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Urteil

5a K 7147/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0120.5A.K7147.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in der Provinz Q. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 22.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern zuletzt in der Provinz Kabul, dort im Distrikt R. , gelebt. Die Verwandten hätten die Provinz Kabul nunmehr in Richtung O. verlassen. Die Schule habe er wegen Problemen zwischen den Paschtunen und Tadschiken nicht besuchen können. Er habe zuletzt fünf bis sechs Monate in einer Pizzeria gearbeitet. Zuvor habe er nicht gearbeitet. Sein Vater habe gut verdient. Er sei Großhändler für Obst und Gemüse gewesen. 4 Afghanistan habe der Kläger verlassen, da die Familie bedroht worden sei. Sein älterer Bruder sei ermordet worden. Dies sei an einem Freitag um sechs Uhr abends passiert. Der Bruder sei als Fahrer unterwegs gewesen, als er von Unbekannten erschossen worden sei. Ca. 14 Tage nach dem Begräbnis des Bruders seien bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Frau des verstorbenen Bruders vergewaltigt und misshandelt. Außerdem sei sein Vater geschlagen worden. Sie seien in ein Zimmer eingesperrt worden. Nach dem Vorfall sei die Familie nach R. umgezogen. Sie hätten nichts über die Täter gewusst. Auch die Regierungsstellen hätten keine Vermutung gehabt, wer das gewesen sein könnte. Der Kläger und sein Vater seien jedoch bei einem weiteren Vorfall verfolgt worden, als sie einkaufen gewesen seien. Es hätten Männer aus einem schwarzen Auto gefragt, ob sie noch am Leben seien. Beim nächsten Mal würde man sie alle bekommen. Sein Vater habe daraufhin entschieden, den Kläger und dessen xx-jährigen Bruder ins Ausland zu schicken. Sie seien nach O. und dann über Pakistan in den Iran gereist. Dort seien sie von Kriminellen überfallen worden. Sein Bruder sei dabei schwer verletzt worden. Sein Vater habe dann weitere 3.000 Dollar an den Schlepper gezahlt. Dieser habe vorgeschlagen, den Kläger nach Europa zu bringen. Sein Bruder sei zunächst im Iran geblieben. Später sei er an der Grenze aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Die Familie sei dann von R. nach O. gezogen, um einen erneuten Versuch zu unternehmen, den Bruder ins Ausland zu verbringen. Als der Bruder zusammen mit seiner Mutter in Kabul gewesen sei, um neue Pässe zu besorgen, seien beide Opfer eines Selbstmordanschlags geworden. Der Bruder sei dabei ums Leben gekommen. Mittlerweile sei sein Vater halbseitig gelähmt. Außerdem gebe es Streit mit Verwandten. Die Familie des Klägers habe dort keinen Rückhalt mehr. 5 Mit Bescheid vom 23.05.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 6 Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Es fehle an einem Anknüpfungsmerkmal des § 3b AsylG. Der Kläger habe erwähnt, dass die Familie keine Schwierigkeiten mit Dritten gehabt habe und es einen Grund für das Attentat auf den Bruder und den Überfall im Haus nicht gegeben habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn eine erhöhte Gefahr bestanden habe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Seine Ausführungen seien unsubstanziiert und vage gewesen. Im Übrigen stellten sich die Übergriffe als willkürliche Gewalttaten dar, die in das Aufgabengebiet der örtlichen Behörden fallen würden. Die Regierung in Kabul sei jedoch grundsätzlich schutzwillig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Der Kläger sei ledig und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch eigene Arbeit in existentiellem Maße sichern. 7 Mit Schriftsatz vom 02.06.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 9 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 10 hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 11 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 13 Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 15.01.2020 hat der Kläger die Klage ergänzend begründet. So sei der Vater des Klägers im März 2017 durch den Taliban-Kommandanten R1. Sayed Agha Tayid entführt worden. Die Stiefmutter habe an den Kommandanten 50.000 US-Dollar Lösegeld übergeben müssen. Gleichzeitig habe der Talibankommandant in einem Brief die Drohung gegenüber dem Kläger erneut ausgesprochen. Die Familie habe zur Begleichung des Lösegeldes ein Haus in Kabul verkaufen müssen. Dem Kläger sei aufgrund dieser Vorkommnisse klar geworden, dass die Taliban hinter den seinerzeitigen Gewalttaten gegenüber der Familie des Klägers gestanden hätten. Zudem habe ihn seine Stiefmutter nach dem Tod seines Vaters im August 2019 darüber aufgeklärt, dass der Talibankommandant R1. T. B. U. der Bruder der leiblichen Mutter des Klägers sei. Der Kommandant habe den Vater des Klägers bedroht, da sich dieser geweigert hätte, Schutzgeld an die Taliban zu zahlen und ihm seine Söhne für den Kampf zu überlassen. Daneben habe es am 00.00.0000 einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem die minderjährigen Kinder des verstorbenen Bruders aus einem Auto heraus von Taliban bedroht worden seien. Man habe versucht, die Kinder zu entführen und ins Auto zu zerren. Dies habe nur die Anwesenheit von zahlreichen Gästen der Nachbarn vereitelt werden können. Noch am selben Abend sei die Stiefmutter mit den Kindern eine andere Stadt gefahren. Derzeit versteckten sie sich bei Bekannten in Badakhshan. 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 15 Durch Beschluss vom 06.11.2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 16 Am 20.01.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 20 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 21 Im Übrigen ist die zulässige Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 24 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 25 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 26 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. 28 Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. 29 Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. 30 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, 31 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. 32 Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. 33 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. 34 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. 35 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. 36 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. 37 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. 38 Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 39 a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und widerspruchsfreien Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. 40 aa) Die Darstellung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 22.11.2016 zu den behaupteten Vorkommnissen ist aus sich heraus wenig glaubhaft und überzeugend. Der Kläger war in seiner Anhörung beim Bundesamt nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von dem behaupteten Überfall auf seine Familie zuhause zu berichten. Gleiches gilt für die angebliche Bedrohung des Klägers sowie seines Vaters anlässlich eines Marktbesuches. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich lediglich auf jeweils kurze und vage Angaben, die nicht dafür sprechen, dass er das, wovon er berichtet hat, auch selbst erlebt hat. So beschränken sich die Angaben des Klägers zum „Kerngeschehen“, nämlich dem Überfall mehrerer bewaffneter Leute auf seine Familie, bei der es zu schweren Gewalttaten gekommen sein soll (Vergewaltigung der Schwägerin) im Wesentlichen auf drei kurze Sätze. (Siehe S. 3 oben des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, S. 52 der VVe.) Einzelheiten sind dabei selbstredend nicht geschildert worden. Insgesamt findet sich keinerlei lebendige Beschreibung des Geschehens, was nahelegen könnte, dass er das, wovon er erzählt, auch tatsächlich erlebt hat. Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung des Klägers sowie seines Vaters anlässlich eines Einkaufs. (Siehe S. 4 oben des Protokolls der Anhörung des Klägers beim BAMF, S. 53 der VVe.) Der Kläger hat überdies nicht ansatzweise eine lebendige Beschreibung der Personen, die die Familie überfallen haben sollen, abgegeben. 41 bb) Wiederum Gleiches gilt für die Angaben des Klägers in seiner Anhörung in der gerichtlichen Verhandlung am 20.01.2020. Auch hier sind die Schilderungen betreffend den Überfall auf die Familie und die dort geschehenen Vorkommnisse (u. a. Vergewaltigung der Schwägerin) vage und im Ergebnis unglaubhaft. Der Kläger hat zu Beginn seiner Vernehmung erneut nur undetailliert und kurz von dem behaupteten Überfall auf die Familie berichten können. (Siehe S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020.) Selbiges gilt für die behauptete Bedrohung des Klägers und seines Vaters auf einem Markt in Kabul. (Siehe S. 2 unten und S. 3 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020.) Auch bei diesen Schilderungen befindet sich keinerlei lebendige Beschreibung des Geschehens oder aber eine Beschreibung der (jeweiligen) Angreifer. 42 Soweit der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung darüber hinaus erklärt hat, die Angreifer hätten bei dem Überfall auf das Haus der Familie der Stiefmutter erklärt, wenn sie den Taliban die anderen beiden Söhne nicht gebe, dann würden die Taliban auch diese beiden töten, ist dieses behauptete Geschehen schon deshalb unglaubhaft, weil nicht erkennbar ist, wieso die Taliban bei dem Überfall auf die Familie nicht sogleich den Kläger und dessen Bruder mitgenommen haben. Einer „Drohung“ hätte es insoweit gar nicht mehr bedurft. Die Taliban hätten ihre Absicht, den Kläger und dessen Bruder mitnehmen zu wollen, ohne Weiteres sofort umsetzen können. 43 Gleichfalls überzeugen die weiteren Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Äußerungen der Taliban gegenüber der Stiefmutter nicht. So hätten die Taliban der Stiefmutter schon beim Eindringen in das Haus gesagt, dass sie die beiden Söhne hergeben solle, andernfalls würden diese getötet. Der Vater habe aber der Stiefmutter gesagt, sie solle alles, was sie erfahren habe, nicht dem Sohn erzählen, da sich die Familie sonst fürchterlich fürchten würde. (Siehe S. 6 unten des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020.) Einerseits ist schon kaum erklärbar, wieso der Kläger, der bei dem Überfall der Taliban im Haus zugegen gewesen ist, diese Äußerungen seinerzeit nicht mitbekommen haben will. Andererseits musste sich die Familie des Klägers spätestens nach dem Überfall der Taliban und der verübten Gewalttaten ohnehin bereits in größter Furcht befunden haben. 44 Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu deutliche abweichende Angaben gemacht. Denn im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Kläger erklärt, die Angreifer hätten in dem Moment, als sie die Schwägerin vergewaltigt hätten, der Stiefmutter gesagt, diesen einen Jungen von ihr hätten sie umgebracht und sie würden die beiden anderen töten, wenn die Stiefmutter ihnen die beiden anderen nicht gebe. (Siehe S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020.) Der Kläger hat also bzgl. des Zeitpunktes, in dem die Taliban der Stiefmutter gedroht haben sollen, deutlich abweichende Angaben gemacht. 45 Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger von dem Erscheinen der Schwägerin am Morgen nach dem Überfall, die ihm blutüberströmt und mit zerrissenen Kleidern erschienen sei, nicht bereits in seiner Anhörung bei dem Bundesamt berichtet hat. Gleiches gilt für die erst in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, die Angreifer hätten auch die Kinder seines Bruders zusammengeschlagen. Diese seien ebenfalls blutüberströmt gewesen. (Siehe S. 7 unten und S. 8 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2020.) 46 cc) Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Inhalte seiner Aussagen kann das Gericht dem Vortrag des Klägers schon aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht folgen. 47 dd) Das Gericht schenkt der Fluchtgeschichte des Klägers auch keinen Glauben, soweit er diese (erst kurz vor der mündlichen Verhandlung) mit Schriftsatz vom 15.01.2020 in einigen Punkten „ergänzt“ hat. Denn auch die Darstellung der „weiteren Ereignisse“ durch den Kläger ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erfolgt. Die Behauptung, die leibliche Mutter des Klägers sei die Schwester des mächtigen Talibankommandanten R1. T. B. U. gewesen, weshalb der Talibankommandant Ansprüche auf den Kläger und dessen Brüder geltend gemacht habe, wirkt konstruiert. Zudem bietet auch der eingereichte „Drohbrief“ keinen Anlass, dem Vorbringen des Klägers Glauben zu schenken. Der Brief hat einen kaum nachvollziehbaren Inhalt, wie sich bereits aus den Anmerkungen des Dolmetschers (siehe Bl. 48 d. A.) ergibt. Auch hinsichtlich der Form und der darin verwandten Sprache („Dari“) kann keine Überzeugung des Einzelrichters erwachsen, dass der Drohbrief tatsächlich authentisch ist. 48 Schließlich kann der erkennende Einzelrichter nach dem Vorstehenden auch dem weiteren Vorbringen des Klägers, man hätte versucht, am 11.10.2019 die Kinder seines verstorbenen älteren Bruders zu entführen, keine Überzeugung zuschreiben. Wie ausgeführt, fehlt es an einer überzeugenden Verfolgungsgeschichte des Klägers. Selbst soweit die behauptete versuchte Entführung der Kinder des Bruders stattgefunden haben sollte, richtete sich diese Handlung nicht gegen den Kläger selbst, sondern wäre nur als allgemeine kriminelle Handlung anzusehen. 49 b) Ausgehend von den oben dargestellten erheblichen Widersprüchlichkeiten bzw. Glaubhaftigkeitsbedenken kann das Gericht keine fassbare Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung des Klägers in Afghanistan feststellen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Dieser Annahme spricht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben eine Schule (N. ) lediglich für die Dauer von vier Jahren besucht hat. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. 50 c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. 51 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 52 a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. 53 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 54 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. 56 Der Kläger und seine Familie stammen aus der Provinz Kabul, dort aus dem Distrikt R. bzw. (früher) N1. Bacha Kot. Nach den letzten Angaben des Klägers seien seine Verwandten mittlerweile auf der Flucht und würden sich in Badakhshan verstecken. Auch sei der Vater des Klägers bereits gestorben. Danach halten sich nach den Angaben des Klägers keine Verwandten mehr in dem Distrikt R. oder aber in N1. C. L. auf. Allerdings schenkt das Gericht dem Fluchtvorbringen des Klägers nach dem oben Stehenden keinen Glauben. Korrespondierend damit kann das Gericht nicht erkennen, dass in der Herkunftsregion des Klägers sich nicht nach wie vor landestypischerweise die Großfamilie des Klägers aufhält und in der Lage wäre, den Kläger zu unterstützen. Im Übrigen wäre der Kläger als junger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in der Lage, seinen Lebensunterhalt in seiner Herkunftsregion aus eigener Kraft in zumindest existentiellem Umfang selbst zu erwirtschaften. (Siehe dazu auch unten zu Punkt 3. b).) 57 Bei der Prüfung, ob dem Ausländer bei der Rückkehr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 58 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. 59 Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz (Kabul) des Klägers, insbesondere in den Distrikten R. bzw. N1. C. L. , kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. 60 Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Kabul (ohne Kabul-City) von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 160 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 155). Dabei entfallen auf den Distrikt R. 20 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in R. von zumindest 80.576 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:3.021. Auf den Distrikt N1. C. L. sind in demselben Zeitraum 4 Ereignisse entfallen. Bei einer Einwohneranzahl in N1. C. L. von zumindest 55.164 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:10.343. 61 Keine relevant höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 in der Provinz Kabul (gesamte Provinz) 1.866 sicherheitsrelevante Vorfälle (596 Todesfälle und 1.270 Verletzte) verzeichnet. (Siehe EASO, S. 165.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Kabul (Einwohner: 4.679.648, siehe http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 1:2.507. 62 Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:2.507 und 1:10.343) nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird. Hinzukommt, dass nach den letzten Erkenntnissen der EASO sich beide Distrikte (N1. C. L. und R. ) unter staatlicher Kontrolle befinden. (Siehe dazu Afghanistan, Security Situation, June 2019, aaO, S. 165.) 63 Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 64 Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. 65 Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 66 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. 67 Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). 68 a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. 69 BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . 70 Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähiger, gesunder junger Mann unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. 71 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 72 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 73 Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. 74 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 75 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 76 Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. 78 Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 79 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. 80 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 81 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A. 82 Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. 83 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 84 In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. 85 VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. 86 Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in seiner Heimatprovinz Kabul, dort jedenfalls in einem der Distrikte N1. C. L. bzw. R. , zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar hat der Kläger in Afghanistan eine Schule lediglich für die Dauer von vier Jahren besucht. Allerdings hat der Kläger in Afghanistan u. a. im Distrikt N1. C. L. gearbeitet (siehe Protokoll des BAMF, S. 2, Bl. 51 der VVe) und damit zum Auskommen der Familie beigetragen. Weiterhin stammt der Kläger aus einer vergleichsweise wohlhabenden Familie (der Vater des Klägers war Großhändler für Obst und Gemüse). Weiterhin ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan worden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht landestypischerweise auf ein vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen kann (siehe dazu oben zu Punkt 1.), das den Kläger bei seiner Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen kann. Schließlich sind gesundheitliche Einschränkungen nicht dargelegt worden. 87 Daneben sind Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nicht zurecht finden würde, nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 84 ff. der VVe) wird Bezug genommen. 88 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit in der Person des Klägers nicht vor. 89 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 90 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 91 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).