Leitsatz: Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Die mit dem Bürgerkrieg verbundene Gewalt und Willkür stellen keine individuelle Verfolgung, sondern eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG dar, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 8. Februar 2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am 16. Februar 2017 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung am 16. Februar 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei vor dem anhaltenden Krieg in Syrien geflohen. Zudem würde sie als Christin in Syrien besonders bedroht. Zweimal sei versucht worden, sie zu vergewaltigen. Mit Bescheid vom 27. März 2017 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, dass keine Tatsachen vorgetragen worden seien, die ein individuelles Verfolgungsschicksal und damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Am 25. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen beim Bundesamt. Zudem verweist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf einen Artikel auf SPIEGEL online vom 11. September 2017, wonach ein Militär des Diktators Baschar al-Assad eine klare Drohung an die insgesamt mehr als fünf Millionen geflüchteten Syrer ausgesprochen habe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2.) des Bescheids des Bundesamts vom 27. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. August 2017 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017‑ A 11 S 664/17 ‑, Rn. 38, jeweils juris. Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin im Falle einer ungeachtet des mit dem angegriffenen Bescheid zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – hypothetisch zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, wurden weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die nach der Ausreise aus Syrien eingetreten sind. Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVGSchleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016‑ 3 LB 17/16 ‑; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 17 K 9586/16.A ‑; VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2017‑ 11 K 5591/16.A ‑; jeweils unter juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juni 2017 ‑ 4a K 5298/16.A ‑, unveröffentlicht. Dahinstehen kann, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat bei Einreise pauschal für jeden rückkehrenden Asylbewerber festgestellt werden kann. So VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2017 ‑ 1 A 6/17 ‑; VG Münster, Urteil vom 31. Mai 2017 ‑ 8a K 4211/16.A ‑; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017 ‑ 12 K 483.16 A ‑, juris; offen gelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 ‑ 2 A 515/16 ‑; verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑; jeweils unter juris. Diese Gefahr scheidet jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko, im Falle einer – freiwilligen oder erzwungenen – einzelnen Rückkehr Opfer individueller Verfolgungshandlungen zu werden. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 26; a. A.: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 ‑ 4 K 2982.16 A ‑, Rn. 46; jeweils unter juris. Aber auch wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, so VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom16. Juni 2017 ‑ 1 A 6/17 ‑; VG Münster, Urteil vom 31. Mai 2017 ‑ 8a K 4211/16.A ‑, juris, fehlt es an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen in der Person des Asylbewerbers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal ihm vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. So auch OVG NRW Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑; OVG Saarland, Urteile vom 2. Februar 2017 ‑ 2 A 515/16 ‑ und vom 6. Juni 2017 ‑ 2 A 283/17 ‑; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.3033 ‑, jeweils unter juris. Dahinstehen kann, ob sich die syrische Regierung aufgrund der enormen Zahl der syrischen Flüchtlinge darüber bewusst ist, dass es sich bei der Mehrheit der Geflüchteten nicht um Oppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt. So unter anderem OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑; VG Berlin,Urteil vom 16. Juni 2017 ‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36; OVG Saarland, Urteile vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑, Rn. 23; und vom 2. Februar 2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 57, jeweils unter juris. Seit dem Jahr 2012 hat eine zuvor nicht zu beobachtende Fluchtbewegung eingesetzt, die dazu geführt hat, dass nach den Daten des UNHCR bis Ende Mai 2017 über fünf Millionen Syrer – etwa ein Viertel der gesamten (Vorkriegs‑) Bevölkerung – ins Ausland geflohen waren, davon mehr als 937.000 nach Europa. Dass weite Teile der Bevölkerung von den kriegerischen Auseinandersetzungen und den von den Konfliktparteien verursachten Zerstörungen betroffen sind und Millionen von Syrern vor dem Bürgerkrieg und seinen Folgen flüchten, dürfte allgemein bekannt sein. Dabei fliehen die Menschen vor einem Regime, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich vielfach über das Lebensrecht und die Menschenwürde der Personen, die in die Hände seiner Exekutoren fallen, hinwegsetzt, und bereits seit längerem einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg vornehmlich auch gegen die Zivilbevölkerung führt. Vgl. Dossier Innerstaatliche Konflikte „Syrien“, Bundeszentrale für politische Bildung, Beitrag vom 17. November 2015; VGH Baden-Württemberg,Urteil vom 28. Juni 2017 ‑ A 11 S 664/17 ‑, Rn. 67, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36, juris. Ob diesem syrischen Regime ohne greifbare Anhaltspunkte „Realitätsblindheit“ unterstellt wird, wenn angenommen wird, es könne oder wolle nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehen und keine Oppositionellen seien, so OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017‑ 14 A 2316/16.A ‑, Rn. 60; ähnlich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, kritischer VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 36, juris, bzw. wie hoch die Rationalitätserwartungen an das syrische Regime sein dürfen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Selbst wenn den syrischen Behörden und dem Machthaber Assad bekannt wäre, dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien – davon 937.000 nach Europa – geflohenen Menschen nicht um Regimegegner handelt, wäre eine Verfolgung aus dem Grunde der unterstellten Regimegegnerschaft beachtlich wahrscheinlich, wenn es hierfür hinreichenden Anhaltspunkte gäbe, weil es nicht darauf ankommt, was das syrische Regime aus den Flüchtlingszahlen schließt, sondern darauf, wie es handelt. Zu prüfen ist also, ob durch das Handeln der syrischen Behörden bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung aufgrund unterstellter Regimekritik hervorgerufen werden kann. Es gibt genügend Anhaltspunkte, anhand derer mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass syrische Sicherheitsbehörden nicht jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im (westlichen) Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Einerseits kehren nach UN-Angaben durchaus Menschen in die vom Krieg teilweise völlig zerstörten Gebiete Syriens zurück, und zwar mehr als 31.000 Flüchtlinge aus benachbarten Ländern. Auch wenn hieraus nicht folgt, dass zuträgliche Verhältnisse eingekehrt sind (das Hauptmotiv für die Rückkehr wird vielmehr die Sorge um Familienangehörige und um das zurückgelassene Hab und Gut gewesen sein), vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017‑ 2 LB 91/17 ‑, Rn. 48, juris, lässt die nicht unerhebliche Zahl von Rückkehrern aber den Schluss zu, dass die Gefahr, aufgrund der Flucht der Opposition zugerechnet und dementsprechender Verfolgung ausgesetzt zu werden, zumindest die Personen, die aus den Nachbarländern zurückkehren, als relativ gering einschätzen. Aber auch für Flüchtlinge, die ins westliche Ausland geflohen sind, gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass syrische Sicherheitsbehörden nicht jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im (westlichen) Ausland aufgehalten hat, pauschal der Opposition zurechnen. Denn die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehende Auskunftslage zu verdachtsunabhängigen Befragungen spricht dagegen, dass Rückkehrer pauschal der Opposition zugerechnet werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wenden die Konfliktparteien in Syrien breite Kriterien an, um Einzelpersonen, ganzen Gruppen oder Gemeinschaften eine politische Zugehörigkeit zuzuschreiben. Syrern drohe bei Rückkehr aus dem Ausland dann eine Inhaftierung und Misshandlung, wenn ihr Profil in irgendeiner Weise Verdacht errege, aber auch ohne einen bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte. Einer Rechtfertigung für die Befragung, Verhaftung, Misshandlung oder Folter bedarf es nach den bestehenden Erkenntnissen also nicht. Das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte knüpft bei Wiedereinreise nach Ausreise und Asylantragstellung nicht an dieses Merkmal an, sondern geschieht letztlich willkürlich. Vgl. hierzu den Bericht des UNHCR „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, vom Februar 2017, deutsche Version April 2017, der aus diesen Erkenntnissen jedoch schließt, dass in der Regel die Flüchtlingszuerkennung nach der Genfer Konvention erfolgen müsse. Vgl. ferner Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, vom 29. März 2017; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19. Januar 2016, http://www.ecoi.net/local_link/320204/445626_en.html, Stand: 02.08.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehrer, Bericht vom 21. März 2017. Dieser wahllose Zugriff und die damit verbundene Gefahr der Folter im Rahmen des Zugriffs sind daher jedenfalls im Fall der Rückreise als Asylantragsteller nicht als Gefahr im Sinne des § 3 AsylG zu werten, denn die Verfolgungsgefahr ist nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juni 2017‑ 2 A 283/17 ‑, Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 ‑ 1 K 5137/16.A ‑, Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016‑ 1 A 10922/16 ‑, Rn. 79; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016‑ 3 LB 17/16 ‑, alle unter juris. Bei einem Fortschreiten des Bürgerkriegs verbunden mit (weiter) zunehmender Gewalt und Willkür liegt es daher nahe, nicht von individueller Verfolgung, sondern von der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AsylG auszugehen, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann. Der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG wurde daher zu Recht zugesprochen. Die genannten allgemeinen Gefahren rechtfertigen jedoch keine Flüchtlingsanerkennung. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017‑ 12 K 483.16 A ‑, Rn. 39, juris. Im Einzelfall kann es besondere Umstände, beispielsweise asylrechtlich erhebliche Anknüpfungspunkte für eine drohende Verfolgungsgefahr geben, die eine hiernach abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr, mithin eine individuelle Verfolgung rechtfertigen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zur Annahme einer individuellen Verfolgung ist insbesondere nicht ausreichend, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit geltend gemacht wird, weil keine Erkenntnisse zur Verfolgung dieser Minderheit vorliegen. Vgl. zur kurdischen Volkszugehörigkeit: Urteile des VG Aachen vom 20. April 2017 ‑ 1 K 2838/16.A ‑, des VG Düsseldorf vom 24. Januar 2017‑ 17 K 9980/16.A ‑ mit den jeweils zugrundeliegenden Erkenntnissen sowie die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes gegenüber dem VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2016 und die Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien gegenüber dem erkennenden Gericht vom 29. März 2017. Vgl. für die Religionsgemeinschaft der Christen: VG Düsseldorf vom 5. Mai 2017‑ 17 K 8172/16.A ‑ sowie Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 3. März 2015 ‑ 7 A 106/13 ‑ mit den zugrundeliegenden Erkenntnissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.