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Urteil

20a K 4726/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0204.20A.K4726.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in F. (Afghanistan) (Dorf F1. , Bezirk K. , Provinz Q. ) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben sein Herkunftsland Ende Dezember 2015 oder Anfang Januar 2016, reiste am 11. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. März 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. November 2016 trug er zur Begründung seines Antrags vor: Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern, drei Brüdern und seiner Großmutter väterlicherseits in einem Haus, das seinem Vater gehört habe, zusammengelebt. Seine Familie lebe inzwischen nicht mehr dort. Sein Vater sei mittlerweile verstorben, seine Mutter lebe in N. . Er habe noch drei Brüder, eine Schwester, einen Onkel, vier Tanten und seine Großmutter väterlicherseits in seinem Heimatland. Er sei bis zur zwölften Klasse in die Schule gegangen, habe sie aber nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt und er habe auch nicht gearbeitet. Er sei nicht mehr sicher gewesen. Alle Kriminellen und Verbrecher hätten eine Gruppe gebildet, die von den Taliban unterstützt worden sei. Wie viele Mitglieder sie gehabt habe, könne er nicht sagen, auch nicht, wie der Anführer geheißen habe. Sie seien immer nachts gekommen. Ihre Mitglieder hätten nicht gewollt, dass Mädchen zur Schule gehen. Sein Vater sei Lehrer an einer Mädchenschule gewesen. Sie hätten Drohbriefe in die Schule geschickt. Darin habe gestanden, dass die Mädchen nicht zur Schule kommen dürften, sondern zu Hause bleiben und Hausarbeit verrichten sollten. Sie hätten geschrieben, dass sie alle Lehrer und Lehrerinnen töten und die Schule verbrennen würden, wenn die Schule nicht geschlossen würde. Die Schule sei nicht geschlossen worden, aber alle hätten Angst gehabt. Die Briefe seien zur Polizei gebracht worden und es habe seitdem viel mehr Polizeipräsenz gegeben als vorher. Der Drohbrief sei sechs Wochen vor dem Tod seines Vaters gekommen. Zudem sei vor sieben Jahren ein Junge aus seinem Dorf namens K1. in ein Nachbarsmädchen verliebt gewesen. Ihr Vater sei dagegen gewesen, dass die beiden heirateten. Sie habe einen anderen haben sollen. Der Junge sei sauer gewesen, zur Familie des Mädchens gegangen und habe alle umgebracht. Sein Vater habe die Schüsse gehört und sei aus dem Haus gegangen, um nachzusehen, was passiert sei. Er habe den Jungen weglaufen sehen. Der Junge habe bemerkt, dass sein Vater ihn gesehen habe und habe ihn umbringen wollen, um zu verhindern, dass dieser die Polizei informierte. Sein Vater sei schnell ins Haus gelaufen und habe die Tür geschlossen. Dann habe er die Polizei gerufen und ihnen erzählt, was er gesehen habe. Die Polizei habe den Jungen verhaftet. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Sein Vater habe vor Gericht als Zeuge ausgesagt, dass er den Jungen gesehen habe. Dieser sei zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Der Junge habe seinen Vater vom Gefängnis aus angerufen und ihm gedroht, ihn wie die andere Familie umzubringen. Danach habe sein Vater seine Simkarte weggeworfen und eine neue gekauft. Er sei deswegen auch bei der Polizei gewesen. Die hätten zu ihm gesagt, der Junge sei jetzt im Gefängnis und könne nichts machen. Vor einem Jahr sei die Mutter des verurteilten Jungen gestorben. Ein Freund des Jungen habe im Gefängnis gearbeitet. Er habe für ihn gebürgt und 100.000 Afghani hinterlegt, damit der Junge zur Beerdigung seiner Mutter gehen könne. Nach der Beerdigung sei der Junge nicht wieder zurück ins Gefängnis gegangen, sondern geflohen. Der befreundete Polizist sei mit ihm verschwunden. Beide seien Mitglieder der vorgenannten Gruppe geworden. Etwa 15 Tage später sei sein Vater aus dem Haus gegangen. Etwa 20 Minuten später hätten sie Schüsse gehört. Nach weiteren 10 Minuten sei ein Junge zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass sein Vater erschossen worden sei. Alle seien schnell herausgelaufen. Sie hätten seinen Vater auf der Straße liegen sehen. Er sei tot gewesen. Nach der Beerdigung seines Vaters hätten sie umziehen wollen. Er habe aber noch sechs Wochen auf eine Bescheinigung seiner Schule warten müssen, um an einer anderen Schule weiter lernen zu können, da er noch bis zum Ende des Schuljahres habe bleiben sollen. Seine Brüder seien nach N. gegangen. Er sei mit seiner Mutter allein zurückgeblieben. Nachts hätten sie aus Angst vor den Mitgliedern der Gruppe nicht zu Hause übernachtet, sondern meist bei seiner Schwester oder bei seinem Onkel. Dies sei etwa einen Monat so gegangen. Dann habe es etwa zwischen dem 11. und dem 16. November 2015 eine Hochzeit von Dorfbewohnern gegeben, zu der er und seine Mutter auch gegangen seien. Gegen 23:00 Uhr nachts hätten sie auf dem Nachhauseweg zwei Männer getroffen. Ihre Gesichter seien vermummt gewesen. Sie hätten ihn, den Kläger, festgenommen. Seine Mutter habe Angst bekommen, sei zurück zur Hochzeit gelaufen und habe um Hilfe gebeten. Sie habe gesagt, dass er von den Taliban entführt worden sei. Auf der Hochzeit seien auch bewaffnete Männer gewesen, die für die Regierung gearbeitet hätten. Sie seien gekommen, um ihn zu befreien. Er selbst habe die beiden Männer angeschrien, dass sie ihn freilassen sollten. Die Männer hätten ihn nach seinen Brüdern gefragt und wo diese wohnten. Er habe geantwortet, dass er es nicht wisse. Als die Männer Schüsse von den herankommenden Gästen gehört hätten, hätten sie ihn geschlagen, ihn fallen gelassen und seien abgehauen. Er sei mit seinen Helfern zurück zur Hochzeit gegangen und habe mit seiner Mutter die Nacht dort verbracht. Dann hätten sie innerhalb von zwei Tagen alles, was möglich gewesen sei, verkauft und wären dann zu seinen Brüdern nach N. gereist. Dort habe er bemerkt, dass man dort auch nicht sicher sei. Seine Brüder hätten aus Angst häufig ihre Wohnungen gewechselt. Dann hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Als seine Mutter von der beschwerlichen Reise gehört habe, habe sie gesagt, sie könne nicht mitkommen. Er habe sie dann alleine zurückgelassen und Afghanistan verlassen. Er sei überzeugt, dass auch seine Brüder gesucht würden und, sollten sie gefunden werden, sie auch umgebracht würden. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit wie sein Vater umgebracht werden. Dort könne er nicht mehr leben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 54 bis 62 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Durch Bescheid vom 00.00.0000 (Az.: xx) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal. Die Schilderungen bezögen sich auf die Bedrohung durch unbekannte Männer. Der Antragsteller habe vermutet, dass der Junge K1. nach seiner Flucht zu den Taliban gegangen sei und die Verfolgung daraus resultiere. In N. habe er nie eine Bedrohung erlebt. Eine individuelle, konkrete Verfolgungshandlung sei nicht schlüssig dargestellt worden. Jedenfalls aber sei der Kläger auf den internen Schutz seines Heimatlandes zu verweisen, insbesondere an den Orten Kabul oder Herat. Dort könne er sich als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sein Existenzminimum sichern. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes liege nicht vor. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger hat am 13. April 2017 die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er bislang die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 (Az. xx) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen; 2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 3. hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, 4. das in Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das über die Verhandlung gefertigte Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2019 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 00.00.0000 ist – soweit er noch mit der vorliegenden Klage angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (I.), auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG (II.) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (III.) oder auf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (IV.). I. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag erfolglos. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Afghanistan. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, und vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A –, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 ff. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A2632/06.A –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2017 Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus wird ausgeführt: Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage die Drohungen gegen die Mädchenschule, an der sein Vater unterrichtet hat, angeführt hat, hat er selbst keine wegen der Tätigkeit seines Vaters gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgetragen. Soweit er die Bedrohung durch den Jungen aus seinem Dorf, der seinen Vater getötet haben soll, und gegebenenfalls dessen Talibangruppe, anführt, fehlt es an der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Anknüpfung dieser Bedrohung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal. Der Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung liegt allein in der rein privaten Motivation des Jungen, Rache für seine Verurteilung zu nehmen. II. Die zulässige erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. 1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Das Vorbringen des Klägers ist unglaubhaft (dazu unter a)). Zudem besteht für den Kläger die Möglichkeit, eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG in einer der großen Städte Afghanistans wie beispielsweise Herat oder Kabul in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu unter b)). a) Das Vorbringen des Klägers ist unglaubhaft. Wie im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft hat der Ausländer auch einen ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorgangs ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, jeweils juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, InfAuslR 1989, 349. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678. Es obliegt dennoch dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der klägerische Vortrag nach einer umfassenden Würdigung seines Vorbringens in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Gesamteindrucks, den das Gericht nach der mündlichen Verhandlung hat, als nicht glaubhaft. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass ihm durch den Jungen, der seinen Vater getötet hat, oder durch die Taliban Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Die Schilderungen des Klägers sind teilweise widersprüchlich, namentlich in Bezug auf die gegenüber seinem Vater ausgesprochenen angeblichen Drohungen. Diese Schilderungen weisen zudem eine Steigerung auf. In Bezug auf den Vorfall nach der Hochzeit und die jüngeren Ereignisse betreffend seine Brüder sind die Angaben des Klägers detailarm und unplausibel. Die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers resultiert zum einen maßgeblich daraus, dass sie in Bezug auf die angeblich seinem Vater gegenüber ausgesprochenen Drohungen widersprüchlich sind und der Kläger seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung gegenüber seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt ohne erkennbaren Grund gesteigert hat. So hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, der Junge habe seinen Vater nach der Verurteilung vom Gefängnis aus angerufen und ihm gedroht, er werde ihn wie die andere Familie umbringen. Auf Nachfrage, warum sie überlegt hätten umzuziehen, hat er vorgetragen, sie hätten Angst gehabt und gewusst, dass er sie auch töten könnte, nachdem er seinen Vater umgebracht hätte. Schließlich hat er angegeben, bei einer Rückkehr fürchte er, wie sein Vater umgebracht zu werden. Von über die Bedrohung des Vaters des Klägers hinausgehenden Drohungen gegen den Kläger selbst und gegen seine Familie war keine Rede. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst vorgetragen, der Junge sei verhaftet worden und sein Vater habe bei der Polizei ausgesagt. Dann habe der Gefangene zu seinem Vater gesagt, wenn er freikomme, werde er ihn töten. Nach der letzten Instanz, in der er zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, habe der Gefangene seinen Vater angerufen und gesagt, „deinetwegen bin ich im Gefängnis. Wenn ich frei komme, werde ich dich und deine Familie genauso töten wie die Familie des Mädchens“. Damit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals und in Steigerung seines bisherigen Vorbringens behauptet, die Drohungen des Mörders seines Vaters hätten sich auch gegen ihn selbst und des Rest der Familie gerichtet. Ein Grund für dieses nunmehr erstmals gesteigerte Vorbringen ist nicht ersichtlich. Hätte der Mörder seines Vaters auch den Kläger und die übrige Familie in seine Drohungen eingeschlossen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt oder jedenfalls in einem früheren Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen hätte. Dafür, dass der Kläger und die übrige Familie tatsächlich nicht bedroht worden sind, sprechen auch der Umstand, dass der Kläger und seine Mutter zunächst noch wegen des Schulabschlusses des Klägers in ihrem Heimatort geblieben sind, sowie der Umstand, dass sie dort auch zunächst einige Wochen unbehelligt weiter gelebt haben, und schließlich, dass sie nach dem Besuch einer Hochzeit nachts allein den Heimweg angetreten haben. Wäre der Kläger tatsächlich ebenfalls von dem Mörder seines Vaters bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er ebenso wie seine Brüder seinen Heimatort verlassen hätte. Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers ergibt sich auch daraus, dass das Gericht überzeugt ist, dass der Kläger nicht von selbst Erlebtem berichtet hat, als er den Überfall geschildert hat, der sich auf dem Heimweg von der Hochzeit ereignet haben soll. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass sich der Kläger diesen Vorfall ausgedacht hat. Das gilt für die in dem Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt enthaltene Schilderung wie auch für den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Nachdem in der Schilderung des Geschehens, die der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, die beiden Männer aufgetaucht sind und ihn festgehalten haben, schilderte der Kläger eingehend, dass seine Mutter Angst bekommen habe und zur Hochzeit zurückgegangen sei, dass sie geschrien und um Hilfe gebeten habe, was sie dann gesagt habe (wobei sich dies in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung unterscheidet) und was für Personen sich auf der Hochzeit befunden hätten. Erst als die andere Hochzeitsgäste sich auf den Weg zur Rettung des Klägers gemacht haben sollen, ist der Kläger auf sich selbst und auf seine Erlebnisse in diesem Augenblick zu sprechen gekommen und hat angegeben, er habe die Männer angeschrien, sie sollten ihn loslassen, und sie hätten ihn geschlagen, fallengelassen und seien abgehauen. Was der Kläger selbst in der Zeit der Abwesenheit der Mutter erlebt haben will, hat er aus eigenem Antrieb nicht erzählt. Erst auf direkte Nachfrage hat er angegeben, sie hätten ihn nach seinen Brüdern gefragt und wo sie wohnten. Er habe geantwortet, er wisse es nicht. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind vergleichbar, wobei der Kläger hier eingangs noch vorgetragen hat, die beiden Personen hätten ihn mitnehmen wollen, er habe das nicht gewollt. Weiter hat er noch angegeben, er habe geschrien, „warum nehmen sie mich mit, sie haben meinen Vater getötet“. Der Kläger hat damit das eigentliche Kerngeschehen des Überfalls bei seiner Anhörung beim Bundesamt erst auf Nachfrage und in der mündlichen Verhandlung nur knapp und detailarm geschildert. Wäre der Kläger tatsächlich von zwei Männern überfallen und festgehalten worden, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er in erster Linie schildert, was ihm selbst geschehen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre auch eine detailliertere Schilderung dessen zu erwarten gewesen, was sich zwischen dem Kläger und den beiden Männer abgespielt haben soll, die ihn festgehalten haben sollen. Denn hierbei handelt es sich um den entscheidenden Vorfall, der den Kläger selbst betrifft und der für ihn und für seine Mutter ausschlaggebend dafür gewesen sein soll, ihren Heimatort zu verlassen, ohne dass der Kläger die Schule beendete. Der Eindruck, dass der Kläger insoweit nicht von selbst Erlebtem berichtet hat, wird dadurch abgerundet, dass der Kläger statt der Wiedergabe der eigenen Erlebnisse – wie oben aufgezeigt – die Handlungen und Äußerungen seiner Mutter und Details zu den Hochzeitsgästen wiedergegeben hat. Hätte der Kläger in diesem Moment tatsächlich geglaubt, von dem Mörder oder den Mördern seines Vaters festgehalten zu werden, wäre zudem anzunehmen gewesen, dass er in diesem Augenblick Angst um sein Leben gehabt hätte und dass dies in irgendeiner Form in seiner Schilderung zum Ausdruck gekommen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Der Kläger hat insoweit nur in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, seine Mutter habe Angst bekommen. Dabei ist festzustellen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, über seine Gefühlslage zu sprechen. So hat er an anderen Stellen ausdrücklich und wiederholt angeführt, dass und wovor er in bestimmten Situationen Angst gehabt habe. Schließlich stützt auch der Umstand, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt den Nachnamen des Mörders seines Vaters, der ihm angeblich nach dem Leben trachtet, auf Nachfrage nicht nennen konnte, die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Es hätte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, den Namen derjenigen Person zu kennen, die nicht nur gedroht haben soll, den Kläger und seine gesamte Familie umzubringen, sondern die seinen Vater tatsächlich umgebracht und letztlich die Flucht der Familie des Klägers ausgelöst haben soll. b) Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers bestünde für diesen aber jedenfalls die Möglichkeit, in einer der großen Städte des Landes wie Kabul oder Herat internen Schutz zu erlangen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. hierzu unter aa)), vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. hierzu unter bb)) und er sicher und legal in diesen Landesteil einreisen kann (vgl. hierzu unter cc)). aa) Dem Kläger droht in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung. Der Vortrag des Klägers deckt sich im Wesentlichen zwar mit Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, wonach Blutrache und Blutfehden in Afghanistan nach wie vor verbreitet sind. Sie sind in erster Linie eine paschtunische Tradition und im Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) verankert. Blutrache und Blutfehden werden aber auch von und zwischen allen anderen Volksgruppen praktiziert. Im Allgemeinen geht es bei einer Blutfehde darum, dass Mitglieder einer Familie Angehörige einer anderen Familie in Vergeltungsakten der Rache töten. Auslöser können ein Mord, eine ungelöste Streitigkeit oder eine Ehrverletzung sein. Blutrache kann auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten ausgeübt werden. Staatliche Institutionen bieten vor allem in den ländlichen Regionen kaum Schutz. Vgl. etwa ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortungen zu Afghanistan vom 25. August 2014 („Informationen zu Blutrache“), 11. Juni 2013 (u.a. „Informationen zur Praxis der Blutrache“) und vom 23. Februar 2017 (u.a. „Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen“). Aber selbst dann, wenn man das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen als glaubhaft bewerten würde, ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls in Herat oder Kabul eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung steht. Angesichts des gerichtsbekannten und allgemeinkundigen Fehlens eines funktionierenden Meldewesens in Afghanistan, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2014 – 14 K 6276/13.A –, Rdnr. 42; VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – M 17 K 17.32716 –, Rdnr. 26; VG Meiningen, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 K 20813/17 Me –, Rdnr. 38; jeweils juris, ist die Gefahr, dass der Kläger von dem Jungen aus seinem Dorf, der seinen Vater getötet haben soll, in Herat oder Kabul aufgespürt werden könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass dieser überhaupt von seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren würde. Weiter sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Junge, der sich den Vermutungen des Klägers zufolge den Taliban angeschlossen haben soll, die bestehenden Netzwerkstrukturen der Taliban dazu nutzen könnte, um den Kläger aufzuspüren, um damit seine persönlichen Probleme zu lösen. bb) Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einer der afghanischen Großstädte wie beispielsweise Kabul oder Herat niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Frage, wann von einem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, ist in der Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rdnr. 20, und vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, Rdnr. 35, jeweils juris. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch eine etwaige Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führenden Annahme einer allgemeinen Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilpersonen bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 < Elgafaji > –, Rdnr. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, Rdnr. 32 ff., und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rdnr. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rdnr. 47 ff., sowie Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rdnr. 15 ff.; jeweils juris. Hinsichtlich der sozioökonomischen Verhältnisse bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, Rdnr. 11; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rdnr. 195, und Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rdnr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, Rdnr. 30; jeweils juris. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger auf Kabul oder Herat als interne Schutzalternative verwiesen werden. Das gilt mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage gleichermaßen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht das Gericht dabei zunächst davon aus, dass in Afghanistan landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit regional unterschiedlicher Intensität herrscht. Die UN-Unterstützungsmission für Afghanistan (UNAMA) berichtet für das Jahr 2017 für ganz Afghanistan von 10.453 zivilen Opfern im Rahmen des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (davon 3.438 Tote und 7.015 Verletzte). Damit sank die Opferzahl im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 9 %. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1. Auch in der ersten Jahreshälfte 2018 berichtet UNAMA landesweit von 5.122 zivilen Opfern (1.692 Tote und 3.430 Verletzte). Damit sank die Opferzahl in der ersten Jahreshälfte um weitere 3 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2018, S. 1. Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 waren laut UNAMA in Afghanistan 8.050 zivile Opfer zu beklagen, davon 2.798 Tote und 5.252 Verletzte. Damit lag die Opferzahl auf dem gleichen Level wie in demselben Zeitraum des Vorjahres 2017. Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 10. Oktober 2018, S. 1. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul und Herat ist Folgendes zu berücksichtigen: Das Gericht geht davon aus, dass es auch in Kabul zu einer Reihe von Anschlägen kommt, die auch unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung eine erhebliche Anzahl von Todesopfern und Verletzten fordern. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, S. 12; ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 1. Februar 2017, jeweils abrufbar unter ecoi.net. Auch in Kabul hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Anzahl der Toten und Verletzten infolge von Anschlägen hat zugenommen. Afghanische Großstädte geraten verstärkt ins Visier der Taliban und anderer Aufständischer. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, S. 12 f., abrufbar unter ecoi.net. ACCORD berichtet für den Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2017 für den Raum Kabul von etwa 420 Toten infolge von Anschlägen und anderen gewalttätigen Auseinandersetzungen. Vgl. ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 1. Februar 2017, abrufbar unter ecoi.net. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ging noch im Jahr 2014 unter Auswertung verschiedener Quellen von einer geschätzten Opferzahl von 267 aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris. Auch dieser Vergleich verdeutlicht eine Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Kabul. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass unter den Opfern auch Angehörige der Sicherheitskräfte zu verzeichnen sind, denen die Anschläge und Angriffe häufig gezielt gelten. Bei den Opfern handelt es sich mithin nicht allein um Zivilisten. Multipliziert man die Anzahl der Todesopfer in Kabul im Jahr 2016 mit dem Faktor drei, um Ungenauigkeiten des Datenmaterials und die Dunkelziffer annähernd zu erfassen und setzt man die so ermittelte Zahl (1260) in Relation zur Gesamtbevölkerung Kabuls (rund 3,6 Millionen Einwohner) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von rund 0,034 % in Kabul durch einen Anschlag getötet zu werden. Der nach dieser Methode durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ermittelte Vergleichswert für das Jahr 2014 lag bei 0,023 %. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris. Auch aktuelle Zahlen über zivile Opfer des bewaffneten Konflikts von UNAMA für das Jahr 2017 bewegen sich in einer ähnlichen Größenordnung. Für die Provinz Kabul zählt UNAMA 479 Todesopfer und 1352 Verletzte. Dabei lag die Einwohnerzahl Kabuls 2017 bei 4.679.648, was zu einer Wahrscheinlichkeit von rund 0,039 % führt, in Kabul durch einen Anschlag getötet zu werden. Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 29. Oktober 2018, S. 65. In der ersten Jahreshälfte 2018 berichtet UNAMA für die Provinz Kabul von 993 zivilen Opfern (321 Tote und 672 Verletzte). Dies entspricht einem Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 5 %. Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2018, S. 2. Trotz eines weiter erhöhten Risikos läuft damit nicht jeder Rückkehrer nach Kabul automatisch Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden. Ebenso fällt die Beurteilung der Sicherheitslage in Herat aus. Speziell in der Provinz Herat sind zivile Opferzahlen für den Jahreszeitraum 2017 von 495 (238 Tote und 257 Verletzte) zu verzeichnen. Dies beschreibt einen Anstieg der zivilen Opfer um 37 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67. Verdreifacht man die Opferzahlen, um der Dunkelziffer gerecht zu werden, ergeben sich 1.485 Opfer. Vgl. zur Berücksichtigung der Dunkelziffer OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris. Bei einer anzunehmenden Einwohnerzahl von ca. 1,9 Millionen Einwohnern in der Provinz Herat ergibt sich damit unter Berücksichtigung der möglichen Dunkelziffer eine Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, von 1:1.272. Zur Einwohnerzahl der Provinz Herat vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 – 3 A 140/16 – m.w.N., juris. Eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, welche sich aus einem innerhalb der Region Herat befindlichen, unverhältnismäßig hohen Anteil an verletzten und getöteten Zivilpersonen ergäbe, ist nicht zu verzeichnen. Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit für die Provinz Herat im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rdnr. 22 ff., juris. Bei der wertenden Gesamtschau ist davon auszugehen, dass das für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Maß an willkürlicher Gewalt lediglich bei individuell gefahrerhöhender Umständen in der Person des jeweiligen Ausländers anzunehmen sein kann. Derartige individuelle Umstände sind in Bezug auf den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der sozioökonomischen Verhältnisse sind die genannten Provinzen eine zumutbare Fluchtalternative. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Rund 39 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Der mit dem Abzug der internationalen Truppen verbundene Kaufkraftabfluss und das nachlassende Engagement internationaler Investoren wirken sich weiter negativ auf die afghanische Wirtschaft aus. Trotz staatlicher Bemühungen ist derzeit nicht davon auszugehen, dass sich die Lage der Bevölkerung spürbar verbessern wird. Der afghanische Staat gerät zudem durch das starke Bevölkerungswachstum unter Druck, so dass es sich zunehmend schwierig gestaltet, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, S. 25. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Afghanistan ist im Jahr 2016 auf über 1 Million angewachsen. Gründe für die Vertreibung sind der anhaltende bewaffnete Konflikt, die allgemeine Unsicherheit im Land sowie Naturkatastrophen. Vgl. Amnesty International, Report 2015/2016 – The State of the World´s Human Rights – Afghanistan, 24. Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net). Des Weiteren steigt die Anzahl der Rückkehrer aus den Nachbarländern Pakistan und Iran. Vgl. UNHCR, Update on Return of Afghan Refugees from Pakistan, Update no. 6, 25 October – 5 November 2016 (verfügbar auf ecoi.net); United States Institute of peace, The Forced Return of Afghan Refugees and Implications for stability, Januar 2016. Die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer führt zu einem verstärkten Wettbewerb um die ohnehin knappen grundlegenden Ressourcen, wie Arbeit, Nahrung, sauberes Wasser und Wohnraum. Die zumeist in urbanen Gebieten anzutreffenden Vertriebenen und Rückkehrer leben in der Regel in informellen Siedlungen oder Lagern unter widrigen Bedingungen. Selbst im Vergleich zu sonstigen, als arm zu bezeichnenden Teilen der städtischen Bevölkerung erweist sich die humanitäre Situation der Vertriebenen als erheblich schlechter. Vgl. Amnesty International, my children will die this Winter, Afghanistan´s broken Promise to the Displaced, 2016, S. 8 f. Hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage in Kabul geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. m. w. N. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –; OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10 – und – 8 A 11050/10 –; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 –; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 –; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 –; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A –; jeweils juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Vgl. etwa Amnesty International, Amnesty Report 2017 Afghanistan, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/afghanistan; Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S3177/11 –, juris, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Trotz der wirtschaftlich und humanitär derart angespannten Situation liegen allerdings keine Erkenntnisse vor, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul in hoher Zahl dokumentieren. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Dies ergibt sich so auch nicht aus Erkenntnissen jüngeren Datums. Vgl. insbesondere Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. Dort wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation mit dem Abzug der internationalen Truppen deutlich verschlechtert habe und durch die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern weiter unter Druck gerate. Auch soziale Netzwerke könnten keine zuverlässige Gewähr für eine soziale Absicherung mehr bieten. Letztlich benennt die Autorin aber auch keine Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund dieser Situation unmittelbar in eine existenzielle und lebensbedrohliche Notlage geraten sind. Zwar sind gemäß der Einschätzung von Amnesty International die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 13a ZB 12.30108 –, juris. Auch aus dem inzwischen vorliegenden Gutachten von Frau Friederike Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 folgt nichts anderes. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, (Leitsatz), und – A 11 S 1729/17 – (Leitsatz 3), jeweils juris. Auch die Provinz und die Stadt Herat sind schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus (instabileren und umkämpften) umliegenden Gebieten. So ist Herat unter den afghanischen Rückkehrern eine der meist angereisten Städte, was zunächst für eine Möglichkeit der Niederlassung dort spricht. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 29 f. Nach EASO besteht weiterer Handlungsbedarf in den Bereichen Unterkunft, Infrastruktur, grundlegende Dienste und Möglichkeiten der Existenzsicherung, obwohl schon erste Erfolge einiger Maßnahmen zur dauerhaften lokalen Integration und Neuansiedlung zu beobachten seien. EASO schätzt in der Stadt Herat zwischen ca. 477.000 und 730.000 Einwohner. In der Stadt Herat sind neben den mehrheitlich vertretenen Paschtunen auch schiitische Hazara angesiedelt. In den letzten Jahren stellte Herat aufgrund seiner vielfältigen und starken Wirtschaft ein besonderes Handelszentrum Afghanistans dar. Jedoch ist auch Herat von einem Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft betroffen. Die Wirtschaft in Herat ist vor allem in den Sektoren kleinerer und mittlerer Unternehmen entwickelt, so zum Beispiel im Handwerk, der Teppichherstellung und der Seidenproduktion und -verarbeitung. Daneben sind aber auch Fabriken zur Herstellung von Schuhen, Handys und Kühlschränken vorhanden. Die Wirtschaft in Herat sieht sich jedoch zunehmend der Konkurrenz iranischer Produkte ausgesetzt, so dass die Investitionen in den entsprechenden Bereichen zurückgehen. 2015 waren 58,6 % der Stadtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren arbeitslos. Fest angestellte Mitarbeiter sind in Herat eher die Seltenheit. Üblicherweise besteht die Möglichkeit mittels Tagesarbeit oder im selbstständigen Kleinunternehmertum Geld zu verdienen. Ähnlich der Lage von Rückkehrern in Kabul ist die mit Abstand wichtigste Einnahmequelle Gelegenheitsarbeit, zum Beispiel im Bausektor, beim Warentransport auf Märkten, betteln und Wolle spinnen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 28 ff. Im landesweiten Vergleich scheint die Lage auch angesichts der mangelnden Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu sauberem Wasser, Hygiene und Bildung in Herat besser zu sein als in anderen afghanischen Großstädten. Hilfsprogramme für Hungernde sind trotz der relativ hohen Nahrungsmittelkosten in Herat zurückgegangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Tageslohn in Herat bereits relativ viel Weizenmehl gekauft werden kann. Von Hungertoten in Herat ist nach aktueller Erkenntnislage nichts bekannt. Ebenso wie in Kabul leben viele Flüchtlinge in Notbehelfsunterkünften oder Zelten, welche nur unzureichend vor den Witterungsbedingungen – gerade im Winter – schützen. Der Zugang zu (sauberem) Wasser und Sanitäreinrichtungen ist mangelhaft. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 41, 44, 63 f. Die medizinische Versorgung ist gleichwohl in Herat besser als in anderen afghanischen Großstädten. Sowohl Medikamente als auch Psychotherapie sind in allen Gesundheitszentren der Provinz gegeben. Für Rückkehrer mit harmlosen Krankheiten sind kostenlose staatliche Stellen eingerichtet. Für komplexere Krankheiten ist wie im übrigen Land der Zugang zu kostenpflichtigen Privatkliniken erforderlich. Die zwei staatlichen Kliniken sind überfüllt und leiden z.B. an Medikamentenmangel. Die NGO World Vision bietet medizinische Hilfe in den Flüchtlingssiedlungen an, kann aber nicht alle Fälle, insbesondere Notfälle, abdecken. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 57 f. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in einer der afghanischen Großstädte – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, sich als Tagelöhner – wenn auch unter widrigen Umständen – wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –; OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 20 A 964/10.A –; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 –, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 – 13a B 11.30391 – Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 13a ZB 16.30684 – und vom 13. Juni 2016 – 13a ZB 16.30062 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A – 11 S 3177/11 –; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 –; jeweils juris. Der Kläger ist männlich, jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist fast zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und damit für afghanische Verhältnisse gebildet. Der Kläger ist in einem arbeitsfähigen Alter. Auch spricht er die Landessprache Dari. Der Kläger weist zudem keine besonderen Merkmale, wie zum Beispiel Krankheiten, auf, wegen derer angenommen werden könnte, dass eine eigenständige Versorgung – also ohne die Unterstützung durch eine Großfamilie – für ihn in afghanischen Großstädten nicht erreichbar ist. cc) Schließlich könnte der Kläger auf dem Luftweg auch sicher und legal im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Kabul und nach Herat einreisen. Zwischen Kabul und Herat besteht eine Flugverbindung durch die afghanische Fluglinie Kam Air, die dreimal täglich Herat anfliegt. Weiter sind auch internationale Flugverbindungen nach Herat gegeben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, August 2017, S. 127 f. Der Flughafen in Herat liegt zwar einige Kilometer außerhalb der Stadt Herat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Benutzung der die Stadt und den Flughafen verbindenden Straße aufgrund der Gefahr sicherheitsrelevante Vorfälle nicht zumutbar wäre, sind jedoch nicht gegeben. 3. Weiter droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dies ist nur dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilpersonen bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 < Elgafaji > –, Rdnr. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, Rdnr. 32 ff., und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rdnr. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rdnr. 47 ff., sowie Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, Rdnr. 15 ff.; jeweils juris. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger nicht individuell bedroht aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Wie oben bereits ausgeführt, geht das Gericht hinsichtlich der Sicherheitslage zunächst davon aus, dass in Afghanistan landesweit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit regional unterschiedlicher Intensität herrscht (dazu II. 2.) b)). Bezüglich der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Q. , ist nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, auszugehen. UNAMA berichtet für das Jahr 2017 für diese Provinz von 77 zivilen Opfern (20 Tote und 57 Verletzte). Dies stellt im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang von 31 % dar. Vgl. UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67. Ausgehend von einer Bevölkerungszahl in der Provinz Q. von ca. 687.243 Einwohnern ergibt sich damit eine Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zu werden, von 1:8.925. Vgl. zur Einwohnerzahl der Provinz vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29. Oktober 2018, S. 106. Selbst bei Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer durch Verdreifachung der Opferzahlen ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.975, im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts verletzt oder getötet zu werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist demnach mit den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts bei Weitem nicht erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, Rdnr. 24, juris. III. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG. 1. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot wegen Vorliegens einer extremen Gefahr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, Rdnr. 10 ff., vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, Rdnr. 15 ff. und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, Rdnr. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A –, Rdnr. 8 ff.; jeweils juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, Rdnr. 11 ff. und – 13 A 2673/12.A –, Rdnr. 14 ff., sowie vom 13. Februar – 13 A 1524/12.A –, Rdnr. 17, jeweils juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seiner Schul- und Ausbildung, seinem Beruf, seinem Familienstand, seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seinem Geschlecht und der Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 – 13a B 11.30465 – und – 113a B 11.30391 –; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –; jeweils juris. Bei der Prognoseentscheidung ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 20113 – 10 C 15.12 –, Rdnr. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, Rdnr. 69; jeweils juris. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger in seinem Heimatort eine oben näher bezeichnete Gefahr drohen könnte, ist – wie bereits oben ausgeführt – im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Kläger sich in einer der afghanischen Großstädte wie Kabul oder Herat ein Existenzminimum sichern können wird. 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine Umstände glaubhaft vorgetragen, aus denen sich im konkreten Fall ergibt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßende Behandlung erfahren wird. Soweit der Kläger sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommen. IV. Der Bescheid des Bundesamtes ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG rechtmäßig. Gründe dafür, wieso die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (ermessens-)fehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich. Solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. VII. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.