Beschluss
15 L 530/19
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Jahrhunderthalle C. ist als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW anzusehen, auch wenn der Betrieb durch eine 100%ige Tochtergesellschaft erfolgt, wenn die Kommune maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung und Zweckbindung ausübt.
• Kommunale Vergabepraxis für öffentlich nutzbare Einrichtungen unterliegt dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG; eine Kommune darf von ihrer bisherigen Vergabepraxis nicht ohne sachlichen Grund zuungunsten eines Antragstellers abweichen.
• Die abstrakte Einstufung einer ganzen Parteiengruppe als Risikoquelle genügt nicht; die Einstufung einer konkreten Veranstaltung als Risikoveranstaltung bedarf näherer Konkretisierung.
• Ist die Veranstaltung zeitlich kurzfristig und eine Hauptsacheentscheidung bis dahin nicht erreichbar, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Zugangsrechts.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zugang zu kommunaler Veranstaltungshalle bei fehlender sachlicher Versagungsbegründung • Die Jahrhunderthalle C. ist als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW anzusehen, auch wenn der Betrieb durch eine 100%ige Tochtergesellschaft erfolgt, wenn die Kommune maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung und Zweckbindung ausübt. • Kommunale Vergabepraxis für öffentlich nutzbare Einrichtungen unterliegt dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG; eine Kommune darf von ihrer bisherigen Vergabepraxis nicht ohne sachlichen Grund zuungunsten eines Antragstellers abweichen. • Die abstrakte Einstufung einer ganzen Parteiengruppe als Risikoquelle genügt nicht; die Einstufung einer konkreten Veranstaltung als Risikoveranstaltung bedarf näherer Konkretisierung. • Ist die Veranstaltung zeitlich kurzfristig und eine Hauptsacheentscheidung bis dahin nicht erreichbar, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Zugangsrechts. Die Landtagsfraktion beantragte für den 12. April 2019 die alleinige Überlassung des Dampfgebläsehauses in der Jahrhunderthalle C. für einen politischen "Bürgerdialog". Die Halle wird von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Kommune betrieben; die Kommune ist jedoch Alleingesellschafterin und nimmt Einfluss auf Aufsichtsrat und Geschäftsführung. Die Tochtergesellschaft verweigerte die alleinige Überlassung und bot stattdessen gegebenenfalls die gesamte Jahrhunderthalle an. Die Kommune begründete die Verweigerung im Wesentlichen damit, Veranstaltungen der betreffenden Partei seien generell als Risikoveranstaltungen einzustufen und würden andere Vermietungen verhindern. Die Antragstellerin trug vor, es liege eine konkludente Vergabepraxis zugunsten politischer Veranstaltungen vor und demonstrierte kurzfristige Dringlichkeit. Das Gericht prüfte, ob die Jahrhunderthalle als öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 GO NRW zu qualifizieren ist und ob die Verweigerung sachlich gerechtfertigt war. • Zuständigkeit: Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Streit um Zugang zu kommunaler Einrichtung ist öffentlich-rechtlich (Zwei-Stufen-Theorie Ob/Wie). • Anordnungsgrund: Die Veranstaltung war für den 12. April 2019 angesetzt und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis dahin nicht zu erwarten, sodass vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO angezeigt ist. • Öffentliche Einrichtung: Die Jahrhunderthalle ist wegen ihrer Funktion für Kultur, Wirtschaft und Veranstaltungen sowie der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung und Aufsicht durch die Kommune als öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 GO NRW anzusehen. • Selbstbindung und Gleichheitsgebot: Die Kommune unterliegt dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG); Vergabepraxis für kommunale Einrichtungen muss sachlich gerechtfertigt und darf nicht willkürlich abweichend gehandhabt werden. • Keine zureichende Versagungsbegründung: Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend konkret dargelegt, warum die konkrete Veranstaltung als Risikoveranstaltung zu qualifizieren sei; eine pauschale Einstufung aller Veranstaltungen der Partei ist unzulässig. • Keine Beeinträchtigung der Vermietbarkeit: Es besteht kein zureichender Nachweis, dass die übrigen Räumlichkeiten der Jahrhunderthalle am Veranstaltungstag anderweitig vermietet werden könnten, sodass die Nichtüberlassung des abgetrennten Dampfgebläsehauses nicht durch mangelnde Vermietbarkeit gerechtfertigt ist. • Folgerung: Mangels sachlicher Gründe für die Ungleichbehandlung ist der Anspruch auf Überlassung des Dampfgebläsehauses glaubhaft gemacht und die einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Zugangs geboten. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, der Antragstellerin für den 12. April 2019 den Zugang zum Dampfgebläsehaus in der Jahrhunderthalle C. für die politische Veranstaltung zu verschaffen. Das Gericht hat die Jahrhunderthalle als öffentliche Einrichtung eingestuft und festgestellt, dass die Kommune ihre bisherige Vergabepraxis nicht ohne sachlichen Grund zuungunsten der Antragstellerin ändern durfte. Die pauschale Gefährdungsbewertung der Partei war nicht ausreichend konkretisiert und die behauptete Unvermietbarkeit der übrigen Räume am Veranstaltungstag konnte nicht nachgewiesen werden. Dadurch war der einstweilige Rechtsschutz erforderlich und erfolgreich; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.