OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 1425/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0705.6Z.L1425.16.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote hat der Antragsteller sich nicht beworben. Im Übrigen hätte er in dieser Quote mit seiner – im Wege des Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO um 0,2 verbesserten – Abiturnote (2,1) auch keinen Studienplatz erhalten können. Für eine Zulassung in der Abiturbestenquote war bei Abiturienten aus Baden-Württemberg eine Note von mindestens 1,1 erforderlich. Auch in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) konnte der Antragsteller nicht zugelassen werden. Mit einem Halbjahr Wartezeit erreicht er nicht die maßgebliche Auswahlgrenze in dieser Zulassungsquote. Für eine Auswahl waren zum Sommersemester 2016 mindestens vierzehn Halbjahre Wartezeit erforderlich. Dem Antragsteller konnte insoweit auch ersichtlich kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenen Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt. Dass der Antragsteller ohne seine sportliche Betätigung das Abitur zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können, ist indes weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 -, und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, www.nrwe.de. Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, www.nrwe.de. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Für eine einstweilige Anordnung ist damit kein Raum. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung als Härtefall (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, www.nrwe.de. Warum im Falle des Antragstellers nur eine sofortige Zulassung zum Medizinstudium in Betracht kommen soll, ist nicht ersichtlich. Die von ihm vorgetragenen Umstände – längere finanzielle Abhängigkeit, späteres Berufseintrittsalter etc. – gelten für jeden Studienbewerber gleichermaßen; ein Grund für die Bevorzugung gerade des Antragstellers als Härtefall ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller sich schließlich auch im Auswahlverfahren der Hochschulen beworben hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des gegen die Hochschule gerichteten, beim Verwaltungsgericht Köln verbliebenen Verfahrens 6 L 922/16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.