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Beschluss

6z L 1632/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1001.6Z.L1632.18.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2018/19 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangs-berechtigung von 2,0 und einer Wartezeit von einem Halbjahr erfüllt der Antragsteller nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Auswahlgrenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus Rheinland-Pfalz bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschluss vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 -; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Fallgruppen D 1.1, D 1. 2 und D 1.3 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Aus dem Gutachten muss sich ergeben, dass und warum der Antragsteller in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris, Beschluss vom 03. Mai 2010 ‑ 13 B 469/10 ‑, www.nrwe.de. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die ihn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum der Antragsteller in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 – 16 A 1075/82 –, n.v., und Beschluss vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 6 L 1223/11 –. Diesen Erfordernissen genügen die von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. E. vom 4. Juli 2018, des Facharztes für Allgemeinmedizin Seyed O. I. L. vom 29. Juni 2018 und des Facharztes für Augenheilkunde Prof. Dr. med. K. vom 13. Juni 2018 nicht. Nicht mehr in die Bewertung ein bezieht die Kammer die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Ergänzungen der jeweiligen ärztlichen Gutachten. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterlagen die - wie vorliegend - keine neuen Tatsachen, sondern lediglich nähere Erläuterungen oder Bewertungen enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 -, und vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris. Auf der Grundlage der Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. E. vom 4. Juli 2018 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Seyed O. I. L. vom 29. Juni 2018 lässt sich nicht feststellen, dass der Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist. Dem Antragsteller werden dort ein Reizdarmsyndrom infolge einer Dünndarmfehlbesiedlung mit Bakterien (Small Intestinal Bacterial Overgrowth) und eine Laktoseintoleranz attestiert und im Einzelnen ausgeführt, welche Symptome diese Erkrankungen bei dem Antragsteller auslösen. Des Weiteren werden die bisher durchgeführten Therapien aufgeführt, die offensichtlich bislang nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers geführt haben. Es wird insoweit nicht in Frage gestellt, dass die Erkrankungen bei dem Antragsteller in der Vergangenheit zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt haben und während eines Studiums voraussichtlich ebenfalls führen werden. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten in den Gutachten reichen jedoch nicht aus, um einen Härtefall anzunehmen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. Die beiden Gutachten enthalten keine hinreichend konkreten Prognosen über den weiteren Krankheitsverlauf und zu den möglichen Auswirkungen auf die Studierfähigkeit des Antragstellers. In ihren Gutachten führen beide Ärzte lediglich aus, dass es sich um eine chronische Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlechterung handelt. Wann die zu erwartende Verschlechterung einsetzten wird und inwieweit der Antragsteller, der bis zum Frühjahr dieses Jahres offensichtlich die Schule besuchen und einen guten Abschluss erreichen konnte, dadurch außerstande gesetzt werden wird ein Studium aufzunehmen bzw. fortzusetzen, geht aus den ärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise hervor. Auf Grundlage dieser Feststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Studierfähigkeit des Antragstellers mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sein wird. Gleiches gilt für das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Prof. Dr. med. K. vom 13. Juni 2018. Unabhängig von der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage zur Verwertbarkeit des Gutachtens, da unklar sei, wie lange der Antragsteller sich bereits in Behandlung von Prof. Dr. med. K. befinde, enthält auch diese ärztliche Stellungnahme zur Augenerkrankung des Antragstellers keine hinreichend konkrete Prognose zur weiteren Entwicklung. Es werden massive Einschränkungen der Sehleistung mit entsprechenden Lese- und Lernschwierigkeiten infolge der Augenerkrankung des Antragstellers beschrieben und ausgeführt, dass die beschriebene Symptomatik sich tendenziell verschlechtern werde. Die entscheidenden Fragen jedoch, in welchem Zeitraum mit welcher Verschlechterung zur rechnen sein wird und ob diese dazu führen wird, dass der Antragsteller ein erst später aufgenommenes Studium nicht mehr wird bewältigen können, bleiben in dem Gutachten unbeantwortet. Das Gutachten spricht insoweit lediglich pauschal von einer Studienerschwernis des Antragstellers infolge seiner Augenerkrankung. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da er an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige „Notstandssituation“, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen. Inhaltlich wird in den ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 behauptet, aber nirgendwo hinreichend begründet, sondern nur pauschal ausgeführt, der Antragsteller könne die Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller möglicherweise schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Es besteht für ihn aber durchaus die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen oder zunächst eine Ausbildung zu absolvieren, wie dies zahlreiche andere, ebenfalls die Wartezeit überbrückende Studienbewerber auch tun. Der Antragsteller beruft sich des Weiteren auf die Fallgruppe D 1.3 der Regelbeispiele begründeter Anträge. Nach dieser Fallgruppe ist ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zumutbar, wenn jemand aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt ist und das angestrebte Studium eine berufliche Rehabilitation erwarten lässt. Fraglich ist schon, ob die Fallgruppe überhaupt Studienbewerber – wie den Antragsteller – erfassen soll, die über noch keinerlei berufliche Qualifikation verfügen oder vielmehr nur diejenigen, die krankheitsbedingt ihren ursprünglichen Beruf aufgeben und über ein (unverzüglich aufgenommenes) Studium beruflich rehabilitiert werden sollen. Das kann dahin gestellt bleiben, denn der Antragsteller hat schon die Beschränkung auf ein enges Berufsfeld nicht nachgewiesen. Den vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass der Antragsteller krankheitsbedingt im Vergleich zu anderen Studienbewerbern schlechter gestellt sein wird. Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.