Urteil
6z K 783/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0530.6Z.K783.16.00
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Leitsätze
VergabeVO § 3 Abs. 6
VergabeVO § 3 Abs. 7
VergabeVO § 11 Abs. 5
StPO § 244
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: VergabeVO § 3 Abs. 6 VergabeVO § 3 Abs. 7 VergabeVO § 11 Abs. 5 StPO § 244 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Die am 2. Dezember 1994 geborene Klägerin erwarb im Juni 2014 in Hessen die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) mit der Durchschnittsnote 1,7. Sie war im Wintersemester 2014/15 offenbar in einem anderen Studiengang immatrikuliert. Derzeit absolviert sie eine Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin. Mit Zulassungsantrag vom 13. Januar 2016 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme in der Abiturbesten- und in der Wartezeitquote sowie am Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte sie einen Härtefallantrag, bei dem sie das Vorliegen der Fallgruppe D 2 (besondere familiäre oder soziale Umstände) geltend machte, sowie einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Insoweit bezog sie sich auf die Fallgruppen E 1.1.3, 1.1.4 und 1.3.8 (besondere soziale Umstände). Sie begründete die Sonderanträge damit, dass sie im Rahmen ihrer Schulzeit an einer krankheitswertigen schweren depressiven Phase/Depression gelitten habe, welche durch starkes Mobbing in der Schule ausgelöst worden sei. Dadurch seien ihre Leistungen abgefallen, da sie sich nicht mehr in dem erforderlichen Umfang auf den Unterricht und auf Prüfungen habe vorbereiten und konzentrieren können. Als Nachweis fügte sie ein nervenärztliches Gutachten der sie seit März 2011 behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. med. J. I. vom 13. Januar 2015 bei. Darin heißt es, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an einer ausgeprägten Depression mit Morgentief, Unruhe, Angstattacken, Schlafstörungen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen gelitten und hätte ohne diese „sicherlich“ im Abitur die notwendige Durchschnittsnote erreicht. Ferner legte die Klägerin ein pädagogisch-psychologisches Fachgutachten des Instituts für psychologische Fachgutachten (Dr. Dipl. Psych. S. N. ) vom 26. Januar 2016 vor. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit „seinerzeit“ eine schwere depressive Störung vorgelegen habe und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, ihrer tatsächlichen kognitiven Leistungsfähigkeit entsprechende Abiturleistungen zu erbringen. Ohne die Erkrankung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit wäre die Klägerin – so das Gutachten weiter – zu einer sehr guten Abiturdurchschnittsnote befähigt gewesen. Die Klägerin fügte außerdem ihre sämtlichen Zeugnisse der weiterführenden Schule sowie ein Schreiben des H. -Gymnasiums H1. , dessen Schülerin sie von August 2011 bis zum Erwerb des Abiturs war, vom 1. Dezember 2015 bei. In dem Schulgutachten wird mitgeteilt, dass der Schule eine psychische Erkrankung der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, weshalb ein über die Benotung der Halbjahreszeugnisse hinausgehendes Gutachten über ihre schulische Entwicklung nicht habe erstellt werden können. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe die bestehenden Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich habe sie insoweit entsprochen, als sie die Klägerin mit einer verbesserten Abiturnote von 1,6 am Verfahren beteiligt habe; ein darüber hinausgehender Nachteilsausgleich sei nicht geboten. Die Klägerin hat am 19. Februar 2016 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG zu. Die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich habe sie allesamt mit den eingereichten Gutachten erfüllt. Auf ein Schulgutachten könne im vorliegenden Fall verzichtet werden, da das H. -Gymnasium eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass es nicht gutachterlich beurteilen könne, ob und im welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf ihre schulische Situation ausgewirkt hätten. Das Schulgutachten könne daher nach den Richtlinien der Beklagten durch ein pädagogisch-psychologisches Gutachten ersetzt werden. Die Kritik an dem vorgelegten Gutachten sei ungerechtfertigt. Dem Gutachten liege ein anerkanntes und verbreitetes zweistufiges Verfahren zur Diagnostik psychischer Störungen zugrunde. Dem Gericht fehle die notwendige Sachkunde, um das Gutachten unberücksichtigt zu lassen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Februar 2016 zu verpflichten, sie zum Studium der Medizin an einer deutschen Hochschule zum ersten Fachsemester zum Sommersemester 2016 zuzulassen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Februar 2016 zu verpflichten, über den Sonderantrag E (Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote) und ihre daraus resultierende Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester 2016 zum ersten Fachsemester unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verbesserung der Durchschnittsnote um mehr als 0,1 im Rahmen des Antrags auf Nachteilsausgleich komme nicht in Betracht. Es bedürfe insoweit des Nachweises, wie sich die Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt hätten, auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hätten; dieser sei nicht erbracht. Die Klägerin habe auch keinen Härtefall dargelegt, der eine sofortige Zulassung zum Studium erfordere. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 3. Mai 2016 (6z L 948/16) abgelehnt. Am 16. Dezember 2016 hat die Klägerin noch ein umfangreiches Ergänzungsgutachten des Instituts für psychologische und medizinische Fachgutachten vom 26. September 2016 vorgelegt. In diesem werden wissenschaftliche Erkenntnisse zur Korrelation zwischen Intelligenz und schulischem Erfolg wiedergegeben und im Ergebnis postuliert, aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz hätte die Klägerin ohne die leistungsbeeinträchtigenden Umstände eine Abiturnote von 1,0 erreicht. Die Kammer hat einen Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2017 erlassen, gegen den die Klägerin fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erreicht mit ihrer – durch die Beklagte im Wege des Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO um 0,1 angehobenen – Abiturnote (1,6) und zwei Halbjahren Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Hessen zum Sommersemester 2016 eine Note von mindestens 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Sommersemester 2016 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Nachteilsausgleichs. Die Kammer hat dazu in ihrem den Eilantrag der Klägerin betreffenden Beschluss vom 3. Mai 2016 (6 L 948/16) ausgeführt: „Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht keinen weiteren Nachteilsausgleich gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO gewährt. Nach dieser Vorschrift wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenen Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vgl. dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 - und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13 u.a. -, abrufbar bei www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 - 6z L 1229/13 - und vom 29. September 2014 - 6z L 1244/14 -, beide abrufbar auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen. Dass die Antragstellerin während der Schulzeit erkrankt ist und sich diese Krankheit auf ihre schulischen Leistungen nachteilig ausgewirkt hat, kann auf der Grundlage des vorliegenden Attests der behandelnden Ärztin vom 13. Januar 2015 und des Fachgutachtens des Instituts für psychologische Fachgutachten vom 26. Januar 2016 angenommen werden und wird auch von der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich von 0,1 gewährt hat, nicht in Abrede gestellt. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Nachweis der hypothetischen Note, die die Antragstellerin ohne ihre Erkrankung voraussichtlich erreicht hätte. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vorliegend hat die Schule indes mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 angegeben, in der Schülerakte befänden sich keine Hinweise auf mit einer psychischen Krankheit zusammenhängende Probleme; die Fehlstunden der Antragstellerin hätten im normalen Bereich gelegen. Ein über die vorliegenden Zeugnisse hinausgehendes Gutachten über die schulische Entwicklung der Antragstellerin könne daher nicht erbracht werden. Ob angesichts dieser Äußerung der Schule der Nachweis einer hypothetischen Abiturnote überhaupt geführt werden kann, mag dahinstehen. Mit dem Attest der behandelnden Ärztin vom 13. Januar 2015 und dem Fachgutachten des Instituts für psychologische Fachgutachten vom 26. Januar 2016 ist dieser Nachweis jedenfalls nicht erbracht. Die behandelnde Ärztin erklärt in ihrem Attest lediglich pauschal, die Antragstellerin hätte ohne ihre Erkrankung „sicherlich im Abitur die notwendige Durchschnittsnote erreicht“. In dem Fachgutachten wird ausgeführt (Seite 26 oben), dass die Antragstellerin ohne die Erkrankung „ zu einem sehr guten Abiturzeugnis bzw. Abiturdurchschnittsnote befähigt gewesen wäre (1,0) “. Wenig später heißt es, dass die Antragstellerin „ ohne psychische Erkrankung und entsprechende Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit ihr Abitur mit sehr guten Noten in der Gesamtleistung (1,0) abgeschlossen hätte .“ Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Abiturnote nicht ohne Weiteres die „Befähigung“, also das Potenzial zu einer bestimmten Leistung abbildet. Die Abiturnote wird nämlich nicht nur durch die intellektuellen Fähigkeiten des Schülers, sondern in nicht unwesentlichem Umfang auch von seiner Fähigkeit und Bereitschaft bestimmt, die ihm möglichen Leistungen im schulischen Alltag und in der Prüfungssituation abzurufen und zu demonstrieren. Vgl. auch Maier, Härtefall und Nachteilsausgleich bei der Vergabe von Studienanfängerplätzen, in: Ordnung der Wissenschaft (Online-Zeitschrift), Nr. 1/2016, S. 1 (11). Auch im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO kann es somit nicht darum gehen, die hypothetische Note zu bestimmen, die dem Potential des Schülers bei optimaler Nutzung seiner Fähigkeiten entspricht; dies würde eine Überkompensation bedeuten. Es ist vielmehr diejenige Note zu bestimmen, die der Schüler ohne den leistungsbeeinträchtigenden Umstand vermutlich erreicht hätte. Insoweit ist vor allem ein Vergleich der Leistungen vor, während und nach der Phase verminderter Leistungsfähigkeit angezeigt. Je länger die Phase der Leistungsbeeinträchtigung angedauert hat, umso schwieriger ist es allerdings, einen solchen Vergleich für die Bestimmung der hypothetischen Abiturnote fruchtbar zu machen. Vorliegend macht das Gutachten schon nicht hinreichend klar, wann die Leistungsbeeinträchtigung eingesetzt hat. Das Gutachten beschäftigt sich eingehend mit einem Zusammenbruch der Antragstellerin im Jahre 2006. Einen entsprechenden Leistungseinbruch im Jahre 2006 oder 2007 weisen die Zeugnisse der Antragstellerin allerdings nicht auf. Wie die Gutachter zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Antragstellerin ohne die Erkrankung eine Abiturnote von 1,0 erzielt hätte, ist für das Gericht letztlich nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist zweifellos eine gute Schülerin gewesen. Einen glatt „sehr guten“ Notendurchschnitt weist allerdings keines ihrer Zeugnisse zwischen der 5. Klasse und dem Abitur aus und sie ist beispielsweise in dem Kernfach Mathematik von der fünften Jahrgangsstufe an niemals über ein „gut“ hinausgekommen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme einer hypothetischen Abiturnote von 1,0 hinreichender Anknüpfungspunkte in der schulischen Vita der Antragstellerin. Ob sich angesichts der offenbar sukzessiven Entstehung und Therapie der psychischen Erkrankung überhaupt eine hypothetische Abiturnote feststellen lässt, erscheint durchaus fraglich.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Der nach dem vorstehenden Beschluss noch eingegangene Vortrag der Klägerin und das „Ergänzungsgutachten“ des Instituts für psychologische Fachgutachten vom 26. September 2016 führen zu keinem anderen Ergebnis. Das vorgenannte Ergänzungsgutachten darf im vorliegenden, die Studienplatzvergabe zum Sommersemester 2016 betreffenden Klageverfahren nicht berücksichtigt werden. Die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten und Unterlagen müssen in Bezug auf das Sommersemester gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO spätestens bis zum 31. Januar vorliegen. Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen haben. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Unterlagen dürfen durch das Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -. Etwas anderes mag im Einzelfall für bloße Erläuterungen des innerhalb der Frist Vorgetragen gelten, also etwa Prozessvortrag zu der Frage, ob ein innerhalb der Frist vorgelegtes Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt. Ein Gutachten, das den Anforderungen nicht genügt, kann hingegen nicht durch ergänzende Stellungnahmen des Gutachters nach Fristablauf „geheilt“ werden. Die strikte Ausschlussfrist findet ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten des innerkapazitären Vergabeverfahrens, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt feststehen muss, welche Bewerber mit welchen Kriterien in der Verteilung zu berücksichtigen sind, weil die Veränderung einzelner Verteilungsparameter die Zulassung und die Ortsverteilung einer Vielzahl anderer Bewerber beeinflussen kann. Insoweit bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte, die eine sehr große Zahl von Bewerbungen in vergleichsweise kurzer Zeit zu bearbeiten hat, hohe Anforderungen an den Beleg der für die Verteilung maßgeblichen Umstände stellt. Dies gilt auch für den Nachweis der bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich geltend gemachten Umstände, für den die Beklagte auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 S. 2 VergabeVO dezidierte Vorgaben aufgestellt hat, die den Hinweisen für die Bewerber zu entnehmen sind. § 11 Abs. 5 VergabeVO betont explizit die Pflicht des Bewerbers, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs selbst zu belegen („Wer nachweist…“). Dies entspricht im Übrigen der Regelung in § 3 Abs. 6 S. 3 VergabeVO, der zufolge die Beklagte nicht zur Amtsermittlung verpflichtet ist. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist folglich nur begründet, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 VergabeVO allein anhand der (fristgerecht) durch den Bewerber vorgelegten Unterlagen feststellen lassen. Das Ergänzungsgutachten hat somit außer Betracht zu bleiben. Dass der Nachweis der begehrten hypothetischen Abiturnote 1,0 im Übrigen auch durch das Ergänzungsgutachten nicht erbracht wäre, hat die Kammer in ihrem Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2017 bereits ausgeführt: „Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Nachteilsausgleich nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen eine konkrete hypothetische Abiturnote mit tragfähiger Begründung bestimmt werden kann. Soweit § 11 Abs. 5 VergabeVO nämlich vorsieht, dass der Bewerber mit „der“ besseren Durchschnittsnote berücksichtigt wird, zielt er erkennbar nicht auf irgendeine nach dem Ermessen der Beklagten zu bestimmende Anhebung, sondern auf diejenige Durchschnittsnote ab, die ohne den beeinträchtigenden Umstand (wahrscheinlich) erzielt worden wäre. Vgl. neben den im Beschluss vom 3. Mai 2016 angegebenen Nachweisen auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO Rdnr. 7 ff., und Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1172). Wenn eine konkrete hypothetische Abiturnote im Falle der Klägerin „mit den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Nachweisen nicht darzulegen ist“, wie die Gutachterin N. in ihrem Anschreiben an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. November 2016 (dort S. 2) und auch in dem Ergänzungsgutachten selbst (dort S. 14) andeutet, spricht dies dafür, dass ein Anspruch auf Nachteilsausgleich vorliegend nicht besteht. Jedenfalls ist die Abiturnote, die ohne den beeinträchtigenden Umstand erzielt worden wäre, auch mit dem Ergänzungsgutachten nicht dargelegt. Das Gutachten leidet bereits daran, dass nicht sauber unterschieden wird zwischen der Frage, zu welchem Abiturergebnis die Klägerin intellektuell in der Lage gewesen wäre, und der Frage, welches Abiturergebnis die Klägerin ohne ihre Erkrankung voraussichtlich erzielt hätte. Die Erklärungen der Gutachterin, dass die Klägerin eine bessere Note „hätte erreichen können“ (S. 2, 6), dass sie „zu sehr guten schulischen Leistungen in der Lage ist“ (S. 13) und dass sie „zu einem sehr guten Abiturzeugnis bzw. Abiturdurchschittsnote befähigt gewesen“ wäre (S. 16), reichen für sich genommen nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin ein diesen Fähigkeiten entsprechendes Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Dies lässt sich aus Sicht des Gerichts nicht allein aufgrund der Intelligenz der Klägerin annehmen. Denn die Abiturnote bildet – wie bereits in dem Beschluss vom 3. Mai 2016 ausgeführt – neben der Intelligenz auch andere Fähigkeiten sowie die Anstrengungsbereitschaft und Motivation des Schülers ab. Dies scheint auch die Gutachterin so zu sehen, wenn sie ausführt, die Leistungsfähigkeit bzw. die Lernergebnisse seien „das Resultat kognitiver Fähigkeiten (Intelligenz) und aufgewandter Anstrengung“ (S. 8 des Gutachtens). Legt man dies zugrunde, kann der Schluss der Gutachterin von der hohen Intelligenz der Klägerin auf eine hypothetische Abiturnote von 1,0 nicht überzeugen. Es müsste vielmehr der Versuch unternommen werden, die hypothetische Abiturnote nicht allein anhand der Intelligenz, sondern auch anhand der konkreten Schullaufbahn zu belegen. Mit der konkreten Schullaufbahn der Klägerin, insbesondere mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Entwicklung der schulischen Leistungen, beschäftigt sich das Gutachten aber nahezu überhaupt nicht. Darauf kann nicht verzichtet werden. Das Gericht würde es zum Beispiel nach wie vor für begründungsbedürftig halten, dass die Gutachterin für das Abitur eine hypothetische Durchschnittsnote von 1,0 postuliert, obwohl die Klägerin einen glatt „sehr guten“ Schnitt auf keinem ihrer vorgelegten Zeugnisse vorzuweisen hat und etwa in dem Kernfach Mathematik auf der weiterführenden Schule nie über ein „gut“ hinausgekommen ist. Selbst den von ihr offenbar für richtig gehaltenen abstrakten Schluss von der Intelligenz der Klägerin auf die Abiturnote 1,0 (S. 16 des Gutachtens) hat die Gutachterin im Übrigen nicht schlüssig belegt. Sie teilt nämlich nicht mit, welches Ergebnis die Klägerin bei welchem Testverfahren hinsichtlich ihrer Intelligenz überhaupt erzielt hat. Stattdessen spricht sie pauschal von „hohen Werten“ (S. 10) von „überdurchschnittlich hoher Intelligenz“ (S. 13) und von „hoher Grundintelligenz“ (S. 16). Warum diese Ergebnisse nicht nur zu einer überdurchschnittlichen Abiturnote, die die Klägerin mit 1,7 durchaus erzielt hat, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Spitzennote geführt hätten, wird von der Gutachterin nicht konkret begründet.“ Nach alledem brauchte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen: Die mit den Beweisanträgen zu 1. und zu 3. (4. Spiegelstrich) zum Beweis gestellte Tatsache, dass die Klägerin ohne Erkrankung eine Abiturnote von 1,0 erzielt hätte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO)), da die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich jedenfalls nicht fristgerecht nachgewiesen worden sind. Die mit den Beweisanträgen zu 2. und zu 3. (1. Spiegelstrich) zum Beweis gestellte Tatsache, dass die vorgelegten Fachgutachten „den medizinisch klinischen und psychologischen Erkenntnissen entsprechen“, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO), weil das Ausgangsgutachten jedenfalls nicht den Vorgaben des Vergaberechts, also den von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 S. 2 und 3 VergabeVO aufgestellten Anforderungen an den Nachweis des auszugleichenden Nachteils entspricht und das Ergänzungsgutachten wegen der Frist des § 3 Abs. 7 S. 2 VergabeVO nicht berücksichtigt werden darf. Der Beweisantrag zu 3. (2. Spiegelstrich) ist unklar. Wenn damit zum Beweis gestellt wird, dass die Begründung der hypothetischen Abiturnote in dem Gutachten den Anforderungen des Vergaberechts entspricht, so handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Beweis zugänglich ist. Wenn hingegen die Tatsache zum Beweis gestellt wird, dass die Begründung der hypothetischen Abiturnote nach den allgemeinen Denkgesetzen schlüssig ist, war der Antrag hinsichtlich des Ausgangsgutachtens abzulehnen, weil das Gegenteil offenkundig ist (analog § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 StPO); wie sie auf eine hypothetische Abiturnote von gerade 1,0 gekommen ist, wird von der Gutachterin nicht ansatzweise und schon gar nicht schlüssig begründet. Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens ist die Frage der Schlüssigkeit ohnehin nicht erheblich (analog § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO), weil dieses Gutachten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 S. 2 VergabeVO vorgelegt worden ist. Ebenfalls ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung (analog § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO) ist schließlich die mit den Beweisanträgen zu 2. (am Ende) und zu 3. (3. Spiegelstrich) zum Beweis gestellte Tatsache, dass der Nachweis der hypothetischen Abiturnote nicht anders ermittelt werden kann als in den vorgelegten Gutachten. Die Kammer hat mehrfach ausgeführt, dass der Versuch, einen Zusammenhang zwischen der vor allem in den Zeugnissen dokumentierten Schullaufbahn der Klägerin und ihrem Krankheitsverlauf konkret und zeitlich präzise aufzuzeigen, zielführend sein könnte. Auch wenn sich der Nachweis im Falle der Klägerin gar nicht führen ließe, würde die Kammer in der daraus resultierenden Verweigerung eines Nachteilsausgleichs indes keinen Grundrechtsverstoß sehen, sondern eine hinzunehmende Folge der Schwierigkeiten im Umgang mit psychischen Krankheiten und ihrem Einfluss auf die schulischen Leistungen. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Dass in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, ist im Falle der Klägerin nicht festzustellen. Die Klägerin ist der Entscheidung der Beklagten insoweit auch nicht entgegen getreten. Angesichts der vorstehenden Überlegungen kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO oder eine Härtefallzulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan sind. Im Übrigen handelt es sich bei den in Rede stehenden Entscheidungen der Beklagten nicht um Ermessensentscheidungen, so dass die Voraussetzungen für das mit dem Hilfsantrag begehrte Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).