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Beschluss

9 L 1777/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1130.9L1777.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 28. November 2018, per Fax übermittelt an diesem Tag, zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die beantragte Akteneinsicht ist gewährt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Akte am 30. Oktober 2018 an die Antragsgegnerin zurückgesandt. Die Einzelrichterin legt den Antrag, „die aufschiebende Wirkung der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingereichten Klage bezüglich der Verfügung der Antragsgegnerin – Fahrerlaubnisentziehung zulasten des Antragstellers vom 30. August 2018 (Az. dort: ) – anzuordnen“, dahingehend aus, dass hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt sowie hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass auch insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Da der Antragsteller noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung jedenfalls noch gerecht. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, weil der Antragsteller durch den Konsum berauschender Mittel keine Gewähr mehr dafür biete, den hohen Anforderungen, die an einen Kraftfahrer im heutigen Straßenverkehr zu stellen seien, gerecht zu werden und befürchtet werden müsse, dass er als Kraftfahrer im öffentlichen Verkehrsraum einen erheblichen Risikofaktor darstelle. Damit hat die Antragsgegnerin die typische Interessenlage nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss dargelegt und aufgezeigt, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im Fall des Antragstellers besteht. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. Nach diesem Maßstab war der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gelegentlicher Cannabis-Konsument. Dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert hat, steht aufgrund des medizinisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums F. vom 12. März 2018 fest, dass in der am 14. Dezember 2017 abgenommenen Blutprobe THC in einer Konzentration von 2,5 ng/ml, THC-11-OH in einer Konzentration von 1,9 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 75 nachgewiesen hat. Einen Erstkonsum hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Gegenüber der Polizei am Vorfalltag hat er sich nicht eingelassen. Im Verwaltungsverfahren hat sein Prozessbevollmächtigter unter anderem ausgeführt, mehr als ein einmaliger Konsum von Cannabis sei nicht – insbesondere nicht mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung – nachweisbar und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass derjenige, der als Führer eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss angetroffen werde, nicht unmittelbar zuvor zu ersten Mal konsumiert habe, bestehe nicht. Angaben zu dem der Polizeikontrolle vorangegangenen Konsum des Antragstellers hat er dabei nicht gemacht. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er dazu bisher nichts vorgetragen. Indes wären detaillierte Angaben – entgegen seiner Auffassung – erforderlich, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme selbst dann zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Dies beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum ausdrücklich beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung auch nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 29 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 –, juris Rn. 28 ff. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element – wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit – abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Festgestellt werden muss eine THC-Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris Rn. 29 (zu § 24a Abs. 2 StVG), OVG NRW, Urteile vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 27 und vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris Rn. 30, 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 –, juris Rn. 34 f. Dieser Risikogrenzwert ist in Auswertung medizinisch-toxikologischer Studien, insbesondere angesichts der Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission – einer mit Wissenschaftlern aus den Fachgesellschaften der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh) besetzte Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Verkehr – vom 20. November 2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007 (veröffentlicht in Blutalkohol 44 <2007>, 311) sowie von September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 <2015>, 322 f.), bei 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris Rn. 68, 95, 101; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 14. Dezember 2017 belegt, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen konnte. In der bei der fraglichen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität N. , wie ausgeführt, eine THC-Konzentration von 2,5 ng/ml im Serum nachgewiesen. Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Ungeeignetheit (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4). Ein Ausnahmefalll, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier aber nicht vor. Es obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2013 – 9 K 305/13 –, und Beschluss vom 27. August 2013 – 9 L 745/13 –, nicht veröffentlicht; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6. Es ist auch – trotz des vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren gerügten Zeitablaufs zwischen dem nachgewiesenen Cannabiskonsum und der Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis wiedererlangt haben könnte. Der bloße Zeitablauf genügt nicht. Vielmehr bedarf es zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV). Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers, der Näheres nicht vorträgt, aber für den die Fahrerlaubnis ohne Zweifel wichtig ist, – zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei setzt das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris Rn. 2, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung oder Erteilung der Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert an. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zur Hälfte anzusetzen.