Beschluss
4 B 2146/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0324.4B2146.19.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe).
2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe). 2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf seinem Nachbargrundstück. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Treysa, Flur …, Flurstück …/…, postalische Anschrift A-Straße, A-Stadt, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Unter dem 28. Februar 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses und 12 Stellplätzen auf dem Flurstück Gemarkung Treysa, Flur …, Flurstück …/…. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches im Norden unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, im Osten an die A-Straße und im Süden an die F-Straße. Dieses Grundstück ist bereits mit einem parallel zur F-Straße angeordneten 2-geschossigen Doppelhaus bebaut. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Zur Begründung seiner Anträge führte er aus, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Die A-Straße sei durchgängig mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut, deren Bautiefe etwa 1/3 der sehr tief geschnittenen Grundstücksparzellen ausmache. Das Vorhaben der Beigeladenen erreiche das 2 ½ fache an Bautiefe gegenüber der vorhandenen Bebauung. Es entspreche zwar nach der Art der baulichen Nutzung dem vorhandenen Gebiet, welches der Gebietskategorie reines Wohngebiet, zumindest allgemeines Wohngebiet zuzuordnen sei. Gleichwohl sei es hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen nicht gebietsverträglich und füge sich aufgrund seiner die vorhandene Bebauung strukturell erschlagenden Kubatur, die insgesamt 11 Wohneinheiten erhalten solle, nicht in die vorhandene Bebauung und in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Bauvorhaben werde als dreigeschossig bezeichnet, wobei Süd- und Ostansicht Viergeschossigkeit zeigten. Mit der beabsichtigten Wohnfläche von 855 m² werde es das fünf- bis achtfache der Wohnflächen der Gebäude A-Straße Nrn. 1-10 erhalten. Es übe auf sein Grundstück eine massiv erdrückende Wirkung aus. Gravierend stelle sich auch die vorgesehene Aus- bzw. Eingangssituation dar. Aufgrund der 20 m langen, am Ende ca. 2,50 m hohen und parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Rampe und Fenstern in der Nordwand würden Einsichtsmöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform auf sein Grundstück und in die nach Osten ausgerichteten Fenster seines Wohnhauses eröffnet. Hierdurch entstehe für das Grundstück der Eindruck des Eingemauertseins und es werde ein Gefühl einer Gefängnishofsituation hervorgerufen. Die Beeinträchtigung werde nicht nur durch das Gebäude selbst, sondern vor allem durch dessen spätere Nutzung bestehen bzw. entstehen. Zudem werde das Gebäude anders ausgeführt als aus den Planunterlagen ersichtlich, insbesondere werde die Hauseingangsplatte abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt und unterschreite den Mindestabstand von 3 m. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 28. Februar 2019 ab. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot aufgrund eines Nichteinfügens im Sinne des § 34 BauGB sei nicht ersichtlich. Allein die Masse des Vorhabens entfalte keine erdrückende Wirkung. Diese könne bei Einhaltung der Abstandsflächen, wie im vorliegenden Fall gegeben, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Vorhaben füge sich in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen einen sofortigen Baustopp an, da festgestellt worden war, dass entgegen der genehmigten Planung die Hauseingangsplatte in einer Breite von 1,70 m und eine Türöffnung in der Außenwand des Heizungsraumes ausgeführt worden waren und ordnete den entsprechenden Rückbau an. Am 26. Juli 2019 suchte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend machte er geltend, dass das Gebäude höher als beantragt gebaut worden sei. Selbst wenn die Rampe nur in der Breite von 1,20 m errichtet würde, werde sie ebenso wie der unter der Hauseingangsplatte liegende Abstellraum im Keller in der notwendigen Abstandsfläche von 4,20 m liegen. Die Belange des Antragstellers würden zudem durch die in 4,20 m Abstand zu seinem Grundstück beginnende Anordnung der 12 Stellplätze beeinträchtigt, die unter Berücksichtigung des Querschnitts der A-Straße nur mit Rangiermanövern genutzt werden könnten. Es sei zu befürchten, dass das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm und der VDI Richtlinie 2058 jedenfalls zur Nachtzeit überschritten werde. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe weiterhin, solange der Antragsgegner nicht zusage, den verhängten Baustopp auch nach Befolgung der getroffenen Anordnungen aufrecht zu erhalten. Die Rampe zum Hauseingang als wesentlicher Bauteil sei noch nicht errichtet. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Juni 2019 gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 28. Februar 2019 anzuordnen, 2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen die genehmigungswidrig geplante Rampe respektive Hauseingangsplatte im Wege einer Baueinstellungsverfügung zu untersagen, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, die Baueinstellungsverfügung aufzuheben, wenn die Beigeladene die Überschreitung der Hauseingangsseite von 0,5 m beseitigt und erklären sollte, die Rampe nur in der genehmigten Breite von 1,20 m ausführen zu wollen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung. Das Vorhaben der Beigeladenen sei uneingeschränkt gebietsverträglich. Zudem stünden in der Nähe insgesamt vier Mehrfamilienblocks mit jeweils vier Geschossen, wobei die bebaute Grundstücksfläche eines jeden dieser Blocks 303,64 m² betrage. Demgegenüber betrage die bebaute Grundstücksfläche des Vorhabens 312,53 m² zzgl. 29,43 m² Balkone. Auch die Aus- und Eingangssituation über die Rampe verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn dieses vermittele in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten benachbarter Häuser. Soweit der Antragsteller die Verletzung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften rüge, sei dies unerheblich, da die Prüfung der Einhaltung der in der Hessischen Bauordnung geregelten Abstandsvorschriften nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehöre, so dass eine Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen könne. Zudem macht der Antragsgegner geltend, dass der Antrag aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein dürfte, weil das Bauvorhaben zumindest größtenteils im Rohbau bereits errichtet und zudem zwischenzeitlich die Einstellung der Arbeiten an dem Vorhaben angeordnet worden sei, nachdem man festgestellt habe, dass Maßnahmen abweichend von der Baugenehmigung durchgeführt worden seien. Eine am 5. August 2019 durchgeführte Höhenüberprüfung habe zudem ergeben, dass das Gebäude abweichend von der genehmigten Planung um 0,27 cm höher gebaut worden sei. Mit Schreiben vom 20. August 2019 habe der Antragsgegner der Beigeladenen mitgeteilt, dass auch dieser Umstand die mit Bescheid vom 22. Juli 2019 angeordnete Einstellung der Arbeiten rechtfertige, so dass die Baueinstellungsverfügung auch auf diesen Tatbestand gestützt werde. Mit Beschluss vom 23. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 28. August 2019, hat das Verwaltungsgericht Kassel die Anträge abgelehnt. Hinsichtlich des Antrages, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, fehle dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Da das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen im Rohbau bereits vollständig errichtet worden sei, könne der Antragsteller mit seinen hieran anknüpfenden Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr durchdringen. Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, sei nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen. Soweit sich der Antragsteller durch die Nutzung der genehmigten Anlage verletzt sehe, bestehe sein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz insoweit fort. Richte sich das nachbarliche Interesse in dieser Weise auf eine vorbeugende Nutzungsuntersagung, sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indessen auch das Interesse des Bauherrn an der einstweiligen Aufnahme bzw. Weiterführung der genehmigten Nutzung zu berücksichtigen. Hier seien die mit der Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen jedenfalls bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zumutbar. Eine unzumutbare Beeinträchtigung gehe von der Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken genutzter Bauten regelmäßig nicht aus. Soweit der Antragsteller sich gegen Beeinträchtigungen aufgrund der 12 Stellplätze wende, sei nicht ersichtlich, warum gerade zur Nachtzeit von der Nutzung eines Wohngebäudes unzumutbare Immissionen ausgehen sollten. Der pauschale Hinweis auf die Befürchtung einer Grenzwertüberschreitung vermöge die Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO scheide aus. Auch insoweit gelte, dass die Rechtsstellung eines Nachbarn regelmäßig auch durch eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, nicht mehr verbessern werden könne. Zudem sei die Sache nicht eildürftig, nachdem der Beigeladenen der Weiterbau durch Anordnung des Antragsgegners vom 22. Juli 2019, präzisiert durch Schreiben vom 20. August 2019, zwischenzeitlich untersagt worden sei. Der Hilfsantrag erweise sich als unzulässig, da er ein präventives Begehren enthalte. Auch dieser Antrag sei schließlich nicht eilbedürftig, da er den Teil des Rechtsschutzbegehrens betreffe, der sich gegen die genehmigungswidrige Errichtung des Bauvorhabens richte und mithin nur im Rahmen des § 123 VwGO verfolgt werden könne. Am 10. September 2019 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Wegen der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens in Bezug auf die Gebäudehöhe hat die Beigeladene am 19. September 2019 einen Bauantrag wegen Änderung der Bauausführung eingereicht. Nachdem durch die Beigeladene die überstehende Betonplatte des Hauseingangsbereichs entfernt und versichert wurde, dass die bestehende Türöffnung zum Heizungsraum nach Einbau der Heizung verschlossen werde, hat der Antragsgegner mit Datum vom 12. Dezember 2019 eine weitere Baugenehmigung hinsichtlich der geänderten Gebäudehöhe erteilt und gleichzeitig die mit Bescheid vom 22. Juli 2019 angeordnete Baueinstellung widerrufen. Gegen diese Baugenehmigung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 26. September 2019 hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet. Die mit den Anträgen erstrebten Maßnahmen seien noch notwendig und geeignet, um das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel der Verhinderung vollendeter Tatsachen zu erreichen. Von einem Rohbau im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 26. Januar 2012 - 2 CE 11.2767 -) könne nicht gesprochen werden. Der aktuell erstellte Baukörper enthalte noch keine Dacheindeckung und insbesondere keine Zuwegung zu den 11 Wohneinheiten. Darüber hinaus trete die tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers vorliegend mit voller Wirkung erst durch die Nutzung des Gebäudes ein. Die im Abstandsbereich vorgesehene, zur Hauseingangsplatte führende Rampe sei noch nicht hergestellt. Im Übrigen werde zur Begründung auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Nach Erörterung und teilweiser Antragsrücknahme sowie Antragserweiterung beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 4. Juni 2019 und vom 20. Dezember 2019 gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 28. Februar 2019 in der durch Baugenehmigung vom 12. Dezember 2019 geänderten Form anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. Zwischenzeitlich sei der über die genehmigte Breite von 1,20 m hinausgehende Teil der Hauseingangsplatte abgetrennt worden. Aufgrund der von der Baugenehmigung um ca. 31 cm abweichenden Firsthöhe seien die Abstandsflächen überprüft worden. Unter Berücksichtigung der in der Baugenehmigung dargestellten und festgesetzten Geländehöhe lägen die erforderlichen Abstandsflächen auch bei der geänderten Höhenlage auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Rampe erzeuge eine eigene Abstandsfläche, die mit den genehmigten 3 m eingehalten werde. Bezüglich der notwendigen und tatsächlich vorhandenen Abstandsflächen nimmt der Antragsgegner Bezug auf die handschriftlichen Berechnungen seines Amtsleiters (Bl. 129-133 der Akte). Ergänzend werde auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Am 4. März 2020 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin des Senats stattgefunden, in dessen Rahmen eine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die Behördenakten des Antragsgegners (4 Hefte). II. Die Beschwerde ist zulässig (dazu 1.) aber im Ergebnis nicht begründet (dazu 2.). 1. Die Beschwerdeschrift genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO werden in ihr die Gründe dargelegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Der Antragsteller hat sein Beschwerdevorbringen auch darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht ihm zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Die mit seinen Anträgen erstrebten Maßnahmen seien noch notwendig und geeignet, das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel der Verhinderung vollendeter Tatsachen zu erreichen, da seine tatsächliche Beeinträchtigung, insbesondere durch die noch nicht errichtete Eingangsrampe, erst mit voller Wirkung durch die Nutzung des fertiggestellten Gebäudes eintrete. Damit macht der Antragsteller sinngemäß geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge bestehe. Dieser Einwand greift auch durch, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt nach Auffassung des Senats nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits im Rohbau fertiggestellt ist oder nicht. Für die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag in Fällen wie dem vorliegenden besteht, ist entscheidend, ob die Einstellung der Bauarbeiten den Antragsteller noch begünstigen kann. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs. Anders als die Klage- bzw. Antragsbefugnis schützt sie nicht den Gegner, sondern die Gerichte, die vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden sollen (Sodan in Sodan/Ziekow VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rdnr. 335; Rennert in Eyermann VwGO, 15. Auflage 2019, vor § 40 Rdnr. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis ist deshalb zu verneinen, wenn kein Bedürfnis für die Anrufung des Gerichts besteht, also wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn nutzlos ist (Hoppe in Eyermann VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rdnr. 83; Rennert in Eyermann, a.a.O., vor § 40 Rdnr. 11; Sodan in Sodan/Ziekow VwGO, 15. Auflage 2018, § 42 Rdnr. 335; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rdnr. 2). Das Gericht darf die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei in entsprechender Anwendung der für Klageverfahren geltenden Grundsätze ein strenger Maßstab anzulegen und im Zweifel das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist (Rennert in Eyermann VwGO, a.a.O., § 40 Rdnr. 11; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 132). Es kann dahingestellt bleiben, ob in den Fällen, in denen der Dritte seine Rechte allein durch die Bausubstanz verletzt sieht, das Rechtsschutzbedürfnis an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Erstellung des Rohbaus entfällt (so OVG Bremen, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 B 345/03 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 1 CS 17.2337 – juris Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 8 S 2720/04 -, juris Rdnr. 2) oder erst mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (so OVG Sachsen, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 S 259/94 -, NVwZ-RR 1995, 251; a.A.: Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, § 4 Rdnr. 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rdnr. 5; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 3 M 147/13 -, juris Rdnr. 23). Jedenfalls besteht das Rechtsschutzinteresse nach allgemeiner Meinung auch nach Erstellung des Rohbaus fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die auch von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 - OVG 10 S 40.17 -, juris Rdnr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 CS 07.265 -, juris Rdnr. 16). Indem der Antragsteller hier insbesondere Beeinträchtigungen durch die geplante Eingangsrampe befürchtet, die von sämtlichen Bewohnern und Besuchern des Neubaus genutzt werden muss und die nach seiner Auffassung unzumutbare Einblicke in den Garten und die nach Osten ausgerichteten Fenster seiner Wohnräume eröffne, macht er Beeinträchtigungen geltend, die von der beabsichtigten Wohnnutzung ausgehen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag auch nach Fertigstellung des Rohbaus besteht. Dem Antragsteller kann das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auch nicht teilweise versagt werden, denn der von der Beschwerde bekämpfte Genehmigungsgegenstand (Neubau eines Mehrfamilienhauses) ist jedenfalls hinsichtlich des genehmigten Gebäudes weder prozessual noch materiell-rechtlich in die Teile „Wohnhaus“ und „Hauseingang nebst Rampe“ - durch deren Nutzung der Antragsteller sich hauptsächlich beeinträchtigt sieht - teilbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rdnr. 8 ff.) Schließlich kommt eine Einschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses auf bestimmte Rügepunkte, wie dies teilweise in der Rechtsprechung gehandhabt wird, nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (insoweit teilweise das Rechtsschutzbedürfnis verneinend und eine eingeschränkte Prüfung vornehmend: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 Bs 152/09 -, juris Rdnr. 3 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. März 1997 - 2 S 20.96 -, juris Rdnr. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 3 M 11/94 -, juris Rdnr.7 ff.). Da der Antragsteller seine Rechtsstellung in Bezug auf die von ihm als unzumutbar gewerteten Einsichtnahmemöglichkeiten auch dadurch verbessern kann, dass die aufschiebende Wirkung der Baugenehmigung angeordnet wird, weil das Gebäude sich aus anderen Gründen, z.B. wegen einer erdrückenden Wirkung als unzumutbar erweist, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz auch nicht teilweise versagt werden (so im Ergebnis auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 CS 07.265 -, juris, Rdnr. 16; VG München, Beschluss vom 6. Juli 2016 - M 8 SN 16.349 -, juris Rdnr. 41, 43, 48 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 9. November 2017 - 17.0161 -, juris Rdnr. 19 ff.) Der Antrag ist auch im Übrigen in der geänderten Fassung zulässig. Die Einbeziehung der ergänzenden Baugenehmigung vom 12. Dezember 2019 in das Verfahren stellt eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO dar. Die übrigen Beteiligten haben sich auf sie eingelassen. Ferner ist sie sachdienlich, da der Inhalt der Regelung und der tatsächliche Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleiben. 2. Der danach insgesamt zulässige Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Wenn die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die Beschwerdebegründung erfolgreich in Zweifel gezogen ist, kann das Beschwerdegericht - wie in einem Hauptsacheverfahren auch - selbst in der Sache entscheiden und ist nicht auf eine - dem Eilbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin widersprechende - Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO beschränkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 146 Rdnr. 43). Der Senat als Beschwerdegericht ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - hier des Antragsgegners - zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, juris Rdnr. 9, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 9 TG 6/03 -, juris Rdnr. 4 und Beschluss vom 25. November 2019, - 4 B 544/19 -, juris Rdnr. 7). Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rdnr. 6). Bei der danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt hier das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse des Antragstellers vermag sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht durchzusetzen, weil die von ihm erhobenen Widersprüche nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten. 2.1 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Daraus ergibt sich aber - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rdnr. 13) - kein unmittelbarer Nachbarschutz des Antragstellers. Sein Schutz bemisst sich nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rdnr. 4). Dem eigentlich objektivrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris Rdnr. 28). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, juris Rdnr. 9). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht rücksichtslos. 2.1.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - fügt sich das Vorhaben offensichtlichund auch unstreitig in seine maßgebliche Umgebung ein. 2.1.2 Soweit der Antragsteller sich auf Beeinträchtigungen infolge der Bebauung der rückwärtigen Grundstücksfläche beruft, die in der näheren Umgebung ohne Beispiel sei, macht er geltend, dass das Vorhaben objektivrechtlich unzulässig sei, da es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Dem ist nach Auffassung des Senats zwar zuzustimmen, verhilft seinem Antrag gleichwohl nicht zum Erfolg. Das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt sich nach der konkreten Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und seiner räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rdnr. 6). Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rdnr. 4). Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rdnr. 6). Da das Merkmal der „rückwärtigen Bebauung“ auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kommt es - je nach der konkreten Situation - auch darauf an, ob das Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, juris Rdnr. 7). In Anwendung dieser Grundsätze dürfte sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wie sie aus der vorhandenen prägenden Bebauung abzuleiten ist. Hier lässt sich eine faktische Baugrenze entlang der Rückseite der Wohngebäude erkennen, die in dem Straßengeviert (F-Straße - A-Straße - G-Straße - H-Straße) stehen, in dem sich auch die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen befinden. Die Bebauung entlang der A-Straße und H-Straße ist ausweislich der vorgelegten und in der Akte befindlichen Luftbilder und Lagepläne sowie des Ergebnisses des Erörterungstermins vor Ort von einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern (zwei Vollgeschosse plus ausgebautes Dachgeschoss und teilweise - aufgrund der topografischen Lage - ausgebaute Kellerräume) geprägt, die jeweils im vorderen Drittel der langgestreckten Grundstücke situiert sind. Die hinteren Grundstücksbereiche sind überwiegend gärtnerisch genutzt. Sonderfälle sind zum einen das auf dem Grundstück G-Straße 2 (Flurstück …/…) befindliche und zum anderen das bereits auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Gebäude. Zudem befindet sich auf dem Grundstück A-Straße 5 (Flurstück …/…) eine rückwärtige Bebauung in Form eines niedrigen Schuppens, der jedoch nach Norden geöffnet ist. Dieser diente in früheren Zeiten als Lagerraum und wird derzeit als Unterstand für bis zu drei Fahrzeuge und Gartengerät genutzt. Das Gebäude G-Straße 2 befindet sich zwar ebenso wie die östliche Hälfte des Doppelhauses auf dem Vorhabengrundstück (F-Straße 19) in der Flucht der Gärten zwischen den Wohnhäusern in der A-Straße und H-Straße. Die Eingangsbereiche beider Gebäude sind jedoch zur G-Straße bzw. F-Straße ausgerichtet, so dass diese keinen Bezug zur Breslauer und H-Straße aufweisen, es sich insoweit also nicht um rückwärtige Bebauung handelt. Der erwähnte Schuppen auf dem Grundstück A-Straße 5 stellt lediglich eine Nebenanlage ohne prägende Wirkung für die auf dem Baugrundstück beabsichtigte Hauptnutzung dar (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 4. April 1984 - 4 UE 90/87 -, BRS 47 Nr. 64; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, juris Rdnr. 6). In der hier maßgeblichen Umgebung befindet sich damit im rückwärtigen Bereich in vergleichbarer Tiefe zum Vorhabengrundstück keine weitere Bebauung mit Gebäuden, die maßstabsbildende Kraft für das genehmigte Vorhaben hat. Lässt sich folglich keine Bebauungsstruktur erkennen, die das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt dem Bebauungszusammenhang in dem maßgeblichen Straßengeviert zurechnen lässt, so hält sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. Ein Bauvorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des in seiner näheren Umgebung vorhandenen Rahmens hält, kann sich lediglich in einem Ausnahmefall einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 17, m.w.N.). Dies gilt auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, juris Rdnr. 3). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Eine solche, nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt in Betracht, wenn - wie hier - bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15/99 -, juris Rdnr. 5) bzw. die zugelassene Bebauung die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, juris Rdnr. 23) und demnach von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, juris Rdnr. 3). Eine solche Vorbildwirkung ist hier gegeben, weil auf den benachbarten Grundstücken eine rückwärtige, der Wohnnutzung dienende Bebauung möglich wäre mit der Folge, dass bereits vorhandene bodenrechtliche Spannungen erhöht würden. Eine Besonderheit des Vorhabengrundstückes, die die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens rechtfertigen und eine negative Vorbildwirkung ausschließen würde, besteht insbesondere nicht aufgrund seiner Größe, die neben der bereits an der südlichen Grundstücksgrenze vorhandene Bebauung mit einem Doppelhaus weitere Bebauung zulässt. Hinsichtlich der zulässigen Bebauung ist es aufgrund seiner Größe nicht anders zu betrachten, als wenn es wie die gegenüber liegenden Grundstücke Flurstücke …/… und …/… (H-Straße Nr. 1 und 3) in west-östlicher Richtung in zwei Grundstücke unterteilt wäre. Eine Besonderheit besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Erschließung der rückwärtigen Bebauung aufgrund der Eigentümeridentität und der großen Grundstücksflächen vergleichsweise unproblematisch herzustellen ist. Gerade für die im Straßengeviert vergleichbaren Grundstücke A-Straße 1 (Flurstück …/…) und H-Straße 3 und 11 (Flurstücke …/… bzw. …/…) ließe sich die Erschließung bei Eintragung entsprechender Baulasten ohne Schwierigkeiten auch über die G- bzw. F-Straße sichern. Für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme reicht dies allerdings noch nicht aus, da auch dann, wenn man bejaht, dass insoweit auch nachbarrechtlich geschützte Belange betroffen wären, hinzukommen müsste, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Nutzung des kleinen Gartens des Antragstellers wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht wesentlich gestört. Durch das Vorhaben erfährt der Garten allein eine partielle Sichtfeldeinschränkung in südlicher Richtung. Diese ist jedoch nicht rücksichtslos; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erhaltung einer ungeschmälerten Aussicht auf Nachbargärten. Zudem liegt dieser Gartenteil, auf dem sich auch die Terrasse des Antragstellers befindet, nicht innerhalb der rückwärtigen Ruhelage, da sich die Bebauung auf dem nördlichen Nachbargrundstück A-Straße 5 in Form einer Garage mit darüber liegendem Anbau bis zur hinteren Grundstücksgrenze des Antragstellers erstreckt (vgl. die als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbilder des Anwesens A-Straße 5). Die Nachbarn des Antragstellers nutzen diesen Gebäudeteil auch als Terrasse mit Blick in den kleinen Garten des Antragstellers. Soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen des hinteren Gartenbereichs geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass er nicht Eigentümer dieses Gartengrundstückes ist (Flurstück …/…). Sein eigenes Grundstück weist nur eine Tiefe von ca. 20 m auf und ist etwa bis zu einer Tiefe von 15 m bebaut. Der daran anschließende Gartenbereich wird zwar von ihm genutzt, ist aber mit einem Zaun abgetrennt und steht nicht in seinem Eigentum. Somit ist der Antragsteller selbst nicht Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils in der durch Einhaltung einer faktischen Baugrenze entstandenen Ruhezone, sondern er profitiert insoweit lediglich von den Ruhezonen der benachbarten und gegenüberliegenden Grundstücke. Die Vorteile dieser Ruhezone kommen ihm nicht als Eigentümer zugute, sondern lediglich in Form eines für ihn positiven Reflexes. Diesbezüglich kann er sich jedoch nicht auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften berufen. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer - etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet - kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -; juris Rdnr. 42 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.Juni 2017 - 15 ZB 16.920 -, juris Rdnr. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. April 2019 - 10 L 76/19 -, juris Rdnr. 4 - 7). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auch deshalb durch den rückwärtigen Teil des streitgegenständlichen Vorhabens nicht rücksichtslos beeinträchtigt wird, weil auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück bereits eine rückwärtige Bebauung in dem Ruhebereich - wenn auch in Form von Nebenanlagen - vorhanden ist. 2.1.3 Weil § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt, sind die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere zur Geschossigkeit, der Höhe sowie der Kubatur des Vorhabens der Beigeladenen nachbarschutzrechtlich irrelevant. Zwar ist denkbar, dass das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannte Kriterium „Umfang“ aufgrund der Dimensionierung einer baulichen Anlage zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen kann; doch ist dies nicht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung im nachbarschaftlichen Verhältnis feststellbar (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 1 MB 23/17 -, juris Rdnr. 7). Das hier insoweit mithin allein einschlägige, sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist indessen nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen). Davon abgesehen ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, ob hier ein derartiges „Umschlagen von Quantität in Qualität“ trotz der Ausmaße des Vorhabens erreicht ist. Hinsichtlich der überbauten Grundfläche und der gesamten Kubatur ist das Vorhaben der Beigeladenen in der näheren Umgebung zwar beispiellos (vgl. auch die Aufstellung der überbauten Grundstücksflächen durch die Antragsgegnerin, Bl. 233 d.A.). Gleichwohl überschreitet es jedenfalls mit 255,86 m die absolute Höhe (über NN) des Nachbargebäudes A-Straße 9 (256,03 m) nicht, erscheint somit nicht höher als jenes (s. Bl. 218 d.A). Des Weiteren erscheint es straßenseitig aufgrund der Dachkonstruktion noch als zweigeschossig, denn von außen ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich bei dem Obergeschoss des streitigen Vorhabens nach den Vorgaben der Hessischen Bauordnung um ein Vollgeschoss handelt. Auf das Ergebnis der entsprechenden Berechnung kommt es für das Merkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht an; entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18/92 -, juris). Das streitige Vorhaben fällt danach nicht ersichtlich aus dem vorgegebenen Rahmen. Daran ändert auch nichts, dass es von Osten als dreigeschossig erscheint, denn insoweit unterscheidet es sich nicht wesentlich von den Wohnhäusern A-Straße 3-5, die gartenseitig aufgrund der Hanglage und der Höhe der Kellergeschosse ebenfalls dreigeschossig erscheinen. Schließlich mindert die aufgelockerte Fassadengliederung die Massivität des Gebäudes. 2.1.4 Auch eine „einmauernde“, „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung kommt dem Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Gebäude oder Grundstück des Antragstellers nicht zu. Eine solche erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (Beschluss des Senats vom 13. August 2013 - 4 B 1458/13 -, juris Rdnr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rdnr. 49 - 52; BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rdnr. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rdnr. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Eine solche Annahme scheidet hier aus. Zwar überragt das Vorhaben der Beigeladenen das Wohnhaus des Antragstellers um rund 6 m, was jedoch bereits deshalb keine entsprechend massive Wirkung entfaltet, weil die Firstrichtung des Vorhabens der Beigeladenen in West-Ost-Richtung verläuft und die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Traufhöhe nur ca. 3 m höher ist als die zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtete Firsthöhe des Anbaus an dem Wohnhaus des Antragstellers (vgl. Darstellung der Gebäudehöhen, Bl. 219 d.A.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen sich zwar über die gesamte nördliche Hausbreite des Grundstücks des Antragstellers erstreckt, dessen Wohnbereich und Freiflächen aber nach Osten, zur Gartenseite hin, ausgerichtet sind, so dass das Vorhaben nicht frontal, sondern lediglich seitlich auf sein Grundstück einwirkt. Auch wenn das Vorhaben entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet wird, beeinträchtigt es den Antragsteller danach wenig mehr als das nördlich angrenzende Wohnhaus A-Straße 5. Zudem profitiert der Antragsteller von den nach wie vor vorhandenen rückwärtigen Ruhebereichen der angrenzenden Wohnbebauung. Wie anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte, verbleiben dem Antragsteller freie Sichtachsen auf Nachbargärten in nordöstlicher bis südöstlicher Richtung. Auf möglicherweise erdrückende Wirkungen auf das Flurstück …/… („Garten“ des Antragstellers) kann dieser sich schon deshalb nicht berufen, da er nicht dessen Eigentümer ist (vgl. obige Ausführungen). Es ist auch nicht ersichtlich, dass von der Eingangsrampe eine derartige einmauernde Wirkung ausginge, zumal die Wohnräume in dem Haus des Antragstellers nach Osten und nicht zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtet sind. 2.1.5 Des Weiteren verstößt das Vorhaben auch im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze und den erwartbaren zusätzlichen Anliegerverkehr nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 -, juris Rdnr. 28 - 32, m.w.N.). Stellplätze können dem Nachbarn nur ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Demgemäß können Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern möglicherweise rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris Rdnr. 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Vorhaben mit Blick auf Anzahl, Lage und Zuwegung der genehmigten Stellplätze den Beigeladenen gegenüber nicht rücksichtslos. Die angefochtene Baugenehmigung umfasst die Errichtung von insgesamt 12 Stellplätzen, die jeweils direkt von der A-Straße bzw. F-Straße zugänglich sind. Die Reihe der Stellplätze beginnt zudem erst seitlich der Hauseingangsrampe mit einem Abstand von 4,20 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers. Woraus sich bei dieser Sachlage eine ausnahmsweise Rücksichtslosigkeit ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Seine diesbezüglichen Einwendungen im Hinblick auf unzumutbare Immissionen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht näher substantiiert. 2.1.6 Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Beigeladenen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, juris Rdnr. 5, seitdem ständige Rechtsprechung; Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rdnr. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rdnr. 19). Insbesondere in bebauten Bereichen wie hier müssen im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris Rdnr. 25; OVG Sachsen Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 1 B 249/10 -, juris Rdnr. 7), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus; vgl. die Nachweise bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rdnr. 13). Davon kann hier aber keine Rede sein. Zwar werden von den in der nördlichen Fassade des Vorhabens der Beigeladenen befindlichen Fenstern ebenso wie von der Eingangsrampe aus Einsichtsmöglichkeiten auf den Freisitz des Antragstellers und teilweise auch in die nach Osten ausgerichteten Fenster möglich sein. Diese führen aber nicht in der oben dargestellten Weise zu einer weitgehenden Zerstörung des der privaten Lebensgestaltung zugeordneten Raumes des Antragstellers. Bei der entsprechenden Beurteilung ist nach Auffassung des Senates vor allem zu berücksichtigen, dass die Nordseite des Vorhabens allein aufgrund der Ausrichtung nicht zu den bevorzugten Aufenthaltsbereichen der Bewohner gehören wird. Dementsprechend sind an der dem Antragsteller zugewandten Hausseite keine bodentiefen Fenster und erst recht keine Balkone oder Dachterrassen ausgeführt. Auch das Hauseingangspodest wird voraussichtlich lediglich anlässlich des Betretens und Verlassen des Hauses durch Bewohner und Besucher bzw. Lieferanten frequentiert. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass angesichts des Umstandes, dass in dem Gebäude 11 Wohneinheiten entstehen, hierdurch mit gewissen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, die sich aber angesichts der jeweils kurzen Aufenthaltsdauer nicht in dem oben dargestellten Sinn als unzumutbar erweisen. Auch sind die Wohnräume des Antragsstellers nicht zu dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen ausgerichtet, sondern zur Gartenseite Richtung Osten. 2.2. Soweit der Antragsteller bauordnungsrechtliche Verstöße gegen Abstandsvorschriften bzw. brandschutzrechtliche Vorschriften rügt, können diese dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da sie im vereinfachten Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung sind und etwaige Verstöße deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der hier zur Überprüfung gestellten Baugenehmigung führen können (Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 3 TG 2774/05 -, juris Rdnr. 12). Davon abgesehen hat der Senat keine Zweifel daran, dass insbesondere die Hauseingangsrampe entgegen der Auffassung des Antragstellers den erforderlichen Grenzabstand einhält. Maßgeblich ist hier nach § 6 Abs. 5 HBO der Mindestabstand von 3 m, da es sich bei den Wandflächen an der Nordfassade des Gebäudes um gestaffelte Wände im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz HBO handelt. Die Hauseingangsrampe mit Podest und darunterliegendem Abstellraum bildet somit eine eigene Wandfläche, die auch eine eigene Abstandsfläche erzeugt. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner im Verfahren substantiiert dargelegt, dass die erforderlichen Grenzabstände eingehalten werden, was der Antragsteller bislang nicht erfolgreich in Zweifel gezogen hat. Seine Argumentation beruht im Wesentlichen auf Vermutungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).