Leitsatz: 1. Bei syrischen Staatsangehörigen, die Syrien infolge des Bürgerkrieges verlassen haben , kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihnen alleine wegen der Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Deutschland Verfolgung durch das syrische Regime droht. 2. Ebenso kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass männlichen Syrern im wehrfähigen Alter wegen ihrer mit der Ausreise verbundenen Entziehung vor dem Wehrdienst Verfolgung durch das syrische Regime droht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien Anfang September 2015 und reiste am 18. September 2015 über die sog. Balkanroute in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stellte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. März 2016. Bei seiner persönlichen Anhörung am 10. Juni 2016 vor dem Bundesamt gab er an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er kein Teil dieser Auseinandersetzung sein wolle. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Syrien getötet oder zum Militär eingezogen zu werden. Er haben zudem selbst ständig Bombardierungen mitbekommen. Vom Militärdienst sei er wegen seines aufgenommen Studiums bis zum 00.00.0000 befreit gewesen. Er sei auch nicht bereits zuvor aufgefordert worden, dem Militär beizutreten. Er sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten oder politischen Gruppierung oder sonst politisch aktiv gewesen. Mit Bescheid vom 25. August 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen (in Ziffer 2.) mit der Begründung ab, der Kläger sei kein Flüchtling i.S.d. des § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Es sei bereits kein flüchtlingsrelevantes Merkmal betroffen. Der Kläger habe keine Verfolgungsgründe vorgetragen, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Auch bei einer Rückkehr ins Herkunftsland sei nicht damit zu rechnen, dass ihn wiederholt oder erstmalig einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe erwarten würde. Eine konkrete Einberufung des Klägers zum Militär sei bis zum Zeitpunkt der Flucht nicht erfolgt. Der Kläger hat am 7. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe Anspruch darauf, dass ihm die Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt werde. Die Beklagte setze sich in nicht erklärbaren Widerspruch zu den tausenden Anerkennungen von Personen aus Syrien mit vergleichbarem Schicksal. Gemessen an den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid genannten Voraussetzungen sei er eindeutig als Flüchtling anzuerkennen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Eigenschaft als Flüchtling zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte in der Sache entschieden werden, obwohl die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, da sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht- über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG hinaus - nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zu. I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "(...) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung (...)" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 17ff.; sowie nachgehend BVerwG, Bechluss vom 18. Mai 2017 - 1 B 98/17 -, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A,- juris Rn. 16ff. m.w.N. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei einer verständigen Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06. A -, juris, m.w.N. II. Ausgehend von den zuvor genannten Maßstäben besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 3b AsylG, insbesondere wegen einer ihm durch das Regime zugeschrieben oppositionellen politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der Verfolgung droht. Es ist weder feststellbar, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist (1.), noch dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen Umständen droht, die erst nach seiner Flucht aus Syrien eingetreten sind (2.). Ebenso droht dem Kläger auch nicht im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung (3.). 1. Der Kläger ist nicht bereits vor seiner Ausreise aus Syrien konkret individuell verfolgt worden. Aus seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Im Gegenteil waren nach dessen Angaben Grund und Anlass für seine Ausreise aus Syrien der dort herrschende Bürgerkrieg und die damit einhergehende Furcht um sein Leib und Leben durch die Bombardierungen und andere Bürgerkriegshandlungen. Individuell gegen ihn selbst gerichtete, d.h. an ein persönliches Flüchtlingsmerkmal anknüpfende Verfolgungshandlungen, hat der Kläger weder behauptet noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte. 2. Das Gericht vermag auch nicht mit der erforderlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festzustellen, dass dem Kläger aufgrund von nach seiner Flucht eingetretenen Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales droht. Hinsichtlich der über den engeren Lebenskreis des Schutzsuchenden hinaus gehenden Verhältnisse in dessen Herkunftsland obliegt es den Gerichten im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen. Danach verbleibende Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vorliegen, gehen nach allgemeinen Beweislastregeln zulasten desjenigen, der sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17,- juris Rn. 37, 39. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor. Diese lassen sich weder im Hinblick auf die Ausreise des Klägers aus Syrien und dessen Asylantragstellung in Deutschland (a), noch im Hinblick darauf, dass der Kläger sich durch seine Flucht der Wehrpflicht entzogen hat (b) mit hinreichender Sicherheit feststellen. a) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers wegen einer ihm zugeschriebenen oder zumindest bei ihm vermuteten oppositionellen Haltung ergibt sich zunächst nicht bereits daraus, dass der Kläger Syrien verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Nach Auffassung des Gerichts und im Einklang mit der mittlerweile überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Rn. 28 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 -, Rn. 62 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 -, Rn. 22-26; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, Rn. 42 ff.; vgl. auch: VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16 -, Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017- 4a K 5785/16. A; jeweils zitiert nach juris, bestehen keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass das syrische Regime angesichts des „Massenexodus“ von (seit 2011) über 5 Mio. fluchtbedingten Ausreisen aus Syrien, vgl. UNHCR Global Trends 2016, Forced Displacement, Annex Table 2, S. 69, aktuell noch jede unerlaubte Ausreise aus dem Land als Zeichen der Opposition gegen sich wertet und etwaigen Rückkehrern deswegen bei ihrer Wiedereinreise Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG drohen würde. In Betracht käme insoweit lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine - hypothetische – Rückkehr bzw. Abschiebung nur über eine Flugverbindung denkbar ist. Die allein geöffneten (internationalen) Zivilflughäfen in Damaskus und Latakia werden von der syrischen Regierung kontrolliert. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH ), Auskunft derSFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017,S. 6. aa) Es lässt sich schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es bei einer unterstellten Einreise über die o.g. internationalen Flughäfen zu Handlungen staatlicher Sicherheitskräfte gegenüber dem Kläger kommen würde, die in ihrer Intensität die Qualität von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG erreichen. Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen liegen zwar Erkenntnisse vor, dass Personen nach einem vorausgegangenen Auslandsaufenthalt Befragungen ausgesetzt waren und zumindest zeitweilig inhaftiert wurden. Auskunft der deutschen Botschaft in Beirut an das BAMF vom 3. Februar 2016, (S. 1); Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); Auskunft des DOI an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; UNHCR -Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f.; SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 10. Ebenso entspricht es der allgemeinen Erkenntnislage, dass die vier staatlichen syrischen Sicherheitsdienste weitestgehend im rechtsfreien Raum agieren und durch das Regime eine Art „carte blanche“ erhalten haben, zur Bekämpfung der Oppositionsbewegungen jedwedes Mittels einzusetzen. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere willkürliche Verhaftungen sowie das Verschwinden-Lassen von Personen und Folterungen in größeren Maßstäben. Zugleich besteht für die hiervon betroffenen Personen keine Form des effektiven Rechtschutzes. SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 8; Auskunft des Auswärtigen Amts . an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); Auswärties Amt. , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 6-8. Die vorliegenden Quellen zur sog. „Rückkehrgefährdung“ von ausgereisten Syrern stimmen jedoch weitestgehend darin überein, dass keine bzw. keine gesicherten Erkenntnisse dazu bestehen, ob und inwieweit es flächendeckend zu Verhaftungen und Verhören von Rückkehren nur aufgrund deren Auslandsaufenthalts und Asylantragsstellung kommt. Die Deutsche Botschaft in Beirut weist bereits eingangs ihrer Stellungnahme darauf hin, dass angesichts der „eingeschränkt verfügbaren Erkenntnisse für die Vollständigkeit und Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit der untenstehenden Antworten […]keine Gewähr übernommen werden“ könne. Auskunft der D eutschen Botschaft in Beirut an das BAMF vom 03. Februar 2016, (S. 1). Das Auswärtige Amt hat u.a. gegenüber dem VG Düsseldorf mitgeteilt, es habe „keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von „unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien“ bzw. es habe „keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet (sei), weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage (käme)“. Auskunft des Auswärtige Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); vgl. ebenfalls Auskunft des Auswärtigen Amte s an das OVG SH vom 7. November 2016 (Gz.: 508-9-516.80/ 48931). Das Deutsche Orient Institut teilt in einer Stellungnahme gegenüber dem VGH Baden-Württemberg mit, dass eine „Aussage hinsichtlich der Anzahl bzw. des Ausmaßes solcher Befragungen […] in quantitativer Hinsicht nicht möglich“ sei. Auch ein „qualitativer Blick“ erscheine „schwierig“. Vgl. Auskunft des DOI an den VGH Mannheim vom22. Februar 2017. Ebenso stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, „dass die Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert“ seien. SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 6. Selbst der UNHCR, der im Grundsatz davon ausgeht, dass „Asylsuchende aus Syrien nur in Ausnahmefällen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen“, vgl. UNHCR -Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017) S. 1; zuvor bereits UNHCR -Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: November 2015), S. 25 ff., stellt bezüglich der möglichen Behandlung von Geflüchteten bei einer Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland fest, dass „kaum konkrete Informationen über die Behandlungen von Rückkehren nach Syrien“ vorliegen. UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5. Auch soweit der UNHCR und die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Berufung auf weitergehende Quellen von Einzelfällen berichten, in denen es zu Verhaftungen und Verhören gekommen sein soll, lässt sich den Berichten entnehmen, dass die Personen zuvor in irgendeiner Weise, etwa als politische Aktivisten, SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 6, oder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. ethnischen Zugehörigkeit, UNHCR- Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f., ein besonderes Risikoprofil aufwiesen. Obwohl diese Einzelfallberichte ein hohes Maß an Willkür der staatlichen Sicherheitsdienste bei der Auswahl der betroffenen Personen nahelegen, lässt sich den Berichten nicht die Aussage entnehmen, dass Rückkehrern flächendeckend alleine wegen ihrer vorherigen Ausreise die beachtliche Gefahr der Verfolgung droht. Im Gegenteil gehen die Berichte des UNHCR sogar dahin, dass (nur) Personen mit „ einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz [...] benötigen“. UNHCR -Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: November 2015), S. 25. Die bloße Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragsstellung im Ausland werden dabei nicht unter den im Einzelnen beschrieben Risikoprofilen aufgeführt. Ebenso enthält die Beschreibung des Risikoprofils „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ keine Hinweis darauf, dass hiervon auch Personen umfasst sind, die nur das Land verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Unabhängig davon vermag das Gericht der Bewertung einer besonderen Gefährdung von Rückkehrern mit vom UNHCR näher benannten Risikoprofilen nicht zu folgen, da die angeführten Risikogruppen nahezu alle Einwohner Syriens erfassen. Vgl. insoweit OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 69 ff. Dagegen sprechen auch vereinzelte Berichte über (möglicherweise bis zu hunderttausend) Syrer, die, sei es zeitweise oder auch vollständig, nach Syrien zurückgekehrt sind, ohne dass sie in der Folge nachweislich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 53 unter Berufung auf eine Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17-, juris Rn. 58. Aus alldem lässt sich daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit des Gerichts die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen zulasten des Klägers bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien herleiten. bb) Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass dem Kläger bei einer Rückkehr angesichts der offenkundigen Willkür der syrischen Sicherheitsdienste beachtlich wahrscheinlich die Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG drohen würde, vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Gefahr wegen einer ihm seitens des Regimes zugeschriebenen oppositionellen Haltung (vgl. §§ 3 Nr. 1, 3a Abs. 3 AsylG) drohen würde. Ungeachtet der ohnehin schwierigen Erkenntnislage zur Rückkehrsituation von sich im Ausland aufhaltenden Syrern spricht gegen die Annahme, dass Rückkehrern per se eine oppositionelle Haltung durch das Regime zugeschrieben wird, dass - anders als noch 2011 - die Fluchtzahlen in Syrien ein dramatisches Ausmaß angenommen haben. So halten sich derzeit über 5 Mio. Flüchtlinge außerhalb Syriens auf. Vgl. UNHCR, Global Trends 2016 Forced Displacement, Annex Table 2, S. 69. Vor dem Hintergrund überzeugt es nicht - gerade auch angesichts der humanitären Katastrophe -, dem syrischen Regime zu unterstellen, es erkenne nicht das Leiden und die Furcht der eigenen Bevölkerung als hauptsächliche Fluchtursache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 59 ff. Der Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gerichtetheit von Verfolgungshandlungen zulasten des Klägers steht letztlich auch das bereits dargelegte hohe Maß an Willkür der staatlichen Sicherheitsdienste entgegen, mit dem diese gegen die eigene Bevölkerung vorgehen. Unterstellt man im gegebenen Prüfungszusammenhang, dass jeder Rückkehrer ohne nachvollziehbare Gründe damit rechnen müsste, staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden, lässt sich aber die für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erforderliche Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlungen nicht feststellen. Vielmehr erfasst nach der gesetzlichen Systematik der in § 4 AsylG näher ausgestaltete subsidiäre Schutz die wahllose und nicht zielgerichtete Bedrohung von Leib, Leben und Freiheit des Einzelnen durch staatliche Akteure. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 27; VG E. ,Urteil vom 16. Juni 2017 - 17 K 5449/16.A -, juris Rn. 65. Von daher hat die Beklagte dem Kläger zurecht den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Die verbleibenden Zweifel an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen gehen zulasten des Klägers. b) Dem Kläger droht auch in Hinblick darauf, dass er nach der in Syrien geltenden Rechtlage der Wehrpflicht unterliegt und sich der Einberufung in die syrische Armee durch seine Flucht entzogen hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung wegen einer ihm seitens des Regimes unterstellten oppositionellen Haltung. aa) Der bei seiner Flucht °°°°°° Jahre alte Kläger unterliegt trotz seiner studienbedingten Rückstellung generell der Wehrpflicht in Syrien. In Syrien besteht die Militärdienstpflicht grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund, wobei Juden davon ausgenommen sind. Der Wehrpflicht unterliegen jedenfalls Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Angesichts des erhöhten Bedarfs werden auch ältere Männer zum Wehrdienst herangezogen. Vgl. SFH, "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", 23. März 2017, S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/48808, Antwort auf Frage 3.c.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beiru t an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Antwort auf Frage II. („in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr“); C. für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 24: Einziehung von Reservisten bis zum 60. Lebensjahr. Auch Minderjährige werden zwangsrekrutiert. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Einzelkinder und Männer mit medizinischen Einschränkungen. Die Ausbildung an einer Sekundärschule oder an einer Universität kann einen Grund für einen Aufschub des Militärdienstes darstellen. Der Aufschub erfolgt für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Verlängerung. Bedingung ist, dass der Student das Studium seit dem Eintritt seiner Volljährigkeit konsequent betreibt und dass er je nach Ausbildungsdauer eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet. Allerdings wird berichtet, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Vgl. SFH , "Rekrutierung durch die syrische Armee", 30. Juli 2014, S. 2; SFH , "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", 23. März 2017, S. 5, 8. Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Seit Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/48808, Antwort auf Frage 3,c; SFH , "Mobilisierung in die syrische Armee", 28. März 2015, S. 3. Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Vgl. SFH , "Mobilisierung in die syrische Armee", 28. März 2015, S. 4; DOI , Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016. bb) Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, dass dem Kläger wegen seiner Ausreise trotz bestehender Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (1) wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung droht (2). (1) Die Entziehung vor dem Wehrdienst steht allerdings (auch) in Syrien unter Strafe. Wehrpflichtigen, die sich der Einberufung entziehen, drohen in Friedenszeiten ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so der Einberufung entzieht, wird mir drei Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft. Desertionen insbesondere ins Ausland bzw. im Angesicht des Feindes können mit Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren oder mit lebenslanger Haft bestraft werden. Im Falle eines Überlaufens zum Feind ist auch die Todesstrafe vorgesehen. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); SFH , "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", 23. März 2017, S. 8 f. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Wehrdienstentziehung empfindliche Strafen drohen. Dabei ist zwar der für Wehrdienstentzieher grundsätzlich in Betracht kommende Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe im Hinblick auf die jeden Staatsbürger treffende Wehrpflicht für sich genommen nicht ohne weiteres flüchtlingsrelevant. Gleichwohl geht das Gericht aufgrund entsprechender Quellen davon aus, dass Wehrdienstentzieher regelmäßig faktisch rechtlos gestellt sind und mit willkürlichen und extralegalen Bestrafungen wie Folter und Exekutionen zu rechnen haben, die die Qualität von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG erreichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe spricht in dem Zusammenhang unter Berufung auf Quellen des Finnish Immigration Service und des Danish Immigration Service davon, dass die Bestrafungen willkürlich und je nach Rang und Position des Betroffenen unterschiedlich erfolgen. Deserteure müssten mit einem sofortigen Einsatz an der Front bzw. Haft und Folter bis hin zu (Massen-)exekutionen rechnen. Dies gelte insbesondere für hochrangige Offiziere. Vgl. SFH , "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", 23. März 2017, S. 10f.; SFH , „Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee“, S. 3f.; ebenso: DOI , Auskunft vom 8. November 2016 an das OVG SH. Andere Berichte deuten gleichwohl daraufhin, dass Wehrdienstentzieher zum Teil auch lediglich verwarnt und anschließend direkt in den Militärdienst geschickt werden würden oder verschärften Kontrollen durch Bestechung sogar entgehen können. SFH , Syrien: Mobilisierung die die syrische Armee,28. März 2015, S. 4; SFH, Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 9. (2) Aus dem Umstand, dass Wehrdienstentziehern potenziell die Gefahr von - wenn auch eklatant menschenrechtswidrigen - Strafen droht, folgt aber nicht ohne weiteres, dass diese Strafmaßnahmen an relevante Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals, getroffen werden sollen und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erleiden (sog. Politmalus). Eine politische Gerichtetheit von Strafmaßnahmen liegt somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83, m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 ‑2 BvR 78/08; jeweils zitiert nach juris. Zwar gibt die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere in Bezug auf Folter oder die Vollstreckung der Todesstrafe - regelmäßig Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -,juris Rn. 19 zu Art. 16 GG. Den vorliegenden Erkenntnissen zur Behandlung von Wehrdienstentziehern im Falle ihrer Rückkehr lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit die politische Gerichtetheit der in Betracht kommenden Bestrafungen entnehmen. Vielmehr deuten die zur Verfügung stehenden Quellen darauf hin, dass im Grundsatz jedem Wehrdienstentzieher ungeachtet seiner Person und damit ohne Anknüpfung an ein besonders persönliches Flüchtlingsmerkmal die Gefahr massiver Verletzungshandlungen drohen kann. Die Praxis der Bestrafung scheint dabei im besonderen Maße von der bereits zuvor geschilderten Willkür der handelnden syrischen Akteure abzuhängen. Dies wird besonders daran deutlich, dass es zwar in Bezug auf Wehrdienstentzieher unzweifelhaft zu Folter und (Massen-)exekutionen gekommen ist, gleichwohl aber längst nicht jeder Wehrflüchtige entsprechende Strafen erlitten hat und eine gleichmäßige Handhabung der Bestrafungen nicht ersichtlich ist. Vgl. SFH , Syrien: Mobilisierung die die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4; SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017, S. 9. Gegen die politische Gerichtetheit der Maßnahmen spricht ferner, dass es aufgrund der großen Verluste der syrischen Armee in dem gegenwärtigen Konflikt durch Todesfälle, Desertionen und Überläufe einerseits und dem nach wie vor enormen Bedarf an Wehrdienstleistenden anderseits nahe liegt, dass das Regime insbesondere durch willkürliche und brutale Strafen vorgeht, um potenzielle Wehrdienstentzieher von einer beabsichtigten Entziehung abzuschrecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017- 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 40; OVG Lüneburg,Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 88. Ist mithin davon auszugehen, dass diese – wenn auch drakonischen - Strafen letztlich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der syrischen Streitkräfte dienen, liegt es nahe, dass diese gerade nicht die hiervon betroffenen Personen in flüchtlingsrelevanterweise treffen sollen, sondern die betroffenen Personen vielmehr von Seiten des Regimes gewissermaßen als „Mittel zum Zweck“ zur Erreichung der eigenen Ziele eingesetzt werden. So auch: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/17.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 - ; OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017- 2 A 283/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16; ferner: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 14 A 2644/17.A -; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 A 1985/17.A - ; OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2017 - 14 A 2295/17.A -; alle Entscheidungen jeweils zitiert nach juris. 3. Zuletzt kann der Kläger sich auch nicht in Hinblick auf die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darauf berufen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt drohen würde, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Ungeachtet dessen, dass es im Rahmen des in Syrien nach wie vor herrschenden Bürgerkrieges durch die Vielzahl an staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zu teils verheerenden und abscheulichen Menschenrechtsverletzungen gekommen ist und offenkundig weiter schwere Kriegsverbrechen begangen werden, vgl. nur UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 22, setzt die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gleichwohl nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EG voraus, das es hinsichtlich der sich auf die Vorschrift berufenden Person bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen des Militärdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG beteiligt. Alleine der Umstand, dass das betreffende Militär Handlungen bzw. Verbrechen begeht, die unter die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 2 AsylG fallen, genügt hingegen nicht. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 38; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 90. Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss also mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste, wobei logistische und sonstige Unterstützertätigkeiten ausreichend wären. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 108. Angesichts der in Bezug auf „Rückkehrer“ in hohem Maße von Unsicherheiten geprägten Erkenntnislage und dem zuvor bereits geschilderten Maß an staatlicher Willkür ist für das Gericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar, ob und in welcher Art und Weise sich der bisher ungediente Kläger am Bürgerkrieg zu beteiligen hätte. Insbesondere ist keine verlässliche Aussage dazu möglich, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach einer Rückkehr an der Front eingesetzt oder ob er als ungedienter Wehrpflichtiger ggf. zunächst eine Grundausbildung erhalten würde, ehe über seinen Einsatz entschieden werden würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 94. Diese insoweit bestehenden Unsicherheiten gehen zulasten des Klägers. Ob darüber hinaus in der bloßen Flucht aus dem Herkunftsland und der damit einhergehenden Wehrdienstentziehung überhaupt eine Wehrdienstverweigerung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu sehen ist, bedarf von daher keiner Entscheidung. Dagegen: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 95; zweifelnd auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 109. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.