Beschluss
10 B 1388/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtschutz ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob die Baugenehmigung den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt; hier überwiegen öffentliche und private Vollziehungsinteressen.
• Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung darf im einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich genehmigter Geländeänderungen materiell-rechtlich auf Vereinbarkeit mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft werden; der Nachbar ist nicht auf ein gesondertes bauaufsichtliches Verfahren zu verweisen.
• Die teilweise erhebliche Abgrabung begründet nicht grundsätzlich eine nachbarliche Schutzwirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW; Schutz kommt insbesondere in Verbindung mit den Abstandflächen des § 6 BauO NRW zum Tragen.
• Eine zuvor erteilte ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn zu einem grenzständigen, zweieinhalbgeschossigen Bauvorhaben schließt nachbarliche Abwehrrechte insoweit aus und macht spätere Einwendungen gegen die genehmigte Massigkeit unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung; Zustimmung des Nachbarn und Geländeveränderung • Im einstweiligen Rechtschutz ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob die Baugenehmigung den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt; hier überwiegen öffentliche und private Vollziehungsinteressen. • Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung darf im einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich genehmigter Geländeänderungen materiell-rechtlich auf Vereinbarkeit mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft werden; der Nachbar ist nicht auf ein gesondertes bauaufsichtliches Verfahren zu verweisen. • Die teilweise erhebliche Abgrabung begründet nicht grundsätzlich eine nachbarliche Schutzwirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW; Schutz kommt insbesondere in Verbindung mit den Abstandflächen des § 6 BauO NRW zum Tragen. • Eine zuvor erteilte ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn zu einem grenzständigen, zweieinhalbgeschossigen Bauvorhaben schließt nachbarliche Abwehrrechte insoweit aus und macht spätere Einwendungen gegen die genehmigte Massigkeit unbeachtlich. Die Antragsgegnerin erteilte am 15. Mai 2014 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit drei Wohnungen auf dem Grundstück F.-Straße 28 in N. Der Antragsteller, Eigentümer des Nachbargrundstücks, rügte Verletzungen nachbarlicher Schutzrechte insbesondere wegen einer genehmigten Absenkung der Geländeoberfläche und der Massigkeit des Gebäudes. Der Antragsteller hatte am 26. Juni 2013 gegenüber den Bauherren eine Zustimmung zu einem grenzständigen, zweieinhalbgeschossigen Vorhaben erklärt; später erklärte er den Widerruf dieser Zustimmung. Das Verwaltungsgericht ordnete auf Antrag des Nachbarn die aufschiebende Wirkung der Klage nicht an; das Oberverwaltungsgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss nur in der Streitwertfestsetzung und wies den Antrag insgesamt ab. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung subjektive öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt und ob die Geländeabsenkung und baulichen Anlagen gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW oder die Abstandsvorschriften verstoßen. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Beschwerden der Beigeladenen waren zulässig und begründet; das öffentliche und private Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt gegenüber dem Wunsch des Antragstellers, von Vollziehung verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Prüfungsumfang im Eilrechtsschutz: Es ist im einstweiligen Rechtschutz sachgerecht, die materiell-rechtliche Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW zu prüfen; der Nachbar darf nicht auf ein eigenständiges bauaufsichtliches Verfahren verwiesen werden. • Inhalt und Schutzwirkung des § 9 Abs. 3 BauO NRW: § 9 Abs. 3 BauO NRW verlangt, dass Geländeänderungen durch Gründe wie Verkehrsanpassung oder Barrierefreiheit gerechtfertigt sein müssen; Nachbarschutz besteht insbesondere in Verbindung mit den Abstandflächen des § 6 BauO NRW. Nicht jede Geländeveränderung ist nachbarschützend; eine Absenkung führt regelmäßig nicht zu Beeinträchtigungen von Belichtung oder Einsichtnahme wie eine Aufschüttung. • Sachverhaltswürdigung zur Abgrabung: Die genehmigte Abgrabung dient der Angleichung an die Verkehrsfläche und ist mit den Schutzzwecken des § 9 Abs. 3 BauO NRW vereinbar; keine konkreten Anhaltspunkte für statische, brandschutzrechtliche oder unverhältnismäßige Beeinträchtigungen wurden vorgetragen oder sind ersichtlich. • Wirkung der Zustimmungserklärung: Der Antragsteller hat mit der Erklärung vom 26. Juni 2013 wirksam einem grenzständigen, zweieinhalbgeschossigen Bauvorhaben zugestimmt. Diese Zustimmung ist nicht durch einen späteren Widerruf beseitigt und schließt nachbarliche Abwehrrechte insoweit aus. Die genehmigte Ausführung bleibt innerhalb des von der Zustimmung erfassten Rahmens. • Abstandflächen und Einzelbestandteile: Altan und Zwerchhaus verstoßen nicht gegen Abstandsvorschriften oder Rücksichtnahmepflichten; erforderliche Grenzabstände sind eingehalten. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage wurde abgelehnt; die Beschwerden der Beigeladenen waren begründet und die öffentliche sowie private Vollziehungsinteressen überwiegen nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die genehmigte Absenkung der Geländeoberfläche und die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Antragstellers; die Zustimmungserklärung des Antragstellers vom 26. Juni 2013 deckt die wesentlichen Dimensionen des genehmigten Vorhabens und macht spätere Einwendungen unbeachtlich. Konkrete Gefährdungen, Verstöße gegen die Abstandsvorschriften oder sonstige nachbarschützende Vorschriften sind nicht ersichtlich. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, der Beschluss ist unanfechtbar.