerung der Lehrverpflichtung auf fünf DS gegeben ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 LVV dient dazu sicherzustellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Deputatsreduzierung noch vorliegen, und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird. Jedenfalls wenn - wie hier (vgl. vorstehend 1. a)) - eine Deputatsermäßigung in der Sache nicht zu beanstanden ist, kann aus dem Umstand, dass die Überprüfung nach § 3 Abs. 3 LVV ausweislich der vorgelegten Unterlagen offenbar nicht vor Beginn des Wintersemesters, sondern nachträglich durchgeführt worden ist, keine den Antragstellern günstige Auswirkung auf die Kapazitätsberechnung hergeleitet werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 4 Nc 99/15 -, Abdruck S. 7 f.; VG Minden, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 L 991/15 -, juris, Rn. 34. 2. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung der Juniorprofessorin Dr. Q. nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV um 25 % ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nach der Vorschrift kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 % um bis zu 25 % gemindert werden. Diese Voraussetzung liegt bei Dr. Q. nach den Angaben der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, mit einem Grad der Behinderung von unbefristet 100 % vor. Entgegen der Auffassung der Antragsteller orientiert sich § 5 Abs. 4 LVV abstrakt am Grad der Behinderung; die Art der Behinderung ist für die Reduzierung ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 50/03 -, juris, Rn. 5. 3. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 ‑ 13 C 41/16 -, juris, Rn. 33, vom 11. August 2015 ‑ 13 C 16/15 -, juris, Rn. 14, vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris, Rn. 3 ff., des Weiteren ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 10), ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind insbesondere nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und es sich um unverbindliche Leistungen handelt, die nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die Berechnung eingestellt werden können. 4. Die Antragsteller ziehen auch die zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass die Lehrtätigkeit von Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Mittel von der Universität zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, diese Mittel zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Vielmehr wäre ein Mitteleinsatz, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckte, mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung gerichteten Zweckbestimmung nicht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 13 C 16/15 -, juris, Rn. 19 f., und vom 8. Februar 2011 - 13 C 277/10 u.a. -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N. 5. Der Einwand der Antragsteller, der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugunsten des Masterstudiengangs Molecular and Development Stemcell Biology sei unzulässig, greift nicht durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz nicht unverhältnismäßig ist, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris, Rn. 13 f., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 31 f., jeweils m.w.N. Daran gemessen legen die Antragsteller nicht hinreichend dar, dass der Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Molecular and Development Stemcell Biology sachlich nicht geboten ist oder von einer anderen Lehreinheit erbracht werden könnte. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den pauschalen, nicht näher belegten Hinweis, die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen könnten auch durch Lehraufträge erbracht werden, jedenfalls hätte eine Abwägung vorgenommen werden müssen, ob der mit dem Dienstleistungsexport einhergehende Verlust von Studienplätzen durch Erteilung von Lehraufträgen hätte verhindert werden können. Damit wird der nachvollziehbaren Darlegung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018, die Lehrleistungen für den Masterstudiengang würden von den Lehrenden mit Fachexpertise und eigener Tätigkeit auf dem Gebiet der Stammzellforschung erbracht, was Voraussetzung für einen forschungsbegleitenden und -nahen Unterricht sei, und alternative Leistungserbringer seien integriert, soweit dies sinnvoll sei, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die Darstellung der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Bemühungen, in möglichst großem Umfang externe Lehrkräfte einzusetzen, vielmehr durch die als Anlage 5 neu vorgelegte Übersicht „Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molecular and Development Stemcell Biology“ bestätigt, aus der sich ergibt, dass 152 von 398 Stunden von Dozenten aus externen Lehreinheiten erbracht werden. 6. Schließlich machen die Antragsteller ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung des Curricularwerts zu Unrecht das Wahlfach außer Betracht gelassen. Die daraus resultierende Überschreitung des Curricularnormwerts müsse durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) ausgeglichen werden, was zu einer Erhöhung der Studienkapazität führe. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Insoweit ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteile anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung zu dieser anteiligen Kürzung im Fall der Überschreitung des Curricularnormwerts besteht hingegen nicht, weil die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise gewährleisten kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‑ 13 C 43/17 -, juris, Rn. 18, und vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N. Zwar ist ein nach der Studienordnung verpflichtendes Wahlfach grundsätzlich in die Berechnung des Curricularwerts einzubeziehen. Unterbleibt dies - wie hier - und würde anderenfalls der Curricularnormwert überschritten, kann ein Studienbewerber aber keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch hierauf stützen. Erbringt die Vorklinik das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung, würde die Einbeziehung des Wahlfachs in die Lehrnachfrage die Kapazität vermindern. Ist also der für die Kapazitätsermittlung entscheidende Ausbildungsaufwand der Vorklinischen Lehreinheit tatsächlich höher als in den Berechnungen zugrunde gelegt, wirkt dies zugunsten der Studienbewerber kapazitätserhöhend. Soweit das Wahlfach nur oder auch durch fremde Lehreinheiten abgedeckt wird und damit die Curricularfremdanteile zu niedrig angesetzt worden sind, hat dies auf die Höhe des kapazitätsbestimmenden Curriculareigenanteils keinen Einfluss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, Rn. 13, und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 42 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.