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Gerichtsbescheid

6 K 2421/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0601.6K2421.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. G. 85 a (Gemarkung O. , Flur 1, Flurstück 314) in M. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks B. G. 85b (Gemarkung O. , Flur 1, Flurstück 315). Die Grundstücke sind mit einem gemeinsamen, rund 13,5 m tiefen Doppelhaus bebaut. Jede der Doppelhaushälften hat eine Breite von rund 5,70 m. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr: 68 „NE-Stellen O. “ aus dem Jahre 1979 (2. Änderung 1984). Der Bebauungsplan setzt in dem betreffenden Bereich unter anderem ein Kleinsiedlungsgebiet und ein etwa 14 Meter tiefes Baufenster fest. B. 23. Februar 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer offenen Terrassenüberdachung“ und die „Errichtung einer Gebäudeabschlusswand“ auf der Rückseite ihrer Doppelhaushälfte. Zugleich beantragten sie die Befreiung von der Festsetzung einer hinteren Baugrenze durch den Bebauungsplan. Die Bauvorlagen zeigen eine grenzständige Wand aus Betonstein oder Kalksandstein mit den Abmessungen 4,00 x 2,80 x 0,24 m sowie eine Holzkonstruktion mit Glaseindeckung in den Abmessungen 5,24 x 4,00 x 2,86 bis 2,54 m. Die eingereichte Grundrisszeichnung sowie die (vermaßten) Ansichtszeichnungen tragen jeweils den Zusatz: „Mit dem Bauvorhaben einverstanden:K. S. [= Unterschrift]B. G. 85a44532 M. “ Mit Bescheid vom 13. März 2015 wurde die beantragte Befreiung von der nördlichen Baugrenze mit der Begründung erteilt, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt und die betroffenen Anlieger hätten durch ihre Unterschrift auf den Bauzeichnungen ihr Einverständnis erteilt. Ebenfalls mit Datum vom 13. März 2015 wurde die beantragte Baugenehmigung (C. . . 00137-15-02) erteilt. Die Bescheide wurden der Klägerin nicht bekannt gegeben. B. 27. Mai 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Bereits die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzte ihre subjektiven Rechte. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die geplante Mauer bewirke eine Einkesselung ihres Grundstücks. Neben einer erheblichen Verschattung erzeuge der Bau eine erdrückende Wirkung. Wenn die Abstandflächen nicht eingehalten würden, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung deutlich niedriger. Ihre Unterschrift habe sie nur auf die Bauzeichnungen gesetzt, weil die Beigeladenen ihr zugesagt hätten, dass über die Höhe der Mauer bzw. Alternativen noch geredet werde und der Antrag dahingehend keine verbindlichen Aussagen enthalte. Den Bauvorlagen sei auch gar nicht zu entnehmen, wo und in welcher Höhe sich die beabsichtigte Gebäudeabschlusswand befinde. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift auf den Bauzeichnungen auf ihre Nachbarrechte verzichtet habe, fehle es ihr an der Klagebefugnis oder jedenfalls B. Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die erteilte Baugenehmigung nebst der Befreiung rechtmäßig. Eine ausreichende Belichtung der Terrasse sei gewährleistet und auch eine erdrückende Wirkung liege nicht vor. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich im Klageverfahren auch nicht schriftsätzlich geäußert. Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1154/15) ist von den Beteiligten nach Durchführung eines Ortstermins B. 6. August 2015 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 13. März 2015 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig (dazu nachfolgend 1.). Im Übrigen könnte die Klägerin sich auf einen Verstoß auch nicht berufen, weil sie sich mit dem Vorhaben ausdrücklich einverstanden erklärt hat (dazu nachfolgend 2.). 1. Die angefochtene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig. Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Das genehmigte Vorhaben ist zwar mit der in dem Bebauungsplan Nr. 68 „NE-Stellen O. “ enthaltenen Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht vereinbar, weil es weitgehend außerhalb des festgesetzten Baufensters ausgeführt wird. Insoweit hat die Beklagte den Beigeladenen jedoch auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Befreiung erteilt. Diese Befreiung von einer (nicht nachbarschützenden) Festsetzung des Bebauungsplans kann von der Klägerin nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angefochten werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 10 A 936/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Das Rücksichtnahmegebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Vorliegend lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht feststellen. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass schon in der Vergangenheit eine massive, fast zwei Meter hohe Wand zwischen den Terrassen der beiden Doppelhaushälften vorhanden war. Die nunmehr genehmigte grenzständige Wand bringt also hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und optische Weite keine völlig neue Beeinträchtigung mit sich, sondern verstärkt nur die bereits vorhandenen und offenbar von beiden Beteiligten akzeptierten Auswirkungen der bisherigen Trennwand. Diese Auswirkungen erreichen auch nicht ein aufgrund der Abmessungen der neuen Wand unzumutbares Ausmaß. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts der Höhe und Länge der neuen Wand sowie der sonstigen Umstände – das Grundstück der Klägerin ist rund 9 m breit und rund 36 m lang – noch nicht gesprochen werden. Direkte Sonneneinstrahlung geht der Terrasse und dem Haus der Klägerin schon der Himmelsrichtung wegen nicht in nennenswertem Umfang verloren. Festzustellen ist schließlich, dass die massive Ausführung der Wand bis auf Höhe des Dachs der Terrassenüberdachung nicht grundlos gewählt worden ist; es handelt sich vielmehr um eine nach der Landesbauordnung zwingende Voraussetzung für die Errichtung der Terrassenüberdachung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris, für einen Wintergarten auch Beschluss vom 26. Februar 2015 - 10 A 1432/12 -, juris. Durch die einseitige Veränderung der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen geht auch nicht etwa der Charakter eines Doppelhauses verloren. Zu den damit zusammenhängenden Fragen zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309, und OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, BauR 2016, 219. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vor. Denn die genehmigte Terrassenüberdachung nebst Gebäudeabschlusswand durfte gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) Bauordnung NRW ohne Grenzabstand errichtet werden. Insbesondere handelt es sich aufgrund der erteilten Befreiung um ein Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Vgl. zu dieser Auswirkung der Befreiung OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris. 2. Selbst wenn ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts feststellbar wäre, könnte die Klägerin sich im Übrigen nicht auf diesen Verstoß berufen, weil sie dem Vorhaben zugestimmt hat. Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist als Verzicht auf eventuelle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte zu werten, wenn sie sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist, dem der Nachbar zugestimmt hat. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 - und vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, alle juris. Wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 A 2757/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend hat die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den Worten „Mit dem Bauvorhaben einverstanden:“ auf dem Grundriss sowie auf den beiden Ansichtszeichnungen einen umfassenden Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen, auf dessen Grundlage die Baugenehmigung dann auch erteilt worden ist. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit Erklärung gegenüber den Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB); ein Widerruf ist insoweit nicht mehr möglich. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, juris. Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 119, 120 oder 123 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. Ihre Behauptung im Ortstermin, sie habe gedacht, das Einverständnis beziehe sich nur auf die Terrassenüberdachung, nicht aber auf die Gebäudeabschlusswand, vermag angesichts der insoweit eindeutigen Gestaltung der Pläne nicht zu überzeugen. Dass die Beigeladenen der Klägerin zugesagt haben, über die konkrete Gestaltung der Mauer im Anschluss noch einmal reden und die Klägerin keinesfalls an ihrem Einverständnis festhalten zu wollen, hat die Klägerin dem Gericht ebenfalls nicht überzeugend vermittelt. Wer einen erkennbar der Beantragung einer Baugenehmigung dienenden Plan vorbehaltlos unterzeichnet, muss damit rechnen, dass eine entsprechende Baugenehmigung beantragt und erteilt wird. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.