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Urteil

17a K 8823/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0424.17A.K8823.16A.00
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Leitsätze

Keine flüchtlingsschutzrelevante Reflexverfolgung (Sippenhaft) gegenüber kurdischer Ehefrau wegen Wehrdienstentziehung des Ehemannes in Syrien

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine flüchtlingsschutzrelevante Reflexverfolgung (Sippenhaft) gegenüber kurdischer Ehefrau wegen Wehrdienstentziehung des Ehemannes in Syrien Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im °°°°° geborene Klägerin stammt aus Syrien (Aleppo) und ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ sie Syrien Anfang August 2015 und reiste am °°° Oktober 2015 über die sog. Balkanroute in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nachfolgend stellte sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 31. August 2016 vor dem Bundesamt gab sie an, in Syrien bis zur Ausreise in Aleppo gelebt zu haben. Sie habe lediglich einen Personalausweis, aber keinen Reisepass besessen. Sie habe Syrien zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen, weil sie dort keine Sicherheit mehr gehabt hätten. In Aleppo hätten sie Tag und Nacht Schüsse und Explosionen gehört. Die Lage sei sehr schlecht gewesen. Ihr sie persönlich nichts passiert. Nach ihrer Ausreise sei ihr Haus allerdings durch Raketen zerstört worden. In Deutschland lebe auch ihr Lebensgefährte bzw. Ehemann, der bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 28. November 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen (in Ziffer 2.) mit der wesentlichen Begründung ab, die Klägerin sei kein Flüchtling i.S.d. des § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, sie habe Anspruch darauf, dass ihr die Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt werde. Dies gelte mit Blick auf die aktuelle Situation in Syrien insbesondere deshalb, weil sich ihr Ehemann, den sie am 00.00.0000 geheiratet habe, aus moralischen Gründen dem syrischen Wehrdienst entzogen habe. Ihrem Ehemann sei mit Bundesamtsbescheid vom 28. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Schon weil sie mit diesem verheiratet sei, drohe auch ihr im Rückkehrfall eine schwere Bestrafung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Eigenschaft als Flüchtling zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 20. März 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Klägerin steht ‑ über den ihr zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG hinaus - nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zu. I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "(...) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung (...)" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 17ff.; sowie nachgehend BVerwG, Bechluss vom 18. Mai 2017 - 1 B 98/17 -, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017- 14 A 2023/16.A,- juris Rn. 16ff. m.w.N. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei einer verständigen Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06. A -, juris, m.w.N. II. Ausgehend von den zuvor genannten Maßstäben besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 3b AsylG, insbesondere wegen einer ihr durch das Regime zugeschrieben oppositionellen politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der Verfolgung droht. Es ist weder feststellbar, dass die Klägerin vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist (1.), noch dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen Umständen droht, die erst nach ihrer Flucht aus Syrien eingetreten sind (2.). Nichts anderes gilt aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Eheschließung mit einem als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen (3.). 1. Die Klägerin ist nicht bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien konkret individuell verfolgt worden. Aus ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Syrien vorverfolgt verlassen hat. Grund und Anlass für ihre Ausreise aus Syrien war hiernach der dort herrschende Bürgerkrieg und die damit einhergehende Sorge um Leib und Leben. Individuell gegen sie selbst gerichtete, d.h. an ein persönliches Flüchtlingsmerkmal anknüpfende Verfolgungshandlungen, hat die Klägerin weder behauptet noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte. Entsprechendes hat die Klägerin auch im Klageverfahren nicht vorgetragen. 2. Das Gericht vermag auch nicht mit der erforderlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festzustellen, dass der Klägerin aufgrund von nach ihrer Flucht eingetretenen Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales droht. Hinsichtlich der über den engeren Lebenskreis des Schutzsuchenden hinaus gehenden Verhältnisse in dessen Herkunftsland obliegt es den Gerichten im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen. Danach verbleibende Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vorliegen, gehen nach allgemeinen Beweislastregeln zulasten desjenigen, der sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17,- juris Rn. 37, 39. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor. Diese lassen sich weder im Hinblick auf die Ausreise der Klägerin aus Syrien noch auf deren Asylantragstellung in mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Klägerin wegen einer ihr zugeschriebenen oder zumindest bei ihm vermuteten oppositionellen Haltung ergibt sich zunächst nicht bereits daraus, dass sie Syrien verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Nach Auffassung des Gerichts und im Einklang mit der mittlerweile überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Rn. 28 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016- 3 LB 17/16 -, Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 -, Rn. 62 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016- 1 A 10922/16 -, Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 -, Rn. 22-26; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, Rn. 42 ff.; vgl. auch: VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016- 1 K 5137/16 -, Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017- 4a K 5785/16. A; jeweils zitiert nach juris, bestehen keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass das syrische Regime angesichts des „Massenexodus“ von (seit 2011) über 5 Mio. fluchtbedingten Ausreisen aus Syrien, vgl. UNHCR Global Trends 2016, Forced Displacement, Annex Table 2, S. 69, aktuell noch jede unerlaubte Ausreise aus dem Land als Zeichen der Opposition gegen sich wertet und etwaigen Rückkehrern deswegen bei ihrer Wiedereinreise Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG drohen würde. In Betracht käme insoweit lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine - hypothetische – Rückkehr bzw. Abschiebung nur über eine Flugverbindung denkbar ist. Die allein geöffneten (internationalen) Zivilflughäfen in Damaskus und Latakia werden von der syrischen Regierung kontrolliert. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH ), Auskunft derSFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017,S. 6. a) Es lässt sich schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es bei einer unterstellten Einreise über die o.g. internationalen Flughäfen zu Handlungen staatlicher Sicherheitskräfte gegenüber der Klägerin kommen würde, die in ihrer Intensität die Qualität von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG erreichen. Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen liegen zwar Erkenntnisse vor, dass Personen nach einem vorausgegangenen Auslandsaufenthalt Befragungen ausgesetzt waren und zumindest zeitweilig inhaftiert wurden. Auskunft der deutschen Botschaft in Beirut an das BAMF vom 3. Februar 2016, (S. 1); Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); Auskunft des DOI an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017; UNHCR -Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f.; SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 10. Ebenso entspricht es der allgemeinen Erkenntnislage, dass die vier staatlichen syrischen Sicherheitsdienste weitestgehend im rechtsfreien Raum agieren und durch das Regime eine Art „carte blanche“ erhalten haben, zur Bekämpfung der Oppositionsbewegungen jedwedes Mittels einzusetzen. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere willkürliche Verhaftungen sowie das Verschwinden-Lassen von Personen und Folterungen in größeren Maßstäben. Zugleich besteht für die hiervon betroffenen Personen keine Form des effektiven Rechtschutzes. SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 8; Auskunft des Auswärtigen Amts . an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508‑9‑516.80/ 48840); Auswärties Amt. , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 6-8. Die vorliegenden Quellen zur sog. „Rückkehrgefährdung“ von ausgereisten Syrern stimmen jedoch weitestgehend darin überein, dass keine bzw. keine gesicherten Erkenntnisse dazu bestehen, ob und inwieweit es flächendeckend zu Verhaftungen und Verhören von Rückkehren nur aufgrund deren Auslandsaufenthalts und Asylantragsstellung kommt. Die Deutsche Botschaft in Beirut weist bereits eingangs ihrer Stellungnahme darauf hin, dass angesichts der „eingeschränkt verfügbaren Erkenntnisse für die Vollständigkeit und Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit der untenstehenden Antworten […]keine Gewähr übernommen werden“ könne. Auskunft der D eutschen Botschaft in Beirut an das BAMF vom 03. Februar 2016, (S. 1). Das Auswärtige Amt hat u.a. gegenüber dem VG Düsseldorf mitgeteilt, es habe „keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von „unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien“ bzw. es habe „keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet (sei), weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage (käme)“. Auskunft des Auswärtige Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/ 48840); vgl. ebenfalls Auskunft des Auswärtigen Amte s an das OVG SH vom 7. November 2016 (Gz.: 508-9-516.80/ 48931). Das Deutsche Orient Institut teilt in einer Stellungnahme gegenüber dem VGH Baden-Württemberg mit, dass eine „Aussage hinsichtlich der Anzahl bzw. des Ausmaßes solcher Befragungen […] in quantitativer Hinsicht nicht möglich“ sei. Auch ein „qualitativer Blick“ erscheine „schwierig“. Vgl. Auskunft des DOI an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017. Ebenso stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, „dass die Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert“ seien. SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 6. Selbst der UNHCR, der im Grundsatz davon ausgeht, dass „Asylsuchende aus Syrien nur in Ausnahmefällen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen“, vgl. UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017) S. 1; zuvor bereits UNHCR‑Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: November 2015), S. 25 ff., stellt bezüglich der möglichen Behandlung von Geflüchteten bei einer Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland fest, dass „kaum konkrete Informationen über die Behandlungen von Rückkehren nach Syrien“ vorliegen. UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR‑Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5. Auch soweit der UNHCR und die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Berufung auf weitergehende Quellen von Einzelfällen berichten, in denen es zu Verhaftungen und Verhören gekommen sein soll, lässt sich den Berichten entnehmen, dass die Personen zuvor in irgendeiner Weise, etwa als politische Aktivisten, SFH , Auskunft der SFH-Länderanalyse - Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 6, oder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. ethnischen Zugehörigkeit, UNHCR- Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR‑Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f., ein besonderes Risikoprofil aufwiesen. Obwohl diese Einzelfallberichte ein hohes Maß an Willkür der staatlichen Sicherheitsdienste bei der Auswahl der betroffenen Personen nahelegen, lässt sich den Berichten nicht die Aussage entnehmen, dass Rückkehrern flächendeckend alleine wegen ihrer vorherigen Ausreise die beachtliche Gefahr der Verfolgung droht. Im Gegenteil gehen die Berichte des UNHCR sogar dahin, dass (nur) Personen mit „ einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz [...] benötigen“. UNHCR -Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: November 2015), S. 25. Die bloße Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragsstellung im Ausland werden dabei nicht unter den im Einzelnen beschrieben Risikoprofilen aufgeführt. Ebenso enthält die Beschreibung des Risikoprofils „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ keine Hinweis darauf, dass hiervon auch Personen umfasst sind, die nur das Land verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Unabhängig davon vermag das Gericht der Bewertung einer besonderen Gefährdung von Rückkehrern mit vom UNHCR näher benannten Risikoprofilen nicht zu folgen, da die angeführten Risikogruppen nahezu alle Einwohner Syriens erfassen. Vgl. insoweit OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 69 ff sowie Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - und 14. März 2018- 2 LB 1749/17 -, jeweils juris., juris. Dagegen sprechen auch vereinzelte Berichte über (möglicherweise bis zu hunderttausend) Syrer, die, sei es zeitweise oder auch dauerhaft, nach Syrien zurückgekehrt sind, ohne dass sie in der Folge nachweislich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 53 unter Berufung auf eine Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17-, juris Rn. 58. Aus alldem lässt sich daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen zulasten der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien herleiten. b) Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Klägerin bei einer Rückkehr angesichts der offenkundigen Willkür der syrischen Sicherheitsdienste beachtlich wahrscheinlich die Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG drohen würde, vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Gefahr wegen einer ihr seitens des Regimes zugeschriebenen oppositionellen Haltung (vgl. §§ 3 Nr. 1, 3a Abs. 3 AsylG) drohen würde. Ungeachtet der ohnehin schwierigen Erkenntnislage zur Rückkehrsituation von sich im Ausland aufhaltenden Syrern spricht gegen die Annahme, dass Rückkehrern per se eine oppositionelle Haltung durch das Regime zugeschrieben wird, dass - anders als noch 2011 - die Fluchtzahlen in Syrien ein dramatisches Ausmaß angenommen haben. So halten sich derzeit über 5 Mio. Flüchtlinge außerhalb Syriens auf. Vgl. UNHCR, Global Trends 2016 Forced Displacement, Annex Table 2, S. 69. Vor dem Hintergrund überzeugt es nicht - gerade auch angesichts der humanitären Katastrophe -, dem syrischen Regime zu unterstellen, es erkenne nicht das Leiden und die Furcht der eigenen Bevölkerung als hauptsächliche Fluchtursache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 59 ff. Der Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gerichtetheit von Verfolgungshandlungen zulasten der Klägerin steht letztlich auch das bereits dargelegte hohe Maß an Willkür der staatlichen Sicherheitsdienste entgegen, mit dem diese gegen die eigene Bevölkerung vorgehen. Unterstellt man im gegebenen Prüfungszusammenhang, dass jeder Rückkehrer ohne nachvollziehbare Gründe damit rechnen müsste, staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden, lässt sich aber die für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erforderliche Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlungen nicht feststellen. Vielmehr erfasst nach der gesetzlichen Systematik der in § 4 AsylG näher ausgestaltete subsidiäre Schutz die wahllose und nicht zielgerichtete Bedrohung von Leib, Leben und Freiheit des Einzelnen durch staatliche Akteure. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf,Urteil vom 16. Juni 2017 - 17 K 5449/16.A -, juris Rn. 65. Von diesem Schutz erfasst sind auch die von der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien befürchteten Nachteile. Von daher hat die Beklagte der Klägerin zurecht den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Die verbleibenden Zweifel an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen gehen zulasten der Klägerin. Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/17.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - ; OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16; alle Entscheidungen jeweils zitiert nach juris. 3. Nichts anderes folgt aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Es sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine Umstände ersichtlich, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen. Weder vor noch unmittelbar nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikt im Jahre 2011/2012 ergaben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das syrische Regime. Kurden sind auch außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens nach wie vor nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern allenfalls in Verbindung mit einer – hier nicht gegebenen – Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. August 2017– A 11 S 710/17 –, juris, RdNr. 48; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 – 9 A 444/16 -; VG Aachen, Urteil vom 20. April 2017 - 1 K 2838/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9980/16.A -; jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2017– 4a K 7213/16.A -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 14 A 1683/17.A -; Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurden an das VG Gelsenkirchen (Az. 11a K 4176/16.A) vom 29. März 2017, in der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisliste schreibfehlerhaft erfasst mit 29. März 2016. Im Einzelfall kann es besondere Umstände geben, die eine abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht vor. Auch aus der Eheschließung mit einem vom Bundesamt als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen resultiert kein Anspruch auf Flüchtlingsschutzgewährung in der Person der Klägerin. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AsylG sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Ehe erst nach der Einreise nach Deutschland geschlossen worden ist (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG). Der Klägerin droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung in Gestalt einer sog. Reflexverfolgung bzw. Sippenhaft, weil sich ihr Ehemann dem Wehrdienst in Syrien entzogen hat und ihm (deshalb) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Insoweit legt die Kammer das Vorbringen der Klägerin als zutreffend zu Grunde. Zwar gibt es Erkenntnisse, dass aufgrund einer in Syrien vom Regime praktizierten Sippenhaft negative Konsequenzen für in Syrien verbliebene Familienangehörige von Wehrdienstentziehern nicht ausgeschlossen sind. Auch liegen Berichte vor, wonach Familienangehörige von Gesuchten verhaftet werden, um Druck auszuüben, dass sich die Gesuchten den Behörden stellen. Vgl. in das Verfahren eingeführte Stellungnahme von ai, Between Prison and the Grave vom November 2015 und Auskunft des Auswärtigen Amts vom 13. September 2017 an das VG Köln. Eine nachvollziehbare quantitative Beurteilung bzw. Einschätzung erfolgt insoweit aber nicht. Soweit Einzelfälle angeführt werden, sind diese dadurch charakterisiert, dass die Angehörigen in irgendeiner Weise als Gegner des herrschenden Regimes in Erscheinung getreten waren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, RdNr. 50. Entsprechendes ist hier für die Klägerin und auch für ihren Ehemann gerade nicht vorgetragen worden. Unabhängig davon lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Ehefrauen (und/oder Eltern bzw. Kindern) von Wehrdienstentziehern selbst eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird und mögliche Verfolgungshandlungen an eine den nahen Angehörigen selbst oder ihnen abgeleitet vom Mann zugeschriebene oppositionelle Gesinnung oder einen anderen Verfolgungsgrund anknüpfen würden. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 07. Februar 2018– 5 A 1246/17.A –, juris, RdNr. 49 ff (51). Schon deshalb kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Vorliegend kommt hinzu, dass bei der hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ernsthaft allein eine gemeinsame Rückführung der Klägerin mit ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen ist. Bei einer solchen Konstellation würden die syrischen Sicherheitskräfte bereits bei der Einreisekontrolle des Ehemannes habhaft werden. Der für die Annahme einer Reflexverfolgung tragende Grund, auf diese Weise Druck auf den Gesuchten bzw. Abwesenden auszuüben, um sich zu stellen, wäre dann entfallen, weil die Sicherheitskräfte unmittelbar auf den Ehemann zugreifen könnten. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 07. Februar 2018– 5 A 1246/17.A –, juris, RdNr. 51. Für die Klägerin als Angehörige eines Wehrdienstentziehers besteht - ebenso wie für alle anderen syrischen Rückkehrer - bei den Einreisekontrollen insoweit vielmehr die bereits aufgezeigte reale Gefahr einer wahllos routinemäßigen Befragung mit willkürlicher Folter und Misshandlung. Diese rechtfertigt allein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.