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Urteil

2a K 2084/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1012.2A.K2084.17A.00
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Leitsätze

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden.

Im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Syrien droht einem männlichen Asylbewerber auch unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr nach Syrien mit einer Bestrafung rechnen muss, nicht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.

Die willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die (hypothetisch) Zurückkehrenden, insbesondere Wehrdienstentziehern, drohen, begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Syrien droht einem männlichen Asylbewerber auch unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr nach Syrien mit einer Bestrafung rechnen muss, nicht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Die willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die (hypothetisch) Zurückkehrenden, insbesondere Wehrdienstentziehern, drohen, begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am °°°°°°° geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am °°°°°°° ins Bundesgebiet ein und stellte am °°°°°° einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrags führte der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) am °°°°°° im Wesentlichen aus, er sei vor dem Krieg in Syrien geflohen. Zwischen Homs und Palmyra, der Stadt in der er studiert habe, habe es Krieg zwischen dem IS und dem Regime gegeben. Außerdem sei er vor dem ihm drohenden Wehrdienst geflohen. Obwohl er als Student vom Wehrdienst befreit gewesen sei, hätte die Gefahr bestanden, eingezogen zu werden, da Palmyra nicht zum Regime gehöre. Mit Bescheid vom °°°°° erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen des ihm drohenden Wehrdienstes Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu erwarten habe. Am °°°°° hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen beim Bundesamt. Weiter führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dieser habe, da er sich dem Wehrdienst durch die Ausreise entzogen habe, mit asylrelevanter politischer Verfolgung zu rechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2.) des Bescheids des Bundesamts vom °°°°° zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu zuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom °°°°° ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom °°°°° ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32, VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017‑ A 11 S 664/17 ‑, Rn. 38, jeweils juris. Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer ungeachtet des mit dem angegriffenen Bescheid zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – hypothetisch zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVGSchleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 17 K 9586/16.A ‑; VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2017‑ 11 K 5591/16.A ‑, jeweils unter juris. Dahinstehen kann, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat bei Einreise pauschal für jeden rückkehrenden Asylbewerber festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016‑ 3 LB 17/16 ‑; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 17 K 9586/16.A ‑; VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2017‑ 11 K 5591/16.A ‑; jeweils unter juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juni 2017 ‑ 4a K 5298/16.A ‑, unveröffentlicht. Diese Gefahr scheidet jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko, im Falle einer – freiwilligen oder erzwungenen – einzelnen Rückkehr Opfer individueller Verfolgungshandlungen zu werden. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 26; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 ‑ 4 K 2982.16 A ‑, Rn. 46; jeweils juris. Aber auch wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, so VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom16. Juni 2017 ‑ 1 A 6/17 ‑; VG Münster, Urteil vom 31. Mai 2017 ‑ 8a K 4211/16.A ‑, jeweils juris fehlt es an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen in der Person des Asylbewerbers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal ihm vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. So auch OVG NRW Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑; OVG Saarland, Urteile vom 2. Februar 2017 ‑ 2 A 515/16 ‑ und vom 6. Juni 2017 ‑ 2 A 283/17 ‑; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.3033 ‑; jeweils unter juris. Dahinstehen kann, ob sich die syrische Regierung aufgrund der enormen Zahl der syrischen Flüchtlinge darüber bewusst ist, dass es sich bei der Mehrheit der Geflüchteten nicht um Oppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt. So unter anderem OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑; VG Berlin,Urteil vom 16. Juni 2017 ‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36; OVG Saarland, Urteile vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑, Rn. 23; und vom 2. Februar 2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 57, jeweils unter juris. Seit dem Jahr 2012 hat eine zuvor nicht zu beobachtende Fluchtbewegung eingesetzt, die dazu geführt hat, dass nach den Daten des UNHCR bis Ende Mai 2017 über fünf Millionen Syrer – etwa ein Viertel der gesamten (Vorkriegs‑) Bevölkerung – ins Ausland geflohen waren, davon mehr als 937.000 nach Europa. Dass weite Teile der Bevölkerung von den kriegerischen Auseinandersetzungen und den von den Konfliktparteien verursachten Zerstörungen betroffen sind und Millionen von Syrern vor dem Bürgerkrieg und seinen Folgen flüchten, dürfte allgemein bekannt sein. Dabei fliehen die Menschen vor einem Regime, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich vielfach über das Lebensrecht und die Menschenwürde der Personen, die in die Hände seiner Exekutoren fallen, hinwegsetzt, und bereits seit längerem einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg vornehmlich auch gegen die Zivilbevölkerung führt. Vgl. Dossier Innerstaatliche Konflikte „Syrien“, Bundeszentrale für politische Bildung, Beitrag vom 17. November 2015; VGH Baden-Württemberg,Urteil vom 28. Juni 2017 ‑ A 11 S 664/17 ‑, Rn. 67, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36, juris. Ob diesem syrischen Regime ohne greifbare Anhaltspunkte „Realitätsblindheit“ unterstellt wird, wenn angenommen wird, es könne oder wolle nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehen und keine Oppositionellen seien, so OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑, Rn. 60; ähnlich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, kritischer VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36, juris, bzw. wie hoch die Rationalitätserwartungen an das syrische Regime sein dürfen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Selbst wenn den syrischen Behörden und dem Machthaber Assad bekannt wäre, dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien – davon 937.000 nach Europa – geflohenen Menschen nicht um Regimegegner handelt, wäre eine Verfolgung aus dem Grunde der unterstellten Regimegegnerschaft beachtlich wahrscheinlich, wenn es hierfür hinreichenden Anhaltspunkte gäbe, weil es nicht darauf ankommt, was das syrische Regime aus den Flüchtlingszahlen schließt, sondern darauf, wie es handelt. Zu prüfen ist also, ob durch das Handeln der syrischen Behörden bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung aufgrund unterstellter Regimekritik hervorgerufen werden kann. Es gibt genügend Anhaltspunkte, anhand derer mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass syrische Sicherheitsbehörden nicht jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im (westlichen) Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Einerseits kehren nach UN-Angaben durchaus Menschen in die vom Krieg teilweise völlig zerstörten Gebiete Syriens zurück, und zwar mehr als 31.000 Flüchtlinge aus benachbarten Ländern. Auch wenn hieraus nicht folgt, dass zuträgliche Verhältnisse eingekehrt sind (das Hauptmotiv für die Rückkehr wird vielmehr die Sorge um Familienangehörige und um das zurückgelassene Hab und Gut gewesen sein), vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017‑ 2 LB 91/17 ‑, Rn. 48, juris, lässt die nicht unerhebliche Zahl von Rückkehrern aber den Schluss zu, dass die Gefahr, aufgrund der Flucht der Opposition zugerechnet und dementsprechender Verfolgung ausgesetzt zu werden, zumindest die Personen, die aus den Nachbarländern zurückkehren, als relativ gering einschätzen. Aber auch für Flüchtlinge, die ins westliche Ausland geflohen sind, gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass syrische Sicherheitsbehörden nicht jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im (westlichen) Ausland aufgehalten hat, pauschal der Opposition zurechnen. Denn die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehende Auskunftslage zu verdachtsunabhängigen Befragungen spricht dagegen, dass Rückkehrer pauschal der Opposition zugerechnet werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wenden die Konfliktparteien in Syrien breite Kriterien an, um Einzelpersonen, ganzen Gruppen oder Gemeinschaften eine politische Zugehörigkeit zuzuschreiben. Syrern drohe bei Rückkehr aus dem Ausland dann eine Inhaftierung und Misshandlung, wenn ihr Profil in irgendeiner Weise Verdacht errege, aber auch ohne einen bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte. Einer Rechtfertigung für die Befragung, Verhaftung, Misshandlung oder Folter bedarf es nach den bestehenden Erkenntnissen also nicht. Das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte knüpft bei Wiedereinreise nach Ausreise und Asylantragstellung nicht an dieses Merkmal an, sondern geschieht letztlich willkürlich. Vgl. hierzu den Bericht des UNHCR „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, vom Februar 2017, deutsche Version April 2017, der aus diesen Erkenntnissen jedoch schließt, dass in der Regel die Flüchtlingszuerkennung nach der Genfer Konvention erfolgen müsse. Vgl. ferner Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, vom 29. März 2017; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19. Januar 2016, http://www.ecoi.net/local_link/320204/445626_en.html, Stand: 02.08.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehrer, Bericht vom 21. März 2017. Dieser wahllose Zugriff und die damit verbundene Gefahr der Folter im Rahmen des Zugriffs sind daher jedenfalls im Fall der Rückreise als Asylantragsteller nicht als Gefahr im Sinne des § 3 AsylG zu werten, denn die Verfolgungsgefahr ist nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑, Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 ‑ 1 K 5137/16.A ‑, Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 79; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016‑ 3 LB 17/16 ‑, alle unter juris. Im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss, beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑ ; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑ ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑ ; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017‑ 14 A 2023/16.A ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017 ‑ 4a K 5785/16.A ‑; anderer Ansicht: VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016‑ 21 B 16.30372 ‑ ; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑ ; VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017‑ A 11 S 511/17 ‑ ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. August 2017 ‑ 18a K 4481/16.A ‑; alle juris. Es bestünde im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr, wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden, denn bei Einreise über staatlich kontrollierte Flughäfen - in Betracht kommt in erster Linie Damaskus - wird über Datenbanken und Kontrolllisten abgeglichen, ob der Betreffende der Wehrüberwachung unterliegt. Soweit hinsichtlich der Wehrdienstentziehung Bestrafung droht, sind Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG, sowie des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch beachtlich wahrscheinlich. Denn in Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Nach anderen Erkenntnisquellen ist die Altersgrenze auf 50 Jahre angehoben, und Reservisten können bis zum 60. Lebensjahr einbezogen werden. Zudem gibt es Erkenntnisse, dass inzwischen auch Jugendliche eingezogen werden. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstentziehung wird strafrechtlich geahndet. Bereits die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes ohne Hinterlassen einer Adresse wird in Syrien strafrechtlich mit Haft zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Geldbuße verfolgt. Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten ist mit Haft zwischen ein und sechs Monaten bedroht. In Kriegszeiten erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu fünf Jahre Haft. Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen fünf Jahre Haft. Wenn er unter Verlassen des Landes desertiert, ist Haft zwischen fünf und zehn Jahren vorgesehen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit der Todesstrafe bedroht. Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentziehung, Desertion vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017 ‑ 4a K 5785/16.A ‑, NRWE; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017‑ 2 LB 91/17 ‑, Rn. 75, juris. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Strafandrohungen durchgesetzt werden. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass angesichts der faktischen Rechtlosigkeit von Personen in der Gewalt der syrischen Sicherheitskräfte und des Umstands, dass die syrische Führung den Sicherheitskräften freie Hand zu gesetzeswidrigem Handeln lässt, Wehrdienstentziehern nicht nur die genannte gesetzmäßige Bestrafung droht, sondern auch extralegale Strafen zugefügt werden. In der Haft kommt es zu Folter, und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste wenden systematisch Gewalt an. Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter und anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte bestehen nicht; Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschweren, laufen vielmehr Gefahr, dafür strafrechtlich belangt zu werden. Fest steht weiterhin, dass eine intensive Rekrutierung stattfindet, auch mittels Durchkämmung eines Gebietes und Checkpoints. Gegen Wehrdienstentzieher wird aus Abschreckungsgründen harsch vorgegangen. Auch das lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass solche Personen in einer Weise bestraft werden, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG bzw. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG erreicht. Vgl. OVG NRW Urteil vom 4. Mai 2017‑ 14 A 2023/16.A ‑, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 147, 154; juris. Die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen stellen aber nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen zusätzlich wegen eines asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017‑ 1 B 22/17 ‑, Rn. 14, juris. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Fall drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Ob es plausibel ist, Wehrdienstverweigerern eine anti-syrische, regimefeindliche Einstellung zu unterstellen, oder die Angst vor dem Kriegseinsatz der nachvollziehbarere Grund für die Wehrdienstverweigerung darstellt, ist nicht relevant. Denn entscheidend ist nicht, was das syrische Regime plausibel annehmen kann, so aber OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017‑ 14 A 2023/16.A ‑, juris, sondern wie es handelt, also ob es tatsächliche Anhaltspunkte in Form von Handlungen des syrischen Staates gibt, aus denen gefolgt werden kann, dass der syrische Staat jedem Wehrdienstverweigerer unterstellt, gegen den syrischen Staat eingestellt zu sein, und auf dieser Grundlage in Anknüpfung an diese innere Einstellung Verfolgungsmaßnahmen einleiten wird. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es für die Annahme einer staatlichen Verfolgung bereits an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion, vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen, religiösen oder politischen Hintergrund. Vgl. hierzu mit weiteren Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑; jeweils unter juris. Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, entscheidend ist aber, welches Ziel hinter den Maßnahmen steht. Von einer politischen Motiviertheit wäre dann auszugehen, wenn dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien beachtlich wahrscheinlich eine an seine unterstellte politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus – drohen würde. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 142, juris. Soweit es – wie ausgeführt – zu Folter und Exekutionen kommt, knüpfen diese Verfolgungshandlungen aber nicht an eine aus der Wehrdienstentziehung geschlossene vermutete politische Opposition zum syrischen Regime an, sondern geschehen nach der Auskunftslage willkürlich. Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizvollzugsorganen stellt die Anwendung von Folter als solche kein hinreichendes Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar. Ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 154, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017‑ 2 LB 91/17 ‑, Rn. 85, juris. Die Erkenntnisquellen weisen ferner auch im Hinblick auf Bestrafungen für die Wehrdienstentziehung auf willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte und der syrischen Armee hin. Die Sicherheitsdienste Syriens sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. Die Reaktionen auf die Wehrdienstentziehung erstrecken sich zudem über eine Bandbreite von Möglichkeiten von sofortiger Einberufung über Verbringung an die Front, Folter, Haft und Exekution. Die Umsetzung der Bestrafung ist willkürlich. Die Bestrafung kann vom Profil, von der Herkunftsregion oder dem Beziehungsnetz des Betroffenen, von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhängen. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 23. März 2017, S. 10 ff. sowie zu den weiteren Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑. Von einem allen Wehrdienstentziehern drohenden Polit-Malus kann aufgrund dieser Erkenntnisse nicht ausgegangen werden, ein Verfolgungsgrund ist letztlich nicht beachtlich wahrscheinlich. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVGLüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑,jeweils juris. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu bejahen ist. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es ist zwar unbestritten, dass in Syrien alle Konfliktparteien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017‑ 14 A 2023/16.A ‑, mit weiteren Erkenntnissen; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016‑ 1 A 10922/16 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2017 ‑ 25 K 12048/16.A ‑; jeweils juris. Aber auch im Rahmen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG muss neben der dort definierten Verfolgungshandlung noch ein damit verknüpfter Verfolgungsgrund vorliegen, was nicht der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017‑ 14 A 2023/16.A ‑, juris. Die willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die (hypothetisch) Zurückkehrenden, insbesondere Wehrdienstentziehern, drohen, begründen keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG wurde daher zu Recht zugesprochen. Die genannten Gefahren rechtfertigen jedoch keine Flüchtlingsanerkennung. Im Einzelfall kann es besondere Umstände, beispielsweise asylrechtlich erhebliche Anknüpfungspunkte für eine drohende Verfolgungsgefahr geben, die eine hiernach abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr, mithin eine individuelle Verfolgung rechtfertigen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zur Annahme einer individuellen Verfolgung ist insbesondere nicht ausreichend, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit geltend gemacht wird, weil keine Erkenntnisse zur Verfolgung dieser Minderheit vorliegen. Vgl. zur kurdischen Volkszugehörigkeit: Urteile des VG Aachen vom 20. April 2017 ‑ 1 K 2838/16.A ‑, des VG Düsseldorf vom 24. Januar 2017‑ 17 K 9980/16.A ‑, des VG Gelsenkirchen vom29. August 2017 ‑ 18a K 6200/16.A ‑, mit den jeweils zugrundeliegenden Erkenntnissen sowie die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes gegenüber dem VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2016 und die Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien gegenüber dem erkennenden Gericht vom 29. März 2017. Vgl. für die Religionsgemeinschaft der Christen: VG Düsseldorf vom 5. Mai 2017 ‑ 17 K 8172/16.A ‑ sowie Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 3. März 2015 ‑ 7 A 106/13 ‑ mit den zugrundeliegenden Erkenntnissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.