Urteil
5a K 2462/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0111.5A.K2462.17A.00
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Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 15.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er bis zum Jahr 2005 mit seinen Eltern in H. gewohnt habe. Sein Vater habe mit seinem Onkel zusammen Grundstücke besessen. Ein mächtiger Senat, der in ihrer Nachbarschaft gelebt habe, habe sich die Grundstücke von seinem Vater und seinem Onkel nehmen wollen. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Senat sowie dem Vater des Klägers und dessen Onkel gekommen. Der Vater und der Onkel des Klägers seien dabei von dem Senat umgebracht worden. Der Kläger sei danach mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Helmand umgezogen. Dort habe er für zwei Jahre als Schweißer gearbeitet und damit die Familie ernährt. Im Jahr 2010 sei er als Angestellter bei einer amerikanischen Hilfsorganisation tätig gewesen, dies bis Oktober 2011. Als er im Oktober 2011 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass ein Mann nach ihm gesucht habe. Er habe diesen Mann angerufen und sei dann von dieser Person bedroht worden. Der Kläger habe daraufhin seine Handynummer gewechselt. Nachdem sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, dass er ihm nicht helfen könne, sei er von Helmand mit seiner Familie nach Kabul umgezogen. Er habe auch deshalb Angst gehabt, da ein anderer Arbeitskollege ebenfalls einen Drohanruf erhalten habe und schließlich an seiner Haustür getötet worden sei. In Kabul habe er für zwei Jahre ein Geschäft gemietet und Lebensmittel verkauft. Danach habe er diese Tätigkeit aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Anschließend sei er bei der NATO als Dolmetscher tätig gewesen, dies jedoch nur für eine Woche. Nach einer Woche dieser Tätigkeit sei er von einem Bekannten angerufen worden. Dieser habe ihm berichtet, dass der Senat darüber informiert sei, wo er und seine Familie nun wohnen würden und ihn nun verfolge. Er habe sich einen Monat zu Hause versteckt. Er habe schließlich mit seiner Mutter beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er von dem Senat oder von dessen Helfern umgebracht werde. Er sei in Afghanistan zweimal bei der Polizei gewesen und habe um Hilfe gebeten. Man habe ihm aber nicht helfen können. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Es fehle an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung. Die Schilderungen des Klägers hätten keine konkrete Verfolgungshandlung erkennen lassen. Der Kläger habe nicht plausibel darlegen können, wie es nunmehr zu den konkreten Bedrohungen gekommen sei. Insgesamt sei der Vortrag des Klägers kurz, pauschal und emotional unberührt und erwecke den Anschein, dass der Kläger zielgerichtet aus asyltaktischen Gründen die Bedrohungen vorgetragen habe. Im Übrigen könne der Kläger einer von ihm befürchteten Verfolgung dadurch entgehen, dass er in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes ausweiche. Bei gesunden und arbeitsfähigen jungen Männern sei grundsätzlich davon auszugehen, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in den afghanischen Städten wie Kabul, Herat oder Masar-e-Sharif bestünden und dort das erforderliche Existenzminimum gewährleistet werde. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohe. Auch scheide eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aus. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage nicht existenziellen Gefahren ausgesetzt. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr weder mittellos noch völlig auf sich allein gestellt, da er im Heimatland auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen könne. Im Übrigen könne er als junger, alleinstehender Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ohne familiären Rückhalt im Fall einer Rückkehr das notwendige Existenzminimum durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul, Herat oder Masar-e-Sharif erwirtschaften. Mit Schriftsatz vom 28.02.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führt der Kläger in dem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 12.05.2017 u. a. aus, dass er zuletzt nach einer Woche seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die NATO in Kabul von einem aus H. stammenden Enkel seines Großvaters angerufen worden sei. Dieser habe ebenfalls bei der Regierung in Kabul gearbeitet und sei aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger von dem Senat (Dr. B. ) nach dem Kläger gefragt worden. Da es danach nur noch eine Frage der Zeit gewesen wäre, dass Dr. B. den Kläger gefunden hätte, habe sich der Kläger sodann versteckt und sei anschließend in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Der Kläger habe als einziges männliches Mitglied seiner Familie für Dr. B. einen Feind dargestellt, der getötet werden müsse. Dies gelte umso mehr, als der Kläger für eine westliche NGO und die NATO gearbeitet habe, so dass er ohnehin in den Fokus der Taliban geraten sei. Eine inländische Fluchtalternative für den Kläger bestehe nicht, da die Taliban überall vernetzt seien und jede Person in Afghanistan finden könnten. Dies gelte auch für die Großstädte in Afghanistan. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 12.03.2017 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 11.01.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des Antrages, ihn als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 1. Im Übrigen ist die zulässige Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer überzeugenden und Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. aa) Zwar hat der Kläger zu den Gründen seiner Flucht im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 13.12.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 übereinstimmend erklärt, er habe Afghanistan verlassen, da er (zuletzt) in Kabul von dem „Senat“, der bereits im Jahr 2005 seinen Onkel und seinen Vater umgebracht habe, gesucht worden sei und deshalb Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Allerdings fehlt es insoweit an einer überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Geschehnisse bzw. Verfolgungshandlungen. Das Gericht hält weder den Vortrag des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt noch denjenigen in der mündlichen Verhandlung aus sich heraus für glaubhaft und überzeugend. Die Schilderungen des Klägers zeichnen sich jeweils nur durch einen lediglich geringen Detailreichtum aus. Das Kerngeschehen wird nur oberflächlich beschrieben. Eine detaillierte Beschreibung der (behaupteten) Ereignisse, so insbesondere die genauen Umstände der behaupteten Bedrohungen des Klägers zuletzt in Kabul durch den Senat(or) Dr. B. ist durch den Kläger nicht erfolgt. Die Angaben des Klägers sind jeweils vage und auch widersprüchlich geblieben. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zuletzt ausgesagt, er sei durch den Dr. B. „ständig bedroht“ und von seinen Helfern „ständig verfolgt“ worden. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019, S. 2 und S. 4 f.) Der Kläger beschreibt hierzu jedoch keinerlei konkrete Ereignisse. Gleiches gilt für seine Behauptung, er sei während seiner einwöchigen Tätigkeit als NATO-Dolmetscher „besonders bedroht“ worden. (Siehe Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019, Seite 5.) Auch insoweit werden vom Kläger keinerlei weitere Details genannt, die seine Behauptung, er sei besonders heftig (bzw. überhaupt) bedroht worden, stützen könnten. Darüber hinaus konnte der Kläger auch seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, seine Mutter und seine Schwestern müssten alle sechs Monate umziehen, weil sie ständig bedroht worden seien, nicht durch nähere Beschreibung von einzelnen Vorkommnissen illustrieren. Vielmehr hat der Kläger auf Nachfrage, wie diese Bedrohungen ausgesehen hätten, lediglich wiederum nur pauschal äußern können, er sei ja immer wieder bedroht wurden. Deswegen habe er Angst um seine Familie gehabt. Direkte Drohungen gegen seine Mutter oder seine Schwestern habe es aber nicht gegeben. (Siehe Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019, ebd.) bb) Danach lässt sich durch das Gericht insoweit keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung des Klägers in Afghanistan konstatieren, da es an einer glaubhaften Darlegung der behaupteten Verfolgungsgeschichte fehlt. Das erkennende Gericht kann aufgrund des widersprüchlichen und unglaubhaften Vortrages des Klägers nicht feststellen, dass die von dem Kläger geschilderten Erlebnisse tatsächlich stattgefunden haben. cc) Soweit vom Kläger vorgetragen worden ist, er sei im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 während seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation in Helmand Bedrohungen ausgesetzt gewesen, so fehlt es diesbezüglich ebenfalls an der Schilderung konkreter Ereignisse. Darüber hinaus wären diese Vorkommnisse, die sich bereits vor mindestens acht Jahren in einer von Kabul weit entfernten Provinz zugetragen haben, nicht geeignet, eine noch konkrete Vorverfolgung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG) annehmen zu wollen, da der Kläger sich sicher und legal in Kabul aufhalten könnte (siehe dazu unten unter 1. c)). Ein asylrechtlich relevanter Vortrag liegt danach hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nicht vor. b) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch insoweit ist der Antrag des Klägers als unbegründet abzuweisen. aa) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt insgesamt an einer konkret drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Der Kläger und die Familie des Klägers stammen aus der Provinz H. . Allerdings hat der Kläger die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und gearbeitet. Auch leben die nächsten Angehörigen des Klägers (Mutter, Geschwister) seit Jahren in Kabul. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehr des Klägers zu seinen nächsten Familienangehörigen nach Kabul naheliegend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer bei der Rückkehr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt Kabul, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris. Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte. Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4; Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4.; Lagebericht vom 31.05.2017, S. 5.; Lagebericht vom 31.05.2018, S. 19. Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeit-räumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften nicht. Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015, vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 20.12.2018, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/ Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Denn die allgemeine Gefährdungslage erreicht dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BayVGH, B. v. 19.06.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.06.2016 – 13 A 1222/16.A –, Rn. 10, juris. Auch die jüngste Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 lässt keine andere Wertung zu. Während der ersten Jahreshälfte 2018 dokumentierte UNAMA insgesamt 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), im ersten Halbjahr 2017 5.272 (1.672 Tote und 3.600 Verletzte). Im ersten Halbjahr 2016 waren insgesamt 5.275 Opfer zu beklagen (1.644 Tote und 3.631 Verletzte). Dies verdeutlicht, dass die Zahl der zivilen Opfer, die den regierungsfeindlichen Kräften angelastet werden, in der ersten Hälfte des Jahres 2018 auf dem gleichen hohen Niveau geblieben ist, wie in den Jahren zuvor. Siehe ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, aaO. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Hauptstadt Kabul von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 140). Bei einer Einwohneranzahl in Kabul von zumindest 3,5 Millionen Menschen (siehe EASO, S. 69) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:9.051. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers – auch unter Berücksichtigung der Angehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara – nicht vor. c) Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). aa) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann (siehe dazu im Folgenden zu bb) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. bb) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Auf die obigen Ausführungen unter 1. b) bb) wird Bezug genommen. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul zu sichern und er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger hat in Afghanistan bereits erhebliche Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt. Der Kläger war mehrere Jahre als Schweißer tätig. Er hat zudem Fortbildungen im IT-Bereich absolviert und für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet. Ferner hat der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in Kabul ein Lebensmittelgeschäft geführt. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen nach Angaben des Klägers nicht. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 83 ff. der VVe) wird Bezug genommen. Zudem kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul auf ein dort vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. In Kabul leben seine Mutter und seine Schwestern und zwar nach Abgaben des Klägers in einer eigenen Wohnung. Für Schutz und Unterkunft des Klägers ist danach bei einer Rückkehr nach Kabul gesorgt. Dass die Familie bei einer Rückkehr des Klägers nicht der Lage sein würde, ihn in Kabul mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen, bzw. der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr nach Kabul nicht selbst für seinen lebensnotwendigen Unterhalt aufkommen können wird, ist nicht vorgetragen und auch nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht ersichtlich. Vor diesem konkreten Hintergrund sprechen auch nicht die jüngsten Erkenntnisse des UNHCR in seinen „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan“ vom 30.08.2018 gegen eine Rückkehr des Klägers nach Kabul. In den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist zwar ausgeführt, dass Kabul grundsätzlich keine interne Fluchtalternative bzw. „Neuansiedlungsalternative“ darstellt. Siehe UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114: „ UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.“ Allerdings stellt der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 (nach wie vor) ebenfalls fest, dass alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Einschränkungen unter bestimmten Umständen in der Lage sein können, ohne externe familiäre Unterstützung in städtischen oder semi-urbanen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und der Möglichkeit, die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu erfüllen, leben zu können, sofern sich das Gebiet unter faktischer staatlicher Kontrolle befindet. Siehe UNHCR, aaO, S. 110; Vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Diese Voraussetzungen sind nach dem Obenstehenden im konkreten Fall des Klägers gegeben. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit in der Person des Klägers nicht vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).