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Urteil

5a K 1594/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1005.5A.K1594.17A.00
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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 21.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stimme aus Afghanistan, dort aus dem Distrikt Bagram in der Provinz Parwan. Er habe Afghanistan im August 2015 verlassen und sei im Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Seine Reise habe er mit 8.000 € aus seinen Ersparnissen selbst finanziert. Er habe in Afghanistan zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und zwei Schwestern zusammen gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Die Schule habe er in Afghanistan bis zum neunten Schuljahr besucht. Im Jahr 2007 oder 2008 habe er begonnen, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Er habe in einer Wäscherei gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er für sechs Jahre ausgeübt. Im Jahr 2014 sei sein Bruder bei einer Autoexplosion ums Leben gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bedroht gefühlt und das Land verlassen. Er sei von den Taliban und den Regierungsgegnern bedroht worden. Auch sein Bruder habe für die Amerikaner gearbeitet, dies bereits seit dem Jahr 2003. Es sei dazu gekommen, dass sie beide Drohbriefe erhalten hätten. Sie hätten zweimal Drohbriefe bekommen, den ersten im Jahr 2011, bezüglich des zweiten könne er keine Zeitangaben mehr machen. Die Briefe seien von Taliban und Regierungsgegnern verfasst worden. Man habe auch eine Handgranate auf ihr Haus geworfen. Es sei jedoch glücklicherweise dabei niemand verletzt worden. Sie hätten jedoch trotzdem weiter gearbeitet. Dann aber sei sein Bruder durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Der Kläger sei danach völlig am Ende gewesen und habe nicht weiter zur Arbeit gehen können. Er sei dann für ca. anderthalb Jahre nur zu Hause gewesen. In dieser Zeit habe er zwar keine Drohbriefe erhalten, aber unbekannte Anrufer hätten ihm gedroht, dass er nicht mehr zur Arbeit gehen solle. Er habe unzählige Anrufe kommen, obwohl er drei- viermal seine SIM Karte gewechselt habe. Die Anrufe hätten jedoch zunächst nicht aufgehört. Erst als er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, hätten die Anrufe aufgehört. Der Kläger habe dann über einen längeren Zeitraum geplant, wie er Afghanistan verlassen könne. Nachdem er das erste Mal mit dem Schlepper telefoniert habe, habe es dann 6-7 Monate gedauert, bis er zusammen mit einem Freund aus Afghanistan ausgereist sei. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Auch wenn der Kläger einen Nachweis über die Ermordung seines Bruders gegenüber dem Bundesamt vorgelegt habe, so könne dies zum Teil den Wahrheitsgehalt des Sachvortrages des Klägers bekräftigen, allerdings zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen den Klägers nicht stützen. Nach der Tötung seines Bruders habe sich der Kläger noch für anderthalb Jahre in seinem Heimatland aufgehalten, ohne dass ihm körperlich etwas passiert sei. Danach sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban oder andere Regierungsgegner für den Antragsteller vorliegen würde. Im Übrigen könne der Kläger, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltspflichten handele, auf interne Schutzmöglichkeiten in größeren Städten so wie L. oder I. oder N. e-T. -arif verwiesen werden. Der Kläger sei bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit in der Wäscherei eines amerikanischen Stützpunktes sicherzustellen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vor. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch müsse er keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit befürchten, da er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Im Übrigen könne der Kläger auf einen internen Schutz, etwa in Großstädten haben, verwiesen werden. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, junger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossen Ausbildung sowie ohne familiären Rückhalt im Fall der Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in L. , zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Existenzminimum zu finanzieren. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung hat der Kläger in den weiteren Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 00.00.0000 und 00.00.0000 angeführt, dass der Kläger in Afghanistan von 2007/2008 an für sechs Jahre für die G. B. Q. T1. (APS) gearbeitet habe. Diese G. arbeite in Nordafghanistan auf den Militärbasen der internationalen Truppen, so auch auf dem US-Stützpunkt in C. . Der Kläger habe dort für ca. sechs Jahre auf der US-Basis in der Wäscherei gearbeitet. Sein Bruder habe ebenfalls in der Wäscherei für die US-Armee gearbeitet und dies schon seit ca. 2003. Der Kläger sowie sein Bruder hätten dann Drohbriefe der Taliban erhalten, in denen sie aufgefordert worden seien, ihre Arbeit für die US-Armee zu beenden. Anderenfalls würden sie getötet. Etwa 2012 sei eine Handgranate in den Garten des Hauses geworfen worden. Dabei sei glücklicherweise niemand verletzt worden. Der Bruder des Klägers sei dann am 00.00.0000 durch eine Autobombe oder einer Handgranate, die in sein Auto geworfen worden sei, getötet und zerfetzt worden. Seitdem sei der Kläger psychisch erkrankt und habe sich in Afghanistan versteckt. Seit dieser Zeit habe er dann Anrufe bekommen und ihm sei u. a. gesagt worden, niemand könne ihm mehr helfen. Deshalb sei der Kläger aus Afghanistan geflohen. Der Kläger müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Tötung, Verschleppung und Folter seitens der Taliban und anderer Aufständischer bzw. von anderen Personen rechnen, da er von den Taliban/von den Aufständischen als tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer der afghanischen Regierung und der internationalen Hilfsorganisationen bzw. internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Schutzgruppe ISAF als Feind und Spion betrachtet und verfolgt würde. Da der Kläger in Afghanistan bereits persönlich bedroht und auch eine Handgranate in den Hof des Hauses geworfen worden sei, indem er gelebt habe und ferner sein Bruder bereits ermordet worden sei, gelte der so genannte Vorverfolgungsmaßstab des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Danach bestehe eine gesetzliche Vermutung der Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Weiterhin könne der Kläger in Afghanistan nicht auf polizeilichen staatlichen Schutz zurückgreifen. Weiterhin gebe es auch keine interne Schutzalternative in Afghanistan bei bestehender Verfolgung durch die Taliban. Die Taliban seien in der Lage, den Kläger an jedem Ort in Afghanistan aufzuspüren. Der Kläger habe zuletzt ca. eineinhalb Monate vor der mündlichen Verhandlung mit seinem Vater telefoniert und dieser habe mitgeteilt, dass die Taliban immer noch nach ihm suchen würden. Vor einigen Monaten sei sein Nachbar ermordet worden, der auch für die Armee auf der Basis wie der Kläger gearbeitet habe. Ferner bestehe bei dem Kläger die Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Der Kläger sei psychisch schwer erkrankt. Er habe sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie T2. .-M. -T3. in X. begeben müssen. Dort sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Den Kläger plagten suizidale Gedanken und konkrete Suizidabsichten für den Fall, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Dem Kläger seien Prothipendyl 40 mg gegen Schlafstörungen sowie das Antidepressivum Mirtazapin 30 mg verordnet worden. Am 22.03.2017 habe der Kläger durch den Notarzt zurück in die Klinik T2. .-M. -T3. gebracht werden müssen. Diesmal sei neben der schweren depressiven Episode eine psychogene Reaktion auf akute Belastung, Mischform, festgestellt worden. Der Kläger hole die im verordneten notwendigen Medikamente jeden Monat in der Klinik ab. Am 12.05.2016 und am 23.07.2018 habe sich der Kläger zur weiteren Diagnostik mit dem Diplom-Psychologen F. M1. in der medizinischen Flüchtlingshilfe in Bochum befunden. Dort sei im zweiten Termin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer gegenwärtig leichten depressiven Episode festgestellt worden. Beim Kläger lägen traumareaktive Symptome aus allen Symptomenebenen der posttraumatischen Belastungsstörung vor. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde aufgrund der antizipierten Täter Konfrontation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen psychischen Dekompensation führen die Suizidalität müsse für den Fall einer Abschiebung sehr ernst genommen werden. Die Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Suizidversuchs im Rahmen oder unmittelbar nach der Abschiebung müsse als hoch eingestuft werden. Schließlich hat der Kläger als Anlagen zu den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 20.02.2017 und 28.09.2018 den Bericht der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum vom 25.05.2016 (Bl. 74 f d. A.) und vom 10.08.2018 (Bl. 147 ff . d. A.) sowie die Arztberichte des T2. .-M. -T3. in X. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.04.2017 (Bl. 141 ff. d. A.) und vom 12.06.2017 (Bl. 144 ff. d. A.) eingereicht. Hinsichtlich der Inhalte der eingereichten Unterlagen wird auf die jeweilige Fundstelle in der Akte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des T2. .-M. -T3. in X. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.09.2018 eingereicht, wonach ihm das Medikament Mirtazapin 30 mg zur Nacht verordnet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 20.04.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 05.10.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Antrages, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 1. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig, aber nicht begründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen willoder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteienoder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. aa) Zwar hat der Kläger zu den Gründen seiner Flucht im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 21.11.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 übereinstimmend erklärt, er habe Afghanistan verlassen, da er wegen seiner Tätigkeit in einer X1. für die US-Streitkräfte von den Taliban bedroht worden und überdies sein Bruder von diesen umgebracht worden sei. Allerdings fehlt es insoweit an einer überzeugenden und widerspruchsfreien Darstellung der von dem Kläger behaupteten Geschehnisse bzw. Verfolgungshandlungen. (1) Der Kläger hat anlässlich seiner Asylantragstellung am 10.03.2016 einen übersetzten Schriftsatz vorgelegt (Bl. 30 der VVe), wonach er am Flugplatz in C. tätig gewesen sei. Dort habe er sechs Jahre lang bei den amerikanischen Streitkräften seine Dienste verrichtet. Im Laufe dieser Zeit sei er von den Regierungsgegnern mehrere Male mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Dienststelle zu verlassen. Er habe jedoch ihre Aufforderung ignoriert und seine Arbeit gewissenhaft fortgesetzt. Schließlich hätten sie in das Haus des Klägers Flugblätter und eine Handgranate geworfen. Glücklicherweise sei niemand zu Schaden gekommen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er seine Dienststelle verlassen und in Deutschland Asyl beantragt. In diesem dem Bundesamt übergebenen Schreiben ist von der Tätigkeit eines Bruders des Klägers für die amerikanischen Streitkräfte bzw. von einer Tötung des Bruders durch die Taliban in Afghanistan nicht die Rede. Der Kläger hat erst in seiner Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz bei dem Bundesamt am 21.11.2016 vorgetragen, dass sein Bruder bei einer Autoexplosion im Jahr 2014 ums Leben gekommen sei. (Vergleiche Bl. 170 der VVe.) (2) Weiterhin hat der Kläger in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 21.11.2016 hinsichtlich der Umstände der Tötung seines Bruders durch eine Autobombe lediglich mitteilen können, dass die Nachricht darüber von der Polizei gekommen sei. Man habe ihnen mitgeteilt, dass sie den Bruder identifiziert hätten, aber kaum etwas übrig geblieben sei. In seiner gerichtlichen Anhörung am 05.10.2018 konnte der Kläger jedoch darüber hinaus berichten, dass der Bruder vor dem Attentat gesagt habe, er gehe nach Q1. einkaufen. Er sei dann mit dem Auto dorthin gefahren und einkaufen gegangen. Dann sei er vielleicht ein bis zwei Stunden weg gewesen, wieder zu seinem Auto gekommen und sei weiter gefahren. Während der Fahrt sei dann das Auto in die Luft gesprengt worden. Davon hätten sie aber erst einen Tag später Bescheid bekommen. Sie hätten auch seinerzeit versucht, ihn anzurufen, hätten ihn aber nicht erreichen können. Sie hätten bereits an dem Tag im Radio von einem Anschlag gehört. (3) In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21.11.2016 hat der Kläger vorgetragen, dass er, nachdem sein Bruder getötet worden sei, ca. für anderthalb Jahre zu Hause gewesen sei. In dieser Zeit habe er keine Drohbriefe erhalten, aber unbekannte Anrufe mit der Drohung, dass er nicht mehr zur Arbeit gehen solle. Er habe unzählige Anrufe bekommen. Er habe 3-, 4-mal seine Simkarte gewechselt. Die Anrufe hätten aber zunächst nicht aufgehört. Erst als er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, hätten die Anrufe aufgehört. (Siehe Bl. 171 der VVe.) In seiner gerichtlichen Anhörung am 05.10.2018 hat der Kläger hingegen vorgetragen das nur sein Bruder Drohanrufe erhalten habe. Sein älterer Bruder habe ihm auch meistens nichts erzählt. Der Bruder habe ihm gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei. Er hätte gesagt, es gebe verpasste Anrufe, so 6-7. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger selbst auch Drohanrufe erhalten habe, hat dieser erklärt, das hätte er nicht. Ferner hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, dass er persönlich keine Drohbriefe erhalten habe. Auch auf weitere Nachfrage, ob er später, nach dem Tod des Bruders, angerufen worden sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe keine Anrufe erhalten, aber sein Vater habe Anrufe erhalten. Der Kläger hätte sich, nachdem sein Bruder verstorben sei, sozusagen abgekapselt und keine Anrufe entgegengenommen. Nur sein Vater habe diese angenommen. Sein Vater habe ihm davon aber nichts gesagt. Er habe ihm seinerzeit nur das Essen gebracht. (4) Über die oben aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seiner vorgetragenen Verfolgungsgeschichte hinaus ist festzustellen, dass die Beschreibungen der angeblichen Bedrohungssituationen durch den Kläger lediglich vage und detailarm erfolgt sind. Auf Nachfrage in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 21.11.2016, wann er die von ihm erwähnten Drohbriefe erhalten habe, konnte der Kläger lediglich ausführen, dass er dies nicht mehr genau wisse. Der erste sei ungefähr 2011 gekommen, bezüglich des zweiten wisse er das Datum nicht mehr. Die Briefe hätten sie jedoch nach Hause bekommen. Auch auf weitere Nachfrage, wer diese Briefe geschrieben habe, wusste der Kläger lediglich zu berichten, dies seien die Taliban und Regierungsgegner gewesen. Welche Regierungsgegner dies gewesen sein sollen, konnte er wiederum auf Nachfrage nicht beantworten. Auch wisse er nicht, von wem der Brief gekommen sei, den er wiederum dem Bundesamt übergeben habe. Bei einer Übersetzung des Briefes in der Anhörung beim Bundesamt hatte sich wiederum ergeben, dass es sich nicht um einen Drohbrief gehandelt hat, sondern um Anschreiben der Verwaltung. (Siehe Bl. 170 der VVe.) Auch die Beschreibung des Klägers hinsichtlich des behaupteten Angriffs auf das Haus der klägerischen Familie mit einer Handgranate, ist detailarm. Der Kläger konnte lediglich berichten, dass sie zu Hause gewesen seien, als die Granate geworfen worden sei. Sie hätten aber Glück gehabt, dass sie nicht getroffen worden seien. Es habe Rauch gegeben. Zu weiteren Umständen hinsichtlich dieses Angriffs verhalten sich die Ausführungen des Klägers nicht. Auch in seiner gerichtlichen Anhörung am 05.10.2018 konnte der Kläger insoweit lediglich berichten, dass die Taliban, nachdem sie zweimal einen Brief geschickt hätten, anschließend eine Bombe in ihr Haus geworfen hätten. Dabei sei allerdings keiner verletzt worden. bb) Ausgehend von den teilweise deutlich widersprüchlichen Angaben des Klägers sowie den insgesamt nur als vage und detailarm zu bezeichnenden Geschehensbeschreibungen durch den Kläger lässt sich durch das Gericht keine fassbare Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung des Klägers in Afghanistan feststellen. Das erkennende Gericht kann aufgrund des Vortrages des Klägers nicht feststellen, dass die von dem Kläger geschilderten Erlebnisse tatsächlich auf einem eigenen Erleben beruhen und sich so, wie vom Kläger behauptet, abgespielt haben. Ein asylrechtlich relevanter Vortrag liegt danach hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nicht vor. Allein der zur Überzeugung des Gerichts feststehende Umstand, dass der Kläger tatsächlich über einen längeren Zeitraum in einer X1. gearbeitet hat, die insbesondere für die amerikanischen Streitkräfte auf dem Flughafen in C. gewesen ist, begründet nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar kann nach Ansicht des UNHCR – je nach den Umständen des Einzelfalls – für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen. Siehe UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 48. Allerdings kann das Gericht hier, abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren für eine amerikanische G. in Afghanistan tätig gewesen ist, die wiederum die amerikanischen Streitkräfte vor Ort unterstützt hat, keine tatsächliche Bedrohungslage des Klägers feststellen. Das Gericht ist aufgrund der obigen Ausführungen weder davon überzeugt, dass der Kläger selbst bedroht worden ist, also tatsächlich Briefe bzw. Drohanrufe erhalten hat, noch dass sein Bruder bedroht und von den Taliban bzw. regierungsfeindlichen Kräften ermordet worden ist. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – kommt dem Kläger gerade nicht zugute, da es an einer feststehenden Vorverfolgung fehlt. cc) Das Gericht gelangt auch nicht aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des Dorfimams über die Ermordung des Bruders (Bl. 76 f. d. A.) zu einer anderen Bewertung. Einerseits ist es gerichtsbekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren und es daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt. Vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dort S. 25. Andererseits haben die Ermittlung des Gerichts, insbesondere die persönliche Anhörung des Klägers in der gerichtlichen Anhörung am 05.10.2018 ergeben, dass gerade keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers spricht, sein Bruder sei in Afghanistan von den Taliban ermordet worden. Deshalb kann allein die Vorlage eines Schriftstücks, für dessen Richtigkeit des Inhalts nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, die gegenteilige Überzeugung nicht begründen. dd) Die Ausführungen des Klägers zu den Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung iSd § 3 AsylG sind damit nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen ist, die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen darzustellen. Der Kläger hat in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht. Weiterhin ist er in Afghanistan bereits jahrelang einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Dies spricht gegen ein grundsätzliches intellektuelles Problem des Klägers, einen erlebten Geschehensablauf auch flüssig und detailreich wiederzugeben. Es hätte daher von dem Kläger erwartet werden können, dass er in der Lage ist, einen tatsächlich stattgefundenen Geschehensablauf auch anschaulich und nachvollziehbar (dies zumindest in seiner Heimatsprache und zudem unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers) wiederzugeben. ee) Eine konkrete Verfolgungsgefahr des Klägers besteht auch nicht aufgrund der Annahme, der Kläger würde in Afghanistan als Asylrückkehrer gezielt verfolgt werden, da er für die Taliban als „verwestlicht“ gelte. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass allen Asylrückkehrern allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung droht. Insoweit mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Weder dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016 (S. 21 - 25) noch dem Amnesty Report 2016/2017 oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016 (S. 26 - 29) ist hierzu etwas zu entnehmen. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar 2017 – 3 A 194/16 –, Rn. 35, juris. b) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch insoweit ist der Antrag des Klägers als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt insgesamt an einer überzeugenden und widerspruchsfreien Darlegung einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. Es liegen ferner nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Es liegt keine relevante Gefährdung des Klägers in seiner Heimatprovinz Q1. (genauer: dort im Distrikt C. ) vor. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Der Kläger stammt aus der Provinz Q1. , dort aus dem Distrikt C. , so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Heimatprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt C. , kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Q1. von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 130 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 226). Dabei entfallen auf den Distrikt C. 37 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in C. (gesamter Distrikt) von zumindest 109.335 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:2.216. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Insbesondere lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht schließen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle bzw. Auseinandersetzungen zwischen Nichtregierungskräften und der staatlichen Seite dezidiert als unmittelbare Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu bewerten sind. d) Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). aa) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann (siehe dazu im Folgenden zu bb) und cc)) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. bb) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html. Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach L. ); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt C. zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatsaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Der Kläger verfügt über eine für Afghanistan mindestens durchschnittliche Schulbildung von neun Jahren. Ferner war es dem Kläger bereits ab dem Jahr 2010/2011 möglich, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Kläger verfügt somit über Berufserfahrung. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass der Kläger - trotz der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen und durch den Abzug der internationalen Truppen in der jüngeren Vergangenheit – nicht in der Lage sein wird, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen und zumindest ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm das Existenzminimum sichert. Darüber hinaus verfügt der Kläger über einen Familienverbund in Afghanistan, auf den er nach seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Da zur Überzeugung des Gerichts eine Verfolgungsgefahr des Klägers in Afghanistan insgesamt nicht besteht (siehe oben zu 2. a)), käme insbesondere eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatdorf in den familiären Kreis in Betracht. Anzeichen dafür, dass die Familie des Klägers nicht in der Lage sein würde, den Kläger aufzunehmen und zu versorgen, sind nicht dargetan und zudem nicht ersichtlich. Vor diesem konkreten Hintergrund sprechen auch nicht die jüngsten Erkenntnisse des UNHCR in seinen „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan“ vom 30.08.2018 gegen eine Rückkehr des Klägers nach Afghanistan in seinen Heimatdistrikt. In den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist zwar ausgeführt, dass L. grundsätzlich keine interne Fluchtalternative bzw. „Neuansiedlungsalternative“ darstellt. Siehe UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114: „ UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in L. , an IFA/IRA is generally not available in the city.“ Allerdings stellt der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 (nach wie vor) ebenfalls fest, dass alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Einschränkungen unter bestimmten Umständen in der Lage sein können, ohne externe familiäre Unterstützung in städtischen oder semi-urbanen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und der Möglichkeit, die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu erfüllen, leben zu können, sofern sich das Gebiet unter faktischer staatlicher Kontrolle befindet. Siehe UNHCR, aaO, S. 110; Vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Diese Voraussetzungen sind nach dem Obenstehenden im konkreten Fall des Klägers gegeben. Dem Kläger wird es aller Voraussicht nach möglich sein, jedenfalls in seinem Heimatgebiet (Provinz Q1. , Distrikt C. ) und mit familiärer Unterstützung seiner noch dort lebenden Verwandten seinen Lebensunterhalt in existentiellem Maße zu sichern. cc) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt vorliegend auch nicht aus der Behauptung des Klägers (und dem insoweit in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 gestellten Hilfsbeweisantrag), er leide an einer depressiven Episode und an allen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und zumindest zeitweilig an einer psychogene Reaktion auf eine akute Belastung. Zwar hat der Kläger als Anlagen zu den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 20.02.2017 und 28.09.2018 den Bericht der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum vom 25.05.2016 (Bl. 74 f d. A.) und vom 10.08.2018 (Bl. 147 ff . d. A.) sowie die Arztberichte des T2. .-M. -T3. in X. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.04.2017 (Bl. 141 ff. d. A.) und vom 12.06.2017 (Bl. 144 ff. d. A.) eingereicht. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 eine ärztliche Bescheinigung des T2. .-M. -T3. in X. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.09.2018 eingereicht, wonach ihm das Medikament Mirtazapin 30 mg zur Nacht verordnet worden ist. (1) Allerdings genügen die Berichte der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum vom 15.05.2016 und vom 10.08.2018, wonach der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer leichten depressiven Episode leiden soll, nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Siehe dazu BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15. Denn aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15. Die dargestellten Maßstäbe sind bei anderen psychischen Erkrankungen, insbesondere – wie hier – bei depressiven Grunderkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris. Die Berichte der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum vom 10.08.2018 und vom 25.05.2016 beschränken sich auf die Erkenntnisse, die der dort tätige Dipl.-Psych. F. M1. aus einem einstündigen Gespräch mit dem Kläger am 12.05.2016 und einem weiteren Gespräch am 23.07.2018 gewinnen konnte. Außer der Angabe, dass an den beiden Terminen jeweils Gespräche mit dem Kläger unter Zuhilfenahme eines Sprachmittlers stattgefunden haben, enthält der Bericht vom 10.08.2018 jedoch keinerlei Angaben über die diagnostische Grundlage. Dies gilt ebenfalls für die „Bescheinigung“ vom 25.05.2016. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 10.08.2018 auf mehrere potentiell traumatische Erfahrungen in seiner Biografie hingewiesen wird und der Kläger von „traumareaktiven Symptomen aus allen Symptomebenen der Posttraumatischen Belastungsstörung“ berichtet habe, wird nicht weiter beschrieben, um welche traumatische Erfahrungen und welche traumareaktiven Symptome es sich genau handeln soll. Eine Nachprüfbarkeit der diesbezüglich beschriebenen Symptome kann damit durch das Gericht nicht vorgenommen werden. Eine notwendige Substanziierung der von dem Kläger in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag aufgestellten Behauptungen, der Kläger leide an einer PTBS und an einer schweren depressiven Episode, ist mit der Vorlage der Berichte der Medizinischen Flüchtlingshilfe nicht erfolgt. (2) Darüber hinaus geben auch die eingereichten Arztberichte des T2. .-M. -T3. in X. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.04.2017 (Bl. 141 ff. d. A.) und vom 12.06.2017 (Bl. 144 ff. d. A.) für das Gericht keinen Anlass zur Erhebung weiterer Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers. Es kann dahinstehen, ob die Arztberichte, die jedenfalls von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt worden sind, ansonsten die Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen oder nicht. Denn nach den Berichten hat eine stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 02.03.2017 bis zum 21.03.2017 und vom 22.03.2017 bis zum 23.03.2017 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. stattgefunden. Als Diagnose wurde jeweils eine „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ festgestellt. Als Diagnose für den Aufenthalt am 22.03.2017/23.03.2017 wurde darüber hinaus eine „psychogene Reaktion auf eine akute Belastung“ festgestellt. Eine weitere stationäre Behandlung des Klägers hat nach seinen eigenen Angaben nach dem 23.03.2017 nicht mehr stattgefunden. Die Weiterbehandlung habe sich nach seinen Angaben auf eine monatliche ambulante Visite in der Klinik mit der Möglichkeit der Medikamentenverschreibung beschränkt. Nach den jüngsten Angaben der dortigen Institutsambulanz vom 21.09.2018 ist dem Kläger zur Nacht das Medikament „Mirtazapin 30mg“ verordnet worden. Zu einer weiteren Medikation bzw. einer weitergehenden Behandlung des Klägers ist nichts vorgetragen worden. Allein aufgrund einer stationären Behandlung des Klägers im Krankenhaus im März 2017 und der derzeitigen Einnahme des Medikaments Mirtazapin 30mg zur Nacht kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die seinerzeit gestellten Diagnosen (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bzw. eine psychogene Reaktion auf eine akute Belastung) auch zum jetzigen Zeitpunkt noch fortbestehen. Damit fehlt es insgesamt beim Kläger an einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, nämlich an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vgl. § 60 Abs. 7 S. 1, S. 2 AufenthG. Weitere Ermittlungen waren durch das Gericht auch nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages zu erheben, da nach dem Vorstehenden die darin gestellten Behauptungen als unsubstanziiert zu bewerten sind. (3) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle einer Abschiebung einen Suizid begehen würde und/oder es darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen psychischen Dekompensation führen würde bis hin zu lebensbedrohlichen gesundheitlichen Verschlechterungen, so könnten diese behaupteten Umstände nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S: 1 AufenthG führen. Vielmehr könnten insoweit – sollten die Behauptungen des Klägers zutreffend sein – die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG erfüllt sein. Denn eine vom Kläger als möglich erachtete suizidale Krise (bzw. eine erhebliche psychische Dekompensation) würde in Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher stehen, nicht hingegen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung. Bei dieser Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, sondern allenfalls diejenigen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, das allein gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015, Az. 13 A 1201/12.A, www.nrwe.de, Rn. 54. Nach allem liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).